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VGW-031/068/4580/2023•LVwG W VGW-031/068/4580/2023
VGW-031/068/4580/2023Tribunale amministrativo regionale27 ott 2023
Lärmerregung, ungebührlicher Lärm, störender Lärm, objektiver Tatbestand, lautes Geschrei, verkehrsstarke Straße, Grundlärmpegel
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VerwaltungsgerichtWien
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GZ: VGW-031/068/4580/2023-33Wien, 27.10.2023
A. B.
Geschäftsabteilung: VGW-M
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 3.3.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2023 und am 25.9.2023 (Verkündung),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich Spruchpunkt 2. die verhängte Geldstrafe von EUR 120,– auf EUR 80,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 8 Stunden auf 2 Tage und 5 Stunden herabgesetzt, hinsichtlich Spruchpunkt 1. das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, hinsichtlich Spruchpunkt 3. das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr A. B., geb. 1959 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), am 5.12.2022 gegen 11:30 Uhr den auf ihn zugelassenen grau/silberfarbigen PKW Ford ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien, von F.-Straße ONr. 40 nach F.-Straße ONr. 106 lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,30 mg/l betrug, nachdem er im Lokal „G.“ in Wien, F.-Straße ONr. 40 zwei Tee mit Rum getrunken hatte.
Der Wagen des BF war am 5.12.2022 gegen 11:58 Uhr vor F.-Straße ONr. 106 im Bereich eines Halte- Parkverbots ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen abgestellt, weshalb ein Organ der Parkraumüberwachung dessen Abschleppung veranlasste.
Als der Abschleppdienst der MA 48 eintraf, kam der BF hinzu, der zuvor im Geschäft „H.“ einkaufen war, um die Abschleppung zu verhindern und stritt hierfür mit den privaten Abschleppern im Dienste der MA 48, wobei im Zuge dieser Wortgefechte herablassende und beleidigende Äußerungen von beiden Seiten fielen, worauf die Mitarbeiter des Abschleppdienstes die Polizei riefen.
Das Eintreffen der Polizei wirkte keineswegs beruhigend auf den BF, welcher weiterhin wegen der Abschleppung aufgebracht war. Als die uniformierten Exekutivbeamten versuchten, ihm den Sachverhalt näher zu bringen, übertrug er den Unmut über die Abschleppung auf diese, gestikulierte beim Diskutieren mit den Beamten vor deren Gesichtern und unterschritt die Nahdistanz von unter 1 m, weshalb er abgemahnt und ihm von den Beamten mit Anzeigenlegung wegen aggressiven Verhaltens gedroht wurde und er aufgrund Fortsetzung seines Verhaltens in weiterer Folge über die Anzeigenlegung dieser in Kenntnis gesetzt wurde. Letztendlich wurde der BF von den beiden Beamten mit Körperkraft gegen eine Wand fixiert, ehe er versprach sich zu beruhigen.
Zur Örtlichkeit ist festzuhalten, dass die F.-Straße im Bereich vor ONr. 106 auf drei Fahrstreifen aufgeweitet ist, um dann in nördlicher Richtung (nach ONr. 108) in einer Kreuzung die I.-Straße zu schneiden, welche in diesem Bereich aus zwei Richtungsfahrbahnen zu je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung besteht und in westlicher Richtung in den Gürtel übergeht.
Der BF ist auf der I.-Straße ONr. ... wohnhaft, welche in unmittelbarer Gehreichweite der Tatörtlichkeit liegt.
Der BF weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter wegen Verstößen gegen § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG (LPD – AS 36 f.). Des Weiteren weist er 15 Vorstrafen nach dem StGB auf (VGW – ON 2).
