LVwG W VGW-031/079/8979/2022

VGW-031/079/8979/2022Tribunale amministrativo regionale4 set 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren Straßenverkehrsordnung, vorschriftswidrige Benützung eines Gehsteigs, Abstellen eines KFZ

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/079/8979/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.079.8979.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-allee, Wien, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5.7.2022, ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (vorschriftswidrige Benützung eines Gehsteigs durch Abstellen eines KFZ ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestands) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm § 99 Abs. 3 lit. a iVm 8 Abs. 4 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 18/2019 und die Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 15,60 Euro (20 % der Geldstrafe von 78 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 14.2.2022, 16:21 Uhr, das KFZ mit dem Kennzeichen W-... in Wien, D.-straße gegenüber ONr. 53 mit allen Rädern auf dem dortigen Gehsteig abgestellt gehabt und diesen dadurch vorschriftswidrig benützt, obwohl keine Ausnahmeregelung anwendbar gewesen sei. Wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 8 Abs. 4 StVO 1960 wurde ihm gemäß § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 eine Geldstrafe von 78 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit dem 10 % der Geldstrafe übersteigenden Mindestkostenbeitrag von 10 Euro festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensgangs und der herangezogenen Rechtsvorschriften auf die Fotodokumentation zur Anzeige eines polizeilichen Parkraumüberwachungsorgans nach eigener dienstlicher Wahrnehmung. Nach ebenfalls mit Fotos dokumentiertem Einspruch des BF gegen die auf eine andere Rechtsgrundlage (Halte- und Parkverbot) gestützte Strafverfügung vom 23.3.2022 habe die Strafbehörde den Tatvorhalt nochmals geprüft und diesen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn der nunmehrigen Tatanlastung korrigiert. Auf die entsprechende Aufforderung zur Rechtfertigung habe der BF nicht mehr reagiert und den Tatvorhalt somit unwidersprochen gelassen. Das Abstellen eines KFZ auf einem Gehsteig ohne entsprechende Bodenmarkierungen sei als widmungsfremde Benützung grundsätzlich unzulässig. Gründe für fehlendes Verschulden habe der BF bei Unkenntnis bzw. irriger Auslegung einschlägiger Rechtsvorschriften nicht iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt sei. Was die Strafbemessung betreffe, sei das gesetzlich geschützte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Dass die Einhaltung der Vorschrift besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre, sei nach den Tatumständen ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb auch das Verschulden nicht geringfügig sei. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, „allfällige Sorgepflichten“ (jeweils „soweit bekannt“) sowie „eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“ sei Bedacht genommen worden. Überdies sei die Strafe selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und (ohne rechtskundige Vertretung) im Ergebnis mängelfreie Beschwerde mit den teilweise ausdrücklichen, teilweise klar implizierten Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Begründend wendete der BF unter Hinweis auf das bisherige Ermittlungsverfahren ein, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bzw. nicht schuldhaft (fahrlässig) begangen zu haben, zumal in Bezug auf die gegenständliche Örtlichkeit offenbar eine „kontroversielle Ansicht/Auslegung“ indiziert sei. Konkret handle es sich nicht um einen Gehsteig, einen Gehweg, eine Schutzinsel oder einen Radfahrstreifen, sondern um eine „Abstellfläche zum Müllraum“ der Wohnhausanlage mit der Adresse Wien, E.-Weg, wo er einen Kurzparkschein verwendet und auch niemanden behindert habe. In letzter Zeit gehe er „sporadisch“ so vor, da seine gehbehinderte Lebensgefährtin in dieser Anlage wohne und er sie dort für Arztbesuche bzw. lebenswichtige Erledigungen abhole. Er habe dort auch schon einmal ein Strafmandat wegen eines in der Eile vergessenen Kurzparkscheins erhalten, weshalb er in der Folge zweifelsfrei von einer „normalen öffentlichen Fläche“ ausgegangen sei. Die „Zufahrt“ zu dieser Fläche sei auch nicht baulich oder durch Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen untersagt, sondern gelange man „einfach und total ungehindert“ dort hin. Aufgrund der auch für andere Verkehrsteilnehmer „verworrenen“ und „nicht eindeutigen“ Situation, ersuche er um behördliche Abklärung bzw. erforderlichenfalls Anbringung von Bodenmarkierungen, eventuell einer Sperrfläche. Im Einspruch vom 8.4.2022 gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 23.3.2022 hatte der BF das Tatortareal nach eigener Rechtsansicht in gleicher Weise als „Abstellfläche zum Müllraum“ qualifiziert.

