LVwG W VGW-102/067/4439/2023

VGW-102/067/4439/2023Tribunale amministrativo regionale6 set 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Durchsuchung von Menschen, Personendurchsuchung, Entkleiden, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/4439/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.4439.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 BVG iVm § 88 Abs. 1 SPG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Durchsuchung des unbekleideten Körpers am 20.02.2023 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Durchsuchung des unbekleideten Körpers am 20.02.2023 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühren wird abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 30.03.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 SPG und brachte darin vor:

„1) Sachverhalt

Der BF beteiligte sich am 20.02.2023 an einer (spontanen) Versammlung der Gruppe „Letzte Generation“ am E. Gürtel in Wien. Im Zuge der Versammlung wurde der Autoverkehr blockiert, um Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels zu schaffen und eine konsequente und nachhaltige Klima- bzw. Verkehrspolitik einzufordern.

Die Versammlung wurde im weiteren Verlauf gemäß § 13 Abs. 1 VersammlungsG aufgelöst und die Teilnehmer:innen aufgefordert, den Versammlungsort zu verlassen. Da der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er von der Straße getragen und um 08:23 Uhr auf Grundlage des § 35 Z. 3 VStG festgenommen.

Es wird ihm vorgeworfen, trotz mehrfacher Abmahnung in einer strafbaren Handlung (Nichtverlassen des Versammlungsortes nach Auflösung) verharrt zu sein.

Der BF wurde unmittelbar nach seiner Festnahme an Ort und Stelle durchsucht und einer Identitätsfeststellung unterzogen.

Anschließend wurden der BF und mehrere andere Versammlungsteilnehmer:innen ins PAZ Roßauer Lände überstellt. Im Zuge der Aufnahme wurde der BF aufgefordert, sich vollständig zu entkleiden. Er weigerte sich zunächst. Der BF zog seine Unterwäsche erst nach mehrfacher Aufforderung aus, als ein uniformierter Beamter mit Handschuhen den Raum betrat und der BF annahm, dass das Organ die Unterwäsche entfernen würde, wenn er sich weiter weigerte.

Beweis:Parteienvernehmung des BF

beizuschaffender Verwaltungsstrafakt [...]

weiterer Beweise ausdrücklich vorbehalten

  1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Durchsuchung des unbekleideten Körpers.

Der Befehl, sich gänzlich zu entkleiden, erfolgte vermutlich auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 SPG. Auch die bloße Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann nach der Rechtsprechung des VwGH eine Personendurchsuchung sein. (vgl. VwGH 07.10.2003, 2001/01/0311, VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).

Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169).

Im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wurde der BF aufgefordert, sich nackt auszuziehen. Er weigerte sich zunächst, sah sich jedoch aufgrund der Umstände gezwungen, dem Befehl Folge zu leisten.

Gegenständlich liegt ein Akt unmittelbarer Befehls- bzw. Zwangsgewalt vor, zumal die Entkleidung gegen den Willen des BF erfolgte und in einem Kontext stattfanden, in dem der BF davon ausgehen musste, dass eine Weigerung eine zwangsweise Durchsetzung zur Folge haben würde.

Das Landesverwaltungsgericht ist folglich sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung erfolgte am 20.02.2023. Die Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

  1. Beschwerdegründe

Gemäß § 40 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die anderer gefährden oder flüchten.

Auch die bloße Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein. (vgl. VwGH 07.10.2003, 2001/01/0311, VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine derartige Durchsuchung im Fall einer Festnahme zwar in jedem Fall, das heißt ohne Verdacht, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff steht, zulässig. Dies allerdings ausschließlich zu den drei gesetzlich normierten Zwecken: Eine Verletzung der betroffenen Person zu verhindern, eine Verletzung anderer Anwesender zu verhindern, oder eine Flucht hintanzuhalten. Am konkreten Zweck sei auch die Intensität der Durchsuchung zu messen. Nur wenn daher die begründete Vermutung vorliegt, dass die festgenommene Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt hat und diese ausreichend klein sind, um bei einer Durchsuchung in bekleidetem Zustand übersehen werden zu können, kann daher auch ein völliges Entkleiden gerechtfertigt sein. Andernfalls ist lediglich eine Durchsuchung der Kleidung sowie Besichtigung des bekleideten Körpers zulässig (vgl. in diesem Sinn: VwGH 30.03.2017, Ra 2015/03/0076, mwN).

