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VGW-152/065/1734/2023•LVwG W VGW-152/065/1734/2023
VGW-152/065/1734/2023Tribunale amministrativo regionale4 ott 2023
Willenserklärung, Staatsbürgerschaftsverlust, Erwerbswille, Verzichtserklärung, Mitwirkungspflichten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), vom 29.12.2022, Zl. ..., mit welchem gemäß § 27 iVm §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG festgestellt wurde, dass A. B. die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit am 16.01.2018 verloren habe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2023, fortgesetzt am 03.10.2023,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Vorgeschichte und Gang des Verfahrens vor der belangten Behörde:
Der unbescholtene Beschwerdeführer wurde am ...1967 in C./Libanon geboren und lebt seit 1989 in Österreich. Er ist seit 1991 in der D. angestellt. Er ist verheiratet mit Frau E. F., die österreichische Staatsbürgerin ist. Er ist Vater von zwei erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.01.1996 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Am 23.06.1997 langte bei der belangten Behörde das libanesische Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997 ein, mit dem die Genehmigung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft bescheinigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge mit Wirkung vom 01.07.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StbG verliehen. Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verlor der Beschwerdeführer seine libanesische Staatsbürgerschaft ex lege (Art. 8 der Verordnung Nr. 15/S vom 19.01.1925 in der Fassung vom 11.01.1960).
Seit dem Jahr 2011 bestand der durch die Österreichische Botschaft Beirut geäußerte Verdacht, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft (wieder) besitzt. Die Botschaft wurde auf den Beschwerdeführer aufmerksam, als dieser für das am ...2011 neugeborene Kind G. B. einen Notpass zur Einreise nach Österreich beantragte und dabei der Botschaft auffiel, dass im österreichischen Reisepass die Einreise der Familie mit dem Vermerk „L“ (was offensichtlich als Synonym für libanesische Staatsbürger verwendet wird) aufschien und auch kein libanesisches Visum, dass für Österreicher verpflichtend war, vorlag.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2011 auf die „Probleme mit der Rückreise aus dem Urlaub nach der Geburt des (in Libanon geborenen) Babys“ angeschrieben. Am 11.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde seine frühere Staatsangehörigkeit nicht wieder angenommen zu haben. Im Jahr 2012 gab es eine Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Botschaft, danach wurde das Verfahren seitens der belangten Behörde erst 2016 wieder weitergeführt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2016 über die Verdachtsmomente der Botschaft (Einreisestempel mit dem Vermerk „L“, kein libanesisches Visum bei der Einreise 2011) und damit verbunden über den Verdacht der Behörde, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft wieder innehat, konfrontiert.
Der Beschwerdeführer konnte den Verdacht zunächst aus dem Weg räumen, indem er eine Bestätigung des Standesamtes H./Libanon vom 20.08.2016 der belangten Behörde vorlegte, in der bescheinigt wurde, dass eine Abschrift aus dem Familienbuch auszustellen nicht möglich (gewesen) sei, da der Beschwerdeführer auf seiner libanesischen Staatsangehörigkeit zugunsten der österreichischen gemäß Erlass Nr. ...9 vom 21.05.1957 (richtig: 1997) und Verordnung Nr. ...2/2030 vom 19.06.1997 verzichtet habe. In Folge dessen sei der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt sich irgendwelche Dokumente „erteilen zu lassen“.
Die belangte Behörde hat sodann mit Aktenvermerk vom 22.11.2016 die Ermittlungen „vorerst abgeschlossen“, da es nicht erwiesen habe werden können, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe.
Dem Beschwerdeführer wurde 2017 wieder ein österreichisches Reisedokument ausgestellt, welches bis 27.06.2027 gültig ist.
Mit Schreiben vom 24.07.2019 der Österreichischen Botschaft Beirut übermittelte die Botschaft der belangten Behörde eine Abschrift des Dekrets mit der Nr. ...0 vom 16.01.2018, mit dem das Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997, wonach der Beschwerdeführer die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die libanesischen Behörden bewilligt wurde, aufgrund der am 04.01.2018 erfolgten Zustimmung durch den Ministerrat, widerrufen wurde.
Die belangte Behörde nahm daraufhin das Feststellungsverfahren wieder auf.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.01.2022 (gerichtet an den damalig ausgewiesenen Rechtsvertreter) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zum Dekret Nr. ...0 vom 16.01.2018 Stellung zu beziehen und zu erklären, warum er die „Aufhebung der Entlassung aus dem libanesischen Staatsverband beantragt“ habe und über welche Staatsangehörigkeiten er (nun) verfüge.
Am 25.01.2022 erging zudem auch eine Anfrage an das BMEIA, mit dem Ersuchen zur Rechtslage, ob die Aufhebung (der Entlassung) den automatischen Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit zur Folge habe und ob die Aufhebung ex tunc wirke, sodass die Partei als Libanese seit Geburt gelte, Stellung zu nehmen. Außerdem wurde um Auskunft gebeten, aus welchen Gründen es zu einer Aufhebung der Bewilligung (des Erwerbes der österreichischen Staatsangehörigkeit) kommen könne.
