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VGW-102/100/8602/2023; VGW-102/100/8689/2023•LVwG W VGW-102/100/8602/2023; VGW-102/100/8689/2023
VGW-102/100/8602/2023; VGW-102/100/8689/2023Tribunale amministrativo regionale31 ott 2023
Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Versammlung, Protestaktion, Straßenblockade, Auflösung, Rechtswidrigkeit, Festnahme, Abmahnung, Verbringung, Aufrechterhaltung der Festnahme, Anhaltung, Strafvollzug, Übertragung, Delegierung, verfahrensrechtliche Anordnung, Hauptwohnsitz, Geldstrafe, Zahlungsfrist, Uneinbringlichkeit, Ersatzfreiheitsstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des A. B., vertreten durch Dr. C. D., Rechtsanwalt in …., …., betreffend 1) Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien von 13:45 Uhr bis 18:45 Uhr (protokolliert zur GZ: VGW102/100/8602/2023) und 2) Festnahme, Verbringung in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien sowie Aufrechterhaltung der Festnahme bis 13:45 Uhr (protokolliert zur GZ: VGW102/100/8689/2023), jeweils am 16.5.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.10.2023 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der zur GZ: VGW102/100/8602/2023 protokollierten Beschwerde vom 26.6.2023 Folge gegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien, Roßauer Lände, am 16.5.2023 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13:45 Uhr bis 18:45 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der zur GZ: VGW102/100/8689/2023 protokollierten Beschwerde vom 27.6.2023 Folge gegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers, dessen Verbringung in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien, Roßauer Lände, sowie der Aufrechterhaltung der Festnahme bis 13:45 Uhr am 16.5.2023 für rechtswidrig erklärt.
III. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Beschwerdeführer EUR 1.475,20 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand sowie EUR 60,00 für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühren gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit EUR 2.457,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 26.6.2023, welcher am 27.6.2023 der Österreichischen Post AG übergeben wurde, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Anhaltung am 16.5.2023 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Begehren, diese für rechtswidrig zu erklären. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Mit Strafverfügung vom 18.4.2023 seien über den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden: „LPD Steiermark“) Geldstrafen im Gesamtausmaß von EUR 950,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 12 Tagen) verhängt worden. Da kein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben worden sei, sei diese am 9.5.2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Zahlungsfrist gemäß § 54b VStG endete sohin am 23.5.2023. Bereits am 16.5.2023 sei der Strafvollzug gemäß § 29a VStG an das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien, Roßauer Lände, übertragen worden und der Beschwerdeführer sei zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Ferner lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geldstrafe uneinbringlich wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder seinen Hauptwohnsitz noch einen ständigen Aufenthalt in Wien, wie dies für eine zulässige Übertragung gemäß § 29a VStG erforderlich wäre. Schließlich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übertragung eine Verfahrensbeschleunigung hätte bewirken können.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den zur GZ: VGW102/100/8602/2023 protokollierten Beschwerdeschriftsatz vom 26.6.2023 der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD Wien“) mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Kopien von folgenden Dokumenten vor: Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend den Beschwerdeführer vom 17.7.2023; Anhalteprotokoll II betreffend den Beschwerdeführer; Abgangsvermerk vom 16.5.2023; Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023); Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023); Anzeige vom 16.4.2023 betreffend Vorfälle am 12.4.2023 in Graz (GZ: PAD/…./…./…./VStV) samt Lichtbildbeilage und Aktenvermerk; Strafverfügung vom 18.4.2023 (GZ: VStV/…./2023) samt Zustellnachweis; E-Mail Korrespondenz zwischen Herrn I. J. (LPD Steiermark) und dem Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien vom 16.5.2023 betreffend Vorgehen nach § 29a VStG; Aufenthaltsinformation vom 20.7.2023 betreffend Aufenthalt des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 16.5.2023; Sammelstrafvollzugsmeldung betreffend den Beschwerdeführer.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen das Folgende aus:
„Da der BF die rechtskräftig verhängte Geldstrafe nicht bezahlt hatte, die Uneinbringlichkeit durch seine Angaben in der Einvernahme am 16.5.2023, kein Einkommen und kein Vermögen zu besitzen, nachweislich vorlag, und er sich bereits in Haft befand, war die Ersatzfreiheitsstrafe sofort zu vollstrecken und nach Erlag des Geldbetrages unverzüglich aufzuheben.“
3. Mit Schriftsatz vom 27.6.2023, welcher am selben Tag der Österreichischen Post AG übergeben wurde, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine weitere Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Festnahme und Verbringung in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien am 16.5.2023 mit dem Begehren, dies für rechtswidrig zu erklären. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Die Teilnahme an einer Versammlung der „Letzten Generation“ auf der Ringstraße habe keine Verwaltungsübertretung dargestellt. Ferner sei den Behörden die Veranstaltungsorganisation und der Ablauf der Versammlungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ bestens bekannt. Es habe bislang keinen Fall gegeben, bei dem sich die TeilnehmerInnen nach behördlicher Auflösung der Versammlung erneut auf die Fahrbahn gesetzt und ihren Protest fortgesetzt hätten. Auch am …. habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer oder andere VersammlungsteilnehmerInnen die Protestaktion fortgesetzt oder wiederholt hätten. Obwohl in mehreren Bundesländern gleichartige Protestaktionen stattfinden würden, seien die Organe der LPD Wien die einzigen, welche derart drastische Maßnahmen ergreifen würden. Die Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in eine Zelle des Polizeianhaltezentrums sei unrechtmäßig und unverhältnismäßig gewesen.
4. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den zur GZ: VGW102/100/8689/2023 protokollierten Beschwerdeschriftsatz vom 27.6.2023 der LPD Wien mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Kopien von folgenden Dokumenten vor: Anzeige vom 16.5.2023 betreffend Versammlung am Burgring (GZ: PAD/…./…./…./VStV); Bericht vom 16.5.2023 des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (GZ: LVT W …./…./2023); Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023); Entlassungsschein vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…/2023); Anhalteprotokoll II betreffend den Beschwerdeführer; Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend den Beschwerdeführer vom 17.7.2023; Abgangsvermerk vom 16.5.2023.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass am Vorfallstag gegen 9:00 Uhr im Kreuzungsbereich Burgring und Heldenplatz zehn KlimaaktivistInnen der „Letzten Generation“, darunter auch der Beschwerdeführer, die Fahrbahn blockiert hätten. Die AktivistInnen hätten sich mit den Händen an der Straße festgeklebt, weshalb es in der Folge zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen sei. Um 9:06 Uhr sei nach fernmündlicher Rücksprache die Weisung des Behördenvertreters an den polizeilichen Einsatzleiter vor Ort ergangen, die Versammlung aufzulösen. Der Einsatzleiter Obstlt. E. habe die Versammlung um 9:07 Uhr für aufgelöst erklärt und habe den VersammlungsteilnehmerInnen eine Frist von zwei Minuten eingeräumt, der Anordnung Folge zu leisten, widrigenfalls diese mit Zwang umgesetzt werde und sie sich nach dem Versammlungsgesetz (VersG) strafbar machen würden. Die VersammlungsteilnehmerInnen hätten die Frist verstreichen lassen, weshalb sie um 9:10 Uhr von der nunmehrigen Strafbarkeit informiert worden seien und sie nochmals aufgefordert worden seien, die Fahrbahn zu verlassen, weil sie anderenfalls gemäß § 35 Z 3 VStG festgenommen würden. Die mittels Klebstoff an der Fahrbahn fixierten Personen hätten jedoch keine Bereitschaft gezeigt, ihre selbst herbeigeführte Situation zu beenden. Daher seien die VersammlungsteilnehmerInnen um 9:10 Uhr durch Obstlt. E. festgenommen worden. Die festgenommenen Personen seien in der Folge von Polizeikräften mit Lösungsmittel von der Fahrbahn entfernt, weggetragen und im Bereich des Gehsteigs abgelegt worden. Sodann sei die Abgabe der Festgenommenen in den Arrest verfügt worden. Alle Festgenommenen seien in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien, Roßauer Lände, überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach Einvernahme durch den rechtskundigen Journalbeamten um 13:45 Uhr entlassen worden.
