LVwG W VGW-111/067/1183/2023-19

VGW-111/067/1183/2023-19Tribunale amministrativo regionale19 giu 2023

Regest

Aussetzung, Vorfrage, Mitwirkende Behörde, Antragsrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung Auslegung, Zuständigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/067/1183/2023-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.067.1183.2023.19

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG

./A

des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO für Wien) iVm § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) für zulässig erklärt wurde (mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH Co KG, 2) Wiener Umweltanwaltschaft)

./B

  1. des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, 2) des Herrn Mag. (FH) G. H., Wien, O.-gasse, 3) der Frau I. J., vertreten durch Rechtsanwalt, und 4) der Frau Mag. (FH) K. L., MSc, Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem unter

Spruchpunkt I.1.) gemäß § 70 in Verbindung mit § 54, § 76 Abs. 10a und § 83 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO für Wien), § 2 Wiener Bautechnikverordnung (WBTV) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.), die Bewilligung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.) mit unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen, für Wohnen in Heimnutzung in den beiden obersten Geschoßen sowie für Gewerbe- und Büroflächennutzung, samt einer Tiefgarage mit 194 PKW- und 13 Motorrad-Stellplätzen erteilt wurde,

Spruchpunkt I.2.) u.a. gemäß § 54 Abs. 3 BO für Wien die Gehsteigherstellung an der Front D.-Gasse und C.-gasse gestundet wurde,

Spruchpunkt I.3.) gemäß § 54 Abs. 9 BO für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front C.-gasse bekanntgegeben wurde

Spruchpunkt II.) eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt wurde und

Spruchpunkt III.) eine Gebrauchsabgabe festgesetzt wurde,

(mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH Co KG, FN ...) und 2) Stadt Wien)

./C

  1. des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse und 2) Frau I. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 21.11.2022, GZ ..., mit welchem gemäß § 61 Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.) die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude für zulässig erklärt wurde

(mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH Co KG, FN ..., 2) Stadt Wien und 3) Wiener Umweltanwaltschaft)

den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit § 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG werden die Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 gestellten Antrag vom 19.06.2023, GZlen VGW-111/067/1183/2023-18, VGW-111/067/1184/2023, VGW-111/V/067/1185/2023, VGW-111/V/067/1187/2023, VGW-111/V/067/1189/2023, VGW-111/067/1191/2023, VGW-111/V/067/1192/2023, ausgesetzt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Auf Antrag der N. Verwaltungs GmbH Co KG (FN ...) bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden vom 24.10.2022, GZ ..., im Wesentlichen die Bauführung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.), vom 24.10.2022, GZ ..., die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes sowie vom 21.11.2022, GZ ..., die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude; diese Bescheide beziehen sich alle auf Bauführungen auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42/ident D.-Gasse 3, Wien, D.-Gasse 5/ident E.-Straße 391, EZ ...5, KG F.).

Herr Ing. B. erhob gegen alle drei Bescheide (./A, ./B und ./C), Frau J. erhob gegen den Baubewilligungsbescheid (./B) und gegen den Bewilligungsbescheid zur Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen (./C) und Herr Mag. (FH) Ing. H. sowie Frau Mag. (FH) L. erhoben gegen den Baubewilligungsbescheid (./B) jeweils fristgerecht Beschwerde.

Herr Ing. B., Mag. (FH) Ing. H. und Frau Mag. (FH) L., MSc, ersuchen im Rahmen ihrer Beschwerden im Zusammenhang mit den projektierten Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu erwägen. Frau J. tritt in ihren Beschwerdeausführungen den in den Bescheidbegründungen enthaltenen Erwägungen, dass für das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, entgegen und moniert (allgemein gehalten) eine solche entsprechend Anhang 1 Z 18 lit. b sowie Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000.