Die Intensität einer Personendurchsuchung ist zusätzlich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass sowie angestrebten Erfolg zu messen (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004, mwN). Mit abnehmendem Gefährdungspotential wird eine Maßnahme wie die Durchsuchung eines unbekleideten Körpers daher grundsätzlich unverhältnismäßig.

Der BF wurde wegen des Verdachts einer geringfügigen Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz festgenommen, leistete keinerlei Widerstand gegen seine Festnahme und wirkte an seiner Durchsuchung am Versammlungsort sowie der Feststellung seiner Identität mit.

Es lag kein Anlass vor, davon auszugehen, dass der BF gefährlich sei. Eine erste oberflächliche Durchsuchung des BF am Vorfallsort hatte bereits ergeben, dass er keine bedenklichen Gegenstände bei sich trug.

Zusammengefasst bestand sohin keinerlei Grund dafür, den BF zum vollständigen Ausziehen aufzufordern und seinen unbekleideten Körper zu besichtigen.

Die vertretene Rechtsmeinung steht auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beispielsweise die Aufforderung zur völligen Entkleidung und Durchsuchung einer Beschwerdeführerin unbekannter Nationalität, ohne Kenntnisse der deutschen Sprache sowie ohne Reise- bzw. Ausweisdokument, welche bei einer Kontrolle der Wiener Verkehrsbetriebe beim Schwarzfahren (und sohin ebenfalls einer geringfügigen Verwaltungsstraftat) betreten wurde, ebenfalls für unverhältnismäßig und daher rechtswidrig (VwGH 29.07.1998, 97/01/0102). Ebenso rechtswidrig war nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) die Durchsuchung des unbekleideten Körpers einer Person, die – ebenfalls – einer lediglich geringfügigen Verwaltungsübertretung verdächtigt wurde und vor ihrer Festnahme „verbal eskalierte“ (S. 179, VfSlg 12258/1990, s. auch: VfSlg 10847/1986). In beiden Fällen lagen wie auch im gegenständlichen Fall keine Hinweise darauf vor, dass die betroffenen Personen gefährliche oder eine Flucht begünstigende Gegenstände unmittelbar am Körper mit sich führten.

Der BF wurde sohin durch die in Beschwerde gezogene Maßnahme in seinem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Anlass sowie angestrebten Zweck gemäß § 40 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 SPG im unbekleideten Zustand besichtigt zu werden.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Leibesvisitation immer nur dann mit Art. 3 EMRK vereinbar, wenn sie in angemessener Weise, mit Rücksicht auf die Menschenwürde und zu einem legitimen Zweck durchgeführt wird. Liegt keine Notwendigkeit (d.h. kein Hinweis auf eine dadurch zu beseitigende Gefahr) sowie Verhältnismäßigkeit für ein völliges Entkleiden vor, ist die Maßnahme überschießend und verstößt gegen Art. 3 EMRK (vgl. EGMR 22.05.2007, Wieser gg Österreich, Beschwerde Nr. 2293/03).

Der BF wurde sohin durch die Besichtigung seines entkleideten Körpers auch in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden

Anträge

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2. feststellen, dass der an den BF gerichtete Befehl, sich im PAZ Roßauer Lände nackt auszuziehen, rechtswidrig war und den BF in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Besichtigung seines unbekleideten Körpers ausgesetzt zu werden, verletzt wurde; sowie

3. der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß § 1 VwG-AufwErsV, sowie den Ersatz der Eingabegebühr auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die den Beschwerdeführer betreffende Anzeige vom 20.02.2023, GZ [...], wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 und die Aufenthaltsinformation vom verfahrensgegenständlichen Tag im PAZ Wien Roßauer Lände vor.

Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„GEGENSCHRIFT.

I. SACHVERHALT

Die „Vorgeschichte“ ergibt sich aus der vorgelegten Anzeige vom 20.02.2023. Zum Sachverhalt ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: „BF“) im PAZ aufgefordert wurde, seine Oberbekleidung (ausgenommen die Unterhose) zwecks Durchleuchtung derselben abzulegen. Dafür stand ihm eine Umkleidekabine zur Verfügung. Der visitierende Beamte Grlnsp. F. G. forderte den BF danach auf, die Unterhose kurz ein wenig hinunterzuziehen. Dieser Aufforderung kam der BF erst nach längerer Diskussion nach.

Für die Aufnahme im PAZ ist generell und für jeden Beamten, der Visitierungen vornimmt, vorgesehen, dass dieser Kunststoffhandschuhe tragen muss. Es versteht sich wohl von selbst, dass dies aus Gründen der Hygiene und Vorsorge vor Ansteckungen (aller beteiligten Personen) nicht erst seit der Corona-Krise angeordnet ist.

Da, soweit ersichtlich, sowohl der Sachverhalt bezüglich Festnahme als auch des in Beschwerde gezogenen Befehls unstrittig ist, wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die in Beschwerde gezogenen Visitierung wurde vom zuvor genannten Beamten im Rahmen seiner Tätigkeit in der „Aufnahme“ des PAZ durchgeführt.

(...)

Beweis: vorgelegte Unterlagen

II. RECHTSLAGE

Der BF erachtet den ihm anlässlich der Aufnahme im PAZ erteilten Befehl, die Unterhose kurz etwas hinunterzuziehen, für rechtswidrig.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Durchsuchung des unbekleideten Körpers im eigentlichen Wortsinn nicht stattgefunden hat. Vielmehr war es Absicht des Visitierenden, allfällige in der Unterhose verborgene Gegenstände, die nicht in den Arrest eingebracht werden durften, zu erkennen. Dies wurde dem BF im Übrigen auch mitgeteilt. Der Umstand war dem BF aber ohnehin bekannt, da er auch am 13. und 16.02.2023 bereits im PAZ in Haft war (da er Verwaltungsübertretungen iZm grundsätzlich gleich gelagerten Sachverhalten - Festkleben auf öffentlichem Grund - begangen hatte). Bei allen drei Aufnahmen im PAZ wurde der BF jeweils belehrt, dass die Entkleidung zur Röntgenuntersuchung bzw. Nachschau in der Kleidung nach unzulässigerweise eingebrachten Gegenständen diente und nicht der Besichtigung des Körpers. Dieses Vorgehen zielte darauf ab, zu verhindern, dass gefährliche oder die Ordnung störende Gegenstände in den Arrest eingebracht werden. Dies deshalb, da derartige Gegenstände gemäß § 9 AnhO im Arrestbereich nicht aufbewahrt werden dürfen. Zu denken war in diesem Zusammenhang vor allem an kleine Elektrogeräte (welcher Art auch immer), die zumindest als ordnungsstörende Gegenstände zu qualifizieren, aber darüber hinaus auch als höchst problematisch für den Schutz der-Privatsphäre Dritter anzusehen sind. Besonders richtete sich die Nachschau jedoch auf rasch wirksamen Klebstoff. In der unmittelbaren Vergangenheit waren im PAZ derartige Klebstofftuben bei der Visitierung von Häftlingen, welche grundsätzlich gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen gesetzt hatten (Festkleben auf öffentlichem Grund) häufig in der Kleidung gefunden worden. Abgesehen davon, dass durch dessen Verwendung großer Sachschaden (zB an der Einrichtung) angerichtet werden kann, ist er auch ein durchaus für die körperliche Sicherheit von Menschen gefährlicher Gegenstand.