Auch in der beantragten mündlichen Verhandlung, die (bei grundsätzlich unstrittigem Sachverhalt) insbesondere der Erörterung des Verfahrensgegenstands und der Rechtslage diente, erfolgte in der Sache kein neues Vorbringen. Der BF beantragte für den Fall einer nicht seiner Rechtsansicht entsprechenden Entscheidung eine ausführliche schriftliche Begründung und teilte auf Rückfrage mit, dass er vor diesem Hintergrund eine Vorab-Verkündung mit Kurzbegründung nicht als erforderlich erachte.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

In ... Wiener Gemeindebezirk befindet sich an der Kreuzung D.-straße/E.-Weg ein Eckwohnhaus mit der Adresse Wien, E.-Weg. Vor der Hausfront D.-straße verläuft ein zunächst verhältnismäßig breiter, mittels Randsteinreihe deutlich für jedermann sicht- und erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzter Gehsteig. Die Hausfront D.-straße beginnt im Eckbereich mit einer zur D.-straße ausgerichteten zweispurigen Garagenzu-/abfahrt. Entlang der (bei Frontalansicht) rechten schräg nach unten in die Garage führenden Zufahrtsspur verläuft ebenerdig auf Gehsteigniveau bis zur Hausfront eine deutliche bauliche Abtrennung (Kante). Daneben verbreitert sich der am Fahrbahnrand D.-straße verlaufende Gehsteig in im Wesentlichen gleicher Asphaltausführung „T-förmig“ nach hinten bis zur Hausfront. Die hinter dieser asphaltierten Erweiterungsfläche gelegene und an diese angrenzende Hausfront besteht zunächst aus einem reinen Mauerabschnitt (etwa in der Breite eines Klein-PKWs) mit einem kleinen Firmenschild der Wohngenossenschaft. Danach folgt ein etwa gleich breites Zugangstor zu einem Müllraum. Nach dem Tor ist die Bodenasphaltierung oberflächentechnisch und insofern auch optisch zu einer breiten Grünfläche abgegrenzt und verläuft der asphaltierte Gehsteig nunmehr wiederum – etwas schmäler als zu Beginn im Kreuzungsbereich – nur am Fahrbahnrand. Zwischen dem neben der Fahrbahn D.-straße verlaufenden Hauptgehsteigteil und dem Verbreiterungsabschnitt zur Hausfront (Richtung Mauerabschnitt und Müllraumtor) befindet sich lediglich eine unauffällige straßenbautechnisch übliche Fuge, der aus Sicht eines jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers keine und in jedem Fall keinerlei straßenpolizeilich relevanter Hindernis-, Abgrenzungs- oder sonstiger Kennzeichnungswert zukommt. Die Verbreiterungsfläche ist nicht abgeschrankt und weist auch kein für die Allgemeinheit geltendes oder sonstiges Betretungsverbot auf. Auch befinden sich dort keinerlei Bodenmarkierungen. Am Fahrbahnrand ist etwa auf gleicher Höhe mit Verkehrszeichen ein Halte- und Parkverbot kundgemacht, auf der Fahrbahn läuft dort eine schraffierte Sperrfläche spitzförmig (zur Gehsteigkante hin) aus. Erst ab der Höhe der Garagenzufahrt/-ausfahrt weist der Gehsteig eine Anrampung auf. Die örtlichen Gegebenheiten waren am 14.2.2022 gleich bzw. sind seitdem unverändert. Vor einem nahegelegenen anderen Wohnhaus mit gleichartigem Müllraumzugang und sonst abweichender Frontausführung ist auf dem Tor ein Schild in der Ausführung „Halte- und Parkverbot“ und auf dem Boden eine gelb schraffierte Sperrflächenkennzeichnung angebracht.