5. Die in den Verfahren zur GZ: VGW102/100/8602/2023 und zur GZ: VGW102/100/8689/2023 jeweils erstatteten Gegenschriften wurden samt Kopien der vorgelegten behördlichen Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 10.8.2023 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um Übermittlung der mittels Body Worn Cameras am 16.5.2023 im Zuge der Auflösung der Versammlung aufgenommenen Videos, welche in der mit der Gegenschrift übermittelten Anzeige vom 16.5.2023 erwähnt sind. Die belangte Behörde übermittelte am 17.8.2023 zwei Videoaufnahmen. Das erste Video zeigt eine Aufnahme der Amtshandlung von 9:13 Uhr bis 9:31 Uhr (BWCVideo 1); das zweite Video zeigt eine Aufnahme der Amtshandlung von 9:33 Uhr bis 9:41 Uhr (BWC-Video 2).
7. Mit Schreiben vom 29.9.2023 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um Übermittlung der verfügbaren Dokumente zu einer vorab für den 16.5.2023 angezeigten Versammlung am Heldenplatz, aus welcher heraus sich laut der im Verfahren zur GZ: VGW102/100/8689/2023 erstatteten Gegenschrift die Fahrbahn-Blockade entwickelt habe. Die belangte Behörde übermittelte am 3.10.2023 eine Versammlungsanzeige vom 10.5.2023 betreffend eine Demonstration am Heldenplatz, welche am 16.5.2023 von 7:30 Uhr bis 9:30 Uhr stattfinden sollte.
8. Beim Verwaltungsgericht Wien fand für die Beschwerdesachen zur GZ: VGW102/100/8602/2023 und zur GZ: VGW102/100/8689/2023 aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs am 4.10.2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erörterte das Verwaltungsgericht Wien mit den Parteienvertretern jeweils den Gegenstand der Beschwerdesachen. Nach einhelligem Verständnis wird mit der zur GZ: VGW-102/100/8689/2023 protokollierten Beschwerde die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.5.2023, dessen Verbringung in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien und Aufrechterhaltung der Festnahme bis 13:45 Uhr angefochten sowie mit der zur GZ: VGW102/100/8602/2023 protokollierten Beschwerde die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien am 16.5.2023 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13:45 Uhr bis 18:45 Uhr angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer drei Videoaufnahmen vor, auf welchen die von Obstlt. E. am 16.5.2023 bei der Versammlungsauflösung vorgenommenen Durchsagen zu hören und zu sehen sind.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Am 28.4.2023 kündigte die Gruppierung von KlimaaktivistInnen der „Letzten Generation“ auf deren Website an, dass ab Dienstag, den 2.5.2023, eine Protestwelle in Wien starten werde. Für zumindest drei Wochen von Montag bis Freitag täglich morgens um 8:00 Uhr werde es mehrere Straßenklebe-Proteste geben. Ferner erfolgte der Hinweis für Personen, die einen Protest begleiten wollen, hiefür am besten eine Nachricht an eine näher genannte Mobiltelefonnummer zu senden. Spätestens am Abend des Vortages bekomme man dann einen Treffpunkt, in der Regel um 7:20 Uhr in einer U-Bahnstation, genannt.
In Bezug auf diese Protestaktionen der „Letzten Generation“ verfolgte die LPD Wien ein relativ einheitliches Prozedere. Der Zeitpunkt derartiger Protestaktionen wurde von den KlimaaktivistInnen ungefähr angekündigt. Die LPD Wien zog vorab polizeiliche Einsatzkräfte zusammen, um auf Straßenblockaden auf den Hauptverkehrsrouten entsprechend reagieren zu können. Blockadeaktionen der „Letzten Generation“ wurden von der LPD Wien als Versammlung eingestuft. Der Einsatzleiter vor Ort hielt Rücksprache mit einem Behördenvertreter. Auf dessen Weisung konnte der Einsatzleiter vor Ort dann die Versammlung auflösen. Dabei wurde ein vorformulierter Text vorgelesen. Den AktivistInnen wurde bei Auflösung der Versammlung laut dem vorformulierten Text eine Frist von zwei Minuten eingeräumt, um den Versammlungsort zu verlassen. Nach Ablauf der zwei Minuten wurden die AktivistInnen darauf hingewiesen, dass die Auflösung mit Zwangsgewalt durchgesetzt würde. Sodann begannen Polizeibeamte jene AktivistInnen, die ihre Handflächen mit Superkleber an die Fahrbahn geklebt hatten, loszulösen. Wie lange es dauert, eine derart festgeklebte Handfläche zu lösen, hängt von den konkreten Umständen wie Menge des verwendeten Superklebers und Fahrbahnbeschaffenheit ab. Auf Fahrbahnmarkierungen haftet der Superkleber besser und es dauert daher länger, die Handflächen abzulösen. Nachdem die Handflächen losgelöst wurden, ließen sich die AktivistInnen widerstandslos wegtragen. Nach Entfernung der AktivistInnen von der Fahrbahn, wurde diese wieder für den Fließverkehr freigegeben. Die AktivistInnen wurden zu gesonderten Festnahme-Aufarbeitungskontingenten (sogenannte „Delfin 500Kräfte“) gebracht. Die Delfin 500-Kräfte stellten die Identität der AktivistInnen gemäß § 34b VStG fest und durchsuchten sie gemäß § 40 Abs. 1 SPG. Anschließend wurden die AktivistInnen regelmäßig in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Damit war der jeweilige Einsatz vor Ort beendet. Die konkreten Anzeigen samt Tatbeschreibung der AktivistInnen wurden von den Delfin 500-Kräften verschriftlicht.
2. Am Morgen des 16.5.2023 fand am Heldenplatz eine vorab bei der belangten Behörde angezeigte und nicht untersagte Kundgebung zum Thema „Aktion gegen Greenwashing am Austrian World Summit“ statt. Aufgrund dessen war Obstlt. E. mit polizeilichen Einsatzkräften vor Ort. In der Folge gingen vom Heldenplatz mehrere Personen in Richtung Burgring. Gleichzeitig kamen auch Personen aus der Richtung Maria-Theresien-Platz auf den Burgring. Im Kreuzungsbereich Burgring / Heldenplatz setzten sich gegen 9:00 Uhr mehrere – zunächst acht – KlimaaktivistInnen auf den vom Heldenplatz aus links situierten Schutzweg am Burgring. Mehrere KlimaaktivistInnen klebten ihre Handflächen auf der Fahrbahn fest. Unter diesen KlimaaktivistInnen war auch der Beschwerdeführer, welcher eine seiner Handflächen ebenfalls auf der Fahrbahn anklebte.
Ein Aktivist, welcher auf der Fahrbahnseite beim Heldenplatz saß, klebte sich nicht fest, um Einsatzfahrzeuge passieren lassen zu können. Die AktivistInnen hielten auch Transparente und Plakate hoch, auf denen unter anderem stand: „Wir rasen in die Klimahölle. Runter vom Gas! Letzte Generation.AT“. In der Folge stellten sich weitere Demonstranten auf die Fahrbahn. Ziel dieser Straßenblockade auf der Ringstraße war es, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen und hiedurch die Bundesregierung dazu zu bringen, klimaschützende Maßnahmen zu setzen. Mehrere Polizeibeamte waren bereits ab dem Beginn der Protestaktion zugegen.
