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VGW-106/078/4414/2020•LVwG W VGW-106/078/4414/2020
VGW-106/078/4414/2020Tribunale amministrativo regionale14 dic 2023
Krankenanstalt, selbständiges Ambulatorium, Plankonformität, Feststellungsbescheid, Antragsänderung, einzelfallbezogene Beurteilung, Bedarf, ärztliche ambulante Versorgungseinheiten, Versorgungsregionen, Einzugsgebiet, Abgrenzung, Einholung eines Gutachtens, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 2020, Zl. ..., betreffend Feststellung der Plankonformität einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Kinder- und Jugendheilkunde nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH; weitere Parteien: 1. Österreichische Gesundheitskasse, 2. Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 3. Wirtschaftskammer Wien und 4. Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen),
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:
„Gemäß § 5 Abs. 3a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 2 iVm Anlage 2 – Blatt 2 der am 22. Februar 2023 unter Nr. 2/2023 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemachten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2023) wird hinsichtlich des Bedarfs festgestellt, dass das Vorhaben der A. GmbH zur Errichtung eines Ambulatoriums für Kinder- und Jugendheilkunde mit Kassenvertrag am Standort Wien, B.-Straße, gemäß der folgenden Beschreibung mit der RSG Wien - VO 2023 übereinstimmt:
Im Ambulatorium für Kinder- und Jugendheilkunde mit Kassenvertrag sollen zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde in Vollzeit beschäftigt werden. An sonstigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sollen zwei Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in Vollzeit beschäftigt werden. Weiters sollen drei Personen in der Administration in Vollzeit beschäftigt werden. Das Leistungsvolumen beträgt 3.500 Patienten/Kalenderquartal. Das Ambulatorium soll im Sachleistungsbereich aufgrund eines Kassenvertrages mit der ÖGK tätig sein.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahren vor der belangten Behörde und bekämpfter Bescheid:
1.1. Mit einer mit 8. November 2019 datierten Eingabe an den „Magistrat der Stadt Wien“ stellte die A. GmbH (in Folge: mitbeteiligte Partei) den Antrag, die Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Wr. KAG vorab feststellen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Wr. KAG ein Bedarf an der Errichtung eines von ihr geplanten Ambulatoriums für Kinder- und Jugendheilkunde „in ... Wien“ besteht. Angaben zur genauen Personalausstattung und zum genauen Standort fehlten im Antrag.
1.2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde gab die mitbeteiligte Partei mit E-Mail vom 13. Dezember 2019 bekannt, dass im geplanten Ambulatorium „zwei Vollzeitäquivalente Fachärzte für Kinderheilkunde und ein Vollzeitäquivalent Allgemeinmediziner“ beschäftigt werden sollen. Zu den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe könnten derzeit noch keine präzisen Angaben gemacht werden, da dies von einigen anderen Faktoren abhänge. Die mitbeteiligte Partei verstehe die Systematik der Vorabfeststellung so, dass der Bedarf in bestimmten Einzugsgebieten bestimmt werde und nicht zwingend eine präzise Standortwahl erfolgen müsse. Dennoch könne die mitbeteiligte Partei „[sc. den Standort] in diesem Fall auf das Projekt „X.“ mit der Adresse B.-Straße, Wien (bzw. die nähere Umgebung des …) eingrenzen.“
1.3. Die belangte Behörde gab der Ärztekammer für Wien (in der Folge: Beschwerdeführerin), der Wirtschaftskammer Wien und den betroffenen Sozialversicherungsträgern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ärztekammer für Wien führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2020 aus, dass es für den von der mitbeteiligten Partei angeführten Standort bereits seit einiger Zeit Bemühungen zur Errichtung einer Gruppenpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde gebe. Federführend sei Dr. C. D., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, der seit ungefähr einem Jahr diesbezüglich mit der Geschäftsführung des „X.“ in Gesprächen stehe. Es sei daher als Vorfrage zu prüfen, ob die Errichtung des Ambulatoriums am gegenständlichen Standort überhaupt erfolgen könne. Die ÖGK führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Jänner 2020 aus, dass die Errichtung eines Ambulatoriums für Kinder- und Jugendheilkunde am geplanten Standort aus versorgungspolitischen Gründen zu begrüßen und ein Bedarf für eine derartige Einrichtung jedenfalls gegeben sei. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sah in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2020 ebenfalls einen Bedarf gegeben.
