LVwG W VGW-152/019/706/2023

VGW-152/019/706/2023Tribunale amministrativo regionale15 giu 2023

Regest

Zustellmangel, Säumnis, Säumnisbeschwerde, rechtswirksame Nachholung, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Wohlverhalten, Prognose

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/019/706/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.019.706.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Säumnisbeschwerde des Herrn DI A. B., vertreten durch Dr. X. Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 8. Juli 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2023,

zu Recht:

I. Der Antrag des DI A. B., geboren am ... 1990 in C., vom 8. Juli 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985, abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte (erstmalig) am 30. November 2020 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2021 zurück.

Am 8. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer (erneut) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gemeinsam mit der Antragstellung legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen vor.

Die belangte Behörde setzte daraufhin ab dem 20. August 2021 und am 7. September 2021 erste Ermittlungsschritte, indem sie Einsicht in diverse Register (Zentrales Melderegister, Strafregister, Verwaltungsstrafregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Fremdenregister, GISA Gewerbeinformationssystem Austria, Firmenbuch) nahm und stellte Anfragen an die Finanzstrafbehörden und die Landespolizeidirektion Wien, deren Antworten bis 13. Oktober 2021 bei der belangten Behörde eingelangt waren. Sodann setzte die belangte Behörde bis 1. März 2022 keine weiteren Ermittlungsschritte. Beginnend ab Anfang März 2022 setzte die belangte Behörde sodann wieder Ermittlungsschritte durch Einsichtnahme in interne Register und Anfragen an die Landespolizeidirektionen und. Am 18. Mai 2022 übermittelte die belangte Behörde eine E-Mail an den Beschwerdeführer und stellte am 2. Juni 2022 neuerlich Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und die Finanzstrafbehörden, deren Antworten am 14. Juni 2022 bei der belangten Behörde einlangten. Im Juni 2022 nahm die belangte Behörde neuerlich Einsicht in diverse Register und stellte Anfragen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, deren Antworten bis 8. Juli 2022 bei der belangten Behörde einlangte. Ferner schaffte die belangte Behörde den Akt des Bezirksgerichtes D. zur Zl. ... bei, der von der belangten Behörde nach Einlangen am 4. August 2022 in Kopie zum Behördenakt genommen wurde.

Der Beschwerdeführer selbst legte der belangten Behörde im September 2021, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022 und November 2022 weitere Unterlagen vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass derzeit eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund näher angeführter Gründe nicht möglich sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. September 2022 an die belangte Behörde Stellung.

2. Mit Schriftsatz vom 28. September 2022, am selben Tag bei der belangten Behörde per Fax eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Im Zuge der Beschwerde berief sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die erteilte Vollmacht und ersuchte Zustellungen ausschließlich zu seinen Handen vorzunehmen.

Daraufhin versuchte die belangte Behörde von ihrer Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides Gebrauch zu machen, indem sie versuchte einen auf den 31. Oktober 2022 datierten „Bescheid“ zu erlassen. Der „Bescheid“ wurde am 2. November 2022 expediert, er war unmittelbar an den Beschwerdeführer adressiert und wurde auch unmittelbar an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Der „Bescheid“ vom 31. Oktober 2022 wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht behoben und durch den Zustelldienst an die belangte Behörde retourniert.

Mit Schreiben der belangten Behörde (nunmehr adressiert an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer abermals Parteiengehör eingeräumt.

Weitere Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt, sie hat auch nicht (rechtswirksam) über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden.

3. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Beim Verwaltungsgericht Wien langte die Säumnisbeschwerde und die Akten am 17. Jänner 2023 ein.

4. Das Verwaltungsgericht Wien tätigte daraufhin Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 63), die Landespolizeidirektionen Wien, und, an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in der und, die Finanzstrafbehörden und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie an die Bezirkshauptmannschaften in D., E. und F.. Außerdem wurde der Strafakt zur Geschäftszahl ... vom Bezirksgericht D. sowie der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. ..., betreffend den Beschwerdeführer beigeschafft.

