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VGW-151/019/15797/2022; VGW-151/019/15817/2022; VGW-151/019/15824/2022•LVwG W VGW-151/019/15797/2022; VGW-151/019/15817/2022; VGW-151/019/15824/2022
VGW-151/019/15797/2022; VGW-151/019/15817/2022; VGW-151/019/15824/2022Tribunale amministrativo regionale10 ago 2023
Aufenthaltsrecht, Kindeswohl, Interessenabwägung, finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Kindereigenschaft, Behindertenpass, Kinderrichtsatz, Familienzusammenführung, freie Station, zu berücksichtigendes Einkommen, Unterhaltszahlungen, Haushaltstrennung, Pflegegeld, geringfügige Unterschreitung, visumsfreie Einreise, Inlandsantragsstellung, sichtvermerksfreier Aufenthalt, Erteilungshindernis, Zusatzantrag, Mitwirkungspflicht, Gesamtbetrachtung, Kernbestand der Rechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde 1. des A. B., 2. der mj. C. B. und 3. der mj. D. B., die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, 1. vom 25. Oktober 2022, Zl. ... (Erstbeschwerdeführer), 2. vom 25. Oktober 2022, Zl. ... (Zweitbeschwerdeführerin), und 3. vom 25. Oktober, Zl. ... (Drittbeschwerdeführerin), jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2023,
A. zu Recht:
I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, A. B., geboren am ..., wird gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, abgewiesen.
II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, mj. C. B., geboren am ..., wird gemäß § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, abgewiesen.
III. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, mj. D. B., geboren am ..., wird gemäß § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B. und fasst den
BESCHLUSS
I. Gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 53b AVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. August 2023, Zl. ..., mit € 341,00 bestimmten Barauslagen zu je 1/3 für die in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführer haben der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 10. Februar 2021 bei der belangten Behörde via E-Mail einen auf den 9. Februar 2021 datierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin – vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter – stellten jeweils via E-Mail einen auf den 26. März 2021 datierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG, der am 27. April 2021 bei der belangten Behörde einlangte.
Am 26. März 2021 erfolgte die Nachholung der persönlichen Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages des Erstbeschwerdeführers. Am 26. Mai 2021 erfolgte die Nachholung der persönlichen Antragstellung durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bzw. durch den Erstbeschwerdeführer als deren gesetzlichen Vertreter bei der belangten Behörde hinsichtlich der Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Anträge aller drei BeschwerdeführerInnen gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde in allen drei Verfahren – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die BeschwerdeführerInnen nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen seien und führte in weiterer Folge eine Interessenabwägung durch, in der sie zum Ergebnis kam, dass die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen, die für die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel sprechen würden, die öffentlichen Interessen, die gegen eine Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel sprechen, nicht überwiegen würden. Auch habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass ein die österreichische Staatsbürgerschaft besitzender Angehöriger der BeschwerdeführerInnen „defacto“ gezwungen sei, das Gebiet der europäischen Union zu verlassen, sollten die begehrten Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führen darin (zusammengefasst) aus, dass die Zusammenführende einer unselbständigen Tätigkeit (als ...krankenschwester) nachgehe, womit sie den Lebensunterhalt für die Familie mehr als ausreichend abdecke. Es bestehe im Herkunftsstaat keine Unterkunftmöglichkeit und bestünden in Georgien keine familiären Bindungen, weshalb auch nur der „Gedanke“ an eine Rückkehr bloß zum Zwecke der Antragstellung „vom Ausland aus geradezu absurd“ sei. Auch bedeute die Rückkehr ins Heimatland (Georgien) wegen des „defacto“ Kriegszustandes mit der russischen Föderation eine Gefahr für Leib- und Leben der beschwerdeführenden Parteien. Zum Schutz des Kindeswohls der beiden beschwerdeführenden Zwillingsschwestern sei es nicht zumutbar, dass diese (allenfalls auch noch unbegleitet und ohne Kindeseltern als Minderjährige) in einer instabilen Region wie Georgien verbleiben müssten. Beide beschwerdeführenden Zwillingsschwestern seien begabt und hätten sich in Österreich voll- und ganz integriert, die Zusammenführende habe die Schwestern an Kindes statt angenommen. Alle BeschwerdeführerInnen seien unbescholten, fremdenpolizeiliche oder internationale Maßnahmen lägen nicht vor. Die belangte Behörde habe zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien auch nicht gewürdigt, dass diese keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellten, die strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und fremdenrechtliche „Unbescholtenheit“ wäre zu berücksichtigen gewesen. Die BeschwerdeführerInnen würden über eine Mitversicherung bei der Zusammenführenden verfügen, der Lebensunterhalt sei im Zuge der vorzunehmenden Zukunftsprognose gesichert. Eine Trennung würde eine besondere Belastung für die Familie darstellen, eine „grobe Verletzung“ des öffentlichen Interesses wie von der belangten Behörde angenommen und mit einer „reinen Scheinbegründung erörtert“ worden sei, liege somit nicht vor.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerden unter Anschluss der Akten der Verwaltungsverfahren dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 27. Dezember 2022 einlangten.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 31. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die BeschwerdeführerInnen als Parteien und E. B. als Zeugin einvernommen wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1. Der am ... geborene Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind Zwillingsschwestern, die beide am ... geboren sind. Alle drei BeschwerdeführerInnen sind georgische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 25. Jänner 2021 mit der österreichischen Staatsangehörigen E. F. B. (im Folgenden auch Zusammenführende), geboren am ..., verheiratet. Für den Erstbeschwerdeführer ist es die zweite Ehe, für die Zusammenführende ist es die dritte Ehe. Die Zusammenführende hat aus einer früheren Beziehung eine Tochter, die am ... geborene österreichische Staatsbürgerin G. H.. Letztere leidet an X. („…“), musste als Baby am Herzen operiert werden und war mit 9 Jahren an Leukämie erkrankt, wobei G. H. die Leukämieerkrankungen und die Operation gut überstanden hat. Bei G. H. wurde eine 100 % Behinderung festgestellt, sie befindet sich seit 8. August 2022 in einer von der I. GmbH betriebenen Einrichtung für eine Beschäftigungstherapie. G. H. begibt sich selbstständig zu dieser Einrichtung, in der sie werktags von der Früh bis in den Nachmittag betreut wird, und kehrt auch selbstständig am Nachmittag in die Familienwohnung zurück. G. H. ist – nach den Angaben der Zusammenführenden – bei der Führung ihres Alltages grundsätzlich selbstständig. Für die externe Betreuung der G. H. bezahlt die Zusammenführende monatlich € 96,80 an den F und € 137,98 an die I. GmbH. Einer (sozialversicherungspflichtigen) Arbeit ist G. H. bisher noch nie nachgegangen; sie hat weiterhin einen Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Angehörige der Zusammenführenden.