Festgestellt wird, dass während der Protestaktion die Straßenbahnen passieren konnten und die Gleise nicht blockiert bzw. gesperrt waren. Ferner wird festgestellt, dass während der Blockade Einsatzfahrzeuge der Polizei passieren konnten, indem sich ein sitzender Klimaaktivist, der sich nicht festgeklebt hatte, hiefür wegbewegte.
3. Aufgrund der vorab angezeigten Versammlung am Heldenplatz war auch der polizeiliche Einsatzleiter Obstlt. E. bereits vor Ort anwesend, welcher sogleich fernmündlich Rücksprache mit dem Einsatzstab Delta hielt. Obstlt. E. stimmte sich fernmündlich mit dem Behördenvertreter ab. Der Behördenvertreter erteilte sodann um 9:06 Uhr Obstlt. E. fernmündlich die Weisung, dass die Versammlung aufzulösen ist. Ungefähr zwei bis drei Minuten nach dem Beginn der Protestaktion stellte sich Obstlt. E. auf die Mitte der Fahrbahn unmittelbar vor die sitzenden KlimaktivistInnen und begann um 9:07 Uhr folgenden Text von einem Blatt Papier abzulesen:
„Achtung! Achtung! Hier spricht die Landespolizeidirektion Wien!
Da sich in dieser Versammlung rechtswidrige Vorgänge ereignen und diese einen der öffentlichen Ordnung bedrohenden Charakter annimmt, wird die Versammlung hiermit aufgelöst. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinanderzugehen. Sie haben zwei Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wird diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz.
Ich wiederhole! Sie haben zwei Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wird diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz.“
Sodann blickte Obstlt. E. auf seine Armbanduhr, um die eingeräumte zweiminütige Frist zu stoppen. Inwiefern den AktivistInnen ein Ablösen ihrer Handflächen in zwei Minuten tatsächlich möglich gewesen wäre, berücksichtigte Obstlt. E. bei Bemessung der Frist nicht. Bei den eingeräumten zwei Minuten handelt es sich um eine Standardfrist, die den AktivistInnen der „Letzten Generation“ bei derartigen Straßenblockaden gesetzt wird. Nach der Durchsage blieb der festgeklebte Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen AktivistInnen sitzen. Ferner setzten sich zwei weitere AktivistInnen auf den Schutzweg und klebten sich mit Superkleber fest. Zudem wurde eine Heurigengarnitur hinter dem Schutzweg aufgebaut und weitere AktivistInnen stellten sich auf die Fahrbahn dazu.
4. Etwa zwei Minuten und 20 Sekunden nach dem Ende seiner ersten Durchsage und somit nach Ablauf der gesetzten zweiminütigen Frist stellte sich Obstlt. E. wieder auf die Mitte der Fahrbahn unmittelbar vor die sitzenden KlimaktivistInnen und begann folgenden Text von einem Blatt Papier abzulesen:
„Achtung! Achtung! Hier spricht die Landespolizeidirektion Wien!
Diese Versammlung ist kraft des Gesetzes von der Landespolizeidirektion Wien aufgelöst und wird mit Zwangsgewalt beendet. Sie werden angezeigt und es wird Ihre Identität festgestellt, wobei Sie eindringlich ersucht werden, daran freiwillig mitzuwirken.
Ich wiederhole! Diese Versammlung ist kraft des Gesetzes von der Landespolizeidirektion Wien aufgelöst und wird mit Zwangsgewalt beendet. Sie werden angezeigt und es wird Ihre Identität festgestellt, wobei Sie eindringlich ersucht werden, daran freiwillig mitzuwirken.“
Ein hinter der Heurigengarnitur stehender Aktivist rief Obstlt. E. von ein paar Meter Entfernung zu:
„Wir können Sie leider nicht hören. Können Sie es bitte noch einmal vorlesen. Sie brauchen ein Mikrofon.“
Obstlt. E. ging deshalb zu einem Streifenkraftwagen und wiederholte die zweite Durchsage sogleich nochmals wortident mittels der Lautsprecheranlage des Streifenkraftwagens.
5. In der Folge begannen Polizeibeamte die festgeklebten Handflächen der sitzenden AktivistInnen zeitlich versetzt mit Lösungsmittel abzulösen. Nach dem Ablösen wurden die jeweiligen KlimaaktivistInnen von Polizeibeamten von der Fahrbahn in Richtung Maria-Theresien-Platz weggetragen und im Fußgängerbereich abgelegt. Diese Zwangsmaßnahmen wurden den AktivistInnen zuvor angekündigt.
Der Beschwerdeführer wurde von Polizeibeamten gefragt, ob er angeklebt sei und ob er nur eine Hand angeklebt habe. Sodann löste eine Polizistin zügig die angeklebte Handfläche des Beschwerdeführers. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer davor kein Lösungsmittel angeboten wurde, um sich selbst abzulösen. Laut Anzeige vom 16.5.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann um 9:42 Uhr weggetragen.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer gegenüber zu keinem Zeitpunkt explizit die Festnahme angedroht wurde. Festgestellt wird ferner, dass dem Beschwerdeführer gegenüber bis zu seiner Verbringung in das Polizeianhaltezentrum zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass er festgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer realisierte subjektiv erst zu dem Zeitpunkt, als er in den Arrestantenwagen einsteigen musste, dass er festgenommen worden war.
Gegen 9:50 Uhr waren alle Fahrstreifen wieder für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Der Polizeieinsatz vor Ort konnte um etwa zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr vollständig abgeschlossen werden.
6. Alle KlimaaktivistInnen wurden vor Ort gemäß § 40 Abs. 1 SPG durchsucht und es wurde gemäß § 34b VStG ihre Identität festgestellt. In der Folge wurde mit dem Behördenvertreter fernmündlich Kontakt aufgenommen, welcher die Abgabe der AktivistInnen in den Arrest verfügte. Daraufhin wurden die festgenommenen KlimaaktivistInnen in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien, Roßauer Lände, überstellt. Der Beschwerdeführer wurde um 10:36 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Laut Anzeige vom 16.5.2023 waren die Erwägungen, welche zur Festnahme führten die Folgenden:
„Entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs 1 leg cit und unter Hinweis auf diesbezügliche Judikatur des VfGH (vgl bspw VfSlg 9368, 11.101, 11.692) ist eine Festgenommene nicht deswegen freizulassen, weil er durch die erfolgte Festnahme nicht mehr im strafbaren Verhalten verharren kann, sondern nur dann, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wiederaufnehmen wird und stand diese Befürchtung ex ante betrachtet konkret im Raum (ähnlich gelagerte Vorfälle – wiederholte und zeitlich verschobene Blockaden an einem Tag durch Angehörige von ‚LGAT‘ – hatten bereits 2022 stattgefunden und wurde für diese Woche ganz offen zu Blockaden aufgerufen!!).“
Der Beschwerdeführer wurde um 13:38 Uhr als Beschuldigter einvernommen. Nach Erteilung der Rechtsbelehrung erklärte der Beschwerdeführer, keine Aussage tätigen zu wollen. Die Festnahme wurde um 13:45 Uhr aufgehoben und der Beschwerdeführer formell entlassen.
7. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Beschuldigteneinvernahme mitgeteilt, dass er aufgrund offener Verwaltungsstrafen (Strafverfügung vom 18.4.2023 zur GZ: VStV/…./2023) nach der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft sofort zum Vollzug der offenen Strafen im Polizeianhaltezentrum angehalten wird. Der Beschwerdeführer verblieb daher zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen weiterhin in Haft. Um 18:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer schließlich enthaftet, nachdem Herr F. G. die Geldstrafen hinterlegt hatte.
8. Mit Strafverfügung der LPD Steiermark vom 18.4.2023 zur GZ: VStV/…./2023 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von insgesamt EUR 950,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 12 Tagen) verhängt. Die Zustellung der Strafverfügung wurde mittels RSb-Brief vorgenommen. Laut Zustellnachweis wurde das Dokument hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt und das Dokument war ab dem 25.4.2023 abholbereit. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.
9. Am Vormittag des 16.5.2023 fragte RvI H., welcher an diesem Tag zur Unterstützung im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien eingeteilt war, bei der LPD Steiermark an, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers vollstreckbare Ersatzfreiheitsstrafen vorliegen würden. Herr I. J. von der LPD Steiermark teilte mit, dass die Strafverfügung vom 18.4.2023 vorliegen würde. Um 11:24 Uhr am 16.5.2023 wurde eine Verfahrensanordnung „Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG“ betreffend die Strafverfügung vom 18.4.2023 seitens der LPD Steiermark (SVA 1 – Strafamt) amtssigniert. Diese Verfahrensanordnung war adressiert an das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände in 1090 Wien und wurde diese gegen 11:30 Uhr von Herrn I. J. per E-Mail an …. übermittelt. Der Verfahrensanordnung sind keinerlei Ausführungen dahingehend zu entnehmen, aus welchem Grund der Strafvollzug – im Ergebnis wohl an die LPD Wien – übertragen werden sollte. Das im Formular angeführte Feld „Da Grund zur Annahme besteht, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wird um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe [ersucht]“ war nicht angekreuzt. Für Herrn J. war der einzige Grund für die Verfahrensanordnung gemäß § 29a VStG, dass er vorher von RvI H. angerufen worden war und sodann um Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes gebeten wurde.
10. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse …. Graz, …., hat. Der Beschwerdeführer war am 16.5.2023 bzw. im Mai 2023 zum Zweck der Teilnahme an Protestaktionen der „Letzten Generation“ in Wien. Festgestellt wird ferner, dass am 16.5.2023 weder für die LPD Steiermark noch für die LPD Wien Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Wien hatte. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehend in Wien Unterkunft genommen hätte.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Videos, und Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.10.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Obstlt. E., BzI K. L., Frau M. N., Herr I. J. und RvI O. H. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Zuge der Verhandlung wurden ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.9.2023 betreffend den Beschwerdeführer, eine öffentlich verfügbare Pressemitteilung der „Letzten Generation“ vom 28.4.2023 und ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis vom 15.5.2023 samt Beschwerde, welches zur GZ: VGW…./…./…./2023 protokolliert wurde, verlesen und als Beilagen ./A, ./B und ./C zu Protokoll genommen.
Ferner wurden im Rahmen der Verhandlung fünf Videoaufnahmen, welche im Zuge der Straßenblockade am 16.5.2023 mittels polizeilicher Body Worn Cameras sowie von AktivistInnen der Letzten Generation aufgenommen wurden, abgespielt:
BWC-Video 1 – Amtshandlung ab etwa 9:13 Uhr (Dauer 17:41 Minuten);
BWC-Video 2 – Amtshandlung ab etwa 9:33 Uhr (Dauer 8:01 Minuten);
Video 1-BF (Dauer 5:45 Minuten);
Video 2-BF (Dauer 2:51 Minuten);
Video 3-BF (Dauer 19 Sekunden).
2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende Dokumente:
Anzeige vom 16.5.2023, Bearbeiterin: RvI P. (GZ: …./…./…./…./VStV);
Bericht vom 16.5.2023 des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (GZ: LVT W …./…./2023);
Versammlungsanzeige vom 10.5.2023 durch Herrn Q. R.;
Beschuldigtenvernehmung vom 16.5.2023, Bearbeiter: Mag. S. (GZ: VStV/…./2023);
Entlassungsschein vom 16.5.2023, Bearbeiter: Mag. S. (GZ: VStV/…./2023);
Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend den Beschwerdeführer vom 17.7.2023;
Abgangsvermerk vom 16.5.2023;
Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG vom 16.5.2023, Bearbeiter: I. J. (GZ: VStV/923300785042/2023);
Strafverfügung vom 18.4.2023 (GZ: VStV/…./2023) samt Zustellnachweis;
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.9.2023 betreffend den Beschwerdeführer (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll);
Pressemitteilung der „Letzten Generation“ vom 28.4.2023 (siehe https://letztegeneration.at/presse [abgerufen am 27.9.2023]; Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll).
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die öffentlich verfügbare Pressemitteilung der „Letzten Generation“ vom 28.4.2023 (siehe https://letztegeneration.at/presse [abgerufen am 27.9.2023]; Beilage ./B zum Protokoll) sowie die damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur üblichen Vorgehensweise der LPD Wien in Bezug auf die KlimaaktivistInnen der „Letzten Generation“ und deren Protestaktionen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Angaben des Zeugen Obstlt. E. in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen im Einklang mit den glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin N. zur Versammlungsauflösung am 16.5.2023 sowie mit den seitens der LPD Wien und des Beschwerdeführers vorgelegten Videoaufnahmen von der Versammlungsauflösung am 16.5.2023.
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen Obstlt. E. und Frau N. sowie des Beschwerdeführers. Zudem stützen sich die Feststellungen auf die damit in Einklang stehende Videoaufnahme „Video 1-BF“, auf welcher der Beginn der Protestaktion zu sehen ist. Darauf ist auch zu erkennen, dass sich zunächst acht AktivistInnen – darunter der Beschwerdeführer – auf die Fahrbahn setzten.
Die Feststellungen, wonach während der Protestaktion die Straßenbahnen und polizeiliche Einsatzfahrzeuge passieren konnten, stützt sich auf die von den Parteien vorgelegten Videoaufnahmen. Auf den Videoaufnahmen „Video 1-BF“, „Video 2-BF“, „Video 3-BF“ und „BWC-Video 1“ sind durchfahrende Straßenbahnen zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist die gegenteilige Dokumentation im Bericht vom 16.5.2023 des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (GZ: LVT …./…./2023) für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar und entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhaltshergang. Auf der Aufnahme „Video 1-BF“ ist bei Minute 2:55 zu sehen, wie ein polizeiliches Einsatzfahrzeug sogleich von dem nicht angeklebten sitzenden Klimaaktivisten durchgelassen wird.
5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Zeugen Obstlt. E. in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Aufnahme „Video 1-BF“. Bei Minute 1:57 bis Minute 2:31 ist zu sehen und zu hören, wie Obstlt. E. den Text von einem Blatt Papier abliest und sogleich auf seine Armbanduhr blickt, um die zweiminütige Frist zu stoppen. Auf der Aufnahme ist auch zu sehen, dass nach dieser Durchsage von Obstlt. E. sich noch zwei weitere AktivistInnen auf den Schutzweg mit Superkleber festklebten und eine Heurigengarnitur aufgebaut wurde.
