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VGW-172/092/10618/2023•LVwG W VGW-172/092/10618/2023
VGW-172/092/10618/2023Tribunale amministrativo regionale7 nov 2023
teleologische Reduktion, Prophylaxeassistenz, Assistenzberuf, zahnärztliche Assistenten, Gesetzeslücke, systematische Interpretation, Gleichwertigkeit, Anerkennung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht) vom 11.5.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Zahnärztegesetz (ZÄG), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 23.10.2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die von der Beschwerdeführerin in Serbien absolvierte Ausbildung zur Zahnärztin als einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs „Prophylaxeassistenz“ gleichwertig anerkannt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit (formularmäßigem) Schreiben vom 9.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer im Ausland (Serbien) erworbene Ausbildung als Zahnärztin als Ausbildung zur Prophylaxeassistenz; diesem Schreiben waren umfangreich Unterlagen angeschlossen.
In ihrer Stellungnahme vom 17.6.2022 teilte die Österreichische Zahnärztekammer der belangten Behörde mit, die „Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz verfügt über ein klar umrissenes Berufsbild mit definierten Zugangsvoraussetzungen und Inhalten für die Weiterbildung gemäß §§ 84 ff ZÄG und der ZAss-Ausbildungsverordnung. Zugangsvoraussetzungen und Inhalte werden nicht automatisch durch ein Studium der Zahnmedizin abgedeckt.“
Mit E-Mail vom 27.6.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer mit dem Ersuchen, den „Antrag auf Anerkennung in der Prophylaxeassistenz bis spätestens 1.7.2022 schriftlich per Mail zurückzuziehen.“
Mit E-Mail vom 27.6.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um schriftlichen Bescheid in dieser Angelegenheit.
Mit E-Mail vom 6.7.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zur Ausübung der Prophylaxeassistenz (allein) Personen berechtigt seien, „die 1. zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, 2. über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und 3. eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.“ Da die Beschwerdeführerin keine der oben genannten Voraussetzungen erfülle, sei eine Anerkennung in der Prophylaxeassistenz nicht möglich.
Mit E-Mail vom 9.8.2022 wies die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 21.5.2022 hin und fragte nach, wann sie diesbezügliche mit einem Bescheid rechnen könne.
Mit E-Mail vom 6.9.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Zahnärztekammer „um genaue Mitteilung, wo die Defizite liegen, sowohl in der Theorie als auch in der Praxis,“ dass das in Serbien abgeschlossene Studium der Zahnmedizin nicht automatisch die Ausbildung zur Prophylaxeassistenz abdecke.
Mit Schreiben vom 20.9.2022 teilte die Österreichische Zahnärztekammer (u.a.) mit, im „Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz überwiegt der praktische Teil deutlich […], was durch Ergänzungsprüfungen nicht kompensiert werden kann. Im Sinne der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit können wir daher nur nochmals die Absolvieren der gesamten Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nahelegen“.
Mit E-Mail vom 13.10.2022 fragte die Beschwerdeführerin neuerlich nach dem Bescheid über ihren Antrag nach.
Mit E-Mail vom 19.10.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass „keine bescheidmäßige Erledigung in der Prophylaxeassistenz durchgeführt werden“ könne.
Mit E-Mail vom 25.11.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Auskunft, die sie selbst von der Österreichischen Zahnärztekammer eingeholt hatte.
Mit Schreiben vom 9.12.2022 fragte die belangte Behörde bei der MA 15 nach, ob es ihr möglich sei, „ein Gutachten zu erstellen, welche praktisch theoretische und praktische Ergänzungausbildung Frau B. für die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz vorgeschrieben werden“ müssen.
Mit Schreiben vom 9.1.2023 teilte die MA 15 mit, „aufgrund der im Rahmen der Ausbildung (inklusive Zusatzausbildungen) vermittelten und erworbenen Kenntnisse ist eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Ausbildungsnachweises mit dem einem österreichischem Zeugnis als Prophylaxeassistentin ohne Ausgleichsmaßnahmen möglich.“
Mit Schriftsatz vom 2.3.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.
Mit Bescheid vom 11.5.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, die Urkunde über eine in Serbien absolvierte Ausbildung als Zahnärztin als einem österreichischem Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes „Prophylaxeassistenz“ gleichwertig anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 21.6.2023 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte in Stattgebung der Beschwerde „die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz zu erteilen.“
Mit Note vom 10.8.2023 legte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 6.9.2023 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung um Mitteilung, ob das beigelegte Zeugnis der Republik Serbien (Abschluss des Studiums der Zahnmedizin) bescheinige, dass die Beschwerdeführerin über einen Abschluss verfüge, der dem österreichischem Diplomstudium Zahnmedizin entspricht.
