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VGW-102/067/9929/2023•LVwG W VGW-102/067/9929/2023
VGW-102/067/9929/2023Tribunale amministrativo regionale30 ott 2023
Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Betretungs- und Annäherungsverbot, vorläufiges Waffenverbot, Sicherungsmaßnahme, gefährlicher Angriff, tatsachengestützte Gefährdungsprognose, Wahrung des rechtlichen Gehörs, Rechtswidrigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG des Herrn Ing. A. B., Wien, C.-straße, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien betreffend den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots am 19.06.2023,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das gegenüber dem Beschwerdeführer am 19.06.2023 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 03.08.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 BVG und brachte darin vor:
„1. Beschwerdegegenstand
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Landespolizeidirektion Wien am 19.6.2023 in Wien erhebe ich gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 132 Abs 2 BVG binnen offener Frist (6 Wochen) nachstehende
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht Wien:
Aufgrund des vorsätzlich falschen Vorwurfes der Gewaltanwendung meiner Ex-Lebensgefährtin, Fr. D. E.-F., geb. 1992 wurde ich durch die von ihr, unter Vortäuschung falschen Tatsachensubstrates bei der Polizei vorgebrachten Darstellungen zu Mittag des 19.6.2023 von zwei Polizeibeamten an meinem Arbeitsplatz aufgesucht und aufgefordert mich telefonisch bei der Polizeiinspektion G., Wien zu melden.
Dieser Aufforderung kam ich nach und mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass wegen einem angeblichen “Gerangel”, welches am 2.6.2023 vorgefallen sein soll, ein Betretungs- und Annäherungsverbot (BV/AV) gegen mich keine Anzeige gegen mich erstattet wurde, kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt ausgesprochen wurde.
Weiters wurde ich informiert, dass und das BV/AV wegen der aktuellen Situation (vermehrter Gewalt gegen Frauen) ausgesprochen wird.
Ich wurde aufgefordert mich sofort zur Polizeiinspektion G., Wien zu begeben, um das Informationsblatt zu unterzeichnen. Da meine Arbeitszeit im Normalfall bis 16 Uhr dauert und ich anschließend einen anderen Termin hatte, habe ich angeboten später bei der Polizeidienststelle vorstellig zu werden. Dem wurde initial zugestimmt. Kurze Zeit später wurde ich vom Polizeibeamten, mit der Androhung mir wieder Polizeibeamte zum Arbeitsplatz zu schicken, telefonisch aufgefordert sofort zu Polizeiinspektion zu kommen. Bei der Polizeidienstelle wurde ich über die Folgen eines BV/AV aufgeklärt, musste ein Informationsblatt hierfür unterschreiben und anschließend habe ich mich auf den Heimweg gemacht.
Zu Hause angekommen habe ich den wartenden Polizeibeamten, welche mit dem Auto nachgekommen sind, die Garagenfernbedienung meiner Ex-Lebensgefährtin übergeben.
Meine Ex-Lebensgefährtin, Fr. D. E.-F., setzte mich somit wissentlich (vorsätzlich), unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Anwendung körperlicher Gewalt), nicht nur der behördlichen Verfolgung durch die Polizei aus und realisierte damit den Tatbestand der Verleumdung gem. § 297 Abs 1 StGB, sondern erwirkte somit rechtswidrig damit eine einstweilige Verfügung, ein Betretungsverbot, sowie durch die Polizei gegen mich (mittels AuvBZ) die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gewaltspräventionsprogrammes, obwohl ich nachweislich aufgrund der Beweiswürdigungen des BG H. (gem. Gerichtsbeschluss des BG H. ... vom 17.07.2023/ Beilage) niemals Gewalt gegen meine Ex-Lebensgefährtin, Fr. D. E.-F. angewandt habe.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Es handelt sich um eine Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) der Landespolizeidirektion Wien (...) und das Verwaltungsgericht Wien ist für diese Beschwerde zuständig.
Fristgerecht, innerhalb von sechs Wochen bringe ich Maßnahmenbeschwerde ein.
Der von meiner Ex-Lebensgefährtin geschilderte Vorfall soll sich am 2.6.2023 zugetragen haben, meine Ex Lebensgefährtin hat mir eine angebliche Handgreiflichkeit jedoch erst am 17.6.2023 schriftlich vorgeworfen, nachdem Sie den Wunsch geäußert hat mich nicht mehr zu sehen und mir aufgetragen hat, mich von ihr und unserer gemeinsamen Tochter fernzuhalten.
