LVwG W VGW-152/104/10699/2023

VGW-152/104/10699/2023Tribunale amministrativo regionale26 feb 2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, Verwaltungsübertretung, Verleihungshindernis, Gesamtverhalten, Zukunftsprognose, Übertretungen der Straßenverkehrsordnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/104/10699/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.104.10699.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1983, syrischer Staatsbürger, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2024,

A. den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B. zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Am 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft.

2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab. Dies wurde im Wesentlichen mit zwei verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen vom 22. Mai 2021 und 12. Juni 2021 gemäß § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO begründet.

3. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob der (zu diesem Zeitpunkt vertretene) Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass bei den Übertretungen komplizierte Verkehrssituationen vorgeherrscht hätten und er die Übertretungen bedauere. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er sich in Österreich perfekt integriert habe und gemeinnützig tätig sei.

4. Mit Eingabe vom 24. November 2023, eingelangt der belangten Behörde am selben Tag, erhob der (nunmehr unvertretene) Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

5. Mit Eingabe vom 22. August 2023 legte die Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Bescheidbeschwerde vor, wobei von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde. Am 27. November 2023 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde vor.

6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 19. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, und in Abwesenheit der belangten Behörde, die auf die Teilnahme verzichtete, eine mündliche Verhandlung durch.

II. Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Der Beschwerdeführer, A. B., geboren am ...1983, syrischer Staatsbürger, stellte am 28. Oktober 2022 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft. Er hält sich seit 12. Oktober 2014 rechtmäßig in Österreich auf und ist asylberechtigt.

2. Am 17. Juli 2023 erging der diesen Antrag erledigende Bescheid (im Folgenden: "angefochtener Bescheid"), der dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 zugestellt wurde.

3. Am 27. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde.

4. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind folgende Verfahren aktenkundig:

a. Mit Strafverfügung vom 25. April 2022, ..., verhängte die Landespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 140,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2021, 17:13 Uhr, in 1100 Wien, Davidgasse 25, Kreuzung Arthaberplatz, mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-1 trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.

b. Mit Strafverfügung vom 18. August 2021, ..., verhängte die Landespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 140,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2021, 19:57 Uhr, in 1150 Wien, Neubaugürtel Krzg. Felberstraße, Richtung Mariahilfer Gürtel, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 das Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht beachtete, indem er trotz des für ihn geltenden Rotlichtes das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht vor der deutlich sichtbar auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten hat, sondern ohne anzuhalten weitergefahren ist. Die Feststellung der Missachtung des Rotlichtzeichens erfolgte automationsunterstützt durch eine bildverarbeitende technische Einrichtung (Rotlichtüberwachungskamera) gemäß § 98d StVO 1960.

c. Gegen den Beschwerdeführer war ein Verfahren wegen § 146 StGB vor der Staatsanwaltschaft Wien, ..., anhängig, das am 21. Juli 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

Diesem Verfahren lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2023 im Zuge der Einreise aus C., Saudi-Arabien, am Flughafen Wien Schwechat durch das SPK Schwechat einer Kontrolle unterzogen wurde und dabei festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer von 28. März 2023 bis 12. April 2023 im Ausland aufgehalten hat und im Reisezeitraum AMS-Geld bezogen hatte. Der Beschuldigte habe angegeben, er habe angenommen, die Reise nicht melden zu müssen, wenn keine Termine beim AMS im Reisezeitraum wahrzunehmen seien. Als er nach der Reise von der allgemeinen Meldeverpflichtung erfuhr, sei er dieser verspätet nachgekommen.

Die Reise fand zu Urlaubszwecken statt. Die Rückforderung ergab € 492,80 und wurde vom AMS bescheidmäßig vorgeschrieben und wurde am 1. Juni 2023 vom Beschwerdeführer zur Gänze beglichen.

d. Gegen den Beschwerdeführer waren zwei Exekutionsverfahren anhängig: Zur Zahl ... wegen € 2093,88 auf Betreiben der D. GmbH, bewilligt mit Beschluss vom 12. September 2019 und eingestellt mit Beschluss vom 17. September 2019, und zur ... wegen € 402,– auf Betreiben der Republik Österreich, bewilligt mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 und eingestellt mit Beschluss vom 18. Februar 2021.

5. Der Beschwerdeführer machte im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wahrheitswidrige und unvollständige Angaben.

6. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat der Stufe B2 von E. in F. vor, welches offensichtlich nicht das Sprachniveau des Beschwerdeführers widerspiegelt. Dieses Umstands war sich der Beschwerdeführer, der nicht B2-Sprachniveau aufweist, bewusst.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat unter anderem Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung des Asylaktes des Beschwerdeführers (IFA: ...), des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes zur Zahl ..., des Aktes VGW-… und des diesem inne liegenden Aktes der Staatsanwaltschaft Wien, ..., von Auskünften vom Magistrat der Stadt Wien, der LPD Wien, durch Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

1. Die Feststellungen (II.1.) zum Namen, Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und Antragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister (AS 17 des elektronischen verwaltungsbehördlichen Aktes in der Version ohne Metadaten), dem im Akt inne liegenden Antrag und der Niederschrift (AS 1 und 4) sowie der damit korrespondierenden Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 14). Die Feststellung zum Aufenthalt und Asyl ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers (ONr. 14) und dem damit korrespondierenden Akteninhalt des Asylaktes des Beschwerdeführers.

2. Die Feststellungen (II.2.) zur Bescheiderlassung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 413), den Angaben in der Beschwerde (AS 433) sowie den Ausführungen der belangten Behörde betreffend Zustellung des Bescheids (AS 456).

3. Die Feststellungen (II.3.) zur erhobenen Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 462).

4. Die Feststellungen (II.4.) zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt inne liegenden Strafverfügungen (AS 137 und 140) und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Anzeigen (ONr. 46 und 47), jene zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aus dem vorgelegten Akt der Staatsanwaltschaft Wien, ... (ONr. 49), jene zu den Exekutionsverfahren aus dem Verwaltungsakt (AS 261 ff.).

Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen zum einen vor, es sei ein großes Fahrzeug in Form eines Kastenwagens vor ihm gefahren. Er sei ca. 45 km/h gefahren und habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, weil er auf Grund des vor ihm fahrenden Fahrzeuges das Rotlicht nicht gesehen habe. Der Beschwerdeführer brachte zum anderen vor, er habe beim zweiten Zebrastreifen anhalten müssen, weil dort Fußgänger gegangen seien. Beim Einfahren in die Kreuzung sei die Ampel jedoch grün gewesen.

Im Hinblick auf die erste Übertretung ergibt sich schon aus der Anzeige zur Strafverfügung, dass vor dem Beschwerdeführer kein Fahrzeug gefahren sind und er ausreichend Zeit gehabt hätte, sein Fahrzeug vor der Ampel rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Auch ist das Vorbringen hinsichtlich des zweiten Delikts nicht glaubhaft, zumal das Überfahren der Haltelinie diesbezüglich automationsunterstützt mit einer Rotlichtkamera festgestellt wurde.

Genauso wenig ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er Auslandsaufenthalte dem AMS zu melden hat. Dies umso mehr, zumal es sich dabei – wie im Beweisverfahren auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers festgestellt – um eine reine Urlaubsreise handelte und die Unterstützung durch Arbeitslosengeld nicht dem Zweck einer Urlaubsreise dient.

5. Die Feststellungen zu den wahrheitswidrigen und unvollständigen Angaben (II.5.) ergeben sich aus dem wiederholten Leugnen des Vorliegens der oben genannten Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Gericht, dem Verschweigen zusätzlicher Mitbewohner (AS 220 und ONr. 14) und des (in der Vergangenheit erfolgten) Bezuges von Mindestsicherung (ONr. 14). Auf Grund der Auszüge aus dem ZMR sind insgesamt vier weitere Mitbewohner an der Adresse des Beschwerdeführers ersichtlich, wovon zwei in dem für den Lebensunterhalt relevanten Zeitraum gemeldet waren (ONr. 52). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, keine der zwei für den Lebensunterhalt allenfalls relevanten Personen je an der Adresse gesehen haben will, auch wenn er nicht Hauptmieter der Wohnung war.

6. Die Feststellungen zum Sprachzertifikat (II.6.) ergeben sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien ausgehobenen Akt VGW-… und dem in diesem Akt inne liegenden staatsanwaltschaftlichen Akt, .... Auch wenn diese Verfahren (insbesondere wegen § 115 FPG und § 293 StGB) selbst gegen die Hauptbeschuldigten (unter anderem die Betreiberin der Sprachschule) und die Prüflinge von der Staatsanwaltschaft Wien im Zweifel gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurden (..., Seite XX; ONr. 50) und die strafrechtliche Schwelle durch Verhalten wie bspw. "normales Schummeln" nicht überschritten worden sein mag, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass solchen Zertifikaten im staatsbürgerlichen Verfahren keine Gültigkeit zukommen kann. Aus der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer keinesfalls das nachgewiesene B2-Niveau aufweist, was sich nicht nur in den Verständnisschwierigkeiten, sondern auch schon in der Beantragung des Dolmetschers durch den Beschwerdeführer niederschlug. Auch wenn das Verwaltungsgericht Wien kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte (so konnte der Beschwerdeführer die Prüfungsörtlichkeit und den -ablauf detailliert schildern) und die Staatsanwaltschaft Wien trotz Aufscheinens des Beschwerdeführers auf einer Liste, die im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Leiterin des Sprachinstituts sichergestellt wurde, kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hatte (..., Seite 708), sind aus dem staatsanwaltschaftlichen Akt grobe strukturelle Mängel des Prüfungsregimes des Sprachinstituts genau im Zeitraum der Absolvierung der Prüfung durch den Beschwerdeführer erkennbar. Daraus ergibt sich, dass von diesem Institut ausgestellte Zertifikate niemals die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG entsprechen können. Beim Beschwerdeführer mussten angesichts seines Sprachniveaus zumindest begründete Zweifel an der Gültigkeit derartiger Zertifikate entstanden sein. Der Beschwerdeführer gab vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst an, von einem Freund aufmerksam gemacht worden zu sein, dass dort die Prüfungen nicht so schwer wie in Wien seien.