Zu einem Zeitpunkt vor dem 14.2.2022, 16:21 Uhr, hatte der BF einen vorher von ihm gelenkten grauen PKW „Volkswagen“ mit dem amtlichen Kennzeichen W-... im vorbeschriebenen „T-förmig“ verbreiterten Gehsteigbereich Wien, D.-straße gegenüber ONr. 53, zwischen der (mittels Kante baulich getrennten) Garagenzufahrt und dem Müllraumtor abgestellt, sodass er um die genannte Zeit mit allen vier Rädern auf dieser Fläche stand. Die Fahrzeugfront befand sich unmittelbar vor der Hausmauer mit dem Firmenschild der Wohngenossenschaft. Dass es durch das Abstellen des PKWs fallbezogen zu einer konkreten Behinderungs-, Gefährdungs- oder Schadenssituation gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden, ist jedoch für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Vorgangsweise des BF resultierte nicht aus einer bedeutenden verkehrstechnischen oder persönlichen Notlage oder sonstigen situationsbezogen außergewöhnlichen Umständen, sondern vielmehr daraus, dass er die gewählte Fläche nach eigener Rechtsansicht - wie bereits zu anderen Zeitpunkten und ohne vorherige Anfrage bei einer einschlägig zuständigen Behörde - als legitime, praktikable und günstige Stellfläche für seinen PKW auslegte. Gelegentlich sucht er seine im dortigen Haus (getrennt von ihm) lebende gehbehinderte Partnerin auf, die er zu Ärzten oder sonstigen Besorgungen fährt. Der BF war am 14.2.2022 nicht nachweislich wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig vorbestraft. Als pensionierter Polizeibeamter verfügt er über eine berufstypische Alterspension, die nach allgemeinen Erfahrungswerten deutlich über dem Existenzminimum liegt. Seine getrennt wohnende und Mindestpension beziehende Partnerin, mit der er nicht verheiratet ist oder war, unterstützt er freiwillig mit einem (nicht amtlich bestimmten) Betrag von monatlich etwa 1.200 Euro. Die Insolvenzdatei weist keine anhängigen Verfahren aus. Weitere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Umstände sind nicht feststellbar.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2023 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung und Erörterung der bisherigen Inhalte des Behörden- und Gerichtsakts; Parteivorbringen/-aussagen; Zeugenvernehmung F. G. (amtlicher Meldungsleger); jeweils ergänzend vorgelegte Farbaufnahmen von der örtlichen Situation und Umgebung. Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage ihren Teilnahmeverzicht erklärt und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Bei der Feststellung der objektiven Tatumstände wurde von den amtlichen Fotodokumentationen zur Anzeige vom Februar 2022 und den im Verfahren ergänzten aussagekräftigen bildlichen Darstellungen (Schwarzweiß- und Farbfotos, Stadtplanskizzen) in Verbindung mit den Angaben der Beteiligten ausgegangen, welche in den wesentlichen Punkten auf Sachverhaltsebene gänzlich übereinstimmten. Grundsätzlich war die gesamte maßgebliche Tatsachenebene von Beginn an unstrittig. Dass die subjektiven Tatumstände in einer persönlichen Rechtsansicht des BF bzw. einer unzureichenden Information über die einschlägige Rechtslage lagen, die er vermeint, im Zweifel zu seinen Gunsten auslegen zu dürfen, hat er durch seine Ausführungen in der Beschwerde und in der Verhandlung wiederholt dargetan. „Entschuldigend“ ins Treffen geführt wurden lediglich ein Vergleich mit der örtlichen Situation vor einem anderen nahegelegenen Wohnhaus sowie die Behauptung, vor Ort einmal eine Strafe wegen Nichtentrichtung einer Parkgebühr erhalten zu haben; beides ist jedoch gemäß den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen letztlich nicht maßgeblich.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren besteht lediglich in der Beurteilung, ob der BF zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach den zur Last gelegten Umständen eine entsprechende Verwaltungsübertretung begangen hat. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unterlassung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheins keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier: als Gehsteig) aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eindeutig beurteilt werden kann und auch nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse dadurch für das Rechtsmittelverfahren gewonnen werden können (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0113 mwV). Da die rechtliche Beurteilung hier auf der Grundlage eines klar vorliegenden Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht eindeutig möglich war, bestand kein Anlass, die örtlichen Gegebenheiten einem zusätzlichen Ortsaugenschein zu unterziehen und mit dem BF - quasi auf rechtspolitischer Ebene - gewünschte Änderungen zu besprechen. Dem diesbezüglichen „Beweisantrag“ war daher nicht nachzukommen.