Am 26.01.2022 langte eine E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in der eine Mitwirkung zugesagt und um Akteneinsicht ersucht wurde. Am 27.01.2022 wurde eine Aktenabschrift mit E-Mail an die Rechtsvertretung übersandt. Mit E-Mail vom 08.02.2022 ersuchte die Rechtsvertretung zur Abgabe einer Stellungnahme um Fristverlängerung bis 01.03.2022. Die Fristverlängerung wurde gewährt. In Folge wurde um eine weitere Fristverlängerung bis 15.03.2022 ersucht. Die belangte Behörde verlängerte die Frist „letztmalig“ bis spätestens 07.03.2022. Am 04.03.2022 langte eine Stellungnahme dann ein, welche jedoch eine Antwort auf die mit E-Mail vom 25.01.2022 aufgeworfenen Fragen der belangten Behörde offen ließ.
Mit Stellungnahme vom 03.02.2022 teilte das BMEIA der belangten Behörde mit, dass eine Aufhebung der Entlassung aus dem libanesischen Staatsverband, genauso wie die Entlassung aus dem libanesischen Staatsverband nur mit präsidentiellem Dekret erfolgen könne. Um dieses zu erwirken, sei ein entsprechender Antrag notwendig. Zwischen Antrag auf Erlass und Erlass eines Dekretes könne durchaus Jahre vergehen. Die Aufhebung der Entlassung würde ex nunc wirken.
Nach einem unbeantwortet gebliebenem Parteigehör vom 22.03.2022 – unter Hinweis auf die Rechtsauskunft des BMEIA – wurde der hier angefochtene Bescheid erlassen.
2. Angefochtener Bescheid, Beschwerde:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit am 16.01.2018 verloren habe. Er sei kein österreichischer Staatsbürger mehr. Begründend führt die belangte Behörde unter Zitierung des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechtes aus, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Nachweise vorgelegt habe, die die Annahme über den Wiedererwerb der libanesischen Staatsbürgerschaft widerlegt hätte können. Die Aufhebung des Verlustes der libanesischen Staatsangehörigkeit habe ex nunc gewirkt, der Beschwerdeführer habe vorab die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft weder beantragt noch wurde ihm dies bewilligt. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei nicht unverhältnismäßig.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer bestreitet eine aktive Handlung für die Wiedererlangung der libanesischen Staatsbürgerschaft gesetzt zu haben. Der Verlust der Staatsbürgerschaft sei daher zu Unrecht von der belangten Behörde ausgesprochen worden. Seit dem Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer abermals aufgefordert worden, einen Nachweis zu erbringen, der seinen Verzicht auf die libanesische Staatsbürgerschaft bestätigen würde. Im Standesamt H. habe der Beschwerdeführer die Information, dass er einen Antrag auf Auszug aus dem libanesischen Melderegister für sich und für seine Ehegattin stellen solle, da er die Ablehnung dessen als Nachweis in Österreich vorlegen könne. Das Dokument werde (gewöhnlich) nur libanesischen Staatsbürgern als Ausweisdokument ausgestellt, die Ablehnung dessen solle als Nachweis ausreichen. Den Antrag habe er im August 2016 für sich und stellvertretend für seine Ehegattin gestellt, sein Bruder habe sich um die Ausstellung und Beglaubigung der Dokumente im November desselben Jahres gekümmert. Im Jahr 2018 sei der belangten Behörde das Dekret Nr. ...0 vorgelegen, dass den Verzicht des Beschwerdeführers auf die libanesische Staatsbürgerschaft aufgehoben habe. Über das Vorliegen dieses Dekrets sei der Beschwerdeführer erst mit 25.01.2022 in Kenntnis gesetzt worden. Auch auf eigene Nachfrage beim libanesischen Konsulat in Wien sei dem Beschwerdeführer über das Dekret Nr. ...0 keine Auskunft erteilt worden. Daher habe er auch die Frist für seine zweite Stellungnahme verstreichen lassen, zu der er mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2022 aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt im August 2022 in Libanon aufgehalten. Um seinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes zu leisten, habe er sich zum Standesamt H. begeben. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass sein Antrag auf Familienregisterdokument im Zuge der neuen Regierung 2018 und dem daraus folgenden vereinfachten Wiedereinbürgerungsverfahrens als Antrag auf Aufhebung seiner Verzichtserklärung weitergeleitet worden sei. Dies sei für den Beschwerdeführer überraschend gewesen, da er weder die Einleitung seiner Wiedereinbürgerung beantragt noch dieser zugestimmt habe. Er habe lediglich einen Antrag auf Ausstellung eines Familienregisterauszugs gestellt, um eben einen Beweis für den Nichtbesitz der libanesischen Staatsbürgerschaft zu erbringen. Sein Antrag auf Auszug des Familienregisters könne nicht als ausdrückliche Willenserklärung zur Beantragung der libanesischen Staatsbürgerschaft gewertet werden. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei überdies unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Feststellungsbescheid, wonach er nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 3.02.2023 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 27.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei wie folgt zu Protokoll gab (unkorrigierte Fassung):
„Ich bin verheiratet und habe 4 Kinder. Sie besitzen ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Ehegattin ist auch eine eingebürgerte Österreicherin. Sie wurde nach mir, glaube ich, im Jahr 2003 eingebürgert. Die drei älteren Kinder sind in Wien geboren und besitzen von Geburt an die österreichische Staatsbürgerschaft. Unser jüngstes Kind wurde im Libanon geboren und besitzt auch von Geburt an die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Geburt des jüngsten Kindes G. im Libanon war offensichtlich der Anlass für das Feststellungsverfahren. Wir waren im Urlaub. Meine Ehegattin war mit G. schwanger. G. ist eine Frühgeburt. Einen Tag vor dem Abflug nach Österreich ist sie im Libanon auf die Welt gekommen. Das war am ...2011. Weil sie ungeplant im Libanon geboren wurde, sind wir zur österreichischen Botschaft, um für sie einen Notpass zu beantragen, damit wir nach Hause nach Wien fliegen können. Ein Beamter in der Botschaft hat in meinem Reisepass ein Vermerk „L“ bemerkt und hatte den Verdacht, dass ich Libanese bin. Die Notpassausstellung hat sich deshalb auch verzögert. Nach 10 Tagen sind wir dann nach Österreich zurückgekehrt und wurde ich vom Magistrat geladen und befragt.
