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VGW-001/101/10768/2023•LVwG W VGW-001/101/10768/2023
VGW-001/101/10768/2023Tribunale amministrativo regionale31 ott 2023
Tierschutzrecht, Straferkenntnis, Tierhaltung, Tierquälerei, ungerechtfertigte Leiden, Vernachlässigung, Transportbox, gerichtlich Strafnorm, Ermittlungsverfahren, Einstellung, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Prüfumfang, Subsidiarität, Doppelbestrafungsverbot, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 20.07.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TschG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit o.a. Straferkenntnis vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – zwei Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 zur Last gelegt, weil sie
1. von 02.06.2023, 22:30 Uhr bis 03.06.2023, 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen zwei Hunde vernachlässigt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden eingesperrt habe, wobei die Transportbox für zwei Hunde zu klein sei. Beide Hunde seien hinten und vorne an den Gitterstäben angestanden, eine Bewegung sei kaum möglich gewesen (§ 38 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG) und
2. von 03.06.2023, 08:00 bis 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie zwei Hunde hohen Temperaturen ausgesetzt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox eingesperrt habe, wobei das Fahrzeug in der prallen Sonne abgestellt gewesen sei, somit die Tiere hohen Temperaturen ausgesetzt gewesen seien, wobei kaum Bewegungsfreiheit vorhanden gewesen sei, ebenso kein Wasser. Beide Tiere hätten erschöpft und apathisch gewirkt (§ 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 TSchG).
Hierzu wurden jeweils zwei Geldstrafen in Höhe von 1.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag) verhängt.
1.2. Diese Vorfälle wurden von der Landespolizeidirektion Wien, SPK Liesing an die Staatsanwaltschaft Wien, mit Anzeigen vom jeweils 06.06.2023, angezeigt. Weiters wurden die Anzeigen an die belangte Behörde abgetreten. Am 16.06.2023 fand bei der Landespolizeidirektion Salzburg die Beschuldigtenvernehmung aufgrund des Verdachts auf Tierquälerei der Beschwerdeführerin statt. Am 20.06.2023 folgte ebenfalls dort die Einvernahme des Zeugen D. E.. Am 03.07.2023 erließ die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu den oben näher genannten Spruchpunkten. Diese wurde an sie am 07.07.2023 zugestellt. In der Folge erging das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, datiert vom 20.07.2023, welches an die Beschwerdeführerin am 26.07.2023 zugestellt wurde.
1.3. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft Wien, wie der Verfahrensstand zu einem eventuell eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei sei, berichtete die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 05.09.2023 zu AZ. ..., dass das Ermittlungsverfahren wegen § 222 StGB (Tierquälerei) am 04.07.2023 im Zweifel (gemäß § 190 Z 2 StPO) eingestellt wurde, weil ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar war.
Der obige Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Behördenakt sowie aus der Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien. Gegenteilige Beweisergebnisse traten hierzu nicht hervor.
Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet wie folgt:
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
[…]
Die wesentliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet wie folgt:
§ 222. (1) Wer ein Tier
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Die wesentliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TSchG) lautet auszugsweise:
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
[…]
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Die wesentliche Bestimmung der Strafprozessordnung (StPO) lautet wie folgt:
§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
4.1. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
4.2. Im konkreten Fall werden der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt zwei Übertretungen nach dem TSchG vorgehalten, genauer § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 und Z 13 TSchG. Diese sind grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Tat ist jedoch dann nicht gegeben, wenn jene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die hier einschlägige Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist, als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens an oder auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung der Tat nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl zB VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095; 26.4.2019, Ra 2018/02/0334).
4.3. Allerdings fand nach dem festgestellten Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien statt, welches im Endeffekt eingestellt wurde, da schließlich die Einstellung eine vorherige Einleitung desselben voraussetzt (Steiner in Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung1, 2020, § 190, Rz 5). Dies ist schon für sich ein deutliches Zeichen dafür, dass gegenständlich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Schließlich wurden der Staatsanwaltschaft Wien die exakt gleichen Vorfälle angezeigt, wie der belangten Behörde, weshalb vom gleichen Kernsachverhalt auszugehen ist.
4.4. Die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Last gelegten Taten erfüllen das Tatbild der „Tierquälerei“ gemäß § 222 Abs 1 Z 1, zweiter Fall StGB (zufügen unnötiger Qualen). Zwar ist im Sinne einer größtmöglichen Harmonisierung der Gesamtrechtsordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die im TSchG aufgezählten Tatbestände des § 5 TSchG eher aus der Tierquälerei ausgenommen sind, allerdings kann aufgrund der bestehenden kasuistischen Regelungen und diverser Einzelfälle nicht stets davon ausgegangen werden (vgl Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 222, Rz 13). Ansonsten würde auch die klare Subsidiaritätsregel des § 22 Abs 1 VStG, welche nochmals im TSchG (§ 38 Abs 7) explizit angeführt wird, ins Leere laufen.
4.5. Die weitere Verfolgung und Bestrafung desselben Sachverhalts würde gegen das Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weshalb das Straferkenntnis bereits aus diesen Gründen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung ist ein Straferkenntnis aufzuheben und ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl hierzu erneut VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0334; vgl ebenso kürzlich Verwaltungsgericht Wien vom 10.03.2022, VGW-031/016/17463/2021).
4.6. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil es sich gegenständlich um eine Einzelfalllösung handelt.
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