LVwG W VGW-151/079/17342/2021

VGW-151/079/17342/2021Tribunale amministrativo regionale10 ago 2023

Regest

Niederlassungsbewilligung, selbständiger Künstler, Haftungserklärung, künstlerische Gestaltung, Interessenabwägung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/079/17342/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.079.17342.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., … Iran, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.10.2021, ..., betreffend die Abweisung des Erstantrags vom 27.7.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Künstler (§ 8 Abs. 1 Z 4 iVm § 43a Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wegen möglicher finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft („§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG“) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf § 43a Abs. 1 Z 2 NAG (fehlende besondere Erteilungsvoraussetzung) stützt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Wiedergabe des Verlaufs der Antragstellung, der herangezogenen Rechtsvorschriften und einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur sowie unter Bezugnahme auf die im Parteiengehör ergänzten Urkundenvorlagen begründend aus, dass der Beschwerdeführer (BF) Verträge oder Aufträge betreffend eine künstlerische Tätigkeit in Österreich nicht hinreichend dargetan bzw. bescheinigt habe und daher eine Prognose zur künftigen Bestreitung seines Unterhalts aus künstlerischer Tätigkeit nicht möglich sei. Somit sei die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. Im Spruch wurde - vor diesem Hintergrund offenkundig irrtümlich – eine fehlende allgemeine Erteilungsvoraussetzung (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) zitiert.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und (ohne rechtskundige Vertretung) im Ergebnis mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit dem erkennbaren Begehren, die negative Entscheidung nach erneuter Prüfung und Würdigung der vorgelegten Urkunden im Sinn des Antrags abzuändern. Der BF sei der Meinung, bereits alle erforderlichen Erteilungskriterien nachgewiesen zu haben und gehe davon aus, dass die belangte Behörde seine Unterlagen nicht vollständig verstanden habe. Zur Aufklärung allfälliger Verständnisprobleme beantragte er sinngemäß eine Anhörung im Rahmen einer Verhandlung.

Im behördlichen Parteiengehör hatte der BF Antrag und Urkunden (zusätzlich zum ursprünglichen „Motivationsschreiben“) in einem weiteren Begleitschreiben kommentiert und behauptet, aktuell über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.900 Euro zu verfügen, welches alle Lebenserhaltungskosten und Ausgaben in Österreich einschließlich der Versicherung für Selbständige decken werde. Er beziehe von drei iranischen Musikschulen, „C.“, „D.“ und „E.“, aus im Mai bzw. Juni 2021 (einmal auf zwei Jahre, zweimal auf drei Jahre) abgeschlossenen Verträgen ein festes monatliches Einkommen für dort zu erteilenden Online-Musikunterricht. Auch erziele er aus 18 Monate laufenden Verträgen mit iranischen Online-Privatmusikschülern ein Einkommen. Nach einer 2015 absolvierten Ausbildung im Bau von Musikinstrumenten bei einem „Meister“ F. G. baue er seit 2021 solche Instrumente in seiner eigenen Werkstatt und präsentiere er sie Künstlern und Musikliebhabern; beim Verkauf solcher Instrumente verdiene er monatlich durchschnittlich 200 Euro. Zudem sei er bevollmächtigt und verpflichtet, in Wien nach österreichischem Recht eine „Vertretung“ der iranischen Musikschule „E.“ zu gründen, wobei ihm der Direktor der iranischen Niederlassung aufgrund eines Fünfjahresvertrags monatlich 1.200 Euro (jährlich erhöht um 18 %) für die Schulleitung und das Unterrichten zu zahlen habe. Ferner zahle der Bruder des BF als „finanzieller Unterstützer“ einen „festen monatlichen Betrag“ für den Lebensunterhalt auf sein Konto ein. Von Österreich als „Geburtsort der Weltmusik“ träume der BF seit seiner Kindheit und wolle er andere Menschen in die traditionelle iranische Musik einführen, sich mit der „globalen Musikgemeinschaft“ verbinden und sein Wissen und seine Fähigkeiten im musikalischen Bereich erweitern.