Gegen meine Ehegattin bzw. die Kinder ist kein Feststellungsverfahren anhängig. Im Jahr 2011 wurde jedoch meine Ehegattin vom Magistrat auch angeschrieben. Ich war jedoch in Folge alleine beim Magistrat.
Nach dem libanesischen Gesetz sind Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten erlaubt. Da die Österreicher einen Verzicht verlangt haben, habe ich einen Antrag bei der libanesischen Botschaft in Wien gestellt. Der Antrag wurde dann an das libanesische Außenministerium geschickt. Von dort hat mein Schwager sich um die Abwicklung gekümmert. Ich habe damals libanesische Identitätsdokumente und auch ein gültiges Reisedokument besessen. Ich habe den libanesischen Reisepass dem Magistrat gegeben. Sie haben den Pass sodann ungültig gemacht durch Lochen, das war 1997, seither konnte ich mit diesem Dokument nicht mehr reisen.
Ich hatte bzw. habe im Libanon eine große Familie, Mutter, Vater und Geschwister. Ich habe dort auf meinem Namen kein Eigentum, da ich als österreichischer Staatsbürger kein Eigentum erwerben kann. Es läuft im Moment eine Erbschaft nach meiner Mutter, die erst am 05.07.2023 gestorben ist. Ich bin erst am Montag diese Woche vom Begräbnis zurückgekommen. Mein Vater ist bereits im Jahr 2012 gestorben. Auch die Erbschaftsverfahren laufen ausschließlich auf meinen Bruder, der Libanese ist.
Im Jahr 2011 waren wir im Sommer auf Urlaub bzw. Familienbesuch, wie immer. Dies deshalb, da ich in der D. in der Verwaltung arbeite und naturgemäß im Sommer verpflichtet sind Urlaub zu nehmen. Das Visum kriegt man normalerweise am Flughafen bei der Einreise in den Libanon. Wenn ich aber arabisch mit dem Grenzbeamten gesprochen habe, so musste ich wiederholt kein Visum kaufen. Es ist auch richtig, dass Österreicher grundsätzlich bei der Einreise ein Visum benötigen. Es hängt davon ab, welcher Beamter eben dort ist. Wenn man meinen Reisepass ansieht, so sieht man, dass ich durchaus auch Visastempel bekommen habe. Seit den Problemen im Jahr 2011 habe ich darum gebeten, uns das Visum zu geben und im Reisepass zu vermerken. Wenn man mein Reisedokument durchsieht, so sieht man oft oberhalb des Einreisestempels den Vermerk „one Month“. Wenn man mein Reisedokument durchblättert, so sieht man immer wieder den Vermerk „L“. Bis 2011 habe ich nicht gewusst, dass dieser Vermerk „L“ für Libanesen verwendet wird. Ich gehe davon aus, dass der Grenzbeamte aufgrund meines Aussehens und meiner arabischen Sprachkenntnisse davon ausgegangen ist, dass ich auch Libanese bin.