Die Feststellung, wonach Obstlt. E. bei Bemessung der zweiminütigen Frist nicht berücksichtigte, inwiefern es den AktivistInnen überhaupt möglich war, sich binnen zwei Minuten abzulösen, stützt sich auf dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Obstlt. E. beschrieb detailliert, dass das von ihm verfolgte Prozedere das Standardvorgehen der LPD Wien bezüglich Blockadeaktionen der „Letzten Generation“ darstellt. Die zweiminütige Frist ist im vorformulierten Text, welchen er vorlas, so vorgesehen. Danach befragt, wie lange es seiner Erfahrung nach in der Regel dauert, festgeklebte Handflächen zu lösen, führte er nachvollziehbar aus, dass dies von der Menge des verwendeten Superklebers und der Fahrbahnbeschaffenheit abhängig ist. Auf Fahrbahnmarkierungen haftet der Superkleber seiner Erfahrung nach besser und es dauert länger, die Handflächen abzulösen. Das Ablösen wird in der Regel von hiefür speziell geschulten Polizeibeamten übernommen. Mit diesen Schilderungen stehen die Videoaufnahmen „BWC-Video 1“ und „BWCVideo 2“ in Einklang. Auf der Aufnahme „BWC-Video 1“ ist zu sehen, wie ein Polizeibeamter die Aktivistin T. U. ablöst, welche ihre linke Handfläche auf einer Fahrbahnmarkierung angeklebt hatte. Der Polizeibeamte benötigte etwa 14 Minuten, um die Aktivistin Frau U. abzulösen. Auf der Aufnahme „BWC-Video 2“ ist zu sehen, wie ein Polizeibeamter die Aktivistin V. W. ablöst, welche ebenfalls ihre linke Handfläche auf einer Fahrbahnmarkierung angeklebt hatte. Der Polizeibeamte benötigte etwa sechs Minuten, um die Aktivistin Frau W. abzulösen.
6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Zeugen Obstlt. E. in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Aufnahmen „Video 1-BF“ und „Video 2-BF“. Ab Minute 4:46 der Aufnahme „Video 1-BF“ ist die zweite Durchsage von Obstlt. E. zu sehen und zu hören. Auf der Aufnahme „Video 2-BF“ ist die Wiederholung der zweiten Durchsage mittels Lautsprecheranlage zu hören.
7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen des Beschwerdeführers, die glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Zeugen Obstlt. E. in der mündlichen Verhandlung, auf die Videoaufnahmen „Video 2-BF“, „BWC-Video 1“ und „BWC-Video 2“ sowie teilweise – soweit das Beweisverfahren kein gegenteiliges Ergebnis erbracht hat – auf die Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV).
Die allgemeinen Feststellungen zum Ablösen und Wegtragen der AktivistInnen sowie dazu, dass die Zwangsmaßnahmen den AktivistInnen zuvor angekündigt wurden, stützen sich auf den entsprechenden Vermerk in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: .…/…./…./…./VStV) und wurden im Verfahren von den Parteien nicht bestritten. Es sind idZ beim Verwaltungsgericht Wien auch keine Zweifel an dieser Dokumentation entstanden.
Die Feststellungen, in welcher Weise Polizeibeamte individuell mit dem Beschwerdeführer kommunizierten und wonach dem Beschwerdeführer kein Lösungsmittel angeboten wurde, um sich selbst abzulösen, bevor er dann durch Polizeibeamte abgelöst wurde, stützt sich neben seiner glaubhaften Aussage zudem auf die verfügbaren Videoaufnahmen. Auf der Aufnahme „Video 2-BF“ ist zu sehen, wie nach der Durchsage von Obstlt. E. mittels Lautsprecheranlage eine weibliche Polizeibeamtin mit Lösungsmittel zu den sitzenden KlimaaktivistInnen geht und mit dem Ablösen unmittelbar beginnt. Auf der Aufnahme „BWC-Video 1“, mit welcher der Ablösevorgang der Aktivistin T. U. dokumentiert wurde, ist zu hören und zu sehen, dass ein Polizeibeamter die Aktivistin zunächst fragt „Können Sie aufstehen?“. Frau U. zeigt auf ihre festgeklebte Handfläche und sagt: „Ich bin festgeklebt.“ Der Polizeibeamte sagt sodann: „Sie werden jetzt gelöst.“ In der Folge löste der Polizeibeamte die angeklebte Handfläche der Aktivistin behutsam von der Fahrbahn.
Das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Vorgehen der Polizeibeamten entspricht den Schilderungen des Beschwerdeführers, wie die Polizeibeamten ihm gegenüber vorgegangen sind, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers spricht. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass die Polizeibeamten gegenüber allen festgeklebten KlimaaktivistInnen relativ einheitlich vorgegangen sind.
Der Zeuge Obstlt. E. hielt idZ bei seiner Aussage fest, dass den AktivistInnen in der Regel Lösungsmittel angeboten wird, um sich selbst zu lösen. Ob dies auch bei der gegenständlichen Versammlungsauflösung am 16.5.2023 der Fall war, konnte er nicht angeben. Er nehme es aber an, weil es so dokumentiert worden sei. Allerdings führte Obstlt. E. auch aus, dass die in der Anzeige vom 16.5.2023 enthaltene Tatbeschreibung auf Basis seiner Angaben zum Sachverhalt von den Delfin-Kräften verfasst worden ist. Die Meldungslegerin RvI X. P. gab dem Verwaltungsgericht vor Durchführung der Verhandlung proaktiv bekannt, dass sie als Teil der Delfin-Kräfte keine unmittelbaren Wahrnehmungen zur Festnahme von KlimaaktivistInnen am 16.5.2023 habe; sie sei lediglich beim Abtransport der Festgenommenen im Arrestantenwagen zugegen gewesen und habe in der Folge die Meldungslegung übernommen (siehe Aktenvermerk VGW102/100/8689/2023-14). Dies wurde auch in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV) ausdrücklich festgehalten: „Die Abarbeitung der Festnahmen erfolgte schließlich durch die Kräfte des D/501, D/502 und D/503, welche hierbei ausschließlich als Meldungsleger fungieren und über keine eigene Wahrnehmung in Bezug auf die vorangegangenen Sachverhaltselemente verfügen.“ Daher wurde von den Parteienvertretern auf die Einvernahme von RvI P. ausdrücklich verzichtet. Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien zur Auffassung, dass es sich idZ um eine fehlerhafte Dokumentation der Amtshandlung in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV) handelt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer um 9:42 Uhr weggetragen wurde, stützt sich auf den entsprechenden Vermerk in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV). Dies wurde im Verfahren von den Parteien nicht bestritten und es sind beim Verwaltungsgericht Wien idZ auch keine Zweifel entstanden.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Festnahme explizit angedroht und ihm gegenüber auch nicht explizit ausgesprochen wurde, stützt sich auf die glaubhaften und in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen Obstlt. E. sowie Frau N. Obstlt. E. schilderte detailliert und lebensnahe, was er am 16.5.2023 konkret zu den AktivistInnen sagte und der entsprechende Wortlaut ist auch auf den verfügbaren Videoaufnahmen zu hören (siehe hiezu Punkt III.5. und III.6.). Vor diesem Hintergrund ist die gegenteilige Dokumentation in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV) für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar und entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhaltshergang.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer subjektiv erst realisierte, dass er festgenommen worden war, als er in den Arrestantenwagen steigen musste, stützt sich auf die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen des Beschwerdeführers. Diese decken sich zudem mit der von der Zeugin N. subjektiv gemachten Erfahrung am 16.5.2023, welche die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte.
Die Feststellungen, wonach alle Fahrstreifen gegen 9:50 Uhr wieder für den Fahrzeugverkehr freigegeben werden konnten und der Polizeieinsatz vor Ort um etwa zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr vollständig abgeschlossen wurde, stützt sich auf die entsprechenden Angaben des Zeugen Obstlt. E. sowie dem entsprechenden Vermerk im Bericht vom 16.5.2023 des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (GZ: LVT …./…./….).