1.4. Die belangte Behörde holte weiters eine Stellungnahme des Wiener Gesundheitsfonds ein. Der Wiener Gesundheitsfonds führte in seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2020 aus, dass die Errichtung des geplanten selbständigen Ambulatoriums aus gesundheitsplanerischer Sicht plankonform sei.
1.5. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 ersuchte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei unter Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG die Plankonformität des geplanten Vorhabens mit Bescheid festzustellen sei, um Bekanntgabe, ob der Antrag vom 8. November 2019 als Ersuchen auf Feststellung der Plankonformität gewertet werden dürfe.
1.6. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass der Antrag vom 8. November 2019 als Antrag auf Feststellung der Plankonformität zu werten sei.
1.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen mit 26. Februar 2020 datierten Bescheid zur GZ ..., stellte die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3a Wr. KAG fest, dass „die Plankonformität des von der A. GmbH am 8. November 2020, geändert am 3. Februar 2020, beantragten Vorhabens in Bezug auf die Errichtung einer Krankenanstalt (Ambulatorium für Kinder- und Jugendheilkunde) in Wien, B.-Straße, besteht.“ In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass im Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung mit der RSG Wien – VO festgestellt worden sei. Das Recht zur Benützung der Betriebsanlage sei im gegenständlichen Verfahren von der mitbeteiligten Partei nicht nachzuweisen. Auch eine (noch nicht betriebene) Gruppenpraxis von Dr. D. am beantragten Standort sei bei der Prüfung der Plankonformität nicht zu berücksichtigen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin „in Abschrift“ zugestellt.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin (auf das Wesentlichste zusammengefasst) geltend, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei, da sich im Bescheid überhaupt keine Ausführungen zum beantragten Leistungsumfang, zum konkreten Inhalt der RSG Wien – VO und zu den IST- Und SOLL-Zahlen in der betroffenen Versorgungsregion fänden. Vielmehr belasse es die belangte Behörde dabei, auf angebliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu verweisen, ohne auch nur im Ansatz darzustellen, worin das Ermittlungsverfahren bestanden und welche Ergebnisse es erbracht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die Plankonformität geprüft habe und ob diese tatsächlich vorliege. Der Spruch sei insofern mangelhaft, als nicht angeführt werde, in welchem zahlenmäßigen Umfang die Übereinstimmung mit der RSG Wien - VO vorliege. Die RSG Wien – VO sehe in der Versorgungsregion 91, in der das geplante Ambulatorium liege, für den Bereich Kinder- und Jugendheilkunde bei einem IST-Stand von 94,2 ÄAVE im Jahr 2016 einen SOLL-Stand von 102,8 ÄAVE für das Jahr 2025 vor. Es ergebe sich somit zwar grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf von 8,6 ÄAVE. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums klar umrissen sei. Es würden jedoch jegliche Feststellungen zum Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums fehlen. Ungeachtet des Umstandes, dass § 5 Abs. 5 Wr. KAG die verpflichtende Einholung eines Gutachtens nur für die Kriterien des Abs. 3 vorsehe, sei auf Grund der Komplexität, die die Festlegung des Einzugsgebietes mit sich bringe, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens dennoch ein Gutachten einzuholen. Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtes stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2020 darauf hingewiesen, dass Dr. C. D. die Errichtung einer Gruppenpraxis am beantragten Standort beabsichtige. Die Errichtung des Ambulatoriums am beantragten Standort wäre daher im Falle der Errichtung der Gruppenpraxis gar nicht mehr möglich. Diese Frage müsse im Errichtungsbewilligungsverfahren als Vorfrage geprüft werden. Bereits konkret geplante Ambulatorien seien bei der Überprüfung Plankonformität zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte auch prüfen müssen, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich kein Recht auf Benützung am gegenständlichen Standort habe, da in diesem Fall eine Feststellung des Bedarfs sinnlos sei und entfallen könne.
2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde zur GZ 106/087/4414/2020 (infolge Richterwechsels nunmehr VGW-106/078/4414/2020) protokolliert wurde.