2016 bekam ich dann noch ein Schreiben vom Magistrat, dass der Verdacht noch immer besteht, dass ich libanesischer Staatsbürger bin. Mir wurde auch mitgeteilt, dass ich bis zum Gegenbeweis keine österreichischen Dokumente mehr, sprich auch keinen Reisepass, bekommen kann. Aus diesem Grund bin ich in den Libanon geflogen und habe versucht, irgendein Dokument zu beschaffen und habe anlässlich dessen am Standesamt von H. einen Antrag auf Ausstellung eines Familienbuches gestellt. Mir haben die dortigen Beamten gesagt, dass ich im Register als Libanese gestrichen bin. Schlussendlich haben sie mir geraten, einen Antrag auf das Familienbuch zu stellen. Damit sie diesen Antrag bearbeiten und ablehnen können. Beim Familienbuch handelt es sich um eine Art Ausweis. Diesen Ausweis bekommen nur Libanesen. So ist es mir gelungen eine Bestätigung des Standesamtes H. vom 20.08.2016 zu erwirken, in der drinnen steht, dass ich auf die libanesische Staatsangehörigkeit zu Gunsten der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. Erlassnummer ...9 vom 21.05.1957 verzichtet habe. Diese Bestätigung habe ich dem Magistrat vorgelegt und wurde das Feststellungsverfahren aus meiner Sicht ad acta gelegt. Ich habe den Antrag und die Ablehnung am gleichen Tag bekommen. Die Übersetzung dieser Bestätigung hat später mein Bruder veranlasst. Das Dokument wurde am 02.11.2016 übersetzt. Am 10.11.2016 habe ich die Bestätigung beim Magistrat abgegeben.
2019 hat der Magistrat sich wieder bei mir gemeldet, da offensichtlich von der österreichischen Botschaft Beirut wieder der Verdacht geäußert wurde, da mein Verzichtsdekret aus 1997 aufgehoben worden sei. Ich habe nur von der Behörde erfahren, dass 2018 dieses Dekret aufgehoben worden ist. Im Libanon ist alles chaotisch, da ich 2016 persönlich beim Standesamt H. im Libanon war und dort den Antrag auf Familienbuch persönlich unterschrieben habe, gehe ich davon aus, dass dieser Antrag weitergeleitet wurde und in Folge als Aufhebung der Verzichtserklärung gewertet haben. Im Libanon ist alles in Papier, nichts elektronisch. Seit Jänner gibt es keinen Präsidenten. Die Regierung ist zurückgetreten und es wird nur das Notwendigste verwaltet. Aber das ist nicht das erste Mal. Ich habe vor der belangten Behörde versucht es mit meinem Schreiben zu erklären, wie es dazu wahrscheinlich gekommen ist. Eine andere Erklärung habe ich nicht. Ich habe es nicht versucht aber es ist nicht auszuschließen, dass, wenn ich heute im Libanon wäre, einen Reisepass beantragen könnte, zumal laut der Vertrauensanwältin der österreichischen Botschaft die Aufhebung meiner Verzichtserklärung das Wiederaufleben der libanesischen Staatsbürgerschaft zufolge hätte. Ich war zuletzt am 05.07.2023, am Sterbetag meiner Mutter, im Libanon. Ich habe wieder ein Visum verlangt, damit ich nachweisen kann, dass ich als Österreicher eben ein Visum bekomme. Aber der Beamte hat mich durchgewunken ohne Visum. Der Vermerk „L“ ist wieder über dem Einreisestempel, so auch über dem Ausreisestempel am 24.07.2023 sichtbar, der ja noch am gleichen Tag sozusagen zurückgewiesen wurde und der Entscheidung über die Aufhebung sind zwei Jahre vergangen und ich habe erst 2019 von der Behörde erfahren über die Aufhebung. Ich versichere, dass ich keinen Antrag auf Aufhebung gestellt habe. Ich habe 2019 und in Folge versucht, auch in der Botschaft in Wien dem nachzugehen, aber ohne Erfolg.
Zu meiner Erbschaft nach meinem Vater befragt, gebe ich an, dass wir insgesamt neun Geschwister sind, die Erbe wurde faktisch auf uns neun aufgeteilt. Mein Teil ist aber offiziell auf den Namen meines Bruders, I. B.. Wenn mein Bruder stirbt, dann werden seine Kinder, zumindest auf dem Papier, meinen Teil erben. Hätte ich die libanesische Staatsbürgerschaft, dann hätte ich diese Probleme nicht. Jetzt nach dem Tod unserer Mutter werden die Grundstücke und das Elternhaus unter den Geschwistern geteilt. Aber jetzt wird es kein Erbschaftsverfahren mehr geben. De facto, so lange ich mit meinen Geschwistern gut bin, kann ich dort etwas nutzen, aber ich kann selbst nichts verkaufen und bin immer auf meinen Bruder angewiesen. Ich habe eine Immobilie in den Neunzigern gekauft. Als die Wohnung fertiggestellt war, war ich bereits Österreicher und konnte ich die Immobilie nicht mehr auf meinen Namen offiziell registrieren lassen. Das heißt, mein Eigentum ist im Grundbuch nicht auf meinen Namen registriert. Ich glaube, dass die Wohnung im Grundbuch gar nicht registriert ist.