Überdies nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in diverse Register (zentrales Melderegister, Strafregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Fremdenregister).

Schließlich beraumte das Verwaltungsgericht Wien für den 6. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in deren Rahmen die beigeschafften Ermittlungsergebnisse verlesen und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden G. H. und I. J. – beide unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel zur Ton- und Bildübertragung – als Zeuginnen einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, von Seiten des Beschwerdeführers wurde einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.

II. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde am ... 1990 in C., geboren und ist seit seiner Geburt Staatsangehöriger.

2. Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch Vorlage eines Zertifikates des ÖSD vom 16. Juni 2020 nachgewiesen. Die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG 1985 hat der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2021 bestanden.

3. Der Beschwerdeführer ist (schlepperunterstützt) erstmalig am 30. September 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2015, Zl. ..., wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

4. Der Beschwerdeführer hat sich am 11. Februar 2021 bewusst nackt vor dem Fenster der von ihm bewohnten Erdgeschosswohnung in D., K.-gasse, so positioniert, dass auch der Beckenbereich inklusive Geschlechtsbereich für vorbeigehende Personen sichtbar war. Der Beschwerdeführer nahm zudem öffentlich geschlechtliche Handlungen mit seinem Geschlechtsteil vor, indem er in Gegenwart von Frau G. H., die sich auf einem Spazierweg vor dem Fenster befunden hat, seine Unterhose herunterzog und danach an seinem Penis Masturbationsbewegungen mit der Hand durchführte. Als G. H. den Beschwerdeführer mit dem Handy fotografieren bzw. filmen wollte, zog der Beschwerdeführer ein schwarzes T-Shirt an und zog sich in den hinteren Bereich der Wohnung und aus dem Sichtbereich der Zeugin zurück.

Bereits am 6. Jänner 2020 und am 27. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von G. H. wahrgenommen, wie er ohne Bekleidung und so, dass sein Geschlechtsteil von vorbeikommenden Passanten wahrgenommen werden konnte, am Fenster seiner Wohnung gestanden hat. Bei diesen beiden Vorkommnissen konnte von der Zeugin jedoch kein Onanieren des Beschwerdeführers wahrgenommen werden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft D. ein Ermittlungsverfahren geführt, wobei das Verfahren hinsichtlich der Vorfälle vom 6. Jänner 2020 und vom 27. Dezember 2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil keine geschlechtliche Handlung des Beschwerdeführers erwiesen werden konnte.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Februar 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft D. gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag gestellt und dem Beschwerdeführer das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zur Last gelegt. Das Verfahren wurde beim Landesgericht D. zur Zahl ... geführt. Mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage wegen sexueller Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Freispruch vom Vergehen der sexuellen Belästigung iSd § 218 Abs. 1 Z 2 StGB erfolgte wegen der (sodann in der mündlichen Verhandlung) fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung durch (das Opfer) G. H., die diese im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht D. zurückgezogen hat.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektionen Wien, und, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 63, an die Bezirkshauptmannschaften in D., E. und F., die Finanzstrafbehörden, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2023. Überdies wurde der Strafakt zur Geschäftszahl ... vom Bezirksgericht D. und der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. ..., betreffend den Beschwerdeführer beigeschafft und in diese Einsicht genommen.

2. Geburtsort und –tag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden (…) Reisepass und den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Auch der Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 () und über die abgelegte „Staatsbürgerschaftsprüfung“ () sind im Behördenakt dokumentiert.

4. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz und die entsprechende Entscheidung betreffend den zuerkannten Status als Asylberechtigten sind im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dokumentiert und befinden sich die entsprechenden Unterlagen (in Kopie) im Akt der belangten Behörde.

5. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer am 6. Jänner 2020, am 27. Dezember 2020 und am 11. Februar 2021 begangenen Handlungen ergeben sich zunächst aus dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichts D. zur GZ ..., insbesondere dem darin enthaltenen Abschlussbericht und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft D. vom 27. April 2021 und dem Hauptverhandlungsprotokoll am 22. Juni 2021 vor dem Bezirksgericht D.. Der Akt des Bezirksgerichtes D. wurde von der Behörde auch in Kopie zum Behördenakt genommen (vgl. AS 412 ff).

