LVwG W VGW-101/092/5022/2023

VGW-101/092/5022/2023Tribunale amministrativo regionale26 lug 2023

Regest

Ladungsbescheid, Meldeverpflichtung, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwer, Prozessvoraussetzung, Einstellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/5022/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.092.5022.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) vom 1.3.2023, Zl. ..., betreffend Auferlegung einer Meldeverpflichtung nach § 8b Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), den

BESCHLUSS:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren mangels Beschwer eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) vom 1.3.2023, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung gemäß § 8b SNG auferlegt, nach der er sich einmal monatlich vom 18.4.2023 bis 13.6.2023 (also am 18.4.2023, 16.5.2023, 13.6.2023) jeweils um 16:00 Uhr in der Polizeiinspektion C.-gasse in Wien zu melden habe. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde eine Geldstrafe bis zu EUR 1.000,- (bzw. im Wiederholungsfall bis zu EUR 4.600,-) und die zwangsweise Vorführung angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe die Behörde unverzüglich zu verständigen, falls die angegebenen Termine aus wichtigem Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Verhinderung) nicht wahrgenommen werden können.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 8b SNG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mit Personen verkehre oder verkehrte, die einschlägig als radikal islamistisch verdächtig sind und hatte er auch Kontakt zum Attentäter vom 2.11.2020, D. E., sowie zu Beschuldigten des laufenden Terrorverfahrens. Weiters habe der Beschwerdeführer mehrmals (in Einvernahmen und Polizeikontrollen) angegeben, dass er die österreichischen Gesetze nicht anerkenne, sondern nur die islamischen Gesetze. Auch sei ihm der Staat Österreich egal (durchkreuzen von Hoheitszeichen im Personalausweis) und würde er nur den Islam bzw. die islamischen Gesetze anerkennen. Die Anführung der im § 8b SNG angeführten Verwaltungsdelikte sei nur beispielhaft. Jedenfalls sei die bestehende Vernetzung in der radikalen salafistischen Szene ein hinreichender Grund für die gegenständliche Meldeverpflichtung. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass somit eindeutige Tatsachen vorliegen würden, die einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß der zitierten Gesetzesstelle annehmen lassen und seien somit die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Meldeverpflichtung eindeutig gegeben. Abschließend wird auf Strafbestimmungen des § 17e SNG hingewiesen.

Der Ladungsbescheid vom 1.3.2023 wurde vom Beschwerdeführer am 15.3.2023 um 16:45 Uhr übernommen.

Mit E-Mail vom 21.3.2023 wurde der „Kontrolltermin“ frist- und formgerecht in Beschwerde gezogen. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit dem Anschlag von 2020 aus ihm unerklärlichen Gründen als „Gefährder“ eingestuft sei und er seit diesem Zeitpunkt monatlich zur Gefährderansprache in die Polizeiinspektion C.-gasse in Wien ... müsse. Diese Gefährderansprache sei bis dato gefühlt zum 12. Mal verlängert worden. Der Einstufung als „Gefährder“ tritt der Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung entgegen. Er ersuche deshalb, ihn aus dem Gefährder-Kreis zu entfernen, damit er ein ruhiges Leben führen könne.

Mit Note vom 13.4.2023 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtungen zur Meldung entsprechend dem Ladungsbescheid vom 1.3.2023 nachgekommen.

II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Die Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung am 18.4.2023, 16.5.2023 und am 13.6.2203 nachgekommen ist, ergibt sich aus der telefonischen Auskunft der belangten Behörde vom 26.7.2023.

III. Rechtliche Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 30.1.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 19.12.2014, Ro 2014/02/0115 sowie 9.9.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, VwSlg 19290 A/2016).

Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2017/17/0004; 27.2.2018, Ra 2017/05/0208; 18.10.2022, Ra 2022/01/0226).

Das Rechtsschutzinteresse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen hat; die aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/10/0083).

Im gegenständlichen Fall bekämpft der Beschwerdeführer die mit Ladungsbescheid vom 1.3.2023 auferlegte Meldeverpflichtung gemäß § 8b SNG für die Termine am 18.4.2023, 16.5.2023 und am 13.6.2023. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen. Somit besteht für den Beschwerdeführer in der Regel kein objektiver Nutzen mehr, ob der angefochtene Ladungsbescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil den Beschwerdeführer infolge der Herstellung des von der Behörde gewünschten Zustandes keine Handlungspflichten mehr treffen. Auch wurden mit Erlassung des Ladungsbescheides keine finanziellen Verpflichtungen auferlegt.

Da das Rechtsschutzbedürfnis nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Das vom Beschwerdeführer angestrebte Ziel, die Rechtmäßigkeit der Meldeverpflichtungen überprüfen zu lassen, lässt sich allenfalls mit einem bei der belangten Behörde einzubringenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeverpflichtungen erreichen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere zu den Prozessvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Verfahren – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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