Dass der BF am 14.2.2022 keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aufwies, hat die belangte Behörde intern im elektronischen Akt (Ausdruck Bl. 35) dokumentiert. Bis auf seine Stellung als pensionierter Polizeibeamter und freiwillige Geldzuwendungen an eine von ihm getrennt wohnende, nicht mit ihm verheiratete oder von ihm geschiedene Partnerin wurden nach entsprechendem Hinweis im behördlichen Schreiben vom 9.6.2022 und auch auf Nachfrage des VGW keine besonderen wirtschaftlichen Umstände behauptet oder bescheinigt und waren solche auch nicht amtswegig ermittelbar.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I und II: Vorauszuschicken ist, dass die Behörde hinsichtlich der nunmehrigen (gegenüber der vorangegangenen Strafverfügung geänderte) Tatanlastung mit der im Juni 2022 abgefertigten und zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.6.2022 innerhalb eines Jahres nach der Tatzeit 14.2.2022 eine fristgerechte und zureichende Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs. 1 und 2 VStG vorgenommen hat. Ebenso führt die Subsumtion desselben Sachverhalts unter einen anderen Straftatbestand im vorliegenden Fall zu keiner unzulässigen Doppelverfolgung nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, da die Strafverfügung betreffend Abstellen des KFZ im Bereich eines Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ (§ 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960) durch den fristgerechten Einspruch zur Gänze außer Kraft getreten ist und das Vorverfahren daher nicht mit einer Einstellung in der Sache (iSv VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029; 26.4.1994, 93/04/0004) endete. Zudem hat ein Halte- und Parkverbot, auch wenn das Halten und Parken auf Gehsteigen grundsätzlich verboten ist (vgl. VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234), schon im Hinblick auf den primären sachlichen Bezug zum rechtmäßigen Fahrzeugverkehr im Bereich von Fahrbahn und Fahrbahnrand - einen anderen Schutzzweck im Fokus als das gegenständliche Verbot eines zweckwidrigen Benützens von Gehsteigen und sonstigen von vornherein nicht für Fahrzeuge bestimmten Arealen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass es unerheblich ist, in welcher Form die – alleine für die Strafverfolgung zuständige – Strafbehörde Kenntnis von einer Übertretung erlangt hat und eine (allenfalls unrichtige) rechtliche Subsumtion des ermittelten Sachverhalts durch den (nicht mit dem behördlichen Sachbearbeiter identischen) Meldungsleger letztlich nur eine Hilfestellung darstellt und nicht bindend ist.

Die gegenüber der Voranlastung unverändert beibehaltene Tatortbeschreibung „Wien, D.-straße gegenüber 53“ ist fallbezogen nicht zu beanstanden, da sie nach den Umständen des Einzelfalls auch im Rahmen des geänderten Vorhalts die (nach Straßennamen und Ordnungsnummern) größtmögliche Präzisierung darstellt und auch keine rechtlich relevanten alternativen Auslegungsmöglichkeiten offenlässt. Dementsprechend war auch der in Rede stehende Abstellort von Verfahrensbeginn an allseits klar und unstrittig. Der Straßenzug Wien, E.-Weg, von dem das Eckhaus seine Adresse ableitet, verläuft als Seitenstraße im rechten Winkel zur D.-straße, während die in Rede stehende Gehsteigfläche eindeutig der D.-straße zuzuordnen ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden und in der Folge nicht veränderten Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeugs, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Die maßgebliche Verhaltensnorm der StVO 1960 in der zur Tatzeit 14.2.2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2019 lautete:

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

(1) […]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

(4a) […]

Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach der Novelle BGBl. I Nr. 122/2022 gilt die Verhaltensnorm in gleicher Weise, wobei lediglich die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 4 Z 1 StVO 1960 weiter eingeschränkt wurde.

Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 durften und dürfen (nur) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg dann auf Gehsteigflächen aufgestellt werden, wenn dies aufgrund von Bodenmarkierungen vorgesehen ist.