8. Die unter Punkt II.6. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die entsprechenden Angaben in der Anzeige vom 16.5.2023 (GZ: …./…./…./…./VStV), den vorgelegten Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend den Beschwerdeführer, die Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023), den Entlassungsschein vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023) und die damit in Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers.
9. Die unter Punkt II.7. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023) und den Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend den Beschwerdeführer vom 17.7.2023. Die in den Dokumenten enthaltenen Angaben stehen im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
10. Die unter Punkt II.8. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegte Strafverfügung vom 18.4.2023 (GZ: VStV/…./2023) samt Zustellnachweis sowie auf das Beschwerdevorbringen. Die festgestellte Zustellung der Strafverfügung vom 18.4.2023 durch Hinterlegung am 25.4.2023 ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden RSb-Zustellnachweis der Post. Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung stellt eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO und sohin einen Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung dar (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0043). Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht zu entnehmen, dass gegen die Strafverfügung vom 18.4.2023 Einspruch erhoben wurde. Dies wurde auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht.
11. Die unter Punkt II.9. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Verfahrensanordnung betreffend Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG vom 16.5.2023 (GZ: VStV/…./2023) samt dem idZ ergangenen EMailVerkehr am 16.5.2023, welche im Akt einliegen, sowie auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI H. und J. in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge Herr J. schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und detailliert, weshalb er nach § 29a VStG vorgegangen ist.
12. Die unter Punkt II.10. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.9.2023 betreffend den Beschwerdeführer (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach am 16.5.2023 weder für die LPD Steiermark noch für die LPD Wien Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Wien hatte oder dass der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehend in Wien Unterkunft genommen hatte, stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung Der Zeuge J. führte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aus, dass er vor Übermittlung der Verfahrensanordnung betreffend Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG, keine entsprechenden Anhaltspunkte hatte und dahingehend auch nichts überprüft hatte. Ferner wies der Zeuge J. von sich aus darauf hin, dass er in der Verfahrensanordnung nach § 29a VStG den Textbaustein „Da Grund zur Annahme besteht, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wird um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe [ersucht]“ nicht angekreuzt hat.
IV. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
(2) […]
Artikel 4
(1)–(4) […]
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6)–(7) […]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
„§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
[…]
Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
[…]
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Zwangsgewalt
§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:
„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
[…]
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
4. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
5. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
2. Zur Festnahme, Verbringung in das Polizeianhaltezentrum und Aufrechterhaltung der Festnahme bis 13:45 Uhr am 16.5.2023
Die in Beschwerde gezogene Festnahme, Verbringung in das Polizeianhaltezentrum und die Aufrechterhaltung der Festnahme stützt sich auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 19 VersG.
2.1. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönlichen Freiheit darf nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen. Die persönliche Freiheit darf im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (zB VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).
Die Beweislast für den Nachweis der materiellen Haftvoraussetzungen liegt beim eingreifenden Staat. Gelingt dieser Nachweis – und sei es auch nur der Nachweis einer bestimmten Wahrscheinlichkeit – nicht, so fehlt dem Eingriff die rechtliche Deckung (Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 63; vgl. VfSlg. 10.848/1986).
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (zB VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 8.9.2022, Ro 2022/03/0052).
Gegenständlich ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr; zB VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Ziel einer auf § 35 Z 3 VStG gestützten Festnahme ist es, das strafbare Verhalten zu beenden und die Fortsetzung oder Wiederholung der gleichen Tat (und nicht einer gleichartigen Tat) zu verhindern (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss sich unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden. Erst dann, wenn der Beschuldigte dieser Abmahnung nicht Folge geleistet hat, ist dessen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt (zB VfSlg. 10.376/1985, 11.426/1987; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079).
Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz VStG ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, dass der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist – dem Sinn des Gesetzes entsprechend – der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 10.229/1984, 11.101/1986, 11.692/1988, 11.930/1988, 12.071/1989, 12.246/1990). Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits festgehalten – § 35 Z 3 VStG auf die Fortsetzung und Wiederholung der gleichen (und nicht einer gleichartigen) Tat abstellt (siehe nochmals Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43).
Die Festnahmebestimmungen nach § 35 f. VStG sind im Lichte des Art. 1 Abs. 3 PersFrG verfassungskonform anzuwenden. Für die Vollziehung fordert Art. 1 Abs. 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf, und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008; Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 64 ff).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg. 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy and others / Russia, Appl. 29.580/12 ua., Z 98 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg. 11.935/1988; VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua., Rz 25).
Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg. 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg. 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; VfSlg. 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d.h. zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).
Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 13 VersG erlaubt es, in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählte Schutzgüter (ua. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (VfSlg. 19.818/2013; VfGH 7.12.2022, E 2303/2021). Dabei ist abzuwägen, ob die mit der Versammlung für Unbeteiligte verbundenen Beeinträchtigungen (wie etwa Sperre des Straßenverkehrs) im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht. Ob hinreichende Gründe für eine Auflösung vorliegen, hat das einschreitende Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (ex ante-Betrachtung; zB VfSlg. 14.761/1997).
§ 14 Abs. 1 VersG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere „Mittel“ verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch § 14 VersG auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 [2022] Anm. 3.2. zu § 14 VersG). Wird hiefür keine ausreichende Zeitspanne eingeräumt, ist der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersG nicht erfüllt.
2.3. Die Aufrechterhaltung der Festnahme bis 13:45 Uhr entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz VStG:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist ein Festgenommener dem Sinn des § 36 Abs. 1 VStG entsprechend dann vorzeitig, d.h. noch vor seiner Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass er, freigelassen, das ihm angelastete strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen werde. Die gegenständliche Versammlung wurde um 9:07 Uhr aufgelöst und um 9:50 Uhr waren alle Fahrstreifen der Ringstraße wieder für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Die Straßenblockade war somit um 9:50 Uhr vollständig aufgelöst und der Polizeieinsatz vor Ort konnte laut dem Einsatzleiter Obstlt. E. etwa gegen 10:30 Uhr vollständig beendet werden. In Anbetracht dieser Umstände war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, dass ihm konkret angelastete strafbare Verhalten vor Ort wiederaufzunehmen und fortzusetzen (vgl. zu einer derartigen Konstellation VfSlg. 11.930/1988; ferner Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 36 VStG Rz 5).
Seitens der belangten Behörde wurde die Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr lediglich damit begründet, dass „ähnlich gelagerte Vorfälle – wiederholte und zeitlich verschobene Blockaden an einem Tag durch Angehörige von ‚LGAT‘ – […] bereits 2022 stattgefunden [hatten] und […] für diese Woche ganz offen zu Blockaden aufgerufen [wurde]“. Eine individuell auf den Beschwerdeführer bezogene konkrete Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr wurde nicht dargelegt. Die belangte Behörde brachte auch im Verfahren nichts vor, was darauf schließen ließe, dass nach Auflösung der Straßenblockade noch die konkrete Gefahr bestanden habe, dass sich konkret der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Freilassung mit anderen Personen vor Ort wieder zu einer den gesetzlichen Vorgaben widersprechenden Manifestation versammeln würde.
Es ist idZ festzuhalten, dass die Möglichkeit, der Beschwerdeführer würde auch in den nächsten Tagen in den Morgenstunden eine gleichgelagerte Protestaktion im Frühverkehr setzen, die weitere Anhaltung nicht rechtfertigen konnte. Wie oben unter Punkt V.2.1. ausgeführt, stellt § 35 Z 3 VStG auf die Fortsetzung und Wiederholung der gleichen (und nicht einer gleichartigen) Tat ab (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43).