2.3. Das Verwaltungsgericht machte der mitbeteiligten Partei Mitteilung von der Beschwerde. Die rechtsanwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG keine Parteistellung zukomme. Bei der Beurteilung der Plankonformität handle es sich um eine Rechtsfrage. Zu beurteilen sei lediglich, ob das beantragte Leistungsspektrum Gegenstand einer Verordnung gemäß § 23 G-ZG sei und ob das Vorhaben gegebenenfalls mit der Verordnung übereinstimme. Gegenständlich sei die Errichtung eines Ambulatoriums für Kinder- und Jugendheilkunde geplant. Folglich habe die belangte Behörde festgestellt, dass der RSG Planungsgrundlagen für die ambulante Versorgung im Bereich Kinder- und Jugendheilkunde enthalte und die Errichtung eines Ambulatoriums im ... Bezirk vorsehe. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ermittlungen in diesem Zusammenhang erforderlich sein sollten. Der Sachverhalt sei hinreichend festgestellt worden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Einzugsgebietes spiele ausschließlich für die Beurteilung der Kriterien nach § 5 Abs. 3 Wr. KAG eine Rolle. Bei der Beurteilung der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a KAG sei eine Festlegung des Einzugsgebietes nicht erforderlich. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich, da die Übereinstimmung mit der RSG Wien – VO 2019 eine Rechtsfrage sei und die Feststellung eines Einzugsgebietes nicht voraussetze. Das Recht zur Benützung der Betriebsanlage müsse für die Erteilung der Errichtungsbewilligung nachgewiesen werden, sei jedoch keine Voraussetzung für die Feststellung der Plankonformität. Im Übrigen komme der Beschwerdeführerin zu dieser Frage keine Parteistellung zu. Am beantragten Standort gebe es derzeit weder eine Gruppenpraxis noch ein Ambulatorium. Da gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG bei der Beurteilung des Bedarfs nur auf das bestehende Leistungsangebot abzustellen sei, hätten allfällige Überlegungen und Gespräche zu einer zukünftigen Gruppenpraxis unbeachtet bleiben können. Weshalb dies bei der Feststellung der Plankonformität anders sein solle, als bei einer Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 3 Wr. KAG zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, zumal die gesetzliche Vorgabe, nur das bestehende Leistungsangebot zu berücksichtigen, in § 5 Abs. 2 Wr. KAG Wr. KAG geregelt sei und damit auch für die Feststellung der Plankonformität gelte. Im Übrigen sehe § 5 Abs. 2 letzter Satz Wr. KAG eine eigene Regelung für den Fall vor, dass mehr Vorhaben geplant seien, als für die Deckung des im RSG Wien vorgesehen Bedarfs erforderlich sei. Voraussetzung für eine Errichtungsbewilligung sei eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund eines Vertragsvergabeverfahrens, sodass es bei mehreren geplanten Vorhaben darauf ankomme, welche Antragsteller eine Vertragszusage der Sozialversicherung erhalten. Dass bereits eine andere Gruppenpraxis oder ein anderes Ambulatorium geplant sei, stehe der Feststellung der Plankonformität daher nicht entgegen.
2.4. Am 24. März 2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In der Verhandlung gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass ein Kassenvertrag angestrebt werde. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei modifizierte die Beschreibung des beantragten Ambulatoriums wie folgt:
„Die Antragstellerin modifiziert ihren Antrag dahingehend, dass kein Allgemeinmediziner beschäftigt werden soll. Es sollen daher an ärztlichem Personal nur mehr 2 Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde in Vollzeit beschäftigt werden. An sonstigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sollen beschäftigt werden: 2 DGKP Angehörige in Vollzeit sowie 3 Personen in der Administration, ebenfalls in Vollzeit. Das Leistungsvolumen beträgt 3.500 Patienten/Kalenderquartal. Es wird ein Vertrag mit der ÖGK angestrebt. Das Ambulatorium soll im Sachleistungsbereich aufgrund eines Kassenvertrages tätig sein.“
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:
3.1.1. Der Ist-Stand an ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE) von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen und von selbständigen Ambulatorien mit Kassenvertrag sowie von kasseneigenen Ambulatorien im Fach Kinder- und Jugendheilkunde (KIJU) in der Versorgungsregion 91 (VR 91) beträgt derzeit (Stand 2021) 35,1 ÄAVE (E-Mail der ÖGK vom 23. März 2023).