Der in Beschwerde gezogene Befehl war daher rechtmäßig, weshalb die belangte Behörde den

ANTRAG,

stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Unter einem erging die Nachfrage, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass er seine Unterwäsche bis zu den Knien herunterziehen musste und somit sein gesamter Intimbereich entblößt und sichtbar war. Der in der Aufenthaltsinformation enthaltene Hinweis, dass das Entkleiden der Untersuchung der Kleidung mit einem Röntgengerät, nicht aber der Besichtigung des Körpers des Beschwerdeführers diente, zeigt nicht auf, warum der Beschwerdeführer sich vollständig vor dem Beamten entblößen musste. Denn seine Kleidung hätte durchsucht werden können, während er unbeobachtet in der Umkleidekabine wartete. Die in Augenscheinnahme des Intimbereichs war folglich nicht notwendig und daher rechtswidrig.

In weiterer Folge erging eine Äußerung, derzufolge der Beschwerdeführer mitteilte, eine mündliche Verhandlung könne zwar entfallen, weil eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

Mit Eingabe vom 17.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Zeugen I. H. und J. K. aus anwaltlicher Vorsicht. Die genannten Zeugen wurden ebenso am beschwerdegegenständlichen Tag festgenommen und im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände angehalten. Die genannten Zeugen hatten zwar zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung keine eigenen Wahrnehmungen, doch wurde ebenso deren völlig unbekleideter Körper unter Anwendung von Befehlsgewalt besichtigt.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand folglich am 01.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GrI F. G. statt. Der Beschwerdeführer war in Begleitung seiner Rechtsvertreterin. Die belangte Behörde gab bekannt, dass krankheitsbedingt kein informierter Vertreter zur Verhandlung entsandt wird.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer nahm am 20.02.2023 gegen 08:00 Uhr in 1190 Wien, Döblinger Gürtel 7, als Teilnehmer zum Thema D. an einer Spontankundgebung in Form einer Straßenblockade teil („Klimakleber“). Dabei klebte er sich mit einer Handfläche an der Fahrbahn fest. Die Versammlung wurde vom Behördenvertreter um 08:20 Uhr für aufgelöst erklärt und der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge an der genannten Örtlichkeit und blockierte damit den Straßenzug für den Fahrzeugverkehr. Anschließend wurde er aufgefordert die Fahrbahn zu verlassen, weil er andernfalls gemäß § 35 Z 3 VStG aufgrund Verhaltens in einer strafbaren Handlung (iVm § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz: Nichtverlassen einer Versammlung trotz Auflösung) festgenommen werde. Angebotene Lösungsmittel, um sich selbst von der Straße zu lösen, lehnte er ab. Folglich wurde er sodann gemäß § 35 VStG zwecks Vorführung vor die Behörde vorläufig festgenommen und von Organen der belangten Behörde von der Fahrbahn mittels Lösungsmittel gelöst. Weiters wurde er gemäß § 40 Abs. 1 SPG durchsucht und einer Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG unterzogen.

Nach Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wurde der Beschwerdeführer von GrI G. auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes und der Anhalteordnung visitiert und musste sich zu diesem Zweck entkleiden. Die Kleidung wurde sodann in einem Röntgengerät auf verborgene Gegenstände durchleuchtet. Dies vor dem Hintergrund um die Einbringung verborgener bzw. verbotener Gegenstände zu verhindern. Anschließend tastete GrI G., der aus hygienischen Gründen Handschuhe trug, die Kleidung zur Sicherheit nochmals händisch ab.

GrI G. kehrte sodann zum Beschwerdeführer zurück und forderte diesen auf, er solle/müsse seine Unterhose bis zu den Knien herunterziehen. Dies erfolgte ebenso aus der Erwägung, um Nachschau nach verborgenen Gegenständen zu halten. GrI G.s Aussage zufolge ist das ein Standardprozedere. Er habe schon diverseste Gegenstände in der Unterwäsche gefunden etwa sogenannte Minihandys (Handys in der Größe einer halben Zündholzschachtel) aber auch Suchtgifte oder Messer; es gebe auch Personen, die gewissermaßen mit ihrer Festnahme rechnen und so vorbereitet sind. Beim Beschwerdeführer hätte auch ein Superkleber in der Unterwäsche sein können – auch wenn ein solcher Superkleber in Unterwäsche noch nicht gefunden worden war, bestand dennoch ein solcher Verdacht, weil es nämlich auch sein könnte, dass sich jemand im Polizeianhaltezentrum ankleben könnte und das sei nicht erwünscht („und das brauchen wir nicht“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände am Körper befestigt hatte, lagen GrI G. nicht vor.