Die Darstellungen meiner Ex-Lebensgefährtin sind unwahr und wurden vorsätzlich konstruiert, um mich vom Besuchsrecht unserer gemeinsamen Tochter auszuschließen. Dies wurde im Zuge eines Antrags einer einstweiligen Verfügung behandelt, welcher abgewiesen wurde (siehe Beilage 3).
Es ist zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr von mir ausgegangen, es wurde keine Anzeige erstattet und es lag kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor.
Die Polizei hat am 19.6.2023 offensichtlich, durch ihre falsche Wahrnehmung und Unterlassung der Prüfung sämtlicher Fakten dazu, die Eingriffsschutzrechte mir gegenüber als Privatperson dadurch verletzt, indem ihre Intervention zu einer für mich widerrechtlichen Freiheitsbeschränkung in Form einer Teilnahme an einer verpflichtenden Gewaltpräventionsberatung, führte obwohl weder das Tatsachensubstrat einer Gewaltanwendung vorlag und die Beweggründe die zu dieser Wahrnehmung der Polizeibeamten führten, von meiner Ex-Lebensgefährtin frei erfunden und konstruiert waren. Hinzu kommt, dass mir kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorzuwerfen war (wie bspw. Körperverletzung, Nötigung, o.ä) und keine Ermittlungen diesbezüglich eingeleitet wurden, was durch des BG H. ... vom 17.07.2023/ Beilage bestätigt wurde.
Der AuvBZ der Polizei erfolgte daher rechtswidrig und völlig willkürlich da, wie auch aus dem Gerichtsbeschluss des BG H. ... vom 17.07.2023 (Seite 7/10 - Beweiswürdigung) / Beilage hervorgeht:
„Der Beweiswürdigung voranzustellen ist, dass bereits das Vorbringen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Gericht erste Zweifel hervorrief, für eine positive Entscheidung ausreichend zu sein.“
Aufgrund der somit eindeutigen Faktenlage hätten die einschreitenden Beamten dies auch, so wie das BG H., durch ein dementsprechendes pflichtbewusstes Vorgehen in den Erhebungen vor dem AuvBZ bereits im Vorfeld erkennen müssen, um somit unverhältnismäßige Nachteile von mir abzuwenden/ fernzuhalten.
Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die
Anträge,
• die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat H. geführten Verwaltungsakt ... vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:
„I. SACHVERHALT
Einschreitende Beamte:
• Revlnsp. J. I. (Ausspruch BV)
• Bezlnsp. K. L. (Ersteinschreiter)
Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Dokumentation gemäß § 38 a SPG (AS) vom 19.6.2023 gelegt durch Revlnsp. J..
II.RECHTSLAGE
Der Beschwerdeführer erachtet den Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes vom 28.12.2022 gegen ihn für rechtswidrig:
Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet:
5 38a SPG
(1) [...]
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders als solche anzusehen sind.
Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbotes und einem damit verbundenen Annäherungsverbot.
„Grundlage eines Betretungsverbotes wie auch einer darauf gestützten Wegweisung ist somit die begründetet Annahme, es stehe ein - vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender - gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen" gründen. Als solche bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht; in der Regel betreffen diese einen „vorangegangenen gefährlichen Angriff", also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem wie es sich den Beamten darbietet (zum Beispiel geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben (Helm, Ennöckl, Eisenberger, Die Maßnahmenbeschwerde, 3.3.2. 1.2, Seite 169)."
Im konkreten Fall war beim Wissensstand des Revlnsp. J. zum Zeitpunkt des Einschreitens unbedingt von einer positiven Gefährlichkeitsprognose auszugehen:
•Die Gefährdete war am 19.6.2023 in die PI G. gekommen und machte auf die Beamten einen ängstlichen, eingeschüchterten und besorgten Eindruck und gab an, vor dem BF Angst zu haben, denn sie befürchte, er könne ihr etwas antun.
•Die Gefährdete war ca. 7- 10 Tage davor gemeinsam mit einer Freundin auf der PI gewesen und hatte mit Revlnsp. J. ein Gespräch über Probleme in Beziehungen geführt. Sie war jedoch sehr unsicher und nicht entschlossen gewesen, diesem mehr über die Beziehung zu erzählen, obgleich ihre Freundin, die zur Unterstützung dabei war, sie ermutigt hatte, diesen Schritt zu gehen.
•Sie schilderte, dass der BF ein auffälliges Kontrollverhalten durch Nachstellen und Besitzdenken an den Tag lege und es sei zu einer überbordenden Kontaktaufnahme durch den BF gekommen sei, dies mittels SMS und durch Ablegen von Gegenständen vor der Wohnungstür, welche die Gefährdete als Psychoterror empfinde.