In den beim VGW nachfolgenden Urgenzen wurde in der Sache kein weiteres Vorbringen erstattet; auch weitere Unterlagen wurden nicht übermittelt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der am ... in H., Iran, geborene und nunmehr 32-jährige BF brachte als iranischer Staatsangehöriger am 27.7.2021 bei der Österreichischen Botschaft I. einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Künstler ein. Sein aktueller iranischer Reisepass ist bis 15.8.2025 gültig. Gerichtliche Vorstrafen, zu seinen Ungunsten verfügte fremdenrechtliche Maßnahmen oder sonstige Verstöße gegen österreichische oder andere fremdenrechtliche Vorschriften sind derzeit nicht indiziert. Der BF ist im Iran verheiratet und hatte jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kinder. Am 19.1.2021 legte er bei einem iranischen ÖSD-Institut die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mit der Beurteilung „Gut“ ab.

Ab seinem Jugendalter nahm der BF im Zeitraum 2007 bis 2015 am in I. ansässigen „E.“, welches Zeugnisse mit dem amtlichen Emblem des iranischen Kulturministeriums ausstellt, an Lehrgängen zum Spiel und später auch zum Unterrichten zweier aus alter iranischer Tradition stammender Musikinstrumente - „Setar“ und „Tanbur“ - teil, welche er jeweils erfolgreich abschloss. Ferner eignete er sich im Iran durch Zusammenarbeit mit in der Anfertigung, im Unterrichten bzw. im Musizieren tätigen Privatpersonen/Unternehmen/Künstlern weitere Kenntnisse und Fertigkeiten im Spielen sowie in der Konstruktion/Herstellung und Wartung der beiden Instrumente an.

Seit mehreren Jahren erteilt der BF an den drei im Iran ansässigen Musikschulen „E.“, „D.“ und „C.“ gegen von den Instituten geleistetes Entgelt einschlägigen Online-Musikunterricht (Dreimonatskurse); im Institut „D.“ arbeitet er auch bei nationalen Musikveranstaltungen und beim gemeinnützigen Unterrichten von Kindern mit besonderen Bedürfnissen mit. Mit den drei genannten Instituten schloss der BF im Mai 2021 bzw. Juni 2021 weitere Rahmenverträge über eine Zusammenarbeit - bei „E.“ und „D.“ bis Mai 2024, bei „C.“ bis Juni 2023 - ab, laut welchen er weiterhin verpflichtet ist, den dortigen Schülern gegen von den Schulen bezahlte und allenfalls jährlich anzupassende monatliche Gehälter von 39.500.000 Rial (aktuell ca. 865 Euro), 31.000.000 Rial (aktuell ca. 679 Euro) bzw. 5.000.000 Toman (bei Ansatz von 10 Rial für 1 Toman aktuell ca. 1.096 Euro) ohne jegliche persönliche Anwesenheit nicht näher definierten Online-Musikunterricht in „Setar“ und „Tanbur“ zu erteilen; der reine Online-Unterricht ist in den Verträgen im Wesentlichen mit der COVID-19-Pandemie begründet. Zusätzlich erteilt der BF einzelnen Privatschülern, welche ihm von der iranischen Musikschule „E.“ gegen 20 % Provision von den jeweiligen Einnahmen vermittelt werden, auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen ebenfalls entgeltlichen Online-Musikunterricht in „Setar“ und „Tanbur“ und kann er dieses Provisionsmodell laut schriftlicher Vereinbarung vom August 2021 auch weiterhin in Anspruch nehmen. Unter der Geschäftsbezeichnung „J.“ bietet der BF im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit in einer im Iran gelegenen Werkstatt gegen Entgelt Wartungs-/ Stimm- und Reparaturarbeiten an den beiden von ihm beherrschten Instrumenten und deren Verkauf samt Zubehör an. Bei einem ebenfalls im Iran ansässigen Unternehmen „K. GmbH“ hat sich der BF mit Vertrag vom April 2020 bis zum März 2025 zur Erbringung entgeltlicher Arbeitsleistungen als nicht näher definierter „technischer Experte“ verpflichtet.

