LVwG W VGW-001/016/159/2024

VGW-001/016/159/2024Tribunale amministrativo regionale8 feb 2024

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Versammlungsgesetz, Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Beschwerde, Versammlung, Verhüllung, Verbergung, Verhinderung der Wiedererkennung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/016/159/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.159.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde der A. B., ..., C., vom 16.10.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.9.2023, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 127/2002

zu Recht:

I. 1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 300,-- auf EUR 200,-- herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 20,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

3. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz für schuldig erkannt, zumal sie als Teilnehmerin einer Versammlung ihre Gesichtszüge durch eine Sturmhaube verhüllt habe. Hiefür wurde über sie eine Geldstrafe iHv EUR 300,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen und zwölf Stunden verhängt. Bei ihrer Strafbemessung ging die Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer aus und verneinte das Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv EUR 30,-- vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, in ihrem Fall von der Strafverfolgung abzusehen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 11.2.2022 um 19.35 Uhr in Wien, D.-platz, als Teilnehmerin einer Versammlung ihre Gesichtszüge durch eine Sturmhaube verhüllt, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin weist eine im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz auf.

Sie bezieht eine Alterspension iHv EUR 1.155,84 netto pro Monat und hat keine Sorgepflichten.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat weder bestritten, an der hier interessierenden Versammlung teilgenommen, noch dabei eine Sturmhaube getragen zu haben. Insofern sie jene als „Skihaube“ bezeichnet (vgl. ihre Beschwerde vom 16.10.2023), so ist angesichts des am Tatort angefertigten Lichtbildes der Beschwerdeführerin (siehe AS 3 des vorgelegten Verwaltungsakts) die von der Behörde gewählte Bezeichnung „Sturmhaube“ aus hg. Sicht nicht verfehlt. Die Gesichtszüge der Trägerin sind jedenfalls nicht erkennbar, hat jene Haube doch nur Öffnungen in Höhe der Augen und im Mundbereich. Im Übrigen wird das Gesicht vollständig verdeckt.

Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Haube zum Schutz gegen Wind und Kälte getragen zu haben (vgl. ihren Einspruch vom 27.5.2022, AS 9 des vorgelegten Verwaltungsakts), ist dies aus hg. Sicht nicht glaubhaft. Die Zweckbestimmung der Vermummung muss aus den Gesamtumständen geschlossen werden (so Eigner/Keplinger, Praxiskommentar Versammlungsrecht5, 2022, 106). So ist im Hintergrund des o.a., am Tatort aufgenommenen Lichtbildes ein weiterer Versammlungsteilnehmer zu erkennen, der keine derartige Gesichtsbedeckung, sondern bloß eine Schirmkappe trägt. Aus hg. Sicht war das Tragen einer Sturmhaube daher witterungsbedingt nicht erforderlich, hätte die Beschwerdeführerin mit Verwendung einer gewöhnlichen Haube und eines Schals durchaus das Auslangen finden können und liegt demnach eine bloße Schutzbehauptung vor.

Die o.a. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Beschwerdeführerin konnte durch hg. Anfrage bei der Landespolizeidirektion Wien festgestellt werden (siehe ON 10 des Gerichtsakts).

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.1.2024 glaubhaft bekannt gegeben (siehe aaO, ON 7).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

An einer Versammlung dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Ein Zuwiderhandeln ist gemäß § 19 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu EUR 720,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

Ausgehend von den hg. getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da sie als Teilnehmerin einer Versammlung eine Sturmhaube getragen hat, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Insofern die Beschwerdeführerin ihre Unkenntnis der einschlägigen Gesetzesbestimmung releviert (vgl. ihre Beschwerde), entschuldigt diese gemäß § 5 Abs. 2 VStG den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltes ohne Kenntnis jener Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung – mag sie auch plausibel sein – muss ebenso wie die Unkenntnis des Gesetzes unverschuldet sein. Es bedarf dazu einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, die bloße Argumentation mit einer gewissen Rechtsauffassung genügt hingegen nicht (vgl. VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141).

Mangelndes Verschulden an der Kenntnis des § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Zudem wäre es durch Einsichtnahme in das „Rechtsinformationssystem des Bundes“ (RIS, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) ein Leichtes gewesen, sich mit dieser Bestimmung vertraut zu machen. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, trifft die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesbezüglich auch keine Aufklärungspflicht.

Wenn sie weiters in ihrem Einspruch vom 27.5.2022 auf die Vorgaben des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes verweist, so kommt dieses im Fall der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung, da es sich bei § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz demgegenüber um die speziellere Norm handelt, die gerade im Fall der Teilnahme an einer Versammlung gilt.

Abschließend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin, insofern sie vorbringt, ein gegen einen ihr namentlich Bekannten wegen derselben Übertretung geführtes Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden, sie hier einer Fehlinformation unterliegt, wie durch hg. Einsichtnahme in den bezughabenden Gerichtsakt festzustellen war.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt hier nicht in Betracht, da das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering gewertet werden kann (vgl. zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aus hg. Sicht als ungünstig zu werten. Sorgepflichten bestehen nicht.

Nachdem die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, sich diese aber vielmehr als ungünstig darstellen, ist die verhängte Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Da die Herabsetzung der Geldstrafe nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin erfolgte, konnte eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs. 2 VStG unterbleiben (vgl. hiezu VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0034).

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,-- nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

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