LVwG W VGW-001/101/2261/2023

VGW-001/101/2261/2023Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023

Regest

Haltung; Zufügung von Leid; Beeinträchtigung im Wohlbefinden; Tierquälerei; Erfolgsdelikt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/2261/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.2261.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 16.01.2023, Zl. MBA/…/2022, betreffend Tierschutzgesetz (TschG) zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Zeile „Datum:“ der 24.08.2021 zu stehen hat.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 600, EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Am 17.08.2021 wurde das Veterinäramt der Stadt Wien (MA60) anonym telefonisch kontaktiert. Inhalt dieses Gesprächs war, dass der Tierhalter in Wien, C.-gasse 14, Tür 23 seit längerer Zeit nicht mehr mit seinen Hunden das Haus verließe. Darüber hinaus herrsche eine enorme Geruchsbelästigung und liege ein sanitärer Übelstand vor.

1.2. Aufgrund dieses Anrufes fand am 24.08.2021 eine unangekündigte Kontrolle durch das Veterinäramt an der oben angegebenen Örtlichkeit statt, insbesondere in Person von Mag.a D., welche selbst Tierärztin ist. Der Beschwerdeführer war anwesend und öffnete Frau D. die Tür und ließ sie in die Wohnung. In der Wohnung herrschte ein sanitärer Übelstand. Die Geruchsbelästigung (unrein, urinös) war enorm. In der Küche fehlte der Strom, die Toilette war defekt und verdreckt. In der Schüssel stand der Urin und wurde nicht heruntergespült. Überall lagen Tierhaare am Boden und auf dem Mobiliar und auf dort befindlichem Gerümpel. Das Waschbecken war verdreckt und zugemüllt. Im Becken selbst lagen verdreckte Hygieneflaschen (Shampoo udgl).

Es lagen mehrere nasse Tücher auf dem Boden. Ein Hundefutternapf war mit Tierhaaren vollgefüllt. Weiters lagen mit Müll befüllte Müllsäcke offen herum. Die Wohnung war in einem sehr unordentlichen Zustand. Es lagen Zeitschriften und Gerümpel herum, weshalb die Wohnung auch nicht durchgehend betretbar war und die Bewegungsfreiheit einschränkten. Auf dem Boden befanden sich große Scherben von einem zerbrochenen Pflanzentopf. In der Küche war die Abwasch mit Küchenutensilien verstellt, sodass das Waschbecken nicht zugänglich war. Daneben stapelte sich der Müll. Auf der Mikrowelle bzw. einem kleinen Backofen stand ein Topf und eine Pfanne welche verdreckt waren, so wie die gesamte Oberfläche des Geräts. Darüber hinaus lagen offene Medikamentenverpackungen und Tablettenblister in der Wohnung herum, insbesondere auf einer Kommode, welche für große Hunde leicht erreichbar war. Daneben befanden sich leere Flaschen und ein vollständig befüllter Aschenbecher. Im Schlafzimmer waren die Leintücher der Betten zerrissen und die Betten an sich stark verdreckt. Im Katzenklo befand sich kein Katzenstreu, es bestanden jedoch dunkle Flecken, welche auf eingetrockneten und dünnflüssigen Kot einer Katze deuteten. Auf einem Tisch befanden sich vollgefüllte „Gackerlsackerl“, die mit verschmutzten Papier und Küchenrolle befüllt waren. Ein Kasten mit Glastüre wies eine gebrochene Scheibe auf, deren Rand sich genau auf Höhe der dort aufhältigen Hunde befand. Vor einem Fenster befanden sich Scherben. Es befand sich lediglich eine mit Wasser befüllte Schüssel in der Wohnung. Es war eine geringe Menge an Trockenfutter vorhanden.

1.3. In dieser Wohnung wurden vom Beschwerdeführer fünf Hunde und eine Katze gehalten. Dabei handelte es sich um folgende Tiere (samt Zustand und Verhalten):

Hund „E.“, Chihuahua, weiblich, 8 Jahre, 10 Monate, 14 Tage, beige, Chip: …, Tier ID: …;

Zustand: adipös (Fettsucht), hochgradig Zahnstein, multiple Zähne fehlten, multiple Zahnfehlstellungen, hochgradiger Ektoparasitenbefall (Nachweis von Flöhen und Flohkot), deutlich verlängerte Krallen.

Verhalten: Der Hund verhielt sich sehr ängstlich und ließ sich anfangs nicht angreifen.

Hund „F.“, Shi Tzu, männlich, 10 Jahre, 14 Tage, schwarz, Chip: …, Tier ID: …;

Zustand: hochgradig verfilztes Haarkleid (Haarplatten), hochgradiger Ektoparasitenbefall, mittelguter Ernährungszustand, im unteren Bereich verfilzt und stank nach Urin.

Hund „G.“, Shi Tzu-Mischling, 10 Jahre 14 