Nochmals befragt nach meinem Antrag, aus dem Familienbuch im Jahr 2016, gebe ich an, dass der Antrag wie auf der Aktenseite 178 der belangten Behörde von mir unterschrieben wurde. Die Übersetzung dieses Antrages sowie die gleichzeitige Ablehnung ist, wie auf Aktenseite 176 der belangten Behörde ersichtlich, erfolgt. Ich glaube, dass dieser Antrag auf der Aktenseite 178 infolge als Antrag auf Aufhebung meiner Verzichtserklärung gedeutet wurde, zumal ich in diesem Antrag einen libanesischen Ausweis begehrt habe. Damals habe ich für meine Ehegattin den gleichen Antrag auf Ausstellung eines Familienbuches gestellt. Ich habe diesen Antrag samt Übersetzung auch der belangten Behörde vorgelegt. Auf Vorhalt der Aktenseite 123 ff gebe ich an, dass es sich dabei um diesen genannten Antrag handelt. Diesen Antrag für meine Ehegattin habe ich selbst unterschrieben. Infolge habe aber nur ich ein Aufhebungsdekret bekommen, nicht jedoch meine Ehegattin. Daraus folge ich, dass dieser Antrag aus 2016, der der einzige Antrag seit meiner Einbürgerung in Österreich 1997 ist, den ich persönlich unterschrieben habe, irrtümlich als Antrag auf Wiedereinbürgerung gewertet wurde. Damit ist aber leider genau das Gegenteil passiert, als meine Absicht eigentlich war. Ich wollte für den Magistrat einen Gegenbeweis erbringen und es muss ein Behördenfehler im Libanon vorliegen.
Ich bin seit den 1990er Jahren in Österreich. Es ist schon so, dass ich durchaus Interesse gehabt habe in der Vergangenheit, aufgrund meiner Familiengeschichte und aufgrund der Erbschaftsgeschichte auch wieder Libanese zu sein, aber ich habe zu keiner Zeit einen Antrag gestellt. Ich hätte mir viele Unsicherheiten ersparen können, wenn ich die libanesische Staatsbürgerschaft gehabt hätte. Ich musste all die Jahre darauf vertrauen, dass mein Bruder, der unser Erbe verwaltet, meinen Anteil tatsächlich auch überlässt. Wenn ich im Libanon Eigentum erwerben möchte, so kann ich nur zu 49 % von 100 % etwas erwerben und werde stets doppelt versteuert als Libanesen.
Auf Vorhalt der Arbeitsübersetzung des Dekrets Nr. ...0 auf Aktenseite 47, wonach ich einen Antrag am 08.11.2016, welcher unter der Nummer ...4/2010 in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes registriert worden sei, gebe ich an, dass ich am 08.11.2016 sicher nicht im Libanon war um einen Antrag zu stellen auf Aufhebung der Verzichtserklärung. Nur mein Bruder hat eine Vollmacht für die Erbschaft aus 2012 gehabt. Das heißt, ich habe weder persönlich einen Antrag gestellt noch hat mein Bruder verfügt. Es muss ein Behördenfehler vorliegen.
Ich kann nur noch einmal sagen, dass ich bei der libanesischen Botschaft in Wien einen Antrag auf Verzicht der libanesischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, welcher am 07.02.1996 an die Inlandsbehörde in den Libanon weitergeschickt wurde. Das ist auf Aktenseite 140 ersichtlich. Danach habe ich nur einen Antrag im Jahr 2016 auf das Familienbuch gestellt.
Befragt, nach der Registernummer „C., Nr. …/…“, die in der Ablehnungsentscheidung vom 20.08.2016 angeführt ist, gebe ich an, dabei handelt es sich um die Familienbuchnummer meiner Großfamilie. Pro Familie gibt es eine Registriernummer. Als ich 2016 persönlich am Standesamt H. war kann ich mich noch gut erinnern, dass mir die Standesbeamtin ein großes Buch gezeigt hat, wo mein Name und auch der meiner Ehegattin mit einem roten Stift durchgestrichen waren. Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, dass in der Arbeitsübersetzung des Dekrets mit der Nr. ...0 die Nummer ...4/2010 falsch übersetzt ist. Es müsste vielmehr heißen ...4/2030.“
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf seiner Mitwirkungspflicht nach § 19 Abs. 2 StbG aufgefordert, binnen sechs Wochen eine Aktenkopie zur Zahl: ...4/2010 (bzw. 2030) dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Die Aktenkopie ist zudem in deutscher Sprache und in beglaubigter Übersetzung zu übermitteln.
Am 3.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen wie folgt zu Protokoll (unkorrigierte Fassung):
„Nach der mündlichen Verhandlung am 27.07.2023 habe ich auftragsgemäß durch meinen Bruder J. B. in Libanon den Bürgermeister meiner Geburtsgemeinde C. beauftragt, für mich beim zuständigen Standesamt in H./Libanon eine Aktenabschrift zu beschaffen. Zum Beweis dafür verweise ich auf die 20.09.2023 mit E-Mail vorgelegte Bescheinigung vom 05.09.2023. Da die Zustände in Libanon nach wie vor chaotisch sind und nach wie vor die Behörden lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen und von anderen Behörden angeforderte Unterlagen, Dokumente, Reisepässe zu erhalten, ist es mir bis heute nicht gelungen, eine Aktenabschrift zu bekommen. Ich habe mich für diesen Weg entschieden, da ich von einer neuerlichen persönlichen Vorsprache am Standesamt von H. nicht mehr viel erhofft habe. Ich habe gedacht, dass der Bürgermeister von meiner Geburtsgemeine, die mich und auch meine Familie kennt, einen besseren und leichteren Zugang zum Standesamt von H. hat.