Bereits aus dem Abschlussbericht sowie der darin enthaltenen Einvernahme durch Beamte der Landespolizeidirektion ergibt sich, dass G. H. den Beschwerdeführer am 6. Jänner 2020, am 27. Dezember 2020 sowie am 11. Februar 2021 nackt an seinem Fenster positioniert wahrnehmen konnte, sodass zumindest die Genitalien des Beschwerdeführers sichtbar waren. Ferner hat die Zeugin angegeben, dass der Beschwerdeführer sich beim letzten Vorfall am 11. Februar 2021 vor ihren Augen selbst befriedigt hat. Die bereits vor den Beamten der Landespolizeidirektion getätigten Angaben wurden von der Zeugin G. H. auch im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht D. am 22. Juni 2021 bestätigt.

Hinzu tritt, dass der Vorfall vom 11. Februar 2021 auch durch die zweite Zeugin I. J. insoweit wahrgenommen werden konnte, als diese auch einen nackten Mann an einem (ebenerdigen) Fenster gesehen hat.

Schließlich hat die Zeugin G. H. auch in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien ihre vormals getätigten Aussagen (vor den Beamten der Landespolizeidirektion bzw. vor dem Bezirksgericht D.) aufrechterhalten und wurde von der Zeugin nochmals explizit bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 vor dem Fenster seiner Erdgeschosswohnung in der K.-gasse in D. stehend selbst befriedigt hat und dies von ihr auch wahrgenommen wurde. Laut ihrer Aussage konnte sie auch das Gesicht des Beschwerdeführers sehen.

Angesprochen auf die Vorfälle und die geschlechtlichen Handlungen hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Widerspruch zu seinen Aussagen im Strafverfahren angegeben, dass es sich wohl um eine Verwechslung handeln müsse. Nach seinen Angaben hätte es sich um ein anderes Fenster gehandelt und die Zeugin habe die Wohnung verwechselt.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers kann das erkennende Gericht aus mehreren Gründen nicht folgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion ersichtlich ist, dass G. H. jenes Fenster, in dem sie einen nackten, masturbierenden Mann wahrgenommen hat, gegenüber der Polizei identifiziert hat und es sich hierbei um das Fenster der Wohnung des Beschwerdeführers gehandelt hat. Auch hat G. H. in ihrer Einvernahme durch Beamte der Landespolizeidirektion am 11. Februar 2021 angegeben, dass der Mann sich ein schwarzes T-Shirt übergezogen habe, als er wahrgenommen hat, dass die Zeugin die Handlungen mit ihrem Mobiltelefon dokumentieren wollte. Bei der kurz danach durchgeführten Kontrolle durch die Polizei wurde durch die Beamten schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnung ein schwarzes T-Shirt getragen hat.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat G. H., die ebenso wie die Zeugin I. J. auf den erkennenden Richter einen glaubhaften Eindruck gemacht hat, nochmals bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer beim Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht D. erkannt hat und sie sohin eine Verwechslung ausschließen könne.

Auch die von der G. H. wahrgenommen Vorfälle am 6. Jänner 2020 und am 27. Dezember 2020 betrafen dasselbe Fenster bzw. dieselbe Wohnung. Aus den dargestellten Umständen wäre es zudem für das Verwaltungsgericht Wien unerklärlich, warum die Zeugin H. gerade den Beschwerdeführer, zu dem sie in keinem (persönlichen) Verhältnis steht, zu Unrecht einer Straftat bezichtigen würde. Dass sich der Beschwerdeführer auch am 11. Februar 2021 in seiner Wohnung aufgehalten hat, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst eingeräumt. Daher ist eine Verwechslung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – für das Verwaltungsgericht Wien ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Wien folgt aus diesen Gründen den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin G. H., dass sich der Beschwerdeführer am 6. Jänner 2020, am 27. Dezember 2020 und am 11. Februar 2021 nackt an seinem Fenster positioniert hat, sodass sein Genitalbereich für Dritte sichtbar war, und zudem am 11. Februar 2021 öffentlich geschlechtliche Handlungen mit seinem Geschlechtsteil (Onanieren) vornahm.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311/1985, lauten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

