LVwG W VGW-242/051/12660/2023/VOR

VGW-242/051/12660/2023/VORTribunale amministrativo regionale18 dic 2023

Regest

Verletzung von Mitwirkungspflichten, Sache des Beschwerdeverfahrens, Ablehnung des Leistungsanspruches, Nichtvorlage von Unterlagen, Fristsetzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/051/12660/2023/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.242.051.12660.2023.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler in Erledigung der Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Zahl ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 23.02.2023 die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.03.2023 wurde sie unter Berufung auf § 16 WMG aufgefordert, verschiedene Unterlagen vorzulegen.

Folgende Dokumente wurden gefordert:

Gültiger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin,

Geburtsurkunde von B. C. D.,

Waisenpensionsbescheid von B. C. D.,

nachweisliche Beantragung der Witwenpension bzw. Vorlage des Abweisungsbescheides der Beschwerdeführerin,

aktuelle Schulbesuchsbestätigung von B. C. D. und

Nachweis über die Kontoinhaberin (Bestätigung der Bank oder Kontoauszug, auf welchem der Name und IBAN ersichtlich sind).

Weiters wird in der auf § 16 Abs. 1 WMG gestützten Aufforderung ausgeführt wie folgt:

„An Ihrer Adresse sind 6 weitere volljährige Personen hauptgemeldet.

Es ist daher eine schriftliche Stellungnahme von Ihnen vorzulegen, wer die anderen Personen sind (unter Anführung deren Vor-, und Nachnamen) und in welchem Beziehungsverhältnis Sie zu diesen stehen.

Sollten Sie sich mit einer dieser Personen in einer Lebens-, und/oder Wirtschaftsgemeinschaft befinden, so ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen.

Sollten nicht so viele Personen an dieser Adresse wohnhaft sein, so sind diese Personen vom Hauptmieter der Wohnung amtlich abmelden zu lassen und es ist eine entsprechende Bestätigung darüber hieramts vorzulegen.

Weiters ist eine schriftliche Stellungnahme darüber vorzulegen, wie groß die Wohnung ist (belegbar durch Hauptmietvertrag) und welche Räumlichkeiten Sie in dieser Wohnung bewohnen (falls vorhanden, so ist ein Wohnungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer von den gemeldeten Personen welche Räumlichkeiten bewohnt).“

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin wiederholt die Verlängerung der eingeräumten Frist, worauf eine weitere Aufforderung vom 21.04.2023 mit hinsichtlich der geforderten Unterlagen gleichem Inhalt erging und eine Erledigungsfrist bis 12.05.2023 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurde die Frist neuerlich bis 23.05.2023 verlängert, wobei nach wie vor die Vorlage der bereits in der Aufforderung vom 27.03.2023 eingeforderten Unterlagen verlangt wurde.

Mit Eingabe vom 17.05.2023 wurden ausschließlich eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und ein Bescheid des AMS vom 18.02.2021 vorgelegt, mit dem durch das AMS ein Antrag vom 15.12.2020 auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne des § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgewiesen wurde sowie ein Kontoauszug, aus dem ersichtlich ist, dass die Antragstellerin die Inhaberin des genannten Kontos ist.

Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Zur Waisenpension wurde zwar bestätigt, dass Waisenpension ausbezahlt wird, der entsprechende Bescheid wurde jedoch nicht vorgelegt und auch keine Angaben dazu gemacht, warum dies nicht möglich sein sollte. Die Ausführungen, dass ein derartiger Bescheid an die Mindestsicherungsbehörde durch die SVS „direkt“ an die Mindestsicherungsbehörde zugestellt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.05.2023 wurde unter Berufung auf § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes der Antrag vom 23.02.2023 abgewiesen.

Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension, der erst am 28.06.2023 eingebracht wurde, vorgelegt. Ebenso wurde eine Aufstellung über die aktuelle Höhe der Waisenpension übermittelt.

Vorgelegt wurde mit der Beschwerde auch eine Bestätigung der Meldebehörde zu einem amtlichen Abmeldeverfahren der in der Wohnung nach wie vor gemeldeten Personen.

Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem ebenfalls an der Wohnadresse gemeldeten Person nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe und beantragt, diesen dazu zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird erkennbar mit der Begründung behauptet, dass auch die erst nach Ablauf der Frist und nach Ergehen eines abweisenden Bescheides im Sinne des § 16 WMG nachgereichten Unterlagen bei der Entscheidung über den Mindestsicherungsantrag zu berücksichtigen sind.