Der BF hat längere Zeit in Strafhaft verbracht und lebt mit kurzen Unterbrechungen seit über 20 Jahren von der Notstandshilfe (VGW – ON 2).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des BF als Zulassungsinhaber des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Es konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF das Tatbild des ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Deliktes (Lenken unter Alkoholeinfluss) tatsächlich verwirklicht hat. Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Zeugen J. erscheint es zumindest möglich, dass der BF tatsächlich nicht sein Fahrzeug selbst gelenkt, sondern vom Zeugen J. gefahren wurde (vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268). Hinzu tritt der Umstand, dass die beiden Polizisten bei ihren hg. zeugenschaftlichen Einvernahmen dahingehend in Widerspruch gerieten, als dass der ML aussagte, dass der BF erst im Einspruch geäußert habe, dass ihn ein Freund zum Vorfallsort gefahren habe und er noch vor Ort behauptet habe, selbst zum Vorfallsort gefahren zu sein, während sein Kollege sehr wohl wahrgenommen hatte, dass – wie auch der BF ausgesagt hat – der BF schon vor Ort sagte, dass ihn ein Freund dorthin gefahren habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist der BF geständig, da er zugestand, in der Diskussion mit den beiden Beamten mit seinen Armen gestikuliert zu haben, auch wenn sich seine Aggression nicht gegen die beiden Beamten gerichtet hatte.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. ist auf die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und die festgestellte Tatzeit zu verweisen und den Umstand, dass an dieser Örtlichkeit zu dieser Zeit Werktags ein verkehrsbedingter starker Umgebungslärm herrschen muss, welcher durch eine menschliche Stimme schwerlich auf relevante Dauer übertönt werden kann, sodass schützenswerte Dritte dadurch ernsthaft gestört werden könnten.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und die Vorstrafen des BF sind dem Akt (LPD – AS 36 f. VGW – ON 2) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020, darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Gemäß § § 37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse konnte das Verwaltungsgericht Wien nicht mit einer für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung notwendigen Sicherheit feststellen, dass der BF das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das auf ihn zugelassene KFZ mit dem beh. Kennzeichen W-... in Wien, F.-Straße ONr. 40, in Betrieb nahm und von dort nach F.-Straße ONr. 106 lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,30 mg/l betrug und ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, LGBl. Nr. 51/1993 idF LGBl. Nr. 17/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, da der ihm zur Last gelegte Vorfall sich an einem Werktag um 11:58 Uhr an einem Ort zugetragen hat, wo eine in diesem Abschnitt dreistreifige Straße mit einer Straße mit zwei Richtungsfahrbahnen zu je zwei Fahrstreifen schneidet, welche einige hundert Meter in westlicher Richtung in den Wr. Gürtel übergeht und somit Zubringer zu einer der verkehrsstärksten Straßen des Landes ist. Selbst lautes Geschrei einer menschlichen Stimme ist an einer solchen Örtlichkeit zu dieser Tageszeit keinesfalls geeignet, den durch den vorbeiziehenden motorisierten Verkehr verursachten Grundlärmpegel in einer relevanten Dauer zu übertönen und eine Störung von schutzwürdigen Dritten wie z.B. besonders ruhebedürftigen Wohnanrainern zu verursachen.
Dementsprechend waren die Strafverfahren zu Spruchpunkt 1. und 3. spruchgemäß einzustellen.
Gemäß § 82 Abs.1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits heftiges Gestikulieren im Nahebereich der amtshandelnden Beamten als aggressives Verhalten anzusehen.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er wiederholt im Zuge heftiger Wortgefechte mit den einschreitenden Exekutivbeamten mit seinen Händen in Gesichtshöhe der Beamten gestikulierte und deren persönlichen Nahebereich unterschritt und dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellte, sondern letztendlich erst durch Fixierung durch die beiden Beamten beruhigt werden konnte.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der BF hat die ihm zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem BF zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der körperlichen Sicherheit von Organen der öffentlichen Aufsicht. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch diese Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Beamten keinesfalls als gering zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Der BF ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der BF weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche und einschlägige Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF hinsichtlich des aggressiven Verhaltens geständig und reumütig zeigte und plausibel darlegen konnte, dass seine Aggression sich nur gegen die Mitarbeiter des Abschleppservices richtete, welche auch nach Aussage der einvernommenen Polizisten den BF zuvor heftigst beschimpft hatten. Auch wurde festgestellt, dass sich das Verhalten gegenüber den Beamten ausschließlich auf heftiges Gestikulieren beschränkte. In Zusammenhalt mit den äußerst ungünstigen persönlichen Verhältnissen des BF ist die Strafe daher spruchgemäß herabzusetzen.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II.H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.7.2023 und am 25.9.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann, am 25.9.2023, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.9.2023 per E-Mail zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
Das Verwaltungsgericht Wien ist weder zur Entgegennahme von zu begleichenden Geldstrafen noch zur Eintreibung solcher zuständig. Im Falle einer rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsbehörde (die Kontaktdaten finden Sie am angefochtenen Straferkenntnis), welche die Strafe verhängt hat!
Verwaltungsgericht Wien
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