IV. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, idF BGBl. I 162/2021, lauten:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

[…]

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft."

V. Rechtliche Beurteilung

1. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).

Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit dem angefochtenen (vor Erhebung der Säumnisbeschwerde ergangenen) Bescheid entsprochen, wogegen der Beschwerdeführer auch schon Bescheidbeschwerde erhoben hatte, sodass für die Säumnisbeschwerde kein Raum verbleibt und diese spruchgemäß zurückzuweisen ist.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei Entscheidungen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz ist gemäß § 11 StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten – selbst wenn sie bereits getilgt –, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dazu sind die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände der Tat und der Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln (VwGH 27.02.2007, 2004/01/0046, 15.05.2003, 2001/01/0027; 24.11.1999, 99/01/0323). In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029 mwN). Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit erlassene Vorschriften missachten. Ebenso ist auf den Zeitraum des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers seit der Begehung der letzten Verwaltungsübertretungen Bedacht zu nehmen (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass ein Fehlverhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass die das Verleihungsverfahren abschließende Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (VwGH 29.01.2019, Ro 2018/01/0018). Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Verhalten des Verleihungswerbers im anhängigen Verfahren nach dem StbG, somit auch in der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetztem Fehlverhalten – gerade im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang vorzunehmende Zukunftsprognose – Bedeutung zu (vgl. dazu VwGH 03.09.1997, 96/01/0968).

Im Zusammenhang mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage als gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eingestuft (VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0032, mwN).

Wie das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ergeben hat, ist seit der letzten schwerwiegenden Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch den Beschwerdeführer erst ein Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten vergangen, wobei diese schon den zweiten schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung derselben Art darstellt. Schon daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien (wie auch schon im angefochtenen Bescheid festgestellt), dass kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, der zu einer positiven Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führen würde.

Dieses Ergebnis wird durch weiteres, nicht einmal ein Jahr zurückliegendes festgestelltes (und sohin nach Antragstellung gesetztes) Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestärkt, wie das Ermittlungsverfahren gemäß § 146 StGB zeigt. Dies wurde zwar wegen der Rückzahlung des Bezuges eingestellt, ändert aber aus Sicht des Staatsbürgerrechts nichts an der Strafbarkeit und Verwerflichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens.

Dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen der mündlichen Verhandlung immer wieder ermahnt werden musste, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, rundet das Bild ab, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden. Der Beschwerdeführer schien sich insbesondere dessen auch nicht bewusst zu sein, dass es im Sinne des § 11 StbG essentiell ist, die Institutionen des österreichischen Rechtsstaates zu achten und nicht zum eigenem Vorteil wahrheitswidriges Vorbringen vor einem Gericht zu erstatten. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass diese Verfahren im Akt stünden, zeigt für das Verwaltungsgericht Wien, dass der Beschwerdeführer die maßgeblichen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung noch nicht verstanden hat.

Zudem geht das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Beweisverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer wissen musste, dass sein Sprachzertifikat B2 unter zweifelhaften Voraussetzungen ausgestellt wurde und niemals sein Sprachniveau widerspiegelt.

Gesamtwürdigend vermag die Prognose sohin nicht zugunsten des Beschwerdeführers als Verleihungswerber auszufallen. Der Beschwerdeführer wird künftig angehalten sein, seine Gesamteinstellung, die in seinem bisherigen Verhalten zum Ausdruck gelangt, grundlegend zu ändern.

Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich tätig ist. Diese Tätigkeit ist jedoch nicht dazu geeignet, das sonstige umfassende Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu kompensieren.

Da beim Beschwerdeführer ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3. Die mündliche Verkündung ist gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rz 20). Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer darauf.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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