Zudem ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, die Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung mit der Begründung, der Festgenommene werde in den nächsten Tagen wahrscheinlich an nicht angemeldeten Versammlungen teilnehmen, nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des PersFrG vereinbar. Eine Freiheitsentziehung zu dem Zweck, den konkret Festgenommenen dazu zu bringen, in den Folgetagen nicht mehr an Versammlungen teilzunehmen, ist als unverhältnismäßig zu beurteilen (zum sog. „chilling effect“ siehe zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy and others / Russia, Appl. 29.580/12 ua., Z 88, 103 und 152; 13.10.2020, Zakharov and Varzhabetyan / Russia, Appl. 35.880/14 und 75.926/17, Z 90).
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, weshalb die Einvernahme des Beschwerdeführers erst um 13:38 Uhr erfolgte (zur Erforderlichkeit einer einzelfallbezogenen Begründung von Verzögerungen der Einvernahme eines Beschuldigten siehe zB VwGH 12.4.2005, 2003/01/0489; 30.3.2017, Ra 2015/03/0076). Dies obwohl der Beschwerdeführer um 10:36 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde und es der belangten Behörde möglich war, bereits gegen 11:30 Uhr die Übertragung des Strafvollzuges betreffend die Strafverfügung vom 18.4.2023 zur GZ: VStV/…./2023 von der LPD Steiermark zu erwirken (siehe hiezu Punkt II.9.).
2.4. Ergänzend hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Festnahme des Beschwerdeführers zudem aus den folgenden Gründen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35 Z 3 VStG entsprochen hat:
Eine auf § 35 Z 3 VStG gestützte Festnahme setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass das einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer sich einer Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersG zu Schulden kommen ließ (zB VfSlg. 11.930/1988). Darüber hinaus ist eine auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführte Festnahme nur dann rechtskonform, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der ihm angelasteten und vertretbar als strafbar qualifizierten Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr).
2.4.1. Wie festgestellt, löste Obstlt. E. die Versammlung um 9:07 Uhr auf und forderte die KlimaaktivistInnen auf, der Anordnung binnen zwei Minuten Folge zu leisten, widrigenfalls diese mit Zwang umgesetzt werde und sie sich nach dem VersG strafbar machen würden. Ob die KlimaktivistInnen und insbesondere der Beschwerdeführer überhaupt faktisch in der Lage gewesen wären, binnen zwei Minuten den Versammlungsort zu verlassen, wurde bei Bemessung dieser Frist nicht berücksichtigt. Obstlt. E. führte vielmehr aus, dass er einen Standardtext vorgelesen hat. Ob dem Beschwerdeführer daher ex ante eine ausreichende Zeitspanne eingeräumt worden ist, um sich selbst vom Asphalt lösen zu können, wurde seitens der einschreitenden Polizeibeamten unberücksichtigt gelassen. Der bloße Ablauf einer zweiminütigen Frist ist in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht ausreichend, um vertretbar die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 14 Abs. 1 VersG anzunehmen (siehe die Ausführungen unter Punkt V.2.2. sowie nochmals VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 [2022] Anm. 3.2. zu § 14 VersG).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien stellte erst der Moment, in dem der Beschwerdeführer mit einem einschreitenden Polizeibeamten individuell interagierte, der ihn dann von der Fahrbahn löste, einen ausreichend objektivierbaren Umstand dar, auf Basis dessen vertretbar angenommen werden konnte, dass der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersG nunmehr als erfüllt anzusehen ist (arg „Im Falle des Ungehorsams […]“ gemäß § 14 Abs. 2 VersG).
Die Durchsagen von Obstlt. E. nach Ablauf der zweiminütigen Frist (siehe hiezu Punkt II.4.) erfolgten vor diesem Hintergrund zu einem Zeitpunkt, in welchem die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 14 Abs. 1 iVm § 19 VersG durch den Beschwerdeführer noch nicht vertretbar als erfüllt angesehen werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nicht mehr abgemahnt bzw. explizit aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Da die Festnahme im Übrigen nicht förmlich ausgesprochen wurde, stellte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien der Moment des Wegtragens des Beschwerdeführers seine Festnahme im Rechtssinn dar.
Somit mangelte es an der für die Rechtmäßigkeit einer Festnahme nach § 35 Z 3 VStG erforderlichen Abmahnung, nachdem die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 14 Abs. 1 iVm § 19 VersG vertretbar als erfüllt angesehen werden konnte. Da zum Zeitpunkt der Festnahme, nämlich im Moment des Wegtragens des Beschwerdeführers, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG nicht vorlagen, erweist sich die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.5.2023 als rechtswidrig.
2.4.2. Darüber hinaus stellten die Durchsagen von Obstlt. E. nach Ablauf der zweiminütigen Frist (siehe hiezu Punkt II.4.) keine individuellen Abmahnungen des Beschwerdeführers dar.
Die durch § 35 Z 3 VStG geforderte Abmahnung muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem Betroffenen als solche bewusst werden und muss grundsätzlich unmittelbar und individuell erfolgen (VfSlg. 10.376/1985, 10.955/1986). Nur in besonders gelagerten Situationen ist eine generelle Abmahnung mehrerer Personen ausreichend (zB VfSlg. 10.848/1986; siehe hiezu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1104).
In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation saß der Beschwerdeführer festgeklebt am Schutzweg, lief nicht davon und es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, welche die Aufnahme eines Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und eines Polizeibeamten nicht möglich erscheinen ließen. Sohin waren die Polizeibeamten nach den konkreten Umständen des Falles in keiner Weise gehindert, dem Beschwerdeführer gegenüber unmittelbar und individuell eine Abmahnung auszusprechen. Es lag daher keine Situation vor, in welcher eine generelle Abmahnung als ausreichend erachtet werden kann (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VfSlg. 10.376/1985; ferner VfSlg. 10.955/1986). Somit mangelte es auch aus diesem Grund an der für die Rechtmäßigkeit einer Festnahme nach § 35 Z 3 VStG erforderlichen Abmahnung.
2.5. Die Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände verstieß gegen die gesetzlichen Vorgaben nach §§ 35 f. VStG. Daher erweist sich die zur GZ: VGW102/100/8689/2023 protokollierte Beschwerde als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Zwangsakt für rechtswidrig zu erklären war.
3. Zur weiteren Anhaltung im Polizeianhaltezentrum am 16.5.2023 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13:45 Uhr bis 18:45 Uhr
3.1. Die in Beschwerde gezogene Anhaltung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum stützt sich auf § 29a VStG.
3.1.1. Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden. Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG vorliegen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (zB VwGH 24.2.2012, 2008/02/0360; 25.6.2013, 2010/09/0121).
Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr nachfolgenden Rechtsaktes geltend gemacht werden (zB VwGH 16.4.1997, 96/03/0368; 25.6.2013, 2010/09/0121).
Damit die mit einer Verfahrensanordnung nach § 29a VStG angestrebte Rechtsfolge der Änderung der örtlichen Zuständigkeit eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig. Letztere kann auch nicht „weiter übertragen“ (VwGH 11.5.1983, 82/03/0216). Wenn also die in § 29a VStG angeführten Voraussetzungen für die Übertragung fehlen, so hat dies zur Folge, dass der angestrebte Übergang der Zuständigkeit nicht eintritt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.] VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 29a Rz 6 und 13).