Die Bauwerberin releviert, das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt sei entsprechend der Kriterien des Anhanges 1 Z 18 lit. b, Z 19 lit. a sowie Z 21 UVP-G 2000 nicht UVP-pflichtig; auch nach den geänderten Kriterien in Folge der Novelle zum UVP-G 2000 (Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023) wäre es nicht UVP-pflichtig. Dass die durch die genannte Novelle so geänderten Tatbestände auf das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Anwendung findet, wird seitens der Bauwerberin selbst eingeräumt (vgl. § 46 Abs. 29 UVP-G 2000 in der Fassung der genannten Novelle).

Nach Anhang II Z 10 lit. b iVm Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten, ob ein Städtebauprojekt, einschließlich der Errichtung von Parkplätzen einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der UVP-RL unterzogen werden muss. Hierbei treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (Art. 4 Abs. 2 lit. a) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (Art. 4 Abs. 2 lit. b). Im UVP-G 2000 in der in den Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023, erfolgte diese Umsetzung abstellend auf die von den Verfahrensparteien angesprochenen Tatbestände in Anhang 1 Z 18 lit. b („Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2“), Z 19 lit. b („Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. […]“) und Z 21 lit. b UVP-G 2000 („Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“) anhand von Schwellenwerten.

Dass dem anlassgebenden Projekt die Eignung für ein Infrastrukturprojekt bzw. Städtebauprojekt entsprechend Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL zukommen könnte, wurde von der Bauwerberin substantiiert nicht in Abrede gestellt – sie hat vielmehr selbst das Projekt im Licht der darauf Bezug habenden Tatbestände des UVP-G 2000 (in der im Beschwerdeverfahren geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023) einer Überprüfung unterzogen, kam jedoch aufgrund der normierten Schwellenwerte zum Ergebnis, dass es nicht UVP-pflichtig ist.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

(2) bis (5) (…)“

3. § 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

(2) bis (7) (…)

(8) (…)“

§ 3. (1) und (2) (…)

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

(4) bis (6) (…)

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) bis (10) (…).“

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.“

5. Anhang II Z 10 lit. b der der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014, S. 1, (nachfolgend: UVPRL) lautet:

„ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1. bis 9. (…)

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

a) (…)

b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;

c) bis m) (…)

11. und 12. (…)“

III.1. Bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL müssen der ausgedehnte Anwendungsbereich und der weitreichende Zweck der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden (EuGH vom 24.10.1996, C-72/95, Rechtssache Kraaijeveld u.a. Rz 39). Entsprechend der Rechtsansicht der Kommission können auch Bauvorhaben wie Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Universitäten, Sportstadien, Kinos, Theater, Konzerthallen und andere Kulturzentren in die Kategorie der „Städtebauprojekte“ einbezogen werden (Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, Publications Office, 2017, https://data.europa.eu/doi/10.2779/403098).