•Sie schilderte, dass es aufgrund der Trennung und des gemeinsamen Kindes immer wiederzu Streitigkeiten gekommen war und komme und sie befürchte eine Eskalation, da sie ihm nunmehr den Kontakt zum Kind verweigert habe. Es wäre oft zum Streit wegen belangloser Kleinigkeiten gekommen, wenn die Gefährdete die Meinung des Gefährders nicht geteilt habe.
•Die Streitigkeiten hatten am 02.06.2023 durch ein Gerangel, bei dem sie das Kind im Arm gehalten habe, einen Höhepunkt erreicht. Der BF verdrehe nun diesen Vorfall zu seinen Gunsten und behaupte nunmehr blaue Flecken durch diese Auseinandersetzung. Der BF bestritt im vorgelegten Chatverlauf aber nicht, dass es zu einem Gerangel gekommen war.
•Sie schilderte weiters, dass es letztlich am 17.06. 2023 abermals zu einem heftigen Streit kommen wäre.
•Gegen den BF war in der Vergangenheit bereits einmal in einer vorangegangenen Beziehung wegen häuslicher Gewalt ein Betretungsverbot ausgesprochen worden.
•Nach Vorhalt der Angaben der Gefährdeten schwieg der BF zu den Vorwürfen.
Die Gefährlichkeitsprognose für den das Betretungsverbot verhängenden Beamten ergab sich zu Recht aus der gesamthaften Betrachtung dieser Faktoren.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fand Beachtung, insbesondere da der BF nicht in der Wohnung wohnhaft war.
Festzuhalten bleibt, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Gelegenheit geboten wurde, in Kenntnis der Vorwürfe der gefährdeten Person, seine Sicht der Dinge darzulegen.
Die Verhängung des Betretungsverbots und des Annäherungsverbotes war daher rechtmäßig. Der Amtshandlung haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
• Allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 11.10.2023 (fortgesetzt am 25.10.2023) eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RvI I. J. und BzI L. K. statt. Die belangte Behörde blieb unvertreten.
4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am beschwerdegegenständlichen Tag, den 19.06.2023, suchte Frau E.-F. die PI G. mit ihrer Tochter auf. Bereits ein paar Tage zuvor war Frau E.-F. mit einer Freundin bei der PI G. bei RvI J. vorstellig geworden um ihre Ängste betreffend den Beschwerdeführer anzusprechen. Anlässlich der ersten Vorsprache forderte RvI J. Frau E.-F. auf entsprechende Beweismaterialien vorzuzeigen. Beim Gespräch am beschwerdegegenständlichen Tag wies Frau E.-F. einen WhatsApp Nachrichtenaustausch mit dem Beschwerdeführer vor, in welchem sie ihm darauf hinwies, dass er letztlich handgreiflich geworden sei, sie ihn nicht mehr in ihren Leben haben wolle und er sich von ihr und der gemeinsamen Tochter fernhalten solle. In der Antwortnachricht ist zu lesen, dass die Nachrichtensenderin (offenbar Frau E.-F.) handgreiflich geworden sei. Daraufhin erwiderte sie: „Es reicht jetzt“. In der, dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Antwort ist sodann zu lesen: „Und ich hab sogar einen Bluterguss den ich dokumentiert habe“. Frau E.-F. weinte am beschwerdegegenständlichen Tag und machte auf RvI J. einen verängstigten Eindruck. Sie schilderte den Beschwerdeführer als besitzergreifend, eifersüchtig und streitlustig. Dabei verwies sie auch auf den vorangegangenen Streit im Zuge dessen der Beschwerdeführer handgreiflich geworden sei und sie zu diesem Zeitpunkt die gemeinsame Tochter im Arm hielt. Weitergehende „Beweismittel“ über die von ihr geschilderten und als negativ empfundenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers konnte sie RvI J. nicht vorlegen. RvI J. schenkte Frau E.-F. Schilderungen Glauben.
RvI J. hielt Rücksprache mit dem dienstführenden BzI K. und brachte diesen gegenüber zum Ausdruck, dass seiner Meinung nach die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungsverbotes vorliegen, er könne aber den Beschwerdeführer nicht erreichen. BzI K. betrat dann den Raum, in welchem sich Frau E.-F. befand, um nachzusehen, ob an ihr Verletzungen ersichtlich sind, was nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer konnte an seinem Wohnort nicht angetroffen werden, weshalb im Wege der Landesleitzentrale ein Funkwagen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsandt wurde, dessen Besatzung im Auftrag von RvI J. und BzI K. gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot aussprechen sollte. Der Beschwerdeführer wurde am Arbeitsplatz nicht angetroffen, weshalb die Nachricht hinterlassen wurde, er solle sich bei der PI G. melden.
