LVwG W VGW-031/042/8621/2023

VGW-031/042/8621/2023Tribunale amministrativo regionale2 ago 2023

Regest

Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Beratungsstelle, Nichterscheinen, Gewaltprävention, Gewaltpräventionsberatung, Unterlassung der Teilnahme

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/042/8621/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.042.8621.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 2.5.2023, Zl. VStV/…/2023, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht:

A) zu Spruchpunkt 1)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 250,-- auf € 220,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 4 Tage herabgesetzt wird und bestimmt wird, dass als Strafsanktionsnorm § 84 Abs. 1b erster Strafsatz SPG heranzuziehen ist.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 22,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) zu Spruchpunkt 2)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

C) zu Spruchpunkt 3)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Schreiben der Beratungsstelle für Gewaltprävention „Neustart“ vom 3.1.2023, welches wie folgt lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 38 SicherheitspolizeitG lautet wie folgt:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.“

§ 38a SicherheitspolizeitG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

§ 84 Abs. 1b SicherheitspolizeiG lautet wie folgt:

„Ein Gefährder (§ 38a), der

1. den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,

2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,

3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

§ 84 Abs. 1b SicherheitspolizeiG normiert unter der Ziffer 3 zwei eigenständige Verwaltungsstraftatbestände, nämlich

  1. das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention, und

  2. das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.

Durch § 84 Abs. 1b SPG unter Strafsanktion gestellt werden daher zwei unterschiedliche und unabhängig voneinander begehbare Unterlassungen, nämlich erstens die Unterlassung der Nichtkontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention binnen fünf Tagen und zweitens die Unterlassung der aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.

Unbestritten wurde gegen den Beschwerdeführer am 17.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen, und hat dieser nicht binnen 5 Tagen nach dem Ausspruch dieses Verbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert.

Ebenso unstrittig hat dieser nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Ausspruch des Betretungsverbots die Beratungsstelle für Gewaltprävention „Neustart“ kontaktiert und einen Beratungstermin für den 7.12.2022 vereinbart, zu welchem er nicht erschienen ist. Auch ist er zu dem in weiterer Folge vereinbarten Beratungstermin am 19.12.2022 nicht erschienen. Ebenso ist er zu dem in weiterer Folge für den 30.12.2022 vereinbarten Beratungstermin nicht erschienen.

Aus den Formulierungen der Sprüche zu den gegenständlich bekämpften drei Spruchpunkten ist ersichtlich, dass die belangte Behörde jeweils angelastet hat:

  1. dass gegen den Beschwerdeführer am 17.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet worden ist;

  2. dass dieses Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38 Abs. 7 SPG aufgehoben worden ist,

  3. dass der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet gewesen sei, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und

  4. dass der Beschwerdeführer an einem jeweils konkretisiert vereinbarten Beratungstermin nicht erschienen ist.

Die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG ist das in den jeweiligen drei Sprüchen angelastete deliktische Verhalten.

In allen drei Spruchpunkten wurde jeweils nicht der Umstand angelastet, dass der Beschwerdeführer nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert hatte. Damit ist der Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b erster Fall SPG nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Ausschließlich maßgebend ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer dreimal den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verwirklicht hat.

Zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, wie die Wendung „Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 (…) zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung“ auszulegen ist.

Naheliegender Weise ist daher zu ermitteln, zu welchem Handeln die Bestimmung des § 38a Abs. 8 SPG verpflichtet, wenn diese anordnet, dass ein Gefährder aktiv an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen hat.

Die belangte Behörde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass gegen diese Verpflichtung aufgrund der Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mehrfach verstoßen werden kann, nämlich jedes Mal, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wurde.

Bei näherer Analyse des § 38a Abs. 8 SPG ist nun aber zu erschließen, dass diese Bestimmung den Fall der (vom Gefährder zu verantwortenden) Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Kontakttermins eigenständlg und abschließend regelt. Diesfalls ist nämlich sichtlich die Beratungsstelle für Gewaltprävention gar nicht mehr gehalten bzw. befugt, einen neuen Termin zu vereinbaren. Vielmehr hat die Beratungsstelle für Gewaltprävention diesfalls eine Meldung zu erstatten, und ist der Gefährder in weiterer Folge gemäß § 19 AVG behördlich zum Erscheinen bei der Sicherheitsbehörde (und daher nicht zur Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu laden.

Dass für diesen Fall des Nichterscheinens nur als weiteres Vorgehen die Zustellung einer Ladung gemäß § 19 AVG, und daher nicht alternativ auch die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Beratungstermins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich zudem aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach der Gefährder im Falle des Nichterscheinens zum Beratungstermin zur Sicherheitsbehörde zu laden IST, und eine alternative Behördenreaktion, etwa die Aufforderung einen neuen Termin mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention auszumachen oder die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Termins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht vorgesehen ist.

Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nun aber bestimmt:

„Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.“

Zugleich wird durch § 19 AVG das Nichterscheinen zu einem Ladungstermin aber nicht unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt. Die Sanktion für das Nichterscheinen ist vielmehr die der Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. zur Androhung und Vornahme einer behördlichen Vorführung.

Damit ist evident, dass gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG des Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung im Hinblick auf ein verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot nur einmal verstoßen werden kann.

Damit hat der Beschwerdeführer aber auch nur einmal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).

Durch die Rechtsbelehrung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wurde die beschwerdeführende Partei vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK nicht erforderlich erscheint, und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

A) zu Spruchpunkt 1)

Wie zuvor ausgeführt hat der Beschwerdeführer gegenständlich nur ein Mal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

Diese Deliktsverwirklichung ist daher festzustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.

Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde völlig unsubstantiiert vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Mangels jeglicher Substantiierung konnte die beschwerdeführende Partei nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.

Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Als mildernd wurde die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt berücksichtigt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist, keine Erschwerungsgründe vorliegen und in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist Im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).

Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.

B) zu den Spruchpunkten 2 und 3)

Wie zuvor ausgeführt hat der Beschwerdeführer gegenständlich nur ein Mal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

Damit ist zu folgern, dass die zu den Spruchpunkten 2) und 3) angelasteten Delikte nicht verwirklicht worden sind.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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