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VGW-021/051/11644/2023•LVwG W VGW-021/051/11644/2023
VGW-021/051/11644/2023Tribunale amministrativo regionale15 feb 2024
Verwaltungsübertretung, fahrpreisrelevante Daten, Berechnung des Preisbandes, Unterschreitung des Preisbandes, verrechneter Fahrpreis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 31.07.2023, Zl. MBA/220000010926/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum/Zeit:24.01.2022, 18:09 Uhr
Ort:Wien, C.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1
Funktion:gewerberechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 26 Pkw" im Standort Wien, C.-Straße, am 24.1.2022 um 18:09 Uhr die Bestimmungen des § 8. (1) Wiener Taxitarif, wonach der für eine im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrt vereinbarte Fahrpreis den verbindlichen Tarif, der für dieselbe Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Anwendung gelangen würde (Vergleichsfahrt), maximal um 20 % unter- oder überschreiten (Preisband) darf, wie folgt nicht eingehalten wurden:
Am 24.1.2022 wurde für die via App „Uber“ um 18:09 Uhr bestellte Fahrt von Wien, E.-Gasse nach Wien, F. dem Fahrgast € 7,09 als Fixpreis verrechnet.
Für diese Fahrt, da die Wegstrecke laut Routenplaner des BMVIT 1,8 Kilometer und die Fahrtdauer 5 Minuten (kürzeste Route) betragen hat, wären € 9,20 zu verrechnen:
Grundbetrag: 3,40 Euro
Zuschlag: 2 Euro
Wegstreckentarif: 1,80km x 0,80 Euro = 1,44 Euro
Zeittarif: 5 Minuten x 0,50 Euro = 2,50 Euro
Summe: € 9,34 Fortschaltbetrag 20 Cent € 9,20
Das Preisband dieser Fahrt lag somit bei € 7,36 bis € 11,04 (minus/plus 20% des Betrags) Auf Grund der Verrechnung von 7,09 Euro für die durchgeführte Fahrt wurde das Preisband somit unterschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 8 Abs.1 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif) iVm § 14 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 9 Abs.1 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif) iVm § 15 Abs.1 Z.5 und Abs.6 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996) idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.“
Mit der Beschwerde bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung.
Dazu wird unter Anderem ausgeführt, die Berechnung des jeweiligen Preisbandes für die gegenständliche Fahrt sei insofern unrichtig, als die in § 5 der Wiener Taxitarif Verordnung genannten Zuschläge nicht zwingend zu verrechnen seien. Gemäß § 5 der Wiener Taxitarif Verordnung dürfe bei Bestellung eines Fahrzeuges im Wege eines Kommunikationsdienstes ein Zuschlag von 2 Euro verrechnet werden. Dieser Zuschlag müsse aber nicht verrechnet werden und sei daher bei der Berechnung des Preisbandes unbeachtlich.
Dass der fakultative Zuschlag bei der Ermittlung des zulässigen Preisbandes nicht zu berücksichtigen sei, habe zwischenzeitlich auch das Verwaltungsgericht Wien in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Für die hier zu beurteilende Beförderungsleistung ergebe sich daher ein zulässiger Fuhrlohn zwischen 5,76 Euro und 8,64 Euro.
In der Angelegenheit wurde am 08.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin des Beschwerdeführers teilnahm.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1b GelverkG (idF BGBl. I Nr. 13/2021) darf bei Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, von in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten verbindlichen Tarifen abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird. Es dürfen jedoch in der Verordnung für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, anstelle verbindlicher Tarife sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) einschließlich von Zuschlägen gemäß Abs. 4 festgelegt werden; werden in der Verordnung Mindestentgelte nicht festgelegt, so beträgt das Mindestentgelt jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs. 4. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bereits bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Näheres über eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises darf mit Verordnung des Landeshauptmannes geregelt werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der aufgrund des § 14 GelverkG erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif VO), ABl. Nr. 11/2021, lauten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021) werden für das Bundesland Wien verbindliche Tarife nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 festgelegt.