Zuvor hat mir der Bürgermeister von C. jedoch am 14.08.2023 bescheinigt, dass ich seit 1997 die libanesische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe und nach dem Tod meines Vaters am 04.07.2012 und nach Abschluss des Erbschaftsverfahrens mein Erbanteil rechtlich auf meinen Bruder I. K. B. übertragen wurde. Dies war erforderlich, da ich ja seit 1997 die libanesische Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen habe. Damit waren meine Erbansprüche zumindest ein wenig geschützt.
Wie ich wiederholt schon vorgebracht habe, habe ich weder einen Antrag oder meine Zustimmung für den Wiedererwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit bestellt bzw. abgegeben. Ich hatte 2016 aus dem einzigen Grund mit dem Standesamt H. Kontakt, um einen Gegenbeweis zu erbringen und die im Auftrag der MA 35. Ich glaube, dass mein Antrag im August 2016, den ich im Zuge meines Heimaturlaubes gemacht habe, infolge irrtümlich als Antrag auf Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit gewertet wurde.
Wenn ich unbedingt die libanesische Staatsbürgerschaft wiedererlangen hätte wollen, dann hätte ich das schon nach dem Tod meines Vaters im Jahr 2012 in Angriff genommen, um meine Erbschaft ordentlich antreten zu können. Ich habe dies aber nicht gemacht.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides, da ich zu keiner Zeit einen Antrag oder eine sonstige Erklärung abgegeben habe, um wieder die libanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3. Festgestellter Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht Wien:
Der unbescholtene Beschwerdeführer wurde am ...1967 in C./Libanon geboren und lebt seit 1989 in Österreich. Er ist seit 1991 in der D. angestellt. Er ist verheiratet mit Frau E. F., die österreichische Staatsbürgerin ist. Er ist Vater von zwei erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.01.1996 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Am 23.06.1997 langte bei der belangten Behörde das libanesische Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997 ein, mit dem die Genehmigung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft bescheinigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge mit Wirkung vom 01.07.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StbG verliehen. Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verlor der Beschwerdeführer seine libanesische Staatsbürgerschaft ex lege (Art. 8 der Verordnung Nr. 15/S vom 19.01.1925 in der Fassung vom 11.01.1960).
Der Beschwerdeführer verbringt regelmäßig seinen Sommerurlaub bei seiner Familie in Libanon. So geschah es auch im Jahr 2011. Der Beschwerdeführer verbrachte mit seiner schwangeren Ehegattin seinen Erholungsurlaub in Libanon. Die Reise und der Rückflug waren so geplant, dass die Ankunft des Babys in Wien geschehen soll. Das jüngste Kind des Ehepaares, G. kam jedoch als Frühgeburt vor dem geplanten Rückflug nach Österreich am ...2011 unerwartet in Libanon zur Welt. Um geordnet nach Österreich zurück zu kehren beantragte der Beschwerdeführer für das neugeborene Kind die Ausstellung eines österreichischen Notreispasses in der Österreichischen Botschaft Beirut.
Seit dem Jahr 2011 bestand der durch die Österreichische Botschaft Beirut geäußerte Verdacht, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft (wieder) besitzt. Die Botschaft wurde auf den Beschwerdeführer aufmerksam, als dieser für das am ...2011 neugeborene Kind G. B. einen Notpass zur Einreise nach Österreich beantragte und dabei der Botschaft auffiel, dass im österreichischen Reisepass die Einreise der Familie mit dem Vermerk „L“ (was ein Synonym für libanesische Staatsbürger verwendet werde) aufschien und auch kein libanesisches Visum, dass für Österreicher verpflichtend war, vorlag.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2011 auf die „Probleme mit der Rückreise aus dem Urlaub nach der Geburt des (in Libanon geborenen) Babys“ angeschrieben. Am 11.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde seine frühere Staatsangehörigkeit nicht wieder angenommen zu haben. Im Jahr 2012 gab es eine Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Botschaft, danach wurde das Verfahren seitens der belangten Behörde erst 2016 wieder weitergeführt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2016 über die Verdachtsmomente der Botschaft (Einreisestempel mit dem Vermerk „L“, kein libanesisches Visum bei der Einreise 2011) und damit verbunden über den Verdacht der Behörde, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft wieder innehat, konfrontiert.
Der Beschwerdeführer konnte den Verdacht zunächst aus dem Weg räumen, indem er eine Bestätigung des Standesamtes H./Libanon vom 20.08.2016 der belangten Behörde vorlegte, in der bescheinigt wurde, dass eine Abschrift aus dem Familienbuch auszustellen nicht möglich (gewesen) sei, da der Beschwerdeführer auf seiner libanesischen Staatsangehörigkeit zugunsten der österreichischen gemäß Erlass Nr. ...9 vom 21.05.1957 (richtig: 1997) und Verordnung Nr. ...2/2030 vom 19.06.1997 verzichtet habe. In Folge dessen sei der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt sich irgendwelche Dokumente „erteilen zu lassen“.
Die belangte Behörde hat sodann mit Aktenvermerk vom 22.11.2016 die Ermittlungen „vorerst abgeschlossen“, da es nicht erwiesen habe werden können, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe.