3.1.2. Das von der mitbeteiligten Partei beantragte Ambulatorium Kinder- und Jugendheilkunde hat eine Versorgungswirksamkeit von 2,0 ÄAVE.
Die Feststellungen zu den derzeit (Stand 2021) vorhandenen ÄAVE im Fach Kinder- und Jugendheilkunde in der Versorgungsregion 91 ergeben sich aus dem E-Mail der ÖGK vom 23. März 2023. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ermittlung der ÄAVE-Zahlen aus methodischen Gründen immer nur retrospektiv für ein Kalenderjahr erfolgt, da bei der Berechnung der ÄAVE für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auf Ebene der Versorgungsregion als Divisor die österreichweite Anzahl der Quartalserstpatienten eines ganzjährigen Durchschnittsvertragsarztes mit Einzelpraxis herangezogen wird, sodass eine unterjährige Ermittlung der ÄAVE einer Versorgungsregion nicht möglich ist und auch nicht erfolgt (vgl. ÖSG 2017, Tabellenband Anhang 5 Planungsgrundlagenmatrix PM – Ermittlung der ÄAVE für VertragsärztInnen). Dementsprechend sind die von der ÖGK aus der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger geführten Datenbank (Regiomed) bekanntgegebenen ÄAVE zum Stichtag 31. Dezember 2021 die aktuellsten zur Verfügung stehenden Daten. Daten für das Kalenderjahr 2022 sind erst ab 2024 verfügbar.
Die Feststellung zu den ÄAVE des geplanten Ambulatoriums ergibt sich daraus, dass im geplanten Ambulatorium zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde in Vollzeit beschäftigt werden sollen. Da ein Vollzeitäquivalent 40 Wochenstunden entspricht (vgl. auch § 47a Abs. 1 Ärztegesetz 1998) entspricht das Beschäftigungsausmaß 2 Vollzeitäquivalenten. Ganz davon abgesehen, dass in der Versorgungsplanung ein vollzeitbeschäftigter Arzt einem ÄAVE entspricht, haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass das geplante Ambulatorium pro Vollzeitäquivalent mehr Quartalserstpatienten als ein durchschnittlich arbeitender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde mit Einzelpraxis haben wird und die Versorgungswirksamkeit der im Ambulatorium beschäftigten Fachärzte daher jeweils mehr (oder weniger) als ein ÄAVE betragen wird.
4.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Wr. KAG bedürfen selbständige Ambulatorien sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
4.1.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG darf eine Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 insbesondere nur dann erteilt werden, wenn eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
4.1.3. § 5 Abs. 3 Wr. KAG legt die Kriterien fest, die ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, zu berücksichtigen sind.
4.1.4. Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) geregelt ist, ist gemäß § 5 Abs. 3a Wr KAG hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
4.1.5. Gemäß § 5 Abs. 8 Wr. KAG haben in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
4.1.6. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm Anlage 2 – Blatt 2, der am 22. Februar 2023 im RIS unter Nr. 2/2023 kundgemachten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2023) wurde auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 G-ZG und des § 10 Abs. 1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 für die Versorgungsregion 91 Wien-Mitte-Südost der Bedarf an niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen sowie selbständigen Ambulatorien mit Kassenvertrag und kasseneigenen Ambulatorien im Fach Kinder- und Jugendheilkunde für den Planungshorizont 2025 mit 37,3 ÄAVE festgesetzt.
4.1.7. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht geändert werden. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – außer den in Abs. 3 und 4 erwähnten Fällen – in der Sache selbst zu entscheiden.
4.2. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich daraus Folgendes:
4.2.1. Die mitbeteiligte Partei zieht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin mit der Begründung in Zweifel, dass „eine Beurteilung des Bedarfs (§ 5 Abs. 3 KAG)“ im gegenständlichen Fall unterbleiben könne, da der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in der RSG Wien – VO, sohin in einer Verordnung gemäß § 23 G-ZG geregelt sei, sodass von der belangten Behörde gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG nur die Übereinstimmung mit dieser Verordnung festzustellen gewesen sei.