Der Beschwerdeführer rief in weiterer Folge bei der PI G. bei RvI J. an. Zu diesem Zeitpunkt waren RvI J. und BzI K. bei der Protokollierung des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes. RvI J. teilte dem Beschwerdeführer bereits bei Beginn des Gespräches mit, dass Frau E.-F. bei der Polizeiinspektion war, und deshalb ein Betretungs- und Annäherungsverbot ihm gegenüber ausgesprochen werde. Es wurde sodann vereinbart, der Beschwerdeführer solle am Abend nach der Arbeit zur Polizeiinspektion kommen. RvI J. teilte dies dem dienstführenden BzI K. mit. BzI K. vertrat die Rechtsmeinung, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot zeitnah ausgesprochen werden müsse und es am Abend zu spät sei. Der Beschwerdeführer solle deshalb entweder unverzüglich zur Polizeiinspektion kommen oder es wäre andernfalls erneut ein Dienstwagen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsandt, dessen Besatzung dann das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen würde. RvI J. teilte dies dem Beschwerdeführer telefonisch mit. Der Beschwerdeführer wollte zunächst verhindern, dass erneut Polizeibeamte seinen Arbeitsplatz aufsuchen, aber auch, dass er seine Arbeit vorzeitig unterbrechen müsse. Letztlich entschied er sich dafür, seine Arbeit vorzeitig zu unterbrechen und unverzüglich die PI G. aufzusuchen.
Nach Eintreffen des Beschwerdeführers bei der PI G. waren BzI K. und RvI J. beim gemeinsamen Gespräch mit dem Beschwerdeführer anwesend. RvI J. brachte dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck, dass „eine Gefährdungsprognose mit einem Gefährdungspotential vorhanden sei“ und deshalb das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dann von RvI J. die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, dass die Angaben der Frau E.-F. nicht der Wahrheit entsprechen, er aber keine Aussage machen werde.
Die Gefährdungsprognose erstellte RvI J.. Dabei waren für ihn die von ihm als glaubhaft erachteten Schilderungen der Frau E.-F., dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war und damals der Aktenlage nach eine Frau blaue Flecken hatte und es eine Anzeige wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gab. Für ihn machte Frau E.-F. einen eher unbeholfenen Eindruck und den Beschwerdeführer, der sich ihnen gegenüber ruhig verhielt, an dessen Mimik er aber merkte, dass es in ihm brodle, schätze er als einen intelligenten Mann ein.
4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.
Der Sachverhalt ist über weite Teile unstrittig.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht persönlich angetroffen wurde und an seinem Arbeitsplatz eine Nachricht hinterlassen wurde, er solle sich telefonisch bei der PI G. melden. Ebenso ist unstrittig, dass zunächst vereinbart war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Arbeit zur Polizeiinspektion kommen würde, er aber in weiterer Folge aufgefordert wurde direkt zur Polizeiinspektion zu kommen, andernfalls würden ihn erneut Beamte an seinen Arbeitsplatz aufsuchen.
Seitens der belangten Behörde wurde vertreten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vor Ausspruch des Betretungsverbotes zu den von Frau E.-F. erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer bestritt dies initiativ anlässlich seiner Parteieneinvernahme. Er schilderte in persönlichen und unmittelbaren Eindruck sehr glaubhaft und eindrücklich, dass ihm gegenüber zu allererst das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und er erst dann befragt wurde: Dies war sowohl bei seinem ersten telefonischen Anruf als auch bei seinem Eintreffen bei der Polizeiinspektion der Fall. Bei der PI G. habe er sich deshalb nicht mehr zu den von Frau E.-F. erhobenen Vorwürfen geäußert, weil er zuvor mit einem befreundeten Jurist telefoniert hat und dieser ihm empfohlen hat nichts mehr auszusagen, weil das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits ausgesprochen worden war und es besser sei, die Angelegenheit über Gericht zu lösen. Er habe dann bei der Polizeiinspektion lediglich gesagt, dass die Angaben von Frau E.-F. nicht der Wahrheit entsprechen.
Auch die einvernommenen Beamten J. und K. ließen erkennen, dass der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Angaben von Frau E.-F. gewissermaßen gesichert sei: RvI J. erschienen die Angaben von Frau E.-F. sehr glaubhaft. Er gab zwar an, dass in Summe „wenig Substrat vorhanden war“, er ihren Angaben dennoch Glauben schenkte, weshalb in der Dokumentation der Gefährdungsprognose auch von „überbordenden Kontaktaufnahmen“ die Rede war, obwohl Frau E.-F. entsprechende Nachweise letztlich dafür selbst auch nach Ausspruch des Betretungsverbotes nicht vorlegen konnte. Für ihn war zudem maßgeblich, dass beim anlassgebenden Vorfall Frau E.-F. die gemeinsame Tochter am Arm hielt und gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war.