Entgegen der Auffassung des BF erfolgt die rechtliche Qualifikation eines Gehsteigs im Sinn der StVO 1060 nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. persönlichen Vorstellungen, sondern nach Legaldefinitionen in Verbindung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Als „Gehsteig“ galt und gilt demnach gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. Als „Gehweg“ (Z 11) gilt hingegen ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und entsprechend gekennzeichneter Weg. Als „Straße“, zu welcher definitionsgemäß auch ein „Gehsteig“ zählt, galt und gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eine für den Fußgänger- oder den (fließenden oder ruhenden) Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr (auf welche die StVO 1960 Anwendung findet) galten und gelten gemäß § 1 Abs. 1 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter diesem Freistehen zur allgemeinen Benützung ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu verstehen, dass im Rahmen des Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehrs nach dem äußeren Anschein eine denkbare Benützung jedermann offenstehen muss. Die Eigentumsverhältnisse an einer bestimmten Fläche (öffentlich oder privat) sind hierbei grundsätzlich unerheblich. Selbst eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt oder als Privatstraße gekennzeichnet ist bzw. darauf auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. aktuell VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0112 mit Verweis auf 29.11.2022, Ra 2022/02/0041; 6.7.2015, 2013/02/0263; 22.2.2013, 2009/02/0054). Selbst ein Hinweis wie „Privatgrund - Halten und Parken verboten“ kann an der Qualifikation einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts ändern, wenn sie zumindest befahren oder von Fußgängern begangen werden darf (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2014/02/0138 mwV).

Das nicht von einer Ausnahmeregelung gedeckte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Gehsteig fällt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unter vorschriftswidrige Benützung iSd § 8 Abs. 4 StVO 1960. Die Einstufung eines Straßenteils als Gehsteig stellt stets eine rechtliche Beurteilung dar, die aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, zu erfolgen hat. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 lässt mit ihrer demonstrativen Aufzählung „durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus welchen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (vgl. jeweils VwGH 26.8.2020, Ra 2019/02/0118 mwV; VwGH 27.6.1990, 89/03/0230). Ein Gehsteig bedarf dementsprechend auch keiner behördlichen Widmung oder einer Kennzeichnung durch ein Straßenverkehrszeichen; entscheidend sind nur die äußeren Merkmale (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/02/0124; 7.4.1995, 94/02/0493). Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Fläche von Fußgängern benötigt oder tatsächlich benützt wird und ist sogar unerheblich, ob ein Gehsteig von anderen Gehsteigen direkt erreicht werden kann oder durch andere Flächen unterbrochen ist (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0113 mwV und sg. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0112). Das Gesetz kennt auch keine Regelung zu einer kürzestmöglichen Länge eines Gehsteigs (VwGH 27.5.1992, 92/02/0113) oder zu einer möglichst geringen Breite. Auch eine tatsächliche Behinderung des Fußgängerverkehrs gehört nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (VwGH 30.6.1993, 93/02/0009), sondern handelt es sich vielmehr um ein reines Ungehorsamsdelikt.

Die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise indiziert und wurde auch nicht geltend gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen stand der vom BF abgestellte PKW zur Tatzeit auf einer vom vorderen Gehsteigbereich neben der Fahrbahn ausgehenden, nach hinten Richtung Häuserfront erweiterten gleichartig asphaltierten Fläche. Der vordere Gehsteigbereich ging bis auf eine unauffällige straßenbautechnische Fuge, sohin ohne jede straßenpolizeilich relevante bauliche oder optische Abtrennung, fließend in die Erweiterungsfläche über, welche keine Bodenmarkierungen iSd § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 aufwies und von jedermann, nämlich von jedem (zum Wohnhaus gehörigen oder sonstigen vorbeikommenden) Fußgänger uneingeschränkt betretbar war. Der gesamte Gehsteigbereich war von der Fahrbahn D.-straße durch eine Randsteinreihe baulich und optisch deutlich abgegrenzt, auf der davorliegenden Fahrbahn befand sich der spitze Auslauf einer Sperrfläche. Eine Abgrenzung der hinteren Erweiterungsfläche von der Fahrbahn steht nicht in Frage bzw. ist diese durch den „zwischengelagerten“ Hauptgehsteigbereich mit Randsteinkante überdeutlich. Da es sich bei der Tatortfläche somit nach sämtlichen vorzitierten Rechtsgrundlagen und Aspekten der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und innerhalb dieser um einen „Gehsteig“ iSd § 2 Abs. 1 Z 10 und § 8 Abs. 4 StVO 1960 handelte, ist der objektive Tatbestand (Tatbild) eindeutig erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt mangels gegenteiliger Regelung in der StVO 1960 für das Verschulden an einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt (§ 5 Abs. 1a VStG), hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Gemäß Abs. 2 entschuldigt Unkenntnis der missachteten Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV).