Dem Beschwerdeführer wurde 2017 wieder ein österreichisches Reisedokument ausgestellt, welches bis 27.06.2027 gültig ist.
Mit Schreiben vom 24.07.2019 der Österreichischen Botschaft Beirut übermittelte die Botschaft der belangten Behörde eine Abschrift des Dekrets mit der Nr. ...0 vom 16.01.2018, mit dem das Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997, wonach der Beschwerdeführer die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die libanesischen Behörden bewilligt wurde, aufgrund der am 04.01.2018 erfolgten Zustimmung durch den Ministerrat, widerrufen wurde.
Mit einem am 08.11.2016 registrierten Antrag in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes unter der Nr. ...4/2010 wurde die Aufhebung des Bewilligungsdekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997 mit dem Dekret Nr. ...0 am 16.01.2018 genehmigt. Es konnte in diesem Zusammenhang jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen auf Aufhebung des Bewilligungsdekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997 gerichteten Antrag oder Willenserklärung in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes unter der Nr. ...4/2010 stellte oder abgab.
Festgestellt werden konnte nur, dass der Beschwerdeführer persönlich am 20.08.2016 vor dem Standesamt H. in Libanon einen Antrag auf Abschrift aus dem Familienbuch für sich und stellvertretend für seine Ehegattin stellte. Dieser Antrag auf Familienbuch wurde vor dem Standesamt H. als solcher behandelt und mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin kein Recht auf Ausstellung des begehrten Familienauszuges gehabt hätten, da diese die libanesische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen.
Die Hintergründe, ob bzw. weshalb der Antrag auf Abschrift aus dem Familienbuch am 20.08.2016 vor dem Standesamt H. in Folge als Antrag auf Aufhebung des Bewilligungsdekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997 in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes am 08.11.2016 unter der Nr. ...4/2010 registriert wurde, konnten nicht eruiert werden.
Das Verwaltungsgericht Wien geht von einem Behördenfehler innerhalb des libanesischen Behördenapparates aus.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Administrativakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsicht in das Zentrale Melderegister, Einholung eines Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Gesundheitskasse, Einsicht in das österreichische Strafregister, Einholung einer Auskunft im Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien und der LPD Wien, Auskunftsersuchen an das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (Abteilung IV.3), Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei am 27.07.2023 in der mündlichen Verhandlung, Würdigung der im Auftrag des Beschwerdeführers am 14.08.2023 sowie am 05.09.2023 eingeholten Bescheinigungen des Bürgermeisters seiner Geburtsgemeinde in C./Libanon samt Abschlussbefragung des Beschwerdeführers als Partei in der Fortsetzungsverhandlung am 03.10.2023.
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer (wieder) libanesische Staatsbürger sei, wurde erstmals und ausschließlich durch die Österreichische Botschaft in Beirut geäußert. Anlass war der Antrag des Beschwerdeführers im Jahr 2011 auf Ausstellung eines österreichischen Notreisepasses für sein Kind G. B., welches am ...2011 im Zuge eines Heimaturlaubes (zu früh) in Libanon die Welt erblickte. Im Zuge der Antragstellung auf den Notpass nahm die Österreichische Botschaft auch Einsicht in das österreichische Reisedokument des Beschwerdeführers. Indiz für die Österreichische Botschaft in Beirut, dass der Beschwerdeführer wieder libanesische Staatsbürger sei, waren ausschließlich die Einreisestempel des Beschwerdeführers in dessen österreichischem Reisedokument, die wiederholt mit einem handschriftlichen Kürzel „L“ der libanesischen Grenzbeamten versehen waren. Diesen Sachverhalt brachte die Österreichische Botschaft an die Staatsbürgerschaftsbehörde in Österreich zur Kenntnis.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Österreichische Botschaft in Beirut einen Verdacht aufgrund der Einträge im österreichischen Reisedokument hegte.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dies als Indiz für eine allfällige Wiedererlangung der zuvor aufgegebenen libanesischen Staatsbürgerschaft ansah und eine verstärkte Mitwirkung zum Gegenbeweis vom Beschwerdeführer abverlangte.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12. 2018 E 3171/2018, betont, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer ist, als es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042). Dies trifft auch auf die Vorlage ausländischer Urkunden zu, welche nur vom jeweils Betroffenen beigeschafft werden können.
Der Beschwerdeführer war bereits seit dem Jahre 2011 bemüht im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er nicht wieder die libanesische Staatsbürgerschaft beantragt bzw. wiedererworben hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht im Jahr 2016 in Kontakt mit einem libanesischen Standesamt getreten zu sein. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich am 20.08.2016 an das Standesamt H. wendete um dort die Ausstellung eines Familienregisterauszuges zu erwirken. Den Antrag stellte der Beschwerdeführer nur aus dem einzigen Grund, um der belangten Behörde zu belegen, dass er nicht libanesischer Staatsbürger ist.