Der Beschwerdeführer wollte dieser Aufforderung nicht entsprechen und führte mit GrI G. darüber längere Zeit eine Diskussion unter Hinweis darauf, er müsse das nicht tun. Im Zuge der Diskussion wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es das „Polizeigesetz“ zulasse und die Nachschau dem Zweck diene, damit er sich nicht selbst oder anderer gefährde.

Daraufhin hielt GrI G. Rücksprachen mit seinem Vorgesetzten. Der Vorgesetzte, der sich in weiterer Folge ebenso Handschuhe anzog, und GrI G. kehrte gemeinsam zum Beschwerdeführer zurück und nach längerer Diskussion zog der Beschwerdeführer sodann seine Unterhose bis zu den Knien herunter, weil er annahm, dass ihm allfällig auch mit Gewalt die Unterhose von den Beamten heruntergezogen werde. GrI G. stand ca. ein bis zwei Sekunden frontal vor dem Beschwerdeführer. Der Intimbereich des Beschwerdeführers war einsichtig. Gegenstände wurden beim Beschwerdeführer nicht vorgefunden.

Der Beschwerdeführer war bereits am 13. und 16.02.2023 wegen sachverhaltsmäßig gleich gelagerten Handlungen festgenommen worden und sodann ins Polizeihaltezentrum Roßauer Lände verbracht worden.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme des genannten Zeugen getroffen. Von der Einvernahme der beantragten Zeugen H. und K. wurde Abstand genommen, weil diese selbst keine Wahrnehmungen zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung hatten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seine Unterhose bis zu den Knien herunterziehen musste, stützt sich auch auf die Aussage von GrI G..

Die Feststellung, auf welcher Rechtsgrundlage die Anordnung zum vollständigen Entkleiden bzw. zur Aufforderung die Unterhose herunterzuziehen gestützt wurde, geht ebenso auf die dahingehende Aussage der Zeugen GrI G. zurück.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Erwägungen für die Anordnung zum Herunterziehen der Unterhose und der daran anschließenden Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und GrI G. stützen sich auf die jeweiligen Aussagen. Die in den Feststellungen genannten Gründe für die getätigte Anordnung (das „Polizeigesetz“ lasse es zu und die Nachschau dient dem Zweck, damit er sich nicht selbst oder andere gefährde) stützten sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe erwidert, dass er nicht zum ersten Mal im Polizeianhaltezentrum sei und kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich dieses Mal selbst gefährden wolle. Wenn, dann hätte er das ja auch woanders machen können. Er habe bloß ein politisches Statement abgeben wollen und fühle sich – ebenso wie andere gleichgesinnte Aktivistinnen und Aktivisten – der Gewaltfreiheit verbunden.

Der Beschwerdeführer war GrI G. bereits aufgrund von früheren Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum vom Sehen her der Aussage GrI G. zufolge bekannt.

Dass der Beschwerdeführer bereits am 13. und 16.02.2023 wegen sachverhaltsmäßig gleich gelagerten Handlungen festgenommen worden war, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und der Aussage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, bei den vorangegangenen Anhaltungen habe er sich seine Unterhose nicht herunterziehen müssen. Er gab weiters an, er habe nicht gewusst, dass es ein Gesetz gebe, demzufolge er dazu verpflichtet sei.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:

„Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

3. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/2022, lauten auszugsweise:

„Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.“

„Durchsuchung von Menschen

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“

„Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“

4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Anhalteordnung – AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 128/2005, lauten auszugsweise:

„Aufnahme

§ 6. (1) bis (3) (…)

(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.“

„Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.