Der BF behauptete grundsätzlich keinen Rechtsirrtum (bloß) zur Tatzeit, sondern beharrte vielmehr bis zum Ende der Beschwerdeverhandlung auf einer offenbar am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten unrichtigen Rechtsauslegung. Mit der Argumentation, in der betreffenden Örtlichkeit eine frei verfügbare „Abstellfläche“ für PKWs bzw. zumindest eine unklare Straßensituation zu sehen, verkannte und verkennt er als geprüfter PKW-Lenker die nach der StVO 1960 und der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung geltende und für jeden Führerscheinbesitzer grundlegende Rechtslage hinsichtlich der Qualifikation bestimmter Straßenteile als „Gehsteig“. Die sinngemäße Behauptung, er habe im Vergleich mit vor einem anderen nahegelegenen Gebäude angebrachten Zusatzkennzeichnungen (quasi im Umkehrschluss) vom zulässigen Abstellen des PKW am Tatort ausgehen können, wirkt keinesfalls entschuldigend, weil ein redlich agierender Fahrzeuglenker jede von ihm in Aussicht genommene Abstellfläche eigenständig zu beurteilen hat und das Nichtvorhandensein eines Verkehrszeichens oder einer Bodenmarkierung aus der Sicht einer solchen Maßfigur auch nicht impliziert, dass an der betreffenden Stelle kein Gehsteig iSd StVO 1960 vorliegt. Nochmals zu verweisen ist auf die Rechtsprechung, wonach ein Gehsteig grundsätzlich keiner Kennzeichnung durch Straßenverkehrszeichen bedarf und es hier nur auf die äußeren Merkmale ankommt (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/02/0124; 7.4.1995, 94/02/0493).

Auch darf etwa aus dem bloßen Umstand, dass Behördenorgane – allenfalls in anderem Zusammenhang – ein Abstellen auf dem Gehsteig billigen oder eine Verkehrsfläche faktisch regelmäßig als „Parkfläche“ verwendet wird, nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Umso weniger relevant ist, ob der BF behauptungsgemäß vor Ort einmal wegen Nichtentrichtung einer Parkgebühr bestraft wurde, zumal die diesbezügliche Abgabenpflicht nach den landesrechtlichen Vorschriften (Parkometergesetz 2006 samt Verordnungen) und die bundesrechtlichen straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 schon grundsätzlich in keinem notwendigen Zusammenhang stehen (vgl. sg. VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350 mwV), und auch dies einem geprüften Fahrzeuglenker bekannt sein muss. Zu bemerken ist auch, dass selbst die Argumentation des Beschuldigten mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung ein Verschulden noch nicht ausschließen würde, sondern das Risiko eines Rechtsirrtums nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung derjenige trägt, der es verabsäumt, sich vor dem Verstoß an geeigneter Stelle zu erkundigen. Selbst wenn in einer bestimmten Frage Rechtsunsicherheit herrscht (was gegenständlich nicht der Fall ist), berechtigt dies nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Im Zweifel ist daher der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige amtliche Rechtsauskünfte von zuständiger Stelle zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295). Dass dem BF von einer straßenpolizeilich zuständigen Behörde vorab die Auskunft erteilt worden wäre, er dürfe seinen PKW an der betreffenden Stelle abstellen, hat er nicht einmal behauptet. Im Ergebnis wurden entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht und ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Die Strafdrohung bei Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 dient dem Schutz und der Förderung der behinderungsfreien und gefahrlosen Bewegung von Fußgängern als im Straßenverkehr schwächster Verkehrsteilnehmer durch Reservierung bestimmter von der Fahrbahn deutlich separierter Flächen, insbesondere auch im unmittelbaren Nahe- und Zugangsbereich von Gebäuden verschiedenster Art. Nebenbei sollen in diesen Bereichen (mit einem Abstellen von Fahrzeugen notwendig verbundene) Fahrbewegungen weitgehend vermieden werden. Im Vergleich mit anderen straßenpolizeilich Tatbeständen 1960 und den dort primär relevanten Schutzgütern ist gegenständlich von mittlerer Bedeutung auszugehen. Auch ein Strafrahmen von 726 Euro wie in § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960, spricht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung per se nicht zwangsläufig für eine bloß geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Das tatbildmäßige Verhalten des BF blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück:

Nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Unrechtsgehalt des Abstellens eines Fahrzeugs mit allen vier Rädern auf einem Gehsteig grundsätzlich nicht gering (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/02/0188). Der BF hatte mit seinem PKW einen Gehsteigbereich neben dem Zugang zu einem Müllraum verstellt. Abgesehen davon, dass vor dem Haus aufhältige Bewohner straßenverkehrsrechtlich ebenfalls zu den Fußgängern/Gehsteignutzern zählen, kann die betroffene Fläche, etwa bei erhöhtem Personenaufkommen oder Gefahrensituationen im fahrbahnnahen Gehsteigbereich, auch sonstigen Fußgängern als Ausweichareal dienen. Auch wenn mangels längerer amtlicher Beobachtung nur eine (im ruhenden Verkehr mitunter zu einer verhältnismäßig geringeren Gewichtung führende) punktuelle Tatzeit angelastet wurde, war der PKW bei der Betretung offenkundig unbesetzt, sohin „abgestellt“, und manifestierte sich darin die Intention einer nachhaltigen Flächennutzung. Das Fehlen bzw. die fehlende Nachweisbarkeit verhaltensbedingt schädlicher Folgen, etwa konkreter Behinderungen von Fußgängern, ist nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 VStG kein (jedenfalls kein begünstigendes) Strafbemessungskriterium. Auch der Umstand, dass der PKW nach den örtlichen Gegebenheiten nicht im neben der Fahrbahn verlaufenden Hauptgehsteigbereich stand, führt hier zu keiner milderen Gewichtung, da gerade abgelegenere Stellen, wie auch die Argumentation des BF zeigt, einen Anreiz bieten, von Fahrzeuglenkern rechtswidrig als günstige „Privatparkplätze“ missbraucht zu werden. Im Ergebnis ist der Rechtsguteingriff dem vom Gesetzgeber zielgerichtet vertypten Unrecht entsprechend und daher als durchschnittlich schwer einzustufen.

Anknüpfend an die früheren Ausführungen zur Schuldfrage (§ 5 VStG) lassen die aktenkundigen Tatumstände auch keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können: Die Tatortfläche, die der BF vermeinte, als „Abstellfläche“ nutzen zu dürfen, stellte aus der Sicht eines jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und umso mehr aus der Sicht eines durchschnittlichen geprüften Fahrzeuglenkers eine abschnittsweise Erweiterung des Gehsteigs Richtung Gebäudefront dar. Im gesamten Gehsteigbereich befand sich keine nach straßenpolizeilichen Vorschriften ansatzweise relevante Kennzeichnung, die auf eine Nutzbarkeit als Stellfläche für einen PKW hindeutete und überdies auch kein Indiz für ein zulässiges Überfahren des unmittelbar vorgelagerten Hauptgehsteigbereichs, zumal auf dieser Höhe keine Anrampung und auf der Fahrbahn zudem eine auslaufende Sperrfläche vorhanden war. Der Vergleich mit der Kennzeichnungssituation vor einem anderen Gebäude und Schlüsse aus einer behaupteten Bestrafung nach abgabenrechtlichen Vorschriften wirken abgesehen vom fehlenden Entschuldigungswert auch nicht schuldmildernd, weil diese Argumentation mit dem Grundkonzept der StVO 1960 (individuelle straßenpolizeiliche Beurteilung jeder einzelnen Verkehrssituation) in keiner Weise vereinbar ist und daher dem Sorgfaltsmaßstab eines Führerscheinbesitzers nicht einmal im Ansatz entspricht. Da der BF wahrnehmungsgemäß und ausgehend von seinen schriftlichen Eingaben - unbeschadet eines auffallenden Insistierens auf subjektiven Rechtsansichten - weder einen verminderten Intelligenzgrad noch eine sonstige die Schuld- oder Dispositionsfähigkeit mindernde persönliche Beeinträchtigung erkennen ließ und derartige Beeinträchtigungen um die Tatzeit nie im Raum standen, galt dieser Sorgfaltsmaßstab auch für ihn und ist sein Verschulden, selbst wenn damaliges vorsätzliches Verhalten (was die Kenntnis der Rechtslage betrifft) nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, zumindest als grob fahrlässig einzustufen. Da somit weder das geschützte Rechtsgut, seine Beeinträchtigung noch das Verschulden und umso weniger alle drei Kriterien kumulativ (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209 mwV) gering zu bewerten sind, kommen eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach § 33a VStG nicht in Betracht.