Der Begriff des Hauptwohnsitzes entspricht jenem des Art. 6 Abs. 3 BVG bzw. § 1 Abs. 7 MeldeG (zu den Unterschieden der in diesen Bestimmungen enthaltenen Definitionen des Hauptwohnsitzes siehe Holoubek, Das Auto und der Hauptwohnsitz, ZfV 2021/8). Die polizeiliche Meldung allein ist nicht entscheidend, hat aber Indizwirkung (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.] VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 29a Rz 8). Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person zu beurteilen. Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind Umstände wie etwa die Dauer des Mietvertrags, der Umfang wirtschaftlicher Investitionen, die erkennbare Einrichtung einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein langdauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person oder die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 29a VStG Rz 7). Unter Aufenthalt iSd § 29a ist der mit einer Unterkunft verbundene Aufenthalt zu verstehen (VwSlg. 11.461 A/1984 unter Verweis auf § 66 JN). Ein derartiger Aufenthalt liegt daher nicht vor, wenn sich jemand an einem Ort bloß vorübergehend, zB zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, zu regelmäßigen Wochenendbesuchen bei der Familie oder sonst nur für einen kürzeren Abschnitt aufhält (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 29a VStG Rz 8).
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz an der Adresse …. Graz, …. polizeilich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafvollzuges lagen weder für die LPD Steiermark noch für die LPD Wien Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Wien hatte. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehend in Wien Unterkunft genommen und damit einen Aufenthalt iSd § 29a VStG begründet hätte. Derartige Anhaltspunkte sind auch dem Verwaltungsgericht Wien im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht offenbar geworden.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beabsichtigten Delegierung nach § 29a VStG weder einen Hauptwohnsitz noch einen Aufenthalt iSd Bestimmung im Zuständigkeitsbereich der LPD Wien hatte, ist der angestrebte Übergang der Zuständigkeit für den Strafvollzug von der LPD Steiermark an die LPD Wien nicht eingetreten. Die Anhaltung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände am 16.5.2023 erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
3.1.3. Darüber hinaus hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass sich in der Verfahrensanordnung vom 16.5.2023 betreffend die Übertragung des Strafvollzuges keinerlei Ausführungen finden, aus welchem Grund der Strafvollzug an die LPD Wien übertragen werden sollte. Das im Formular angeführte Feld „Da Grund zur Annahme besteht, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wird um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe [ersucht]“ war nicht angekreuzt. Ferner wurde diese Verfahrensanordnung um 11:24 Uhr amtssigniert, wohingegen der Beschwerdeführer erst um 13:38 Uhr einvernommen wurde.
Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer am 16.5.2023 in seiner Einvernahme angegeben habe, kein Einkommen und kein Vermögen zu besitzen, weshalb nachweislich die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe vorgelegen sei. Da die Einvernahme des Beschwerdeführers jedoch erst zwei Stunden nach Abfertigung der Verfahrensanordnung betreffend die Übertragung des Strafvollzuges erfolgte, konnte diese Erwägung der Delegierung nach § 29a VStG offenkundig noch nicht zugrunde gelegt werden.
Voraussetzung für eine Delegierung des Strafvollzuges nach § 29a VStG ist es, dass dadurch der Strafvollzug wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung (Beurteilung ex ante) im Zeitpunkt der Übertragung zu beurteilen. Demgemäß richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Delegierung nicht danach, ob im nach der Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern danach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens begründet der Auffassung sein konnte, dass durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde der angeführte Erfolg eintreten werde (Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 29a VStG Rz 10).
Auf Basis welcher Fakten davon ausgegangen wurde, dass durch die Übertragung des Strafvollzuges am 16.5.2023 eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung eintreten würde, lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen. Eine entsprechende Faktenbasis lag dem Sachbearbeiter Herrn J. nach dessen eigener Aussage auch nicht vor.
3.2. Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift auf § 54b VStG und hielt wie bereits ausgeführt fest, dass der Beschwerdeführer am 16.5.2023 in seiner Einvernahme angegeben habe, kein Einkommen und kein Vermögen zu besitzen, weshalb nachweislich die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe vorgelegen sei.
3.2.1. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 leg. cit. vorzugehen. Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Unter Rechtskraft iSd § 54b Abs. 1 VStG ist die Vollstreckbarkeit zu verstehen. Diese tritt entweder mit ungenütztem Ablauf der Einspruchs-, Vorlageantrags- bzw. Beschwerdefrist oder (soweit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird) mit Erlassung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ein (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 54b VStG Rz 2). Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.
3.2.2. Die Strafverfügung vom 18.4.2023 wurde dem Beschwerdeführer nach weislich per Hinterlegung zugestellt und lag ab dem 25.4.2023 zur Abholung bereit. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben (vgl. VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020). Somit ist diese Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 9.5.2023 rechtskräftig bzw. vollstreckbar geworden. Der Beschwerdeführer war daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 54b Abs. 1 erster Satz VStG verpflichtet, die mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafen binnen zwei Wochen bis zum 23.5.2023 zu bezahlen.
Am 16.5.2023 war die zweiwöchige Zahlungsfrist nach § 54b Abs. 1 erster Satz VStG noch nicht abgelaufen. Unabhängig davon, ob die belangte Behörde tatsächlich begründet annehmen durfte, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, durfte die Ersatzfreiheitsstrafe mangels Ablauf der Zahlungsfrist am 16.5.2023 noch nicht vollstreckt werden und verstieß die Vollstreckung sohin gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 54b Abs. 1 VStG. Die Anhaltung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände am 16.5.2023 erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig.
3.2.3. Schließlich hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe gemäß § 54b VStG keineswegs im Belieben der Vollstreckungsbehörde liegt. Vielmehr hat die Behörde, bevor sie die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, entweder ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber Erhebungen durchzuführen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei (zB VfSlg. 10.418/1985; 12.255/1990).
3.3. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 16.5.2023 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13:45 Uhr bis 18:45 Uhr verstieß gegen die gesetzlichen Vorgaben nach § 29a und § 54b VStG. Daher erweist sich die zur GZ: VGW102/100/8602/2023 protokollierte Beschwerde als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Zwangsakt für rechtswidrig zu erklären war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Der Beschwerdeführer ist sowohl in dem zur GZ: VGW102/100/8602/2023 als auch in dem zur GZ: VGW102/100/8689/2023 protokollierten Verfahren obsiegende Partei. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer der Schriftsatzaufwand iHv EUR 737,60 in zweifachem Ausmaß zuzusprechen. Da über beide Maßnahmenbeschwerden des Beschwerdeführers gemeinsam verhandelt und entschieden wurde ist ihm der Verhandlungsaufwand gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG im einfachen Ausmaß iHv EUR 922,00 zuzusprechen (siehe zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002 mit Verweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090 und VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Ferner sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Ennöckl in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 68), weshalb diese spruchgemäß zweimal iHv EUR 30,00 zuzusprechen waren (siehe Einzahlungsbelege vom 26.6.2023 und 27.6.2023).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist unzulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien fehlt es zwar an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Umständen der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersG als erfüllt anzusehen ist, wenn Versammlungsteilnehmern ex ante keine ausreichende Zeitspanne eingeräumt wird, um den Versammlungsort tatsächlich verlassen zu können (vgl. zur Verwendung besonderer „Mittel“ VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Diese Frage beurteilte das Verwaltungsgericht Wien jedoch lediglich im Rahmen der unter Punkt V.2.4.1. ausgeführten Alternativbegründung zur Rechtswidrigkeit der Festnahme (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei tragfähigen Alternativbegründungen zB VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095; 16.9.2015, Ra 2015/22/0067). Vor diesem Hintergrund weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu die oben unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. zB VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).
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