…
(3) Abweichend von Abs. 1 werden für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten, für die gemäß § 14 Abs. 1b erster Satz GelverkG von den verbindlichen Tarifen abgewichen werden darf, Mindest- und Höchstentgelte (Preisband) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 festgelegt. Für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1c GelverkG gilt § 8 Abs. 3.
Zusammensetzung des Tarifs
§ 2. (1) Der Tarif für eine Fahrt setzt sich aus einem Grundbetrag, einem Wegstreckentarif, einem Zeittarif (§§ 3, 4) sowie aus allfälligen Zuschlägen (§ 5) zusammen, wobei
1. der Grundbetrag ein fester Geldbetrag ist, den der Fahrgast unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke zu leisten hat;
2. der Wegstreckentarif ein Geldbetrag ist, den der Fahrgast für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit zu leisten hat;
3. der Zeittarif ein Geldbetrag ist, den der Fahrgast für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin zurückgelegten Strecke zu leisten hat.
Die Fahrpreisberechnung erfolgt in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleichzeitig der Wegstreckentarif und der Zeittarif zugrunde gelegt werden.
(2) Die Tarife sind der Berechnung des Fahrpreises für Fahrten im Bundesland Wien unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen zu Grunde zu legen und beinhalten die Umsatzsteuer.
(3) Für die Verrechnung der Tarife dürfen nur Fahrpreisanzeiger (Taxameter) verwendet werden, die automatisch zwischen dem in § 3 festgelegten Tagtarif und dem in § 4 festgelegten Nacht-, Sonn-und Feiertagstarif umschalten.
Tagtarif
§ 3. (1) Der Tagtarif ist an Werktagen von 6.00 bis 23.00 Uhr für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt zu verrechnen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 3,40 Euro.
(3) Der Wegstreckentarif beträgt
1. für eine Wegstrecke bis einschließlich 5 km für jeden km 0,80 Euro,
2. für die den 5 km nachfolgende Wegstrecke für jeden km 0,50 Euro.
Anteilsmäßig gefahrene Kilometer sind anteilsmäßig zu verrechnen, wobei der Fortschaltbetrag 20 Cent beträgt.
(4) Der Zeittarif beträgt 0,50 Euro für jede Minute. Anteilsmäßig verbrauchte Minuten sind anteilsmäßig zu verrechnen, wobei der Fortschaltbetrag 20 Cent beträgt.
Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif
§ 4. (1) Der Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif ist an Werktagen von 23.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen (§ 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019) ganztägig für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt zu verrechnen.
(2) Der Grundbetrag, der Wegstreckentarif und der Zeittarif ergeben sich aus den in § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 festgelegten Beträgen zuzüglich einer jeweiligen Erhöhung um 10 %, wobei der Grundbetrag 3,80 Euro beträgt. Auf die Verrechnung anteilsmäßig gefahrener Kilometer ist § 3 Abs. 3 zweiter Satz und auf die Verrechnung anteilsmäßig verbrauchter Minuten § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
Zuschläge
§ 5. Zuschläge dürfen ausschließlich für folgende Leistungen verrechnet werden, wobei für diese Leistungen jeweils ein Zuschlag von 2 Euro zu verrechnen ist:
1. Bestellung eines Fahrzeuges im Weg eines Kommunikationsdienstes;
2. Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Fahrzeug, das nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für eine solche Beförderung zum Verkehr zugelassen ist.