Laut einer vom BF und vom Direktor der „E.“ unterzeichneten Vertragsurkunde (betitelt mit „Vertrag über Erteilung der Vertrag“ und datiert mit 17.8.2021) hat sich der BF gegenüber diesem Institut als dessen Bevollmächtigter verpflichtet, unter Wahrnehmung aller gesetzlich und administrativ erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Direktors eine Wiener Zweigstelle zu gründen und einzurichten und diese fünf Jahre gegen ein Entgelt von monatlich umgerechnet 1.200 Euro (mit jährlicher Erhöhung um 18 %) zu leiten und zu administrieren. Ferner will der BF dort selbst Musikunterricht erteilen. Ein konkreter Standort (Räumlichkeiten) ist nicht in Aussicht genommen und ist folglich auch die Höhe eines einschlägigen Geschäftsraummietzinses nicht einschätzbar bzw. feststellbar. Ebenfalls nicht feststellbar ist, dass der BF wie auch immer geartete Informationen über sonstige administrative und rechtliche Anforderungen für die Realisierung einer Schul-/Lehrinstitution in Österreich eingeholt hätte. Auch einschlägige – oder überhaupt – Kontakte des BF zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen sind nicht indiziert. Weder dem Grunde noch einem Ausmaß nach feststellbar ist ferner eine am österreichischen Markt vorhandene Nachfrage am entgeltlichen Erlernen der beiden vom BF beherrschten und propagierten traditionellen altiranischen Musikinstrumente „Setar“ und „Tanbur“ und umso weniger, welche festen oder schwankenden Einnahmen sich aus einem diesbezüglichen Unterricht nachhaltig erzielen lassen würden. Der BF beabsichtigt, in Österreich in einem Studentenwohnheim Unterkunft zu nehmen.

Ein im Iran lebender und erwerbstätiger Bruder des BF, L. B., hat für dessen Aufenthalt in Österreich eine als „Nichtfinanzielle Verpflichtungserklärung“ betitelte und durch iranischen Notariatsakt beglaubigte Unterhaltszusage mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer unterzeichnet. Der BF und sein Bruder verfügen im Iran über diverse Bankguthaben bzw. Geldanlagen, wobei die dortigen Transaktionen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, jedoch - ebenso wie vorgenannte Verpflichtungserklärung - für die Entscheidung letztlich nicht ausschlaggebend sind. Auch Feststellungen zu weiteren fallbezogen relevanten Erteilungskriterien erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

Die Personen- und Reisepassdaten des BF, der Weg der Antragstellung und der Stand seiner Deutschkenntnisse (ÖSD-Zertifikat vom 4.2.2021) sind durch unbedenkliche Urkunden ausgewiesen und unstrittig. Der augenscheinlich negative Status im Hinblick auf Strafdelikte und fremdenrechtliche Übertretungen ergibt sich für die Zwecke dieses Verfahrens aus der aktenkundigen iranischen Strafregisterauskunft und dem Stand des amtlichen Fremdenregisters (IZR).

Die familiäre Situation des BF im Iran und sein bisheriger Bildungs- und Berufsweg wurden nach seinen Angaben und Ausführungen bei der Antragstellung, in einem beigelegten „Motivationsschreiben“ sowie in einer weiteren (mit E-Mail vom 27.9.2021 an die Behörde übermittelten) Stellungnahme in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen festgestellt. Beglaubigte Übersetzungen wurden im erforderlichen Ausmaß beigeschlossen. Die ab dem Jahr 2007 am „E.“ absolvierte musikalische Ausbildung wurde durch entsprechende Zeugnisse bescheinigt, welche laut beglaubigter Übersetzung ein amtliches Emblem der islamischen Republik Iran (Kulturministerium) tragen. Über eine Zusatzausbildung im einschlägigen Instrumentenbau liegt lediglich die Bestätigung einer Privatperson F. G. vom 27.3.2021 vor. Weitere vereinzelte informelle und subjektive Empfehlungsschreiben von Privatpersonen über die Qualität diverser Tätigkeiten des BF im Iran sind im Licht der rechtlichen Beurteilung nicht maßgeblich. Eine (überdies auch nicht beantragte) Vernehmung von Drittpersonen war daher nicht erforderlich.