[…]

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

[…]

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

[…]

§ 11a. (1) […]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, […].“

2. Die maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, lautet:

„Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1. an ihr oder

2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“

V. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2021 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hat im Laufe des Verfahrens zwar vereinzelt Ermittlungsschritte durch die Vornahme diverser Abfragen gesetzt, jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden, obwohl dem kein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis entgegenstand. Auch hat die belangte Behörde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Anfang März 2022 keine Ermittlungsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer ist entsprechenden behördlichen Aufträgen zur Vorlage von Unterlagen auch stets nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 28. September 2022 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde auch über mehrere Monate (von Mitte Oktober 2021 bis Anfang März 2022) keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

1.3. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nachholen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

1.4. Gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hat die Behörde sofern ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen und an diesen zuzustellen. Dies ist von der belangten Behörde bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, zu berücksichtigen. Es sind daher ab dann sämtlich Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit an den Parteienvertreter zuzustellen (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011). Ein etwaiges Stillschweigen der Partei gegenüber Zustellfehlern (Zustellung an die Partei statt an den Rechtsanwalt) bedeutet dabei keine Erklärung, dass sie ihrem Rechtsvertreter die Zustellvollmacht für das Verfahren nicht erteilt habe (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104).

1.5. Im gegenständlichen Fall wurde am 31. Oktober 2022, also innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist des § 16 VwGVG, ein Bescheid durch die belangte Behörde erstellt und am 2. November 2022 an den Beschwerdeführer abgefertigt. Entgegen § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hat die belangte Behörde jedoch den Bescheid nicht an Zustellbevollmächtigten adressiert und übermittelt, sondern direkt an den Beschwerdeführer. Der Parteienvertreter, Rechtsanwalt Dr. X., hat im Zuge der Säumnisbeschwerde vom 28. September 2022 seine Bevollmächtigung gegenüber der belangten Behörde angezeigt und sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen sowie um Zustellungen ausschließlich zu seinen Handen ersucht. Ab diesem Zeitpunkt war die belangte Behörde daher verpflichtet, diese zu beachten und sämtliche Erledigungen bei sonstiger Unwirksamkeit ausschließlich an den Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Da der „Bescheid“ vom 31. Oktober 2022 jedoch an den Beschwerdeführer selbst adressiert und diesem unmittelbar übermittelt wurde, lag ein Zustellmangel vor. Die Zustellung war somit unwirksam. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG ist im vorliegenden Fall auch nicht möglich, da der Bescheid vom Empfänger innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde und an die belangte Behörde retourniert wurde. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers konnte somit zu keinem Zeitpunkt der „Bescheid“ vom 31. Oktober 2022 im Original zukommen (siehe zum Tatbestand des „tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120; 16.7.2014, 2013/01/0173; 9.12.2019, Ra 2019/02/0224). Eine Heilung des Zustellmangels ist auf diesem Weg daher nicht eingetreten. Mangels rechtswirksamer Zustellung gilt der „Bescheid“ vom 31. Oktober 2022 somit als nicht erlassen.

1.6. Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist und auch keine rechtswirksame Nachholung der behördlichen Entscheidung vorgenommen wurde, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 17. Jänner 2023 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

2. In der Sache:

2.1. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund des Nachweises von Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein Zeugnis des österreichischen Sprachdiploms Deutsch und eines (gerechnet ab dem Entscheidungszeitpunkt) mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenem Aufenthalt den Einbürgerungstatbestand des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985. Voraussetzung für jede Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sohin auch jener gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985 – ist aber (unter anderem) auch die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985.