Bereits bevor mit dem Beschwerdeführer erstmalig am Telefon gesprochen wurde, bereiteten die beiden Zeugen die Formulare für die Protokollierung des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes vor. Dies zeigt sich auch in der entsprechenden Dokumentation, in welcher auf der ersten Seite beim Beginn des Betretungsverbotes die Uhrzeit 11:00 Uhr und auf der dritten Seite der Ausspruch des Betretungsverbotes mit 14:36 Uhr vermerkt ist.
Im Zuge der Einvernahme des Zeugen K. kam hervor, dass dieser die Rechtsansicht vertrat, dass ein telefonischer Ausspruch eines Betretungsverbotes rechtlich nicht zulässig sei.
Der Zeuge J. sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er bereits beim ersten Telefonat mit dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass man um einen Betretungsverbot-Ausspruch nicht herumkäme, und der Beschwerdeführer beim Eintreffen bei der Polizeiinspektion über den Ausspruch des Betretungsverbotes in Kenntnis gesetzt wurde und ihm dann die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen von Frau E.-F. zu äußern. Über Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm gegenüber bereits telefonisch sowie bei Eintreffen bei der Polizeiinspektion zuerst der Ausspruch eines Betretungsverbotes zur Kenntnis gebracht wurde und ihm erst bei der Polizeiinspektion die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Vorwürfen von Frau E.-F. zu äußern, gab der Zeuge J. an, dass er in Erinnerung gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer am Telefon keine Angaben machen wollte, er sich aber nicht mehr genau erinnern könne. Der Zeuge J. merkte letztlich auch an, dass „er ehrlich gesagt davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber nichts äußern hätte können, was ihn letztlich dazu bewogen hätte, kein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen“.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/2022, in der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) bis (12) (…)“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:
Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) bis (4) (…)“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von den aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot ex lege verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes haben die Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung in der der Gefährdete wohnt abzunehmen und dem Gefährder zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG). Weiters haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach § 38a Abs. 1 SPG wegzuweisen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG). Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG gilt (ex lege) mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Fällen ermächtigt, 1.) Waffen und Munition sowie 2.) Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen (§ 13 Abs. 3 dritte Satz WaffG).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (vgl. VwGH vom 24.07.2023, Ra 2023/01/0074, vom 10.05.2023, Ra 2023/01/0038, vom 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
Demnach sind Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 10.05.2023, Ra 2023/01/0038, vom 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass Wegweisungen wie auch Betretungsverbote eine Sicherungsmaßnahme darstellen, welche zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sei, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden könne. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass vor der ersten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bei den Beamten K. und J. der zu tätigende Ausspruch eines Betretungsverbotes aufgrund der Angaben von Frau E.-F. verfestigt waren. So sollten etwa bereits die Beamten, die zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsandt worden waren, dem Beschwerdeführer gegenüber das Betretungsverbot namens der Beamten K. und J. aussprechen. Die Beamten bereiteten zwischenzeitlich bereits die Verschriftlichung des Ausspruches vor. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde das Betretungsverbot erstmals telefonisch durch RvI J. ausgesprochen, wobei der Beschwerdeführer zuvor nicht mit den Angaben von Frau E.-F. konfrontiert wurde und ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äußern. Daran, dass ein Ausspruch eines Betretungsverbotes auch telefonisch möglich bzw. zulässig ist, sind in Verwaltungsgericht keine Bedenken erwachsen (vgl. etwa auch VwGH vom 24.05.2005, Zl 2004/01/0579). Dabei ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt des telefonischen Ausspruches des Betretungsverbotes eine Wahrnehmung der Mimik des Beschwerdeführers den Beamten nicht möglich war. Auch nach Eintreffen des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion wurde ihm gegenüber zuerst das Betretungsverbot ausgesprochen und erst dann mit den Angaben von Frau E.-F. konfrontiert. Bis auf den Hinweis, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Aber selbst wenn er Angaben gemacht hätte, brachte RvI J. im Zuge seiner Einvernahme zum Ausdruck, dass er gar nicht davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber etwas äußern hätte können, was ihm letztlich dazu bewogen hätte, kein Betretungsverbot auszusprechen. Da somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vor Ausspruch des Betretungsverbotes nicht gewahrt worden war, war schon aus diesen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV und war im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zuzusprechen.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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