Die bisherige Unterrichtstätigkeit des BF im Iran ergibt sich aus Arbeitsbestätigungen und (ab der zweiten Jahreshälfte 2020 sukzessiv abgeschlossenen) Rahmenverträgen der iranischen Musikinstitute „E.“, „D.“ und „C.“ über eine Zusammenarbeit mit dem BF bei der Abhaltung von Dreimonatskursen in „Setar“ und/oder „Tanbur“, ausgefüllten Anmeldeformularen von Schülern/Interessenten bzw. einzelnen schriftlichen „Vereinbarungen“ mit im Iran lebenden Privat-Musikschülern samt letztgültigem Rahmenvertrag vom 23.8.2021 mit Provisionsvereinbarung zu Gunsten des Instituts „E.“. Auch Bestätigungen des Instituts „D.“ über die Mitarbeit des BF bei nationalen Konzertveranstaltungen und beim Unterrichten von Kindern mit besonderen Bedürfnissen liegen vor, ebenso Vertragsurkunden der drei vorgenannten Institute über die weitere Verpflichtung des BF zu künftigem (COVID-19-bedingt) reinem Online-Unterricht für im Iran lebende Musikschüler. Die selbständige Tätigkeit des BF im Bereich Wartung/Stimmen/Reparatur/Verkauf der Instrumente „Setar“ und „Tanbur“ unter der Geschäftsbezeichnung „J.“ wurde durch ein Konvolut von auf das Einzelunternehmen ausgestellten einschlägigen Rechnungen dokumentiert. Die vertragliche Bindung als „technischer Experte“ der in I. ansässigen „K. GmbH“ bis zum 19.3.2025 ergibt sich aus einer entsprechenden Arbeitsvertragsurkunde vom April 2020; auch monatliche Gehaltsabrechnungen dieses Unternehmens liegen vor. Authentizität und Inhalt der vorgenannten Urkunden werden für die Zwecke dieses Verfahrens als wahr unterstellt.

Die Feststellungen zum Vorhaben des BF in Österreich (Errichtung und Leitung/Administration einer österreichischen Filiale der iranischen „E.“ und Erteilung von Musikunterricht ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen im Zusammenhalt mit der einschlägigen Vertragsurkunde („Vertrag über Erteilung der Vertrag“) vom 17.8.2021. Die Negativ-Feststellungen betreffend Informationsbeschaffung über das österreichische Unterrichtssystem bzw. die Voraussetzungen des Betriebs einer Schuleinrichtung, einen konkreten Schulstandort und den damit verbundenen finanziellen Aufwand, einschlägige Kontakte nach Österreich, in Österreich bzw. über einen Wiener Standort bestehende Nachfrage nach entgeltlichem Unterricht in „Setar“ und „Tanbur“ ergeben sich daraus, dass der BF nicht einmal einschlägige Behauptungen aufgestellt und sich lediglich auf eine sehr abstrakt gehaltene und im Wesentlichen organisatorische und administrative Tätigkeiten betreffende interne Vereinbarung mit der iranischen Institution berufen hat. Zu bemerken ist auch, dass dieses Schulprojekt im einleitenden Antrag oder den damals zahlreich beigelegten Unterlagen mit keinem Wort erwähnt war, sondern erst geltend gemacht wurde, nachdem die Behörde dem BF im Parteiengehör die negative Antragserledigung angekündigt hatte. Dass der BF in Österreich bislang keine einschlägigen Kontakte hat, zeigt nebenbei auch der Umstand, dass er auf Anfrage des VGW keine im Inland aufhältige in der Sache informierte (allenfalls auch für eine Vertretung geeignete) Person benennen konnte. Die Absicht, in einem österreichischen Studentenwohnheim Unterkunft zu nehmen, wurde durch die Vorlage eines entsprechenden Angebots des „M.“ vom Juli 2021 dargetan.

Die (datumsmäßig nicht nachvollziehbare) Urkunde über die im Iran notariell beglaubigte „Nichtfinanzielle Verpflichtungserklärung“ des Bruders L. B. und diverse Urkunden über Bankeinlagen bzw. Banktransaktionen im Iran liegen ebenfalls in den Akten auf.

Eine persönliche Vernehmung des BF, der die Antragserledigung von Gesetzes wegen im Ausland abzuwarten hat, war im Licht der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich, zumal der maßgebliche Sachverhalt - ausgehend von den eigenen objektiv unmissverständlichen Vorbringen und Ausführungen in Verbindung mit den vorliegenden Unterlagen - schon aufgrund des Akteninhalts abschließend feststand und der BF offenbar (lediglich) die österreichische Rechtslage verkennt. Eine Verhandlung konnte somit gemäß § 19 Abs. 12 NAG entfallen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 NAG ist als Aufenthaltstitel eine „Niederlassungsbewilligung“ vorgesehen, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Gemäß § 43a Abs. 1 Z 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die (allgemeinen) Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ihre Tätigkeit im Fall der Selbständigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen. Gemäß Abs. 2 ist eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 (Beglaubigung durch einen österreichischen Notar oder ein inländisches Gericht; bestimmte Inhalte) zulässig.

Gemäß § 9a Z 4 lit. b und c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV sind dem Antrag für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit der dieser Tätigkeit zu Grunde liegende schriftliche Vertrag sowie ein Nachweis über die künstlerische Ausbildung bzw. eine Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit anzuschließen.

Eine Tätigkeit als unselbständiger Künstler iSd § 43a Abs. 1 Z 1 NAG stand ausgehend vom Vorbringen des BF und dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen nie im Raum; dementsprechend wurde im Behördenverfahren auch keine Mitteilung des Arbeitsmarktservice eingeholt, vorgelegt oder thematisiert.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ wirkt konstitutiv. Mangels besonderer Regelungen in den einschlägigen fremdenrechtlichen Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Sachentscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl. auch VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360).

Für eine Niederlassungsbewilligung für selbständige Künstler ist (unbeschadet der Zulässigkeit einer Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG zum Nachweis der allgemeinen Erteilungskriterien nach § 11 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 iVm Abs. 5) jedenfalls die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 43a Abs. 1 Z 2 zu erfüllen. Nach der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Regelung so zu verstehen, dass der Aufenthaltstitel nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn diese Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist und das daraus erwirtschaftete Einkommen grundsätzlich geeignet ist, den Unterhalt des Fremden in Österreich zu decken. Bei dieser Beurteilung ist – anders als bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG – nicht auf die Richtsätze nach § 293 ASVG abzustellen. Der zusätzlich zu prüfende und allenfalls höhere Betrag zur Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung kann (ergänzend) auch durch andere Einkünfte bzw. finanzielle Mittel oder eben auch eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgedeckt werden (vgl. umfassend VwGH 9.9.2020, Ra 2020/22/0121 mwV, insbesondere auch unter Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 4360/2017).

Unbeschadet der weiteren Beurteilung ist zu bemerken, dass die ins Treffen geführte sinngemäße Haftungserklärung des Bruders L. B. (von einem iranischen Notar beglaubigte „Nichtfinanzielle Verpflichtungserklärung“) nicht die die formalen Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erfüllt und die Einkommensnachweise des Bruders schon deshalb nicht (im Rahmen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) zu berücksichtigen wären.

§ 29 Abs. 1 NAG betont - unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG - die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offenbar vor dem Hintergrund, dass amtswegigen behördlichen Ermittlungen gerade im Hinblick auf die fremdenrechtlichen Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung von Erteilungsvoraussetzungen im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun (vgl. etwa sg. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Festzuhalten ist daher, dass den BF auch und gerade im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung eine grundsätzliche Behauptungs- und Beweislast trifft, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht obliegt, dem Antragsteller in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion iSd § 13a AVG hinaus) Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.10.2021, Ra 2018/06/0053 mwV).

Nach dem Zweck des § 43a NAG kann eine - wie auch immer ausgestaltete - anspruchsbegründende künstlerische Tätigkeit jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn diese mit einer gewissen Intensität tatsächlich in Österreich ausgeübt wird oder sich in irgendeiner Form im Bundesgebiet auswirkt, bzw. hier zumindest Anknüpfungspunkte für eine weitere künstlerische Verbreitung im In- oder Ausland hergestellt werden. Dies entspricht nämlich dem Wesen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung als Ausgangspunkt, Hauptgrund und wesentlicher Anknüpfungspunkt für einen österreichischen Aufenthaltstitel mit dem Zweck eines längerfristigen Aufenthalts in Österreich. In diesem Licht ist daher zunächst festzuhalten, dass von Österreich aus rein „online“ zu erteilender Instrumentalunterricht an Schüler iranischer (im Iran gelegener) Musikinstitute oder an im Iran residierende „Privatschüler“ einen solchen Anspruch nicht begründen kann, da hier jegliche Verbindung der Tätigkeit/künstlerischen Gestaltung zum Land Österreich fehlt, bzw. diese Tätigkeit, anders formuliert, keinen Aufenthalt in Österreich erfordert und durch einen solchen auch nicht begünstigt oder gefördert wird. Abgesehen von der schon nach allgemeinen Erfahrungswerten fragwürdigen Umsetzung eines dauerhaften (zudem vertragsgemäß mit der nicht mehr aktuellen COVID-19-Pandemie begründeten) reinen Internet-Instrumentalunterrichts samt Vermittlung eines künstlerischen Ausdrucks bei ständiger Distanz von mehreren tausend Kilometern zwischen Lehrer und Schüler kann daher ein diesbezügliches (vom BF entsprechend den vorgelegten Rahmen- und Vermittlungsverträgen ins Treffen geführtes) Einkommen bei der Beurteilung der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 43a Abs. 1 Z 2 NAG schon dem Grunde nach nicht berücksichtigt werden.

Ebenso nicht anzurechnen sind Einnahmen aus Wartung, Bau, Reparatur und Verkauf von Musikinstrumenten, da der BF hierfür eine in der Heimat gelegene - im Fall der Migration nach Österreich nicht mehr bedienbare - Werkstatt betreibt und die Durchführbarkeit über alternative Standorte nicht einmal behauptet, geschweige denn konkretisiert und bescheinigt wurden. Auch die laut „Arbeitsvertrag“ vom Jahr 2020 noch bis zum Jahr 2025 laufende Beschäftigung als „technischer Experte“ der in I. ansässigen „K. GmbH“ erscheint mangels gegenteiliger Anhaltspunkte orts- und unternehmensgebunden. Abgesehen davon wäre hinsichtlich der vorgenannten unternehmerischen Tätigkeiten (planmäßig erlernte technische Handgriffe, kaufmännische Tätigkeit, technische Beratung) schon die Qualifikation als „künstlerische Gestaltung“ zu verneinen. Ebenfalls nicht unter diesen Begriff fallen organisatorische und administrative Tätigkeiten als Leiter einer behauptungsgemäß zu gründenden Musikschule, weshalb das hierfür vereinbarte Monatsgehalt in diesem Ausmaß ebenfalls nicht angerechnet werden kann.

Die einzige laut Vorbringen und Unterlagen dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommende künstlerische Tätigkeit wäre der vom BF angesprochene Musikunterricht in der geplanten österreichischen Zweigniederlassung. Zu diesem „Projekt“ liegt aber feststellungsgemäß lediglich eine abstrakt gehaltene, im Wesentlichen organisatorische und administrative Aufgaben umfassende interne Vereinbarung mit dem Direktor einer in I. betriebenen Musikschule („E.“) vor. Weder wurden ein verfügbarer österreichischer Standort, der hierfür anfallende Einrichtungs- und Erhaltungsaufwand samt Finanzierbarkeit durch die iranische Hauptniederlassung oder ein neben der Administration in Rede stehendes Unterrichtsausmaß des BF dargetan und bescheinigt. Dass auf dem österreichischen Markt oder über österreichische Standorte eine nennenswerte Nachfrage am entgeltlichen Erlernen der vom BF beherrschten altiranischen Instrumente „Setar“ und „Tanbur“ bestünde und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, wurde (wie in der Beweiswürdigung festgehalten) nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und bescheinigt. Auch hat der BF in keiner Weise dargetan, inwiefern er sich mit den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung derartiger Schulinstitutionen in Österreich vertraut gemacht hätte, oder dass er einschlägige Verbindungen zu legal in Österreich aufhältigen einschlägig versierten Kontaktpersonen unterhielte. Letztlich hat er für sich selbst nur eine Unterkunft in einem Studentenwohnheim in Aussicht genommen. Vor diesem gesamten Hintergrund kann nicht als erwiesen angenommen bzw. mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass der BF aus einer künstlerisch gestaltenden Tätigkeit iSd § 43a Abs. 1 Z 2 NAG irgendein, geschweige denn ein seinen laufenden Unterhalt deckendes Einkommen erzielen kann und wird. Im Ergebnis hat die Behörde gemäß ihren begründenden Ausführungen zu Recht das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung verneint. Da die grundlegende Beurteilung zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt unverändert ausfällt, kann auch dahinstehen, ob sich die letztdokumentierte Gültigkeitdauer der vorgelegten Verträge noch auf die nächsten 12 Monate erstreckt oder die Verträge allenfalls weiter verlängerbar wären.

Eine Kompensation fehlender besonderer Erteilungsvoraussetzungen mittels Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK kommt nach Gesetzeswortlaut und ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177 mwV; 18.3.2010, 2008/22/0627 mwV). Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen erfordert, war auf fallbezogen relevante Umstände zu anderen Erteilungskriterien nicht mehr einzugehen und der angefochtene Bescheid unter Anpassung der Rechtsgrundlagen durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da der maßgebliche Sachverhalt anhand eindeutiger Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im jeweiligen Zusammenhang zitierten gefestigten höchstgerichtlichen Leitlinien abschließend beurteilt werden konnte. Im Übrigen erfolgte auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Beweiswürdigung eine rechtliche Einzelfallbeurteilung; diese Aspekte unterliegen, ebenso wie die Beurteilung von Beweisanträgen, bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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