Nachdem die Beschwerde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2023, Zl. VGW-242/051/RP19/9169/2023-2 abgewiesen wurde, erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung gegen dieses Urteil und verwies auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044 und führte dazu aus, die mit der Beschwerde nachgereichten Unterlagen seien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und könne die Abweisung der Beschwerde nicht mit einem Verstreichen der von der Behörde gesetzten Frist begründet werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz:

„Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16.

(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Beschwerdeführerin – was weder mit der Beschwerde noch mit der Vorstellung bestritten wird – der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen innerhalb der mehrfach verlängerten Frist nicht vollständig nachgekommen.

§ 16 Abs. 1 WMG sieht nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext vor, dass ein Leistungsanspruch abzulehnen ist, wenn die Unterlagen von der Antragstellerin nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt oder verlangte Auskünfte nicht erteilt werden.

Damit unterscheidet sich diese Bestimmung aber grundlegend von der Rechtslage nach den §§ 17 und 20 des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung LGBl. 9205-3, aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2019, zu der die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044 ergangen ist.

Dieses Regelungssystem sieht – ebenso wie etwa die zwischenzeitlich hinsichtlich des Verfahrens zur Gewährung von Mindestsicherungsleistungen derogierte Bestimmung des § 37a Abs. 2 letzter Satz des Wiener Sozialhilfegesetzes (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.05.2011, 2009/10/0127) - zwar eine Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden vor, bietet aber keine Rechtsgrundlage dafür, die geforderte Mitwirkung innerhalb einer bestimmten Frist zu verlangen und knüpft an die Verletzung der Mitwirkungspflicht – anders als § 16 Abs. 1 WMG – nicht die Rechtsfolge der Abweisung des anhängigen Antrages.

Allgemeinen, nicht fristgebundenen Mitwirkungspflichten wie sie in § 37a Abs. 2 letzter Satz des Wiener Sozialhilfegesetzes oder in den §§ 17 und 20 des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes vorgesehen waren wird - wie in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt wird - im Hinblick auf das weder früher im Berufungsverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten bestehenden Neuerungsverbot, dann Genüge getan, wenn ihnen in jeder Phase des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder auch erst im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren entsprochen wird.

Regelungen wie die vorzitierten schränken ausschließlich die Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens insofern ein, als die Hilfesuchenden in Sozialhilfeverfahren Unterlagen, die ihnen zur Verfügung stehen, von sich aus im Verfahren vorlegen müssen.

Davon zu unterscheiden ist die Rechtslage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, der ausdrücklich eine Fristsetzung vorsieht und die Nichtmitwirkung der Antragstellerin innerhalb der eingeräumten Frist ausdrücklich als Abweisungstatbestand – oder bei laufendem Bezug als Rechtsgrundlage zur Einstellung von bereits zuerkannten Leistungen - normiert.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher in Fällen einer Abweisung gemäß § 16 Abs. 1 WMG die Frage, ob die innerhalb einer angemessenen Frist eingeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt wurden oder nicht bzw. die sonstigen, in § 16 Abs. 1 WMG geregelten Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.

Ist eine Antragstellerin einer sachlich gerechtfertigten Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist Unterlagen vorzulegen oder Ansprüche geltend zu machen, nicht nachgekommen, ohne dafür fristgerecht tragfähige Gründe vorzubringen, ist der Antrag abzuweisen.

Wenn die Voraussetzungen, unter denen § 16 Abs. 1 WMG eine Abweisung des Mindestsicherungsantrages vorsieht, vorliegen, hat das Verwaltungsgericht eine auf dieser Rechtsgrundlage basierende Abweisung des Antrages zu bestätigen.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde eine angemessene Frist eingeräumt, die aufgrund diesbezüglicher Anträge mehrfach verlängert wurde. Die Unterlagen wurden – unbestritten – auch innerhalb der mehrfach verlängerten Frist nicht vorgelegt.

Anzumerken ist, dass ein für die Entscheidung wesentlicher Teil der auf § 16 Abs. 1 WMG gestützten Anfrage weder mit der Beschwerde noch der Vorstellung vorgelegt wurde, nämlich die Frage zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nach ihren eigenen Angaben mit ihr in derselben Wohnung lebende Person. Angaben dazu, sind zur Beurteilung der Frage, aus welchen Personen sich eine allenfalls zu unterstützende Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt, jedenfalls entscheidungsrelevant.

Da der Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen von der belangten Behörde zu Recht unter Berufung auf § 16 Abs. 1 WMG abgewiesen wurde, war diese Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien zu bestätigen.

Da die Rechtslage eindeutig ist und auch in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 16 Abs. 1 WMG steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

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