Mit E-Mail vom 8.9.2023 forderte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC AUSTRIA) die Vorlage verschiedener Unterlagen ein; diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nach.
Mit Schreiben vom 22.9.2023 teilte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – ENIC NARIC AUSTRIA dem erkennenden Verwaltungsgericht mit, dass das Studium der Zahnmedizin an der medizinischen Fakultät der staatlichen serbischen Universität C. in Österreich einem Diplomstudium der Zahnmedizin entspreche, allerdings dauere in Österreich das Diplomstudium der Zahnmedizin sechs Jahre (in Serbien fünf Jahre).
Am 23.10.2023 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss der Verhandlungsleiter die Entscheidung im Namen der Republik mündlich verkündete.
Mit Schreiben vom 31.10.2023 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Aba. 4 VwGVG.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat an der medizinischen Fakultät der staatlichen serbischen Universität in C. das Studium der Zahnmedizin absolviert und wurde zur Doktorin der Zahnmedizin promoviert. Sie war anschließend in Serbien mehrere Jahre als Zahnärztin tätig. Im Sommer 2020 zog die Beschwerdeführerin nach Wien. Im Juli 2022 erhielt sie den Anerkennungsbescheid zur Zahnärztlichen Assistenz.
Das Studium der Zahnmedizin an der medizinischen Fakultät der staatlichen serbischen Universität in C. entspricht (im Wesentlichen) dem Diplomstudium der Zahnmedizin in Österreich.
Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
Die Feststellung der (im Wesentlichen) Gleichwertigkeit der Studien der Zahnmedizin in Serbien und in Österreich basiert auf der Stellungnahme von ENIC NARIC AUSTRIA, der auf derartige Fragen spezialisierten Abteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der eine eingehende Prüfung der Unterlagen vorausgegangen war und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass hervorkam.
3.1. Mit dem Zahnärztliche Assistenz-Gesetz, BGBl. I 2012/38, wurde dem ZÄG als 3. Hauptstück die Zahnärztliche Assistenz eingepflanzt. Unter Zahnärztlicher Assistenz iSd 3. Hauptstücks ist einerseits die Zahnärztliche Assistenz (ieS) zu verstehen, die die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung von Patienten/Patientinnen umfasst (§ 72 ZÄG), andererseits die Prophylaxeassistenz, die über die Tätigkeiten der Zahnärztlichen Assistenz hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe umfasst (§ 84 Abs. 1 ZÄG). Beiden Assistenzberufen ist gemein, dass sie nur „nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ (§ 84 Abs. 1 ZÄG) oder auch „von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ (§ 73 Abs. 2 ZÄG) durchgeführt werden dürfen. Angehörige dieser Assistenzberufe sind daher Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB der Zahnärztinnen und Zahnärzte (vgl. z.B. Krauskopf in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], Gmundner Kommentar [2022], ZÄG § 74 Rz 3).
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind daher berechtigt, Zahnärztliche Assistenten und Prophylaxeassistenten einzusetzen; sie müssen dies aber nicht; dann üben sie diese Tätigkeiten selbst aufgrund ihrer Ausbildung als Zahnärztin/Zahnarzt aus. Da somit jeder Zahnarzt, jede Zahnärztin berechtigt ist, all jene Tätigkeiten auszuüben, die ein Prophylaxeassistenz auszuüben darf, befähigt freilich auch ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin zur Ausübung des Berufs „Prophylaxeassistenz“. Das Zeugnis über den Abschluss des zahnmedizinischen Studiums ist daher einem Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs „Prophylaxeassistenz“ in dieser Hinsicht gleichwertig, weshalb spruchgemäß die Gleichwertigkeit anzuerkennen war.
Der Anwendungsbereich der die Voraussetzungen der Berechtigung zur Ausübung der Prophylaxeassistenz enthaltenen Bestimmungen des ZÄG (§ 84 Abs. 2 und § 85) und damit auch die diese Bestimmungen durchführende ZASS-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2013/283, ist daher teleologisch insoweit zu reduzieren, als von ihm Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht erfasst sind.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert – soweit zu sehen – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum hier behandelten Thema; dennoch liegt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil das erkennenden Verwaltungsgericht die Rechtsfrage klar aus dem systematischen Zusammenhängen des ZÄG lösen konnte.
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