Damit ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat eine entsprechende Bestätigung vorgelegt, in der von der Standesbeamtin M. N. vom Standesamt H. am 20.08.2016 bescheinigt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Abschrift des libanesischen Familienbuchs auszustellen nicht möglich sei, weil er die libanesische Staatsangehörigkeit zugunsten von der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Erlass Nr ...9 vom 21.05.1957 (richtig wohl: 21.05.1997) und Verordnung Nr. ...2/2030 vom 19.06.1997 verzichtet habe und infolgedessen nicht mehr berechtigt sei „sich irgendwelche Dokumente erteilen“ zu lassen.
Die belangte Behörde hat nach Vorlage der Bestätigung sodann mit Aktenvermerk vom 22.11.2016 die Ermittlungen „vorerst abgeschlossen“, da es nicht erwiesen habe werden können, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe.
Dem Beschwerdeführer wurde 2017 auch wieder ein österreichisches Reisedokument ausgestellt, welches bis 27.06.2027 gültig ist.
Mit Schreiben vom 24.07.2019 der Österreichischen Botschaft Beirut übermittelte die Botschaft der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf die Korrespondenzen aus den Jahren 2011 und 2012 – eine Abschrift des Dekrets mit der Nr. ...0 vom 16.01.2018, mit dem das Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997, wonach der Beschwerdeführer die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die libanesischen Behörden bewilligt wurde, aufgrund der am 04.01.2018 erfolgten Zustimmung durch den Ministerrat, widerrufen wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem ihm mit Wirkung vom 01.07.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, mit einem am 08.11.2016 registrierten Antrag in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes unter der Nr. ...4/2010 die Aufhebung des Bewilligungsdekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997 mit dem Dekret Nr. ...0 am 16.01.2018 genehmigt wurde, beruht somit auf das von der Österreichischen Botschaft Beirut an die belangte Behörde übermittelte Dekret Nr. ...0. Die Österreichische Botschaft wurde von O. P. (Vertrauensanwältin der Botschaft) von der Existenz des Dekrets Nr. ...0 zuvor mit Schreiben vom 19.04.2019 in Kenntnis gesetzt.
Aus der Arbeitsübersetzung der ÖB Beirut des Dekrets mit der Nr. ...0 vom 16.01.2018:
„Auszug aus dem Gesetzblatt – Faszikel Nr. 4, veröffentlicht am 25.01.2018“)
mit der Überschrift:
„Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses betreffend den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen libanesischen Staatsbürger“
geht hervor, dass
„der Präsident der Republik, gestützt auf die Verfassung, gestützt auf das libanesische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 31.01.1946, gestützt auf das Dekret Nr. ...9 vom 21.05.1997, welches Herrn A. Q. B., libanesischer Staatsangehöriger, berechtigt die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, in Anbetracht des Antrages vom Herrn A. Q. B., registriert in der Generaldirektion des libanesischen Standesamtes unter der Nr. ...4/2010 vom 08.11.2016, auf Aufhebung des obengenannten Bewilligungsbeschlusses, nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Staatrates (Stellungnahme Nr. ... vom 17.03.1980) und auf Vorschlag des Innenministers, und nach der am 04.01.2018 erfolgten Zustimmung durch den Ministerrat,
verfügt wie folgt:
Artikel 1: Aufhebung des Dekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997, welches Herrn A. Q. B., libanesischer Staatsangehöriger, berechtigt die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Artikel 2: Dieses Dekret wird veröffentlicht, wo es immer erforderlich ist.
R., am 16.01.2018“
(Unterschriften).
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 15/S vom 19.01.1925 in der Fassung vom 11.01.1960 können Ausländer durch Verfügung des Staatsoberhauptes auf ihren Antrag nach Prüfung eingebürgert werden. Die Einbürgerung ist somit nach libanesischem Recht antragsbedürftig.
Der Beschwerdeführer bestreitet einen Antrag auf Einbürgerung bzw. einen Antrag auf Wiederruf des Dekrets Nr. ...9 vom 21.05.1997 gestellt zu haben.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass er zu keiner Zeit, nachdem er Österreicher geworden ist, Schritte gesetzt habe, um die libanesische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, und er nie einen diesbezüglichen Antrag bei den libanesischen Behörden gestellt habe oder nahe Angehörige zu einer derartigen Antragstellungen bevollmächtigt habe, war vor dem Hintergrund der dargestellten Beweisergebnisse, unter Berücksichtigung der libanesischen Rechtslage, und des im Rahmen des vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bescheinigungen mit in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruckes durch die erkennende Richterin als glaubhaft zu bewerten.
Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
§ 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der (österreichische) Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. etwa VwGH 19.09.2013, 2011/01/0201).
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nach seiner Einbürgerung in den österreichischen Staatsverband am 01.07.1997 seine Verzichtserklärung betreffend seine ursprüngliche libanesische Staatsbürgerschaft nicht widerrufen, und somit nicht aufgrund eigener „positiver“ Willenserklärung die libanesische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft am 16.01.2018 nicht verlor.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im konkreten Fall – auch vor dem Hintergrund die der Staatsbürgerschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht zukommt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018) – das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren trotz Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nach der Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1997 neuerlich die libanesische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder erwarb.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Feststellungsbescheid zu beheben.
6. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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