2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen bis 25. Februar 2027 gültigen georgischen Reisepass. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen bis 26. September 2025 gültigen georgischen Reisepass, auch die Drittbeschwerdeführerin verfügt über einen bis 25. September 2025 gültigen georgischen Reisepass.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurden von der Zusammenführenden an Kindesstatt angenommen. Die Adoptionsverträge vom … wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes J. vom …, Zlen. ... und ..., bewilligt.
Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch Vorlage eines Zeugnisses der K. GmbH (Prüfungsdatum 16. Februar 2021, Datum der Ausstellung des Zertifikates 29. März 2021) nachgewiesen, eine Kommunikation mit dem Erstbeschwerdeführer war aber nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache möglich. Die Einvernahme der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte hingegen vollständig in deutscher Sprache und ohne Beiziehung einer Dolmetscherin erfolgen. Die BeschwerdeführerInnen sind unbescholten; das Ermittlungsverfahren hat ferner keine von den BeschwerdeführerInnen begangenen Verwaltungsübertretungen hervorgebracht.
3.1. Die BeschwerdeführerInnen reisten am 19. Juni 2019 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, wobei neben den BeschwerdeführerInnen auch L. M.-B., die (damalige) Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. die leibliche Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Gründe für das Verlassen Georgiens und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wurde sowohl von den beschwerdeführenden Parteien als auch von L. M.-B. vorgebracht, dass die Letztgenannte an einer schweren Krebserkrankung leide und einer medizinischen Behandlung bedürfe.
3.2. Mit Bescheid vom 23. August 2019, Zl. ..., wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. des Bescheides), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers (Georgien) ab (Spruchpunkt II. des Bescheides), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des Bescheides), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV. des Bescheides), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass gemäß § 46 FPG 2005 eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V. des Bescheides) und setzte die Frist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI. des Bescheides).
Auch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen und hinsichtlich L. M.-B. wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen gleichlautende, auch auf den 23. August 2019 datierte, Bescheide erlassen.
Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen sowie L. M.-B. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sich die Beschwerden nicht gegen den Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide richtete.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2019, …., behob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
L. M.-B. ist am 30. April 2020 in Wien verstorben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2020, Zl. ..., wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers (Georgien) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. des Bescheides), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des Bescheides), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III. des Bescheides), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass gemäß § 46 FPG 2005 eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt IV. des Bescheides) und setzte die Frist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V. des Bescheides).
Auch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwei gleichlautende Bescheide vom 29. Mai 2020.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit am 20. August 2020 mündlich verkündetem und mit 25. September 2020 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. …., wurde den Beschwerden keine Folge gegeben.
Die BeschwerdeführerInnen reisten in weiterer Folge am 27. September 2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.
3.3. Am 27. Dezember 2020 reisten die BeschwerdeführerInnen neuerlich in das Bundesgebiet ein und befinden sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet.
Am 10. Februar 2021 langte bei der belangten Behörde (via E-Mail) ein Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein, der auf den 9. Februar 2021 datiert war. Am 26. April 2021 langten bei der belangten Behörde – gleichsam via E-Mail – zwei auf den 26. März 2021 datierte Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein.
Am 26. März 2021 erfolgte die Nachholung der persönlichen Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde hinsichtlich seines eigenen Antrages. Am 26. Mai 2021 erfolgte die Nachholung der persönlichen Antragstellung durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bzw. durch den Erstbeschwerdeführer als deren gesetzlichen Vertreter bei der belangten Behörde hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 stellten die beschwerdeführenden Parteien – durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter – einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG.
4. Die Zusammenführende ist seit März 2010 Hauptmieterin einer Wohnung mit der Anschrift N.-gasse, Wien. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von etwa 101 m². Der Mietvertrag ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Wohnung ist zweigeschossig ausgestaltet, wobei sich im Erdgeschoß unter anderem eine Wohnküche befindet, im Obergeschoss zwei Schlafzimmer. Eines der Zimmer wird von der Zusammenführenden und dem Erstbeschwerdeführer als Schlafzimmer genutzt, das zweite Schlafzimmer von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen und G. H.. Jedoch können auch die anderen Zimmer – insbesondere die Wohnküche im Erdgeschoß – von allen BeschwerdeführerInnen genutzt werden.
Neben den BeschwerdeführerInnen wohnen in dieser Wohnung die Zusammenführende und G. H..
Die monatliche Miete für die Wohnung beträgt € 938,53, die monatlichen Stromkosten betragen € 145,20, die monatlichen Heizkosten (Fernwärme) € 264,50.
5. Die Zusammenführende ist seit 15. April 2015 bei der O. GmbH beschäftigt. Aus dieser unselbständigen Beschäftigung hat die Zusammenführende – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen – im ersten Halbjahr 2023 ein Nettoeinkommen von € 22.172,83 erwirtschaftet. Hinzu tritt eine zweimalige Beschäftigung für je einen Tag bei der P. GmbH. Für diese beiden tageweise Beschäftigungen hat die Zusammenführende insgesamt eine Entlohnung in Höhe von € 669,69 erhalten. Dies ergibt demnach ein monatliches Einkommen der Zusammenführenden im ersten Halbjahr 2023 in Höhe von € 3.807,08.
Für G. H. werden vom leiblichen Vater monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von € 350,00 geleistet. Ferner wird für G. H. von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich ein Pflegegeld in Höhe von € 322,70 geleistet und erhält die Zusammenführende für G. H. monatlich eine erhöhte Familienbeihilfe (inklusive des Kinderabsetzabtrages) in Höhe von € 376,40.