Mindest- und Höchstentgelte (Preisband) für im Weg eines
Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten
§ 8. (1) Der für eine im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrt (§ 14 Abs. 1b GelverkG) vereinbarte Fahrpreis darf den verbindlichen Tarif, der für dieselbe Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Anwendung gelangen würde (Vergleichsfahrt), maximal um 20 % unter- oder überschreiten (Preisband). Die für die Berechnung der Vergleichsfahrt fahrpreisrelevanten Daten (Abfahrtsort, Zielort, Wegstrecke in Kilometern, voraussichtliche Fahrtzeit) sind dabei unter Berücksichtigung der geplanten Abfahrtszeit aus dem Routenplaner des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, zu beziehen. Die Verwendung gleichartiger Routenplaner oder Software ist zulässig, sofern der mittels dieser Programme berechnete Fahrpreis nachweislich innerhalb des zulässigen Preisbandes liegt, das sich bei Heranziehung des Routenplaners des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ergibt.
(2) Der oder die Gewerbetreibende hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises auszustellen.
(3) Abs. 2 gilt auch für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1c GelverkG.
Strafbestimmung
§ 9. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
…;
2. entgegen § 8 Abs. 1 ein niedrigeres oder höheres als das zulässige Mindest- oder Höchstentgelt (Preisband) verrechnet, und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 5 Z 1 oder Abs. 6 GelverkG zu bestrafen;
… .
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG (idF BGBl. I Nr. 63/2014) begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Der Beschwerdeführer hat – unbestritten - die im Spruch genannte Beförderungsleistung erbracht und dafür ein Beförderungsentgelt von 7,09 Euro in Rechnung gestellt.
Nach den Berechnungen der belangten Behörde wurde mit dem verrechneten Fahrpreis von 7,09 Euro das Preisband um 0,27 Euro unterschritten.
Bei der Berechnung des Preisbandes hat die Behörde dem Grundpreis den Grundbetrag, den Wegstreckentarif, den Zeittarif sowie den Zuschlag für durch einen Kommunikationsdienst vermittelte Aufträge in der Höhe von zwei Euro zugrunde gelegt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die Verrechnung des Zuschlags von 2 Euro nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Wiener Taxitarif („darf“) fakultativ. Die Verordnung selbst spricht von keiner Verpflichtung, die in § 5 Wiener Taxitarif angeführten Zuschläge verrechnen zu müssen (arg „allfällig“, „dürfen“).
Auch bei den fahrpreisrelevanten Daten iS des § 8 Abs. 1 der Wiener Taxitarif VO werden diese Zuschläge nicht angeführt.
Aus der Systematik der gesamten Verordnung ergibt sich, dass bestimmte Tarife wie etwa die Zeittarife (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Wiener Taxitarif) zwingend zu verrechnen sind, während Zuschläge nach § 5 Wiener Taxitarif optional sind. Ausschließlich die Höhe des Zuschlags ist mit zwei Euro festgelegt.
Es steht daher im Ermessen des Unternehmers, ob er für durch einen Kommunikationsdienst vermittelte Aufträge den Zuschlag verlangt, die Höhe des fakultativ zu verrechnenden Zuschlags ist durch die Verordnung aber mit dem Betrag von zwei Euro fixiert.
Daraus folgt, dass bei der Festlegung des Preisbandes für die hier in Rede stehende Beförderungsleistung dieser Zuschlag unberücksichtigt zu bleiben hat.
Unter Außerachtlassung des fakultativ zur Anwendung kommenden Zuschlags gemäß § 5 Z 1 Wiener Taxitarif VO in der Höhe von 2 Euro bewegt sich in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation der verrechnete Fahrpreis innerhalb des Preisbandes, weil der Grundpreis ohne Zuschlag anstatt 9,20 Euro nur 7,20 Euro beträgt, der verlangte Fahrpreis von 7,09 Euro diesen nur geringfügig unterschreitet und daher innerhalb des zulässigen Preisbandes liegt.
Da der Beschwerdeführer sohin die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat, war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Z 2 VStG einzustellen.
Das Verwaltungsgericht konnte seine Entscheidung auf den Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmungen der Wiener Taxitarif VO und somit auf die eindeutige Rechtslage stützen, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen war. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
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