Der von der Bauwerberin angezogene Tatbestand des Anhanges II Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Dartuung, dass die dort genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden und folglich das anlassgebende Projekt nicht UVP-pflichtig ist, ist letztlich nicht geeignet, die mangelnde UVP-Pflicht des Projektes darzutun: Der EuGH hat im Urteil vom 25.05.2023, C575/21, (Rechtssache WertInvest Hotelbetriebs GmbH/Magistrat der Stadt Wien) erkannt, dass einer „nationalen Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt,“ Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sowie die Anhänge II Z 10 lit. b und III entgegenstehen. Die genannten Bestimmungen der UVP-RL entfalten daher unmittelbare Wirkung und es ist daher von der zuständigen Behörde zunächst zu prüfen, ob das (gegenständliche) Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Angesichts der Gesamtbauplatzfläche von 3.198 m2 (die unterirdisch vollflächig und oberirdisch weitflächig bebaut ist), der Bruttogeschossfläche des Bauvorhabens in Summe von 26.705,15 m², der sich unterirdisch über vier Ebenen erstreckenden Geschosse (samt der projektierten Anzahl von 207 KFZ-Stellplätzen) und oberirdischen vier bzw. fünf (beginnend ab der Ecke D.-Gasse hin zur C.-gasse) Geschossen sowie zwei Dachgeschossen, der kombinierten Nutzung für gewerbliche, medizinische und soziale Zwecke, der mit individuellen und öffentlichen Verkehrsmitteln (im Nahebereich des P. Platzes, des Bahnhofs F. und von Autobahnanschlussstellen) guten Erreichbarkeit der projektierten Einrichtungen und des im Nahebereich situierten Naherholungsgebietes Q.., erachtet das Verwaltungsgericht Wien das anlassgebende Projekt dem Wesen nach als ein städtebauliches, das a priori nicht als Bagatellverfahren betrachtet werden kann bzw. welches abstrakt geeignet sein könnte, auf die Umwelt erhebliche Auswirkungen zu haben und damit allfällig UVP-pflichtig ist.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde (Wiener Landesregierung) unter anderem auf Antrag einer mitwirkenden Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Mitwirkende Behörden sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre. Obzwar das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Genehmigung des Bauansuchens der bauwerbenden N. Verwaltungs GmbH Co KG entsprechend § 132 Abs. 1 BO für Wien per se berufen ist, ist es entsprechend § 136 BO für Wien (iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 BVG) zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden berufen. Als solches ist es ebenso wie der Magistrat der Stadt Wien als Fachbehörde inzident verpflichtet, die UVP-Pflicht eines eingereichten Vorhabens zu prüfen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet im gegebenen Zusammenhang daher die Auslegung vertretbar, dass das Verwaltungsgericht Wien als zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien und Prüfung dessen Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständigen Organs eine mitwirkende Behörde iSv § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und folglich zur Antragstellung befugt ist.

Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung, ob ein bzw. das verfahrensgegenständliche (Bau)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt, ist gemäß § 39 UVP-G 2000 der Landesregierung zugewiesen. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens auch die sachlich zuständige Behörde – statt des Magistrats der Stadt Wien – zur Erteilung der von der Bauwerberin beantragten baubehördlichen Bewilligungen in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000). Den beschwerdeführenden Nachbarn kommt keine Parteistellung oder Antragslegitimation in einem Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu (§ 3 Abs. 7 achter Satz UVP-G 2000). Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche (Bau)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist aber eine die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sachentscheidung über die von der Bauwerberin gestellten Anträge berührende Vorfrage, welche, das Verwaltungsgericht Wien von Amts wegen zu beachten hat und allfällig entsprechend § 17 VwGVG iVm § 38 AVG zu klären hat, warum es vom Fehlen/Bestehen einer UVP-Pflicht und von der Zuständigkeit/Unzuständigket des Magistrats der Stadt Wien ausgeht (dahingehend etwa VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/0002 mwN, oder rezent VwGH vom 07.03.2023, Ra 2021/05/0207ua. mwN; letzters auch unter Hinweis einer allfälligen Überschreitung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessenspielraumes bei der Umsetzung der UVP-RL im Zusammenhang mit dem im UVP-G 2000 festgesetzten Schwellenwerten).

Weil die im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Vorfrage als Hauptfrage in die sachliche Zuständigkeit der Wiener Landesregierung fällt und ein von der Wiener Landesregierung erlassener positiver Feststellungsbescheid, der von der Vorfragenbeurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien abweicht, letztlich auch zur Wiederaufnahme der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren führen könnte (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), nimmt das Verwaltungsgericht Wien die ihm gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG eingeräumte Befugnis in Anspruch und machte die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Wiener Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anhängig und beantragte die Feststellung, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („N.“) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 durchzuführen ist. Die Beschwerdeverfahren waren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Verwaltungsgerichte aufgrund deren funktionellen Zuständigkeit als „(Fach-)Behörde“ (im Verständnis der Erkenntnisse des VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/002, 29.09.2015, Ro 2014/05/0056, u.a.) eine mitwirkende Behörde (siehe dazu etwa VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0090, Rz 43f) im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist, fehlt und diese Rechtsfrage über die beschwerdegegenständlichen Verfahren Bedeutung hat.

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