(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.

(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.“

5.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

5.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

1.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich wegen der Durchsuchung seines unbekleideten Körpers infolge des erteilten Befehls eines Organs der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, weil kein Anlass vorlag, der die Annahme gerechtfertigt hätte, dass der Beschwerdeführer gefährlich sei. Es seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen und zudem sei die Anordnung auch in Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte geringfügige Verwaltungsübertretung unverhältnismäßig gewesen.

1.2.2. Seitens der belangten Behörde wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Unterhose herunterzuziehen. Zur Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung wurde vorgebracht, dass die Maßnahme erfolgte um zu verhindern, dass gefährliche oder die Ordnung störende Gegenstände in den Arrest eingebracht werden. Dies deshalb, weil derartige Gegenstände (kleine Elektrogeräte oder rasch wirksamer Klebstoff) entsprechend § 9 der Anhalteordnung im Arrestbereich nicht aufbewahrt werden dürfen. Durch den genannten Klebstoff könnte größerer Sachschaden an der Einrichtung angerichtet werden, und dieser sei auch für die körperliche Sicherheit von Menschen gefährlich.

1.2.3. § 40 Abs. 1 SPG ermächtigt zur Durchsuchung von Festgenommenen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Bei der Personendurchsuchung ist gemäß § 40 Abs. 4 erster Teilsatz SPG zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der (äußeren) Besichtigung des Körpers zu unterscheiden; bei der Durchsuchung eines Festgenommen kann auch ein vollständiges Entkleiden verlangt werden.

Die Durchsuchungsbefugnis nach § 40 Abs. 1 SPG setzt nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende hätte „einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht“. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen – wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt – auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß § 40 Abs. 4 erster Halbsatz SPG Durchsuchungen nach § 40 SPG auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken (VwGH vom 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 mwN).

Die Durchsuchung von Menschen ist folglich nicht Selbstzweck. An den genannten Zweck ist die notwendige Intensität der Durchsuchung zu messen. Liegt ein entsprechendes Gefährdungspotential bei der festgenommenen Person vor, kann das eben auch ein vollständiges Entkleiden rechtfertigten. Mit abnehmendem Gefährdungspotential wird jedoch eine mit der Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung unverhältnismäßig (vgl. etwa VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0102, vom 07.10.2003, Zl 2001/01/0311).

1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen Verharrens in einer Verwaltungsübertretung (Nichtverlassen einer Versammlung trotz Auflösung) festgenommen worden war. Im Zuge seiner Anhaltung musste er sich entkleiden. Dem Befehl seine Unterhose herunterzuziehen, um in dieser bzw. seinem Köper Nachschau nach verborgenen bzw. verbotenen Gegenständen zu halten, entsprach der Beschwerdeführer lediglich nach längeren vorangegangenen Diskussionen, weil er befürchtete, andernfalls werde ihm seine Unterhose von Polizeibeamten unter Anwendung von Zwangsgewalt heruntergezogen. Sein Intimbereich war kurzfristig für Polizeibeamte einsehbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände am Körper befestigt haben, lagen nicht vor. Es bestand lediglich ein allgemeiner Verdacht dahingehend, der Beschwerdeführer könnte einen Superkleber in seiner Unterwäsche haben und sich im Polizeianhaltezentrum ankleben. Am Körper des Beschwerdeführers bzw. seiner Unterhose befanden sich keine Gegenstände.

1.3.1. In der Beschwerdesache haben der Zeuge GrI G. und der Beschwerdeführer unterschiedliche Praktiken bei der Aufforderung zum vollständigen Entkleiden („Herunterziehen der Unterhose“) im Polizeianhaltezentrum geschildert: GrI G. sagte aus, es handle sich dabei um ein Standardprocedere, was für sich betrachtet die Schlussfolgerung nahelegt, dass immer bzw. im jeden Fall einer Anhaltung eine vollständige Entkleidung des/der Angehaltenen gefordert wird. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei bei seinen vormaligen Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum nicht aufgefordert worden sich vollständig zu entkleiden.