Mit dieser Argumentation übersieht die mitbeteiligte Partei jedoch, dass auch im dem Fall, dass der Leistungsumfang in einer Verordnung gemäß § 23 G-ZG geregelt ist, eine Bedarfsprüfung keineswegs „entfallen“ kann. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 3a Wr. KAG „hinsichtlich des Bedarfs“ die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Verordnungen gemäß § 23 G-ZG zu prüfen. Bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3a Wr. KAG stellt die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 5 G-ZG die Bedarfsprüfung selbst dar und tritt an die Stelle der Überprüfung der inhaltlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Wr. KAG (VwGH 6. Dezember 2022, Ra 2020/11/0069). Es ergibt sich somit schon aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 8 Wr. KAG, nach dem der Beschwerdeführerin in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung zukommt, dass ihr auch bei der Prüfung der Plankonformität im Sinne des § 5 Abs. 3a Wr. KAG Parteistellung hinsichtlich des Bedarfs zukommt.
4.2.2.1. Die mitbeteiligte Partei hat die Beschreibung des geplanten Ambulatoriums in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. März 2023 hinsichtlich der Personalausstattung geändert und präzisiert. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen und Präzisierungen des verfahrenseinleitenden Antrags im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG und des § 28 Abs. 2 VwGVG zulässig sind. Liegt nämlich eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage (VwGH 26. Mai 2021, Ra 2019/04/0071).
Das Verwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 8 Wr. KAG ein Mitspracherecht nur hinsichtlich des Bedarfs zukommt. Allerdings berührt eine gemäß § 13 Abs. 8 AVG unzulässige Änderung der Sache im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache und ist daher vom Verwaltungsgericht jedenfalls zu berücksichtigen (VwGH 19. November 2014, Ra 2014/22/0016).
4.2.2.2. Soweit ersichtlich liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Änderungen eines Antrags auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt oder eines Antrags auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einer Krankenanstalt bzw. eines Antrags auf Feststellung der Plankonformität im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vor.
4.2.2.3. In § 5 Abs. 1 Wr. KAG sind die Inhalte angeführt, die ein Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung jedenfalls zu enthalten hat. Die in § 5 Abs. 1 Wr. KAG angeführten Inhaltserfordernisse bestimmen somit jedenfalls auch die „Sache“ des Errichtungsbewilligungsverfahrens und des Verfahrens auf Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß § 5 Abs. 3 Wr. KAG bzw. der Feststellung der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zur Feststellung des Bedarfs gemäß § 5 Abs. 3 Wr. KAG bzw. der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG auch die Angabe des Standorts unerlässlich ist.
Während der Anstaltszweck, worunter die Art der Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 KAKuG bzw. § 1 Abs. 3 Wr. KAG zu verstehen ist (vgl. VwGH 25. Mai 2022, Ra 2020/11/0007 [zum oö KAG]), und der Standort nicht geändert wurden, wurde die Anzahl der beschäftigten Ärztinnen und Ärzte reduziert. Statt ursprünglich 2 Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde und einem Allgemeinmediziner sollen nur mehr 2 Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde beschäftigt werden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden auch erstmals Angaben zur vorgesehene Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und zum Leistungsvolumen gemacht.
4.2.2.4. Angesichts des unverändert gebliebenen Standortes und Anstaltszwecks, kommt der Änderung der ärztlichen Personalausstattung und der Präzisierung der übrigen Personalausstattung und des Leistungsvolumens kein solches Gewicht zu, dass von einer wesentlichen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gesprochen werden kann. Die Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher zulässig.
4.2.3. Die ambulante ärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und selbständige Ambulatorien mit Vertrag sowie kasseneigene Ambulatorien im Fach Kinder- und Jugendheilkunde ist in der RSG Wien – VO 2023 geregelt. Bei der RSG Wien – VO 2023 handelt es sich um eine Verordnung im Sinne des § 23 G-ZG. Gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG ist hinsichtlich des Bedarfs daher ausschließlich (vgl. Erläut. WrLT Beilage Nr. 20/2017 LG-00211-2017/0001, Seite 8) zu prüfen, ob das geplante Ambulatorium mit der RSG Wien - VO 2023 übereinstimmt (VwGH 25. Juli 2023, Ro 2023/11/0004).
4.2.4. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm Anlage 2 – Blatt 2, der RSG Wien – VO 2023 wurde für die Versorgungsregion 91 Wien- Mitte-Südost für den Planungshorizont 2025 der Bedarf im Fach Kinder- und Jugendheilkunde im extramuralen Bereich (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und selbständige Ambulatorien mit Vertrag sowie kasseneigene Ambulatorien) mit 37,3 ÄAVE festgesetzt. Verfahrensgegenständlich ist die Frage des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium für Kinder- und Jugenheilkunde.