Als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen ist die festgestellte verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zur Tatzeit. Sonstige amtswegig aufzugreifende Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Das Ausbleiben bzw. die mangelnde Nachweisbarkeit schädlicher Folgen (etwa der Behinderung von Fußgängern) kommt im Fall von Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich – nach dem Zweck der Strafdrohung auch nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 21.8.2014, 2011/17/0069 mwV). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommende Umstände iSd § 34 Abs. 1 Z 11 StGB und liegt auch noch keine nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung relevante unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB vor. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 StGB steht schon deshalb nicht im Raum, weil eine über § 13 VStG hinausgehende besondere Strafuntergrenze zu § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 nicht vorgesehen ist. Ausgehend von einer deutlich über dem Existenzminimum liegenden Alterspension bei gleichzeitig möglicher freiwilliger Unterstützung einer Partnerin mit monatlich 1.200 Euro (neben deren Mindestpensionsbezug) war mangels Feststellbarkeit sonstiger finanzieller Umstände im Ergebnis von durchschnittlichen (sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirkenden) wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Insbesondere im Hinblick auf die in der Verhandlung bis zuletzt bestehende Unrechtseinsicht und das vehemente Beharren auf einer am allgemeinen Sprachgebrauch, nicht jedoch am einschlägigen Materiengesetz orientierten Rechtsansicht, war im Hinblick auf zu befürchtende Wiederholungstaten auch der spezialpräventive Aspekt zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0197 mwV; 23.2.1994, 93/09/0191).

Bei Abwägung der vorerörterten Umstände (mittlere Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, durchschnittlicher Eingriff, schweres Verschulden, ein Milderungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, spezialpräventiver Aspekt) erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 78 Euro, die den Strafrahmen von 726 Euro zu nur etwas weniger als 1/9 ausschöpft, eher niedrig bzw. im Hinblick auf § 42 VwGVG (selbst bei fiktiver Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und Ausblendung der Spezialprävention) keinesfalls überhöht. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden wurde bei Berücksichtigung der anzuwendenden Strafrahmen (726 Euro, zwei Wochen) unverhältnismäßig niedrig bemessen und bleibt daher ebenfalls unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit dem 10 % der Geldstrafe übersteigenden Mindestbeitrag von 10 Euro richtig festgesetzt. Die Beschwerde war daher unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen (vgl. zuletzt VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328) zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Mangels gänzlichen oder teilweisen Obsiegens war dem BF gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (78 Euro), sohin von 15,60 Euro, aufzuerlegen.

Zu III (§ 25a Abs. 1 ergänzend zu Abs. 4 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidung der klaren Gesetzeslage in Verbindung mit der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und auch den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Strafbemessung folgt. Überdies sind die belangte Behörde und die Amtspartei, welchen in diesem Fall das alleinige Revisionsrecht zukommt, durch die gänzlich abweisende Entscheidung nicht „beschwert“. Ferner unterliegen einzelfallbezogene rechtliche Beurteilungen bzw. Ermessensentscheidungen (wie insbesondere auch die Strafbemessung) ebenso wie die zu Grunde liegende Beweiswürdigung und die Beurteilung von Beweisanträgen bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013 mwV). Für grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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