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VGW-031/068/8554/2023•LVwG W VGW-031/068/8554/2023
VGW-031/068/8554/2023Tribunale amministrativo regionale7 nov 2023
Straßenverkehrsordnung, Straferkenntnis, Hinweiszeichen, Wohnstraße, Verbot, Fahrzeugverkehr, geringes Verschulden, Ermahnung,
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1969, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 13.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass der BF am 29.3.2023 gegen 17:44 Uhr in Wien, die C.-straße im Bereich zwischen D.-straße und E.-Platz mit dem auf ihn zugelassenen ... PKW der Marke Ford, ... mit dem beh. Kennzeichen W-... durchfahren hat, obwohl diese durch ein Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 1 Z 9c StVO. 1960 als Wohnstraße gekennzeichnet war.
Der BF ist wohnhaft in Wien, C.-straße ... und war an diesem Tag von seiner Arbeit in Wien ... mit seinem Fahrzeug heimgekehrt und durchfuhr die C.-straße auf der Suche nach einer Abstellmöglichkeit für das von ihm gelenkte Fahrzeug. In der Hoffnung einen örtlich näheren Parkplatz zu finden, nahm er nicht die erstbesten freien Parkplätze, sondern suchte erst nach Parkplätzen im Bereich seiner Wohnadresse. Da in diesem Bereich der C.-straße keine freien Parkplätze verfügbar waren, parkte er letztendlich entweder im Bereich des E.-Platzes oder befuhr die C.-straße erneut und nahm einen weiter entfernt gelegten Parkplatz in Anspruch.
Der verfahrensgegenständliche Bereich der C.-straße, welcher als Wohnstraße verordnet ist, hat eine Länge von rund 300 Metern und ist eine Einbahnstraße, welche von KFZ lediglich in Fahrtrichtung E.-Platz befahren werden darf.
Der Beschwerdeführer weist mindestens zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine wegen eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 3 StVO 1960 (LPD – AS 40).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Der BF gestand von Anfang an zu sich zwar an den konkreten Vorfallstag nicht erinnern zu können, aber durchaus auf der Suche nach Parkplätzen die C.-straße zu durchfahren ohne die erstbesten Parkplätze zu verwenden, sondern nach zu seiner Wohnung näher gelegenen Parkplätze zu suchen, um nicht die gesamte Straße in der Länge von ca. 300 Meter zu seiner Wohnung zu Fuß gehen zu müssen.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen F. und des Beschwerdeführers in der heutigen mündlichen Verhandlung, welche zueinander in keinen relevanten Widerspruch gerieten.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (LPD - AS 40) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 76b Abs. 1 StVO. 1960 ist in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 29.3.2023 gegen 17:44 Uhr in Wien, die C.-straße im Bereich zwischen D.-straße und E.-Platz mit dem KFZ mit dem beh. Kennzeichen W-... durchfahren hat, obwohl die C.-straße in diesem Bereich als Wohnstraße verordnet war und er nicht lediglich zu- oder abgefahren ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
§ 45 Abs. 1 VStG lautet:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Im gegenständlichen Fall ist anzuerkennen, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an der Adresse C.-straße ... und somit ganz am Ende der C.-straße wohnt, es glaubhaft ist, dass er beim Durchfahren der Wohnstraße dies tatsächlich in der Absicht tat zuzufahren, um einen Parkplatz in Anspruch zu nehmen, und an jenen freien Parkplätzen, welche der ML von seinem Standort auf mittlerer Höhe der C.-straße aus wahrnahm, vorbeifuhr, weil er davon ausging, dass sich in der Nähe seiner Wohnung am Ende der Straße noch freie Parkplätze befinden würden. Da die C.-straße eine Einbahnstraße ist und er im Falle dessen, dass sich dort keine Parkplätze finden nicht mehr umkehren darf, um die weiter entfernten Parkplätze zu nutzen, war er gezwungen die C.-straße zu verlassen und somit den objektiven Tatbestand einer Durchfahrt zu vollenden, obwohl dies nicht von ihm intendiert war. Eine solche Konstellation kann immer dann auftreten, wenn eine Wohnstraße zusätzlich auch als Einbahnstraße verordnet ist und es ist als ein Fall geringsten Verschuldens zu qualifizieren, wenn bei einer derart außergewöhnlich langen Wohnstraße (300 Meter) der BF nicht den ersten freien Parkplatz nimmt in der Annahme, dass noch näher gelegene Parkplätze frei sein würden. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 23.9.1988, GZ 88/02/0056) erfüllt ein Durchfahren einer Wohnstraße bereits den objektiven Tatbestand des § 76b StVO. 1960, weshalb eine Einstellung wegen denkunmöglichen Anwendens einer Strafnorm ausscheidet, allerdings ist wie oben dargelegt, das Verschulden des Beschwerdeführers gering. Auch ist die Intensität der Beeinträchtigung gering, denn wenn es sich bei dieser Straße um keine Einbahn gehandelt hätte, hätte der BF einfach umkehren und zu einem weiter entfernten Parkplatz fahren können. Wenn er nun eine ganze Runde fährt und erneut in die Wohnstraße einfährt und, um nun in der ersten Hälfte der Wohnstraße einen Parkplatz aufzufinden und zu nutzen, bewegt sich sein Fahrzeug innerhalb der Wohnstraße ca. genauso viel am Weg, wie wenn er die zweite Hälfte der Wohnstraße zurückgefahren wäre, um diesen Parkplatz zu erreichen, wenn die Wohnstraße keine Einbahnstraße gewesen wäre und er den Parkplatz erreicht hätte ohne die Wohnstraße zu verlassen und somit sie nicht durchquert hätte. Schließlich ist auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gering, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, welche darauf abzielt, den Durchzugsverkehr zu verhindern und dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass seine Suche nach einem Parkplatz nicht unter Durchzugsverkehr zu subsummieren ist. Mit seiner Durchfahrt auf der Suche nach einem Parkplatz hat er somit lediglich eine Formalvorschrift verletzt, welcher bloß eine geringe Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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