Für den Erstbeschwerdeführer wurde ein Hobbyraum angemietet, in dem der Erstbeschwerdeführer sein erlerntes Handwerk (Q.) ausübt. Für diesen Hobbyraum fallen monatlich € 400,00 an Mietaufwendungen an. Hinzu treten monatliche Energiekosten, die – wegen einer Nachzahlung – bis inklusive November 2023 € 361,20 monatlich ausmachen, ab Dezember 2023 € 180,60 monatlich. Daraus resultieren – hochgerechnet auf die nächsten zwölf Monate – durchschnittliche monatliche Energiekosten in Höhe von € 240,80.
Ferner hat die Zusammenführende einen Kredit bei der B. aufgenommen, die monatlichen Raten betragen für diesen Kredit seit Juli 2023 € 733,33.
Die zu berücksichtigen Gesamtausgaben betragen somit € 2.722,03 monatlich.
6. Die BeschwerdeführerInnen haben sich bis zu ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Juni 2019 durchgehend in Georgien aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer ist dort einer Beschäftigung als Q. nachgegangen, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind in Georgien in die Schule gegangen: jedenfalls die Drittbeschwerdeführerin hat noch Kontakt mit Schulfreunden in Georgien. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in R. und (gemeinsam mit seiner Mutter) Eigentümer eines Hauses in einem Dorf außerhalb von R., in dem derzeit nur die Mutter des Erstbeschwerdeführers wohnt.
In Georgien lebt noch ein weiterer (volljähriger) Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. der Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen; zu diesen Angehörigen besteht Kontakt. Auch weiterschichtige Verwandte der BeschwerdeführerInnen leben noch in Georgien.
Die BeschwerdeführerInnen führen mit der Zusammenführenden und G. H. ein intaktes Familienleben, es werden gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen unterstützen G. H. etwa beim Lösen von Rechenaufgaben oder beim Lesen. Auch haben die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin zweimal mit G. H. an einem Feriencamp, das von der Kinderkrebshilfe für Kinder, die eine Krebserkrankung überstanden haben, und deren Geschwister veranstaltet wurde, teilgenommen. Ferner haben die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin G. H. zu einer Tanzschule, die von Letztgenannter besucht wird, begleitet und sich dort auch aktiv (durch Teilnahme an den Proben bzw. Auftritten) beteiligt, wobei dies etwa einen Zeitraum von zwei Monaten umfasst hat.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen besuchten in Österreich ab dem Schuljahr 2019/2020 (mit einer Unterbrechung während ihres Aufenthaltes in Georgien von September 2020 bis Dezember 2020) die ...-Mittelschule in Wien, S.-gasse, und haben beide mit Abschluss des abgelaufenen Schuljahres die allgemeine Schulpflicht absolviert. Ab Beginn des kommenden Schuljahres planen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in Wien ein (Oberstufen)gymnasium zu besuchen. Sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin verfügen im Bundesgebiet über einen Freundeskreis mit dem sie auch einen Teil ihrer Freizeit verbringen.
Der Erstbeschwerdeführer unterstützt die Zusammenführende bei der Haushaltsführung und kocht für die Familie. Viel Zeit verbringt der Erstbeschwerdeführer auch in seinem Hobbyraum, in dem er Q.arbeiten ausübt, die er aufgrund seiner Ausbildung auch bereits in seinem Herkunftsstaat ausgeübt hat.
Zu seiner Stieftochter G. H. hat der Erstbeschwerdeführer ein gutes Verhältnis; diese hat ihn als Familienmitglied akzeptiert.
Der Erstbeschwerdeführer hat die Entscheidung (gemeinsam mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) nicht auszureisen und nach dem Ablauf der visumsfreien Zeit im Bundesgebiet zu verbleiben, bewusst getroffen. Der Grund für diese Entscheidung war die Annahme, dass sich die Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen nach dem Ableben ihrer leiblichen Mutter in Georgien nicht wohl fühlen bzw. die Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen unter Schlafstörungen gelitten haben. Ferner wurde vom Erstbeschwerdeführer das Ziel verfolgt, nach der erfolgten Eheschließung ein Ehe- und Familienleben im Bundesgebiet zu führen. Auch waren der Erstbeschwerdeführer und die Zusammenführende der Auffassung, dass wegen des Schulbesuchs der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht tunlich sei. Allerdings waren sich der Erstbeschwerdeführer und die Zusammenführende darüber bewusst, dass die BeschwerdeführerInnen nach Ablauf des Zeitraums des zulässigen visumsfreien Aufenthalts zur Ausreise verpflichtet sind und sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Diese Verpflichtung wurde bewusst missachtet.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der nachstehenden Beweiswürdigung:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, zentrales Melderegister, zentrales Fremdenregister, Strafregister, etc.) eingeholt und hat Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien und die Landespolizeidirektion Wien gestellt. Ferner schaffte das Verwaltungsgericht Wien die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die BeschwerdeführerInnen und hat den Akt des BG J. zur Zl. ... bei und hat in diese Einsicht genommen. Am 31. Juli 2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die BeschwerdeführerInnen als Parteien und E. B. als Zeugin einvernommen sowie die beigeschafften Akten verlesen wurden.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Aktenlage (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Reisepässe) und sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen zu den Asylverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Angaben der BeschwerdeführerInnen im Zuge der mündlichen Verhandlung, die mit den BFA-Akten in Einklang stehen. Insbesondere ist aus den BFA-Akten auch die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen am 27. September 2020 ersichtlich. Dass die BeschwerdeführerInnen am 27. Dezember 2020 in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend in Österreich aufhältig sind, haben die BeschwerdeführerInnen selbst angegeben.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation bzw. zu den früheren Erkrankungen der G. H. stützen sich auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung Dris. T. vom 19. Juli 2023, jene zur Beschäftigung auf der beigebrachten Bestätigung der I. GmbH vom 29. März 2023 sowie auf der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses der G. H.. Schließlich beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung, die angegeben hat, dass G. H. ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigt. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers sind durch ein entsprechendes Sprachzertifikat nachgewiesen. Die Deutschkenntnisse der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind dadurch belegt, dass mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin eine Kommunikation in der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin möglich war.
3. Die Feststellungen zur Wohnsituation beruhen auf dem vorgelegten Mietvertrag und den nachvollziehbaren Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung.