4.2.5. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen beträgt der Ist-Stand an ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE) von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen und von selbständigen Ambulatorien mit Kassenvertrag sowie von kasseneigenen Ambulatorien im Fach Kinder- und Jugendheilkunde in der Versorgungsregion 91 derzeit 35,1 ÄAVE. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen beträgt die Versorgungswirksamkeit des geplanten Ambulatoriums 2,0 ÄAVE. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben stimmt daher mit der RSG Wien - VO 2023 überein, da im extramuralen Bereich ein weiterer Bedarf an 2,2 ÄAVE (37,3 – 35,1) besteht.
4.2.6. Wenn die Beschwerdeführerin Feststellungen zum Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums und in diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens vermisst, so ist sie darauf zu verweisen, dass nach den verbindlichen Planungsvorgaben der RSG Wien – VO 2023 in der Versorgungsregion 91 im Fach Kinder- und Jugendheilkunde im Sachleistungsbereich 37,3 ÄAVE vorzuhalten sind. Feststellungen zum Einzugsgebiet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abgrenzung des Einzugsgebietes sind daher nicht erforderlich (vgl. VwGH 6. Dezember 2022, Ra 2020/11/0069).
4.2.7. Soweit die Beschwerdeführerin eine Berücksichtigung der von Dr. D. geplanten (und nach den Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung in der Zwischenzeit eröffneten) Gruppenpraxis vermisst, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In § 1 Abs. 1 Z 2 der RSG Wien – VO 2023 ist ausschließlich der Sachleistungsbereich (Anbieter mit Kassenverträgen) geregelt. Die Feststellung der Plankonformität des gegenständlichen Ambulatoriums bezieht sich daher auch ausschließlich auf ein selbständiges Ambulatorium mit Kassenvertrag. Nur für ein Ambulatorium mit Kassenvertrag wurde der Bedarf geprüft und festgestellt. Der Abschluss eines Kassenvertrages oder zumindest die Zusage zum Abschluss eines Kassenvertrages ist somit Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auf Basis der gegenständlichen Feststellung der Plankonformität des Ambulatoriums. Gemäß § 84a ASVG haben die Sozialversicherungsträger den Regionalen Strukturplan Gesundheit beim Abschluss von Kassenverträgen zu beachten. Sofern die Gruppenpraxis von Dr. D. daher bereits in Betrieb ist, ist deren Versorgungswirksamkeit (sofern sie über einen Kassenvertrag verfügt) bereits in den IST-Zahlen für das Jahr 2021, bei denen es sich um die aktuellsten verfügbaren Zahlen handelt, enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein (weil die Gruppenpraxis über keinen Kassenvertrag verfügt oder (noch) nicht in den Ist-Zahlen für das Jahr 2021 enthalten ist) dürften die Sozialversicherungsträger gemäß § 84a ASVG keinen Kassenvertrag betreffend das geplante Ambulatorium abschließen, wenn durch einen Vertragsabschluss mit dem geplanten Ambulatorium die in der RSG Wien – VO 2023 vorgesehene Anzahl an ÄAVE überschritten würde. Sofern die Beschwerdeführerin einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Wr. KAG darüber vermisst, dass die mitbeteiligte Partei über die Betriebsanlage verfügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 6 Wr. KAG die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 nicht erforderlich ist, wenn eine gesonderte Feststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass (nur) eine Feststellung der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG beantragt ist, da es sich bei der Feststellung der Plankonformität nur um eine vorweggenommene abstrakt-generelle Bedarfsprüfung handelt, die an die Stelle der Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 3 tritt (vgl. VwGH 6. Dezember 2022, Ra 2020/11/0069). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin Parteistellung nur zur Frage des Bedarfs. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 Wr. KAG kommt ihr hingegen kein Mitspracherecht zu.
4.2.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtlichen geänderten Beschreibung des geplanten Ambulatoriums zu bestätigen.
Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2022, Ra 2020/11/0069 und vom 25. Juli 2023, Ro 2023/11/0004, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage, ob eine Antragsänderung das Wesen der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ändert, handelt es sich um eine der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegende Frage (VwGH 26. Jänner 2023, Ro 2022/05/0021).
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