2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt ist:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578). § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 knüpft aber nicht an eine gerichtliche Verurteilung an, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 22.8.2007, 2005/01/0067, 13.2.2020, Fe 2019/01/0001). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass auch eine freisprechende Entscheidung eines Strafgerichtes in einem Verwaltungsverfahren, das einen Antrag auf Verleihung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hat, keine Bindungswirkung entfaltet und das Verwaltungsgericht – nach Durchführung entsprechender Ermittlungen – eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen hat (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).

Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, kann schließlich ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers seit dem letzten nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevanten Fehlverhalten von Bedeutung sein (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers aufgrund eines Fehlverhaltens in jüngerer Zeit noch nicht als hinreichend lang beurteilt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Dabei fallen Delikte, die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen besonders ins Gewicht und bedarf es in diesen Fällen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraums (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch bereits ausgeführt, dass gerade ein Fehlverhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht und nachteilig in die Prognose einzufließen hat (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).

2.3. Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar 2021 – sohin vor etwa 28 Monaten –sich bewusst nackt an seinem Fenster im Erdgeschoss positionierte, sodass der Beckenbereich inklusive Geschlechtsbereich für vorbeigehende Personen sichtbar war, und er hat in Gegenwart von G. H., die sich vor dem Fenster befunden hat, an seinem Penis Masturbationsbewegungen mit der Hand durchgeführt. Diese vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweise erfüllt den Tatbestand des § 218 Abs. 1 Z 2 StGB, zumal onanieren jedenfalls als geschlechtliche Handlung zu verstehen (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 218 Rz 5) und angesichts der Örtlichkeit (Fenster einer Erdgeschosswohnung vor einem Gehweg) und der Intensität der Handlung (unvermittelter Beginn mit dem Onanieren, als eine Passantin vorbeiging) auch von einem berechtigten Ärgernis auszugehen ist (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 218 Rz 14 ff).

Der Beschwerdeführer hat somit ein Delikt verwirklicht, das dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen wurde, weil G. H. ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht D. mit der Begründung zurückgezogen hat, sie wolle einfach, dass der Beschwerdeführer derartige Handlungen nicht mehr setze, aber keinen „übermäßigen Wirbel“ veranstalten (vgl. § 218 Abs. 3 StGB). Denn es kommt zur Beurteilung des Gesamtverhaltens eben nicht - wie etwa in den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 StbG 1985 - auf das Vorliegen einer oder mehrerer gerichtlicher Verurteilungen an, sondern auf das Verhalten des Einbürgerungswerbers.

Schließlich hat das Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 6. Jänner 2020 und am 27. Dezember 2020 ebenso nackt an seinem Fenster im Erdgeschoss positionierte, sodass wiederum der Beckenbereich inklusive Geschlechtsbereich für vorbeigehende Personen sichtbar war. Bei den beiden letztgenannten Vorfällen ist es zwar zu keinen nachweisbaren geschlechtlichen Handlungen gekommen und es wurde von der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 190 Z 2 StPO verfügt, jedoch haben diese Vorfälle nach den dargelegten Grundsätzen ebenso in die Prognoseentscheidung einzufließen. Außerdem ist zu berücksichtigten, dass sich das Fehlverhalten des seit September 2014 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers in der jüngeren Phase seines Aufenthaltes, nämlich im Jänner 2020, Dezember 2020 und Februar 2021, stattgefunden hat.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens (Vorfälle vom 6. Jänner 2020 und vom 27. Dezember 2020) und der erst vor zirka 28 Monaten begangen Straftat der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlung iSd § 218 Abs. 1 Z 2 StGB – von der der Beschwerdeführer deshalb freigesprochen wurde, weil G. H. die Ermächtigung zur Verfolgung zurückgezogen hat – kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dazustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden, zumal das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten (strafbaren) Handlung im Februar 2021 noch nicht als hinreichend lange angesehen werden kann, um zu einer positiven Prognosebeurteilung zu kommen (vgl. nochmals VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).

2.4. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2021, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abzuweisen.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 – insbesondere hinsichtlich strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.

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