In der Beschwerdesache kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um ein behördenintern institutionalisiertes Standardprocedere oder um ein lediglich vom Zeugen G. angenommenes standardisiertes Procedere gehandelt hat. Denn die vom Zeugen in Anspruch genommene Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes (§ 40 Abs. 1 und 4 SPG) ermächtigt nicht per se auch die vollständige Entkleidung des Körpers zu verlangen, sondern es muss vielmehr im jeweiligen Einzelfall konkrete (Gefährlichkeits-)Prognose angestellt werden, ob bzw. dass die betreffende Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände befestigt hat. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Person sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände bei sich am Körper befestigt hat, um so unverhältnismäßiger wird die mit einer Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung.

Das erfordert eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der Erforderlichkeit des erteilten Befehls, die aber in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen ist, zumal GrI G. keine den Beschwerdeführer betreffende konkrete Gefährdungsprognose angestellt hat.

1.3.2. Was die allgemein gehaltene Vermutung, der Beschwerdeführer könnte etwa Superkleber in seiner Unterwäsche haben, weshalb auch ein Ankleben im Polizeianhaltezentrum befürchtet wurde, angeht, ist anzumerken, dass eine konkrete Sicherheitsgefährdung aufgrund einer verdachtsweise geäußerten pauschalen Vermutung vom Vorhandensein eines Klebstoffes nicht konkret aufzeigt, welche Sicherheitsgefährdung durch einen Klebstoff („Superkleber“) seitens der belangten Behörde bzw. GrI G. befürchtet worden wäre.

Ungeachtet dessen, dass eine Sicherheitsgefährdung durch Klebstoff nicht generell vermuten werden kann, ist allgemein hinzuweisen, dass letztlich wohl jeglicher Gegenstand einen sicherheitsgefährdenden Zweck zugeführt werden kann. Doch ist nicht per se pauschal zu unterstellen, dass festgenommene Personen, bei welchen keine konkreten Verdachtsmomente auf Einbringung sicherheitsgefährdender Gegenstände zu befürchten ist, jene Gegenstände, die sie bei sich führen, eben einen solchen, sicherheitsgefährdenden Zweck zuführen wollen/werden/ könnten.

Eine konkrete Sicherheitsgefährdung durch „Superkleber“ ist in der Beschwerdesache zudem letztlich auch nicht hervorgekommen.

1.3.3. Die belangte Behörde und sinngemäß auch GrI G. begründen den erteilten Befehl mit der Zielsetzung die Einbringung „ordnungsstörender Gegenstände“ (§ 9 AnhO) zu verhindern. Die Bestimmung des § 9 AnhO (iVm § 50 Abs. 1 SPG) räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Eingriffsbefugnis zur Durchsuchung des Körpers/einer Person nach ordnungsstörenden Gegenstände bereits seinem Wortlaut nach nicht ein. Eine die einfachgesetzliche Grundlage ausdehnende Auslegung ist bereits in Hinblick auf Art. 8 EMRK (Achtung der Privatsphäre) nicht angezeigt. Die Aufforderung zum Herunterziehen der Unterhose zwecks Nachschau bzw. Besichtigung des Körpers um abzuklären, ob dort „ordnungsstörende Gegenstände“ angebracht sind, ist folglich ebenso nicht von § 40 Abs. 1 SPG (oder § 9 AnhO) gedeckt. Bloß ergänzend ist anzumerken, dass in § 6 Abs. 4 der AnhO auch keine dahingehende Grundlage einräumt.

1.3.4. Der unter Androhung von Zwangsgewalt an den Beschwerdeführer gerichtete Befehl seine Unterhose bis zu den Knien herunterzuziehen war folglich gesetzlich nicht gedeckt.

1.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Mangels Nachweises, dass dem Beschwerdeführer die von ihm angesprochenen Eingabegebühren tatsächlich erwachsen sind bzw. er dafür ausgekommen ist, war das darauf gerichtete Begehren abzuweisen.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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