4. Die Feststellungen zum Einkommen der Zusammenführenden beruhen auf den beigebrachten Einkommensnachweisen, wobei die Eingänge des Gehaltes – insbesondere auch jene für die tageweise Beschäftigung bei der P. GmbH – überdies auf den vorgelegten Kontoauszügen der Zusammenführenden aufscheinen. Auch die Eingänge der erhöhten Familienbeihilfe (Überweisungen des Finanzamtes Österreich), der Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der G. H. und der Bezug des Pflegegelds (Überweisungen von der Pensionsversicherungsanstalt) sind auf den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich.
Die Höhe der monatlichen Miete ist aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich; dies gilt auch für die Feststellungen zur Höhe der Energiekosten, wobei die Zusammenführende dem Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern konnte, welche der (zahlreichen) Überweisungen an die Wien Energie GmbH den Heiz- bzw. Stromkosten der Familienwohnung zuzuordnen sind. Dies gilt auch für die Zahlungen an die I. bzw. an den F für die Betreuungstätigkeit im Hinblick auf G. H., wobei sich die Höhe der Zahlungen an die I. GmbH auch aus dem Schreiben der genannten Einrichtung vom 29. März 2023 ergibt. Dass G. H. bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug. Dass ein Anspruch von G. H. auf eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Zusammenführenden besteht, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der österreichischen Gesundheitskasse. Auch die Miete für den Hobbyraum des Erstbeschwerdeführers und die entsprechenden Energiekosten ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Zusammenführende einen Kredit zu bedienen hat, ist aus dem vorgelegten KSV-Auszügen ersichtlich; die Höhe der Raten (ab Juli 2023) ist auch aus den beigebrachten Kontoauszügen ersichtlich und wurde diese auch von der Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt.
5. Die Feststellungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BeschwerdeführerInnen beruht auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen zunächst auf den übereinstimmenden Angaben der drei einvernommenen BeschwerdeführerInnen und der Angaben der als Zeugin einvernommenen Zusammenführenden. Zur Frage der gemeinsamen familiären Aktivitäten, zur Alltagsgestaltung oder auch im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und G. H. wurden im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht. Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Aussagen unzutreffend sein könnten, hat das Ermittlungsverfahren nicht hervorgebracht. Auch die Aussagen über den geplanten Schulbesuch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in einem Gymnasium in Wien ab dem kommenden Herbst waren übereinstimmend, der bisherige Schulbesuch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist auch durch die vorgelegten Schulzeugnisse belegt. Angesichts des mehrjährigen Schulbesuchs der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist für das Gericht auch nachvollziehbar und glaubhaft, dass diese im Bundesgebiet mittlerweile über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.
Die Feststellungen zu den Bezugspunkten der BeschwerdeführerInnen in Georgien (Wohnmöglichkeiten, Angehörige, vormalige Berufstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers bzw. Schulbesuch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) beruhen auch auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Nicht glaubwürdig waren für das Verwaltungsgericht hingegen die Angaben, dass sich der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zusammenführende nicht darüber im Klaren gewesen wären, dass die BeschwerdeführerInnen – ungeachtet der im Jänner 2021 erfolgten Eheschließung – nach Ablauf der Zeit des zulässigen visumsfreien Aufenthalts nicht länger im Bundesgebiet verbleiben dürfen, zumal davon auszugehen ist, dass im Fall der geplanten Beantragung eines Aufenthaltstitels und der damit verbundenen großen persönlichen Konsequenzen, sich die betroffenen Personen zeitgerecht und nicht erst bei bzw. am Tag vor der erfolgten Antragstellung über die rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels informieren. Ausgehend davon schenkt das Verwaltungsgericht Wien den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zusammenführenden, diese hätten erst am Tag vor der Antragstellung von der Notwendigkeit der Ausreise nach dem Ablauf des Zeitraums des zulässigen visumsfreien Aufenthalts erfahren, keinen Glauben. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass – selbst wenn man den Angaben der Zusammenführenden und des Erstbeschwerdeführers Glauben schenken würde – sich die Ehegatten bereits vor dem Ablauf des visumsfreien Zeitraums – nämlich am 9. bzw. 10. Februar 2021 (Tag vor bzw. Tag der Antragstellung betreffend den Erstbeschwerdeführer) – der Notwendigkeit der Ausreise aus dem Bundesgebiet bewusst waren; die BeschwerdeführerInnen sind dennoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Auch hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme eingeräumt, dass der Verbleib im Bundesgebiet eine bewusste Entscheidung gewesen sei, weil er den Eindruck gewonnen hatte, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten sich nach der Rückkehr in Georgien nicht wohlgefühlt und unter Schlafstörungen gelitten bzw. der Erstbeschwerdeführer und die Zusammenführenden ein Ehe- bzw. Familienleben in Österreich führen wollten. Aus diesen Erwägungen ist das Verwaltungsgericht Wien jedoch zur Auffassung gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zusammenführende die bestehenden fremdenrechtlichen Bestimmungen über den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst missachtet haben und wurden insoweit von Seite der Ehegatten vollendete Tataschen geschaffen.
Soweit von der Zusammenführenden schließlich am Ende der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2023 erstmalig ausgeführt wurde, der Erstbeschwerdeführer habe im März 2021 an den Folgen einer Covid-19-Infektion gelitten, schenkt das Verwaltungsgericht Wien diesem Vorbringen keinen Glauben: Zum einen hat der Erstbeschwerdeführer selbst derartige gesundheitliche Probleme nicht erwähnt, wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet befragt worden ist (vgl. Seite 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung); auch zu keinem sonstigen Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht Wien wurden auf eine Covid-19-Infektion zurückgehende gesundheitliche Probleme des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführt. Ausgehend von diesen Aspekten ist jedoch nicht anzunehmen, dass etwaige (behauptete) gesundheitliche Probleme des Erstbeschwerdeführers bei der Entscheidung nach Ablauf des Zeitraums des visumsfreien Aufenthalts im Bundesgebiet zu verbleiben, von Bedeutung gewesen sind.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes- NAG, BGBl. I 100/2005, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben , nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018,
BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
[…]
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
[…]
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
[…]
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1995, lauten:
„Kinder
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
[…]
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
[…]
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1110,26 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1110,26 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
408,36 €, falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
725,67 €, falls beide Elternteile verstorben sind 110,26 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
[…].“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Die BeschwerdeführerInnen sind als Ehegatte bzw. minderjährige Wahlkinder einer österreichischen Staatsbürgerin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Auch die Voraussetzungen des § 21a NAG sind im Beschwerdefall gegeben, da der Erstbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch Vorlage eines Sprachzertifikates einer in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung vorgelegt hat und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig waren und damit gemäß § 21a Abs. 4 NAG von der Erbringung eines Nachweises gemäß § 21a Abs. 1 NAG befreit waren.
2. Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel ist aber auch, dass die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.
Das Ermittlungsverfahren hat aber ergeben, dass hinsichtlich aller drei BeschwerdeführerInnen die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt ist. Ferner hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht ist bzw. dass hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen § 21 Abs. 1 erster Satz NAG – auch diese Bestimmung normiert eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2021/22/0199) – der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel entgegensteht.
2.1. Zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG hinsichtlich aller drei BeschwerdeführerInnen:
2.1.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG gegenüberzustellen. Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Hiebei hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0230 mwN). Hinreichende finanzielle Mittel können auch durch einen Unterhaltsanspruch nachgewiesen werden (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083).
2.1.2. Zu den maßgeblichen Richtsätzen:
Im Beschwerdefall beträgt der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG iVm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG maßgebliche Richtsatz für Ehegatten (für den Erstbeschwerdeführer und für die Zusammenführende) für das Jahr 2023 € 1.751,56. Dieser Betrag ist wegen der beiden minderjährigen im gleichen Haushalt lebenden Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zweimal um einen „Kinderrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG in Höhe von € 171,31 zu erhöhen.
Fraglich ist, in welcher Höhe ein Richtsatz für die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende G. H. zu berücksichtigen ist, wobei zu klären ist, ob hinsichtlich G. H. die Kindereigenschaft des § 252 ASVG auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres noch gegeben ist, wobei im vorliegend Fall die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG zu prüfen sind. Nach dieser Bestimmung bleibt die Kindereigenschaft u.a. über das 18. Lebensjahr hinaus aufrecht, wenn die betroffene Person infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Hierbei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte maßgeblich (vgl. dazu etwa die bei Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252, Rz 69 zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Sonntag in Sonntag (Hrsg.) ASVG 14 [2023], § 252 Rz 32)
G. H. leidet an X. und wurde ihr von Seiten des Sozialministeriums ein Behindertenpass ausgestellt, der eine 100 % Behinderung attestiert. Auch hat G. H. bisher noch nie eine (sozialversicherungspflichtige) Tätigkeit ausgeübt – vielmehr befindet sie sich in einer Einrichtung der I. GmbH zwecks Beschäftigungstherapie. Schließlich ist G. H. auch weiterhin als Angehörige der Zusammenführenden mitversichert, woraus sich ergibt, dass auch die österreichische Gesundheitskasse vom Fortbestehen der Kindereigenschaft der G. H. ausgeht. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass G. H. erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG ist. Ausgehend davon erfüllt G. H. die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG und besteht hinsichtlich der Genannten auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin die Kindereigenschaft des § 252 ASVG.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch für G. H. ein Kinderrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG heranzuziehen ist.
Dies ergibt sohin im Beschwerdefall maßgebliche Richtsätze in Höhe von insgesamt € 2.265,49.
2.1.3. Zu den regelmäßigen Aufwendungen:
Es sind allerdings auch die regelmäßigen Aufwendungen der Zusammenführenden (Miete für Wohnung und Hobbyraum, Heiz- und Stromkosten, Kreditraten der Zusammenführenden) zu berücksichtigen. Diese betragen gemäß den getroffenen Feststellungen € 2.722,03. Dieser Betrag ist um die „freie Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG zu reduzieren (€ 327,91), womit zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von € 2.394,12 verbleiben. Die Zusammenführende bzw. die BeschwerdeführerInnen hätten somit monatliche finanzielle Mittel in Höhe von € 4.659,61 nachzuweisen.
2.1.4. Zum zu berücksichtigenden Einkommen:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) monatliche Einkünfte der Zusammenführenden in Höhe von € 3.807,08 vorhanden sind. Auch ist einkommensseitig der Kinderabsetzbetrag (ab 1. Jänner 2023 € 61,80, vgl. § 4 der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023, BGBl. II 413/2022) zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe, die für die Stieftochter bzw. Stiefschwester der BeschwerdeführerInnen von der Zusammenführenden bezogen wird (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 25.5.2020, Ra 2019/22/0151).
Auch die monatlichen Unterhaltszahlungen (€ 350,00), die vom leiblichen Vater der G. H. geleistet werden, sind aus folgenden Erwägungen einkommensseitig nicht zu berücksichtigen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dient der Unterhalt der Deckung des gesamten Lebensbedarfs, den jedes Kind bestimmten Alters hat, vor allem von Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, aber auch zur Abdeckung weiterer Bedürfnisse zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung etc. (OGH 20.5.2020, 6 Ob 50/20a; 20.5.2020, 6 Ob 62/20s; 28.5.2013, 10 Ob 20/13h; 13.9.1999, 4 Ob 204/99z).
Im Falle einer Haushaltstrennung hat das Kind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsanspruch in Geld (OGH 10 Ob 41/17b; sowie Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 [2019], Rz 73 mwN auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebracht, dass Geldleistungen, die als Unterhaltszahlungen von einem Elternteil für ein mit dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind geleistet werden, (ausschließlich) zum Bestreiten des Unterhaltes des Kindes verwendet werden müssen. Sie stehen daher jenem Elternteil, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht frei zur Verfügung (vgl. VwGH 30.7.1992, 90/17/0403). Der Anspruch auf Bezahlung des Geldunterhaltes steht dem Kind selbst zu, sodass jener Elternteil, der das Kind betreut, diesen nicht im eigenen Namen geltend machen kann (OGH 18.10.2001, 6 Ob 38/01h).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. zur Leitfunktion des Obersten Gerichtshofes in zivilrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch solche des Familien- und Unterhaltsrechtes gehören, welche auch die Verwaltungsgerichte zu beachten haben, VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006) steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass jene Unterhaltszahlungen, die von einem Elternteil für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind geleistet werden, ausschließlich für die Bedürfnisse des Kindes aufzuwenden sind. Insbesondere stehen die Unterhaltszahlungen dem mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil – im konkreten Fall der Zusammenführenden – nicht zur freien Verfügung.
Aufgrund dieser Erwägungen, insbesondere dem Zweck des Geldunterhaltes, der ausschließlich für die Bedürfnisse des Kindes aufzuwenden ist, ist das Verwaltungsgericht Wien der Auffassung, dass – wie auch die Familienbeihilfe – jene Unterhaltszahlungen, die von einem Elternteil für sein mit dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind geleistet werden, nicht zur Sicherung des Unterhaltes des Fremden heranzuziehen sind.
Anderes könnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nur dann gelten, wenn der (zuziehende) Fremde gegenüber jenem Kind, für das von einer dritten Person Unterhalt geleistet wird, selbst einen Unterhaltsanspruch hätte (vgl. dazu auch VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0095). Dies ist aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben, zumal zwischen der G. H. und den BeschwerdeführerInnen (Stiefvater bzw. Stiefschwestern) keinerlei Rechtsbeziehung besteht, aus der sich eine Unterhaltspflicht ergeben könnte.
Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass jene Unterhaltszahlungen, die der leibliche Vater der G. H. für diese leistet, nicht zum Nachweis hinreichender Unterhaltsmittel für die BeschwerdeführerInnen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG berücksichtigt werden können.
Abschließend ist zu klären, ob bzw. in welcher Höhe das für G. H. geleistete Pflegegeld bei der Beurteilung, ob hinreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist. Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz das Pflegegeld den Zweck verfolgt, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, woraus sich ergibt, dass das Pflegegeld – wie auch die Unterhaltszahlungen eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils – für die Bedürfnisse der bezugsberechtigten Person aufzuwenden ist. Da das bezogene Pflegegeld grundsätzlich den pflegebedingten finanziellen Mehraufwand für G. H. abdecken soll, diese aber nicht selbst die Zusammenführende ist und gegenüber den BeschwerdeführerInnen nicht unterhaltspflichtig ist, haben die obigen Ausführungen zu den Unterhaltszahlungen auch im Hinblick auf das bezogene Pflegegeld Gültigkeit.
Selbst bei gegenteiliger Auffassung wäre das für G. H. bezogene Pflegegeld jedoch jedenfalls nicht in voller Höhe heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das – im dortigen Fall allerdings von der zusammenführenden Ankerperson und nicht einer weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person – bezogene Pflegegeld als „Einkommensbestandteil“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG heranzuziehen ist, und dazu Folgendes ausgeführt:
„Zweifellos ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann stünde nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden.“
Das Ermittlungsverfahren hat nunmehr einen Pflegegeldbezug für G. H. in Höhe von € 322,70 monatlich ergeben, wobei für externe Betreuungsleistungen (F und I. GmbH) ein monatlicher Betrag in Höhe von € 234,78 aufgewendet wird. Daraus resultiert, dass maximal ein Betrag in Höhe von € 87,92 aus dem Pflegegeld einkommensseitig zu berücksichtigen wäre.
2.1.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von € 3.868,88 (ohne Berücksichtigung des Teils des Pflegegeldes) bzw. 3.956,80 (mit Berücksichtigung des anteiligen Pflegegeldes) vorliegt. Diese Beträge liegen deutlich unter den notwendigen finanziellen Mitteln in Höhe von € 4.659,61.
Ausgehend von diesem Differenzbetrag liegt auch keine bloß geringfügige Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, mehr vor (vgl. zu einer nicht mehr geringfügigen Unterschreitung bei einem Betrag von € 160,00: VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300). Auch hat das Ermittlungsverfahren hohe regelmäßige Ausgaben hervorgebracht, die mehr als die Hälfte des nachgewiesenen und zu berücksichtigenden Einkommens ausmachen (vgl. etwa zur Berücksichtigung der Mietkosten etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260). Ausgehend davon führt auch eine individuelle Prüfung der finanziellen Situation der BeschwerdeführerInnen bzw. der Zusammenführenden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, dass vom Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abzusehen wäre.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher im Beschwerdefall nicht erfüllt.
2.2. Zum Vorliegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer ist als georgischer Staatsangehöriger grundsätzlich zur visumsfreien Einreise berechtigt; ferner kann sich der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Staatsangehörigkeit in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1806/2018, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 und Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Auch war der Erstbeschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 5 NAG zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigt, weil er sich am 10. Februar 2021 (im Zeitpunkt seiner schriftlichen Antragstellung) und auch im Zeitpunkt der Nachholung der persönlichen Antragstellung am 26. März 2021 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, der eine zunächst zulässige Antragstellung im Inland voraussetzt, kann im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer daher zur Anwendung gelangen.
Der Erstbeschwerdeführer war aber nach der rechtmäßigen Stellung seines Antrages im Inland nicht berechtigt, den ihm zukommenden Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet zu überschreiten:
Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist es nämlich zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; 10.12.2019, Ro 2018/22/0015). Jede Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthalts führt dazu, dass § 11 Abs. 1 Z 5 NAG der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels entgegensteht, wobei der Tag der Einreise als erster Tag und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts gilt (vgl. nochmals VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089). Bei § 11 Abs. 1 Z 5 NAG handelt es sich um ein Verleihungshindernis, das objektiv zu prüfen ist, auf ein Verschulden des Fremden kommt es nicht an (VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215).
Der Erstbeschwerdeführer ist seit 27. Dezember 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig; der zulässige 90 Tage umfassende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet endete für den Erstbeschwerdeführer daher am 26. März 2021. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erstbeschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, womit das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erfüllt ist.
2.3. Zum Fehlen der Voraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen:
Auch die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind als georgische Staatsangehörige grundsätzlich zur visumsfreien Einreise berechtigt; sie können sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1806/2018, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 und Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Anders als beim der Erstbeschwerdeführer wurden die Anträge der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst am 27. April 2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind am 27. Dezember 2020 in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, womit auch hinsichtlich der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin der Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts am 26. März 2021 geendet hat. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen waren somit zum Zeitpunkt der Antragstellung (27. April 2021) nicht mehr berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen, weil sowohl eine auf § 21 Abs. 2 Z 1 NAG als auch eine auf § 21 Abs. 2 Z 5 NAG gestützte Inlandsantragstellung nur während eines rechtmäßigen Aufenthalts der betroffenen Person zulässig ist. Ein solcher rechtmäßiger Aufenthalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen war jedoch – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Antragstellung am 27. April 2021 nicht mehr gegeben.
Der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel an die Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen steht somit die Verpflichtung der Einbringung (und des Abwartens) eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz NAG entgegen.
3. Beim Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie beim Vorliegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen, ob der begehrte Aufenthaltstitel nicht dennoch zu erteilen ist.
Ferner haben sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt, weshalb zu prüfen ist, ob vom Erfordernis der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland aus den in § 21 Abs. 3 NAG genannten Gründen abzusehen ist, wobei im vorliegenden Fall jener der Z 2 der genannten Bestimmung in den Blick zu nehmen ist.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
3.1. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführenden Parteien – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zu (VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0077). Sofern durch die Entscheidung auch minderjährige Kinder betroffen sind, ist auch auf das Kindeswohl entsprechend Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093). Darüber hinaus ist auch die Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland zu beachten, wobei einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).
3.2. Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
Für den Aufenthalt der unbescholtenen BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet spricht zunächst die Ehe zwischen der Zusammenführenden und dem Erstbeschwerdeführer bzw. dass die Zusammenführende die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen an Kindes statt angenommen hat. In diesem Zusammenhang darf jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Eheschließung als auch die Annahme an Kindes statt zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die BeschwerdeführerInnen über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügt haben und sich jedenfalls der Erstbeschwerdeführer und die Zusammenführende dessen bewusst sein mussten. Der unsichere Aufenthaltsstatus hat auch – wenn auch mit einer geringen Gewichtung im Rahmen der Gesamtabwägung – hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Bedeutung, da nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus auf die minderjährigen betroffenen Personen „durchschlägt“ (vgl. zB VwGH 16.6.2021. Ra 2020/18/0457; 26.7.2022, Ra 2021/21/0093).
Auch spricht für die BeschwerdeführerInnen, dass sie eine entsprechende persönliche Beziehung zu G. H. (Stieftochter bzw. Stiefschwester), die an X. leidet, aufgebaut haben und sich das Zusammenleben mit den BeschwerdeführerInnen positiv auf die Entwicklung der G. H. ausgewirkt hat bzw. die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen G. H. bei Freizeitaktivitäten begleitet bzw. unterstützt haben.
Zu Gunsten der BeschwerdeführerInnen ist auch zu berücksichtigen, dass die BeschwerdeführerInnen die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet für entsprechende Integrationsschritte genutzt haben. Auch haben die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Bundesgebiet mehrere Jahre die Schule besucht und planen ab dem kommenden Herbst in Wien ein Gymnasium zu besuchen. Schließlich spricht für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, dass sie sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet haben und eine Kommunikation im Zuge der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache problemlos möglich war. Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer hingegen ist anzumerken, dass – auch wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wurde, er würde sich um die Aneignung entsprechender Sprachkenntnisse bemühen – eine Kommunikation ausschließlich durch Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache möglich war.
Im Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthalt der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass dieser etwa vier Jahre ausmacht und somit noch unter jener fünfjährigen Aufenthaltsdauer liegt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der vorzunehmenden Interessenabwägung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch war der Aufenthalt der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet nicht vollständig durchgehend, sondern wurde dieser von Ende September 2020 bis Dezember 2020 – für drei Monate – unterbrochen. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mehr als zwei Jahren unrechtmäßig ist, was einen erheblichen Verstoß gegen Bestimmungen des Fremden- bzw. Niederlassungsrechts darstellt. Auch ist im Hinblick auf den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu beachten, dass der Zeitraum des Aufenthalts von Juni 2019 bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im August 2020 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen nur vorübergehend rechtmäßig war (vgl. zu diesem Kriterium etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086).
Auch auf das Kindeswohl der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bzw. auf die Situation der G. H. ist im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen (vgl. jüngst etwa VwGH 5.7.2023, Ra 2021/22/0159), wobei es sich bei der Einbeziehung des Kindeswohls nur um einen von mehreren Aspekten handelt, der in die vorzunehmende Interessenabwägung einzufließen hat (vgl. zB VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382 mwN). In diesem Zusammenhang verkennt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass die Nichterteilung der begehrten Aufenthaltstitel dazu führt, dass es zu einer Unterbrechung der Schulausbildung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in Österreich kommt, persönliche Kontakte mit den im Bundesgebiet befindlichen Freunden und Bekannten nicht mehr uneingeschränkt möglich sind und eine Trennung von den BeschwerdeführerInnen auch Auswirkungen auf die persönliche Beziehung der BeschwerdeführerInnen zu G. H. haben könnte. Hinsichtlich G. H. ist jedoch auch zu beachten, dass diese nicht nur in der elterlichen Wohnung betreut wird, sondern sich auch (werktags) in einer Einrichtung der I. GmbH im Zuge einer Beschäftigungstherapie befindet und nach Angaben der Zusammenführenden ihren Alltag im Wesentlichen eigenständig bewältigt.
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Interessenabwägung ist jedoch auch von Bedeutung, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung es auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zB VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0226). Eine solche Situation liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien aber im vorliegenden Beschwerdefall vor, zumal – wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – die BeschwerdeführerInnen – aufgrund einer bewussten Entscheidung des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zusammenführenden und im Wissen um die bestehende Verpflichtung nach Georgien zurückzukehren – auch nach Ablauf des visumsfreien Zeitraums unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, wobei auch bei diesem Abwägungsaspekt – wie auch beim unrechtmäßigen Aufenthalt – zu beachten ist, dass dieser in seiner Gewichtung hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemindert ist.
Anders als in der Beschwerde behauptet, bestehen auch noch entsprechende Anknüpfungspunkte der BeschwerdeführerInnen in ihren Herkunftsstaat: Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner erstmaligen Einreise in Österreich in Georgien gelebt und ist in Georgien einem Beruf als (selbstständiger) Q. nachgegangen. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen haben etwa elfeinhalb Lebensjahre in Georgien verbracht, haben dort die Schule besucht und auch über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt (vgl. zur Berücksichtigung, wenn ein minderjähriger Fremder die ersten etwa 10 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat: VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Der Erstbeschwerdeführer ist überdies Eigentümer einer Eigentumswohnung in R. und Hälfteeigentümer eines weiteren Wohnhauses in Georgien, welches derzeit ausschließlich von seiner Mutter genutzt wird – somit sind anders als in der Beschwerde behauptet in Georgien Wohnmöglichkeiten vorhanden. Ferner leben – neben weiterschichtigeren Verwandten – die Mutter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Großmutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin in Georgien und besteht – jedenfalls durch den Erstbeschwerdeführer – auch Kontakt. Auch der Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder der Zweit- bzw. der Drittbeschwerdeführerin lebt in Georgien.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die BeschwerdeführerInnen als Staatsangehörige von Georgien – wie bereits dargelegt – zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, womit auch bei Abweisung der Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel persönliche Kontakte zwischen den Familienangehörigen – wenn auch nur zeitlich eingeschränkt – möglich sind. Auch handelt es sich bei der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, die beide 15 Jahre alt sind, nicht mehr um solche minderjährigen Personen, die aufgrund ihres Alters moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes noch nicht nutzen können.
Abschließend ist zum Beschwerdevorbringen, wonach Georgien eine instabile Region sei bzw. – nach den Ausführungen der Beschwerde – kriegerische Auseinandersetzungen mit der russischen Föderation möglich wären und insofern asylrelevante Gründe vorgebracht werden, festzuhalten, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056).
In Abwägung all dieser Aspekte (Ehe bzw. Annahme an Kindesstatt mit bzw. durch eine österreichische Staatsangehörige, Berücksichtigung des Kindeswohls der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, Berücksichtigung der Situation der an X. leidenden Stieftochter bzw. Stiefschwester der BeschwerdeführerInnen, gesetzte Integrationsschritte – wie etwa der Schulbesuch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, Deutschkenntnisse der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen einerseits, erst knapp vierjähriger, nicht durchgehenden Aufenthalt, der über wesentliche Zeiten unrechtmäßig war, noch vorhandene Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, Eingehen der familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt, in dem ein unsicherer Aufenthaltsstatus bestanden hat, samt Bewusstsein des Erstbeschwerdeführers und der Zusammenführenden über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus, Möglichkeit der visumsfreien Einreise, langjähriger Aufenthalt im Herkunftsstaat vor der Einreise in das Bundesgebiet, Versuch der Schaffung vollendeter Tatsachen) kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die visumsfreien Aufenthalt und Nachweis hinreichender Unterhaltsmittel) nicht überwiegen.
Zusammenfassend ist daher auch aus Gründen des § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 NAG nicht von den bestehenden Erteilungshindernissen bzw. den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 2 Z 4 und § 21 Abs. 1 erster Satz NAG abzusehen.
4. Im vorliegenden Fall ist schließlich noch Folgendes zu beachten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union vgl. EuGH 10.5.2017, Rs. C-133/15, Chavez-Vilchez, Rn. 70 f.; 15.11.2011, C-256/11, Dereci, Rn 65 ff.; 8.11.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano) mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern – wie etwa einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen – der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe – der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus – bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. hiezu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 17.4.2013, 2013/22/0062). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (VwGH 20.3.2012, 2008/18/0483).
Im Hinblick auf die Zusammenführende ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sie Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, N.-gasse, ist und sie in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und dadurch über ein entsprechendes eigenes Einkommen verfügt. G. H. wohnt gemeinsam mit der Zusammenführenden in dieser Wohnung, der leibliche Vater leistet regelmäßig Unterhaltszahlungen für G. H. und wird diese auch in einer Einrichtung der I. betreut. Ferner hat die Zusammenführende im Zuge ihrer Einvernahme angegeben, dass G. H. ihren Alltag „grundsätzlich selbstständig“ absolviert. Dass die Zusammenführende oder G. H. im Falle der Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels defacto gezwungen wären, das Gebiet der europäischen Union zu verlassen, wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
All dies spricht gegen die Annahme, dass hier ein Eingriff in den Kernbestand der Rechte der Zusammenführenden erfolgt, die der Unionsbürgerstatus verleiht; insbesondere sind die Zusammenführende und/oder G. H. im Falle der Verweigerung der begehrten Aufenthaltstitel an die BeschwerdeführerInnen nicht gezwungen das Gebiet der Union zu verlassen. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet jedoch für sich genommen noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH im Urteil C-256/11 (vgl. etwa VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).
5. Zur Vorschreibung der Barauslagen:
Im Beschwerdeverfahren war eine Übersetzung in der mündlichen Verhandlung zu erwarten. Hierfür stand dem Verwaltungsgericht Wien eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG). Den beschwerdeführenden Parteien wurde die Gebührennote der beigezogenen Dolmetscherin zur Stellungnahme übermittelt; Einwendungen gegen die Gebührennote wurden keine erhoben.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG haben die Parteien, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt und somit den Prozessgegenstand (die „Sache“) des jeweiligen Verfahrens bestimmt haben, für Barauslagen aufgrund der Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung aufzukommen (Verursacherprinzip).
Dies deshalb, da im verfahrensleitenden Parteiantrag der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen eingeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten erwächst somit bereits aus der Tatsache, dass das - das Verwaltungsverfahren auslösende - Parteibegehren gestellt wurde (VwGH 14.5.1957, 2578/55, VwSlg. 4350 A/1957).
Da in gegenständlicher Angelegenheit alle drei BeschwerdeführerInnen einen verfahrensleitenden Antrag gestellt hatten, war der Gesamtbetrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 3 AVG auf alle Parteien zu je 1/3 aufzuteilen und den BeschwerdeführerInnen der Ersatz der Dolmetschgebühr an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist mit Beschluss vorzuschreiben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Zwar existiert – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Unterhaltsleistungen, die für ein Kind des Zusammenführenden von einem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil geleistet werden, bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu berücksichtigen sind. Allerdings hängt die Lösung des Beschwerdefalls nicht von der Klärung dieser Frage ab: Zum einen liegen noch weitere Gründe vor, die der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels entgegen stehen, zum anderen würde auch die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen von € 350,00 monatlich dazu führen, dass die maßgeblichen Richtsätze bei Berücksichtigung der Aufwendungen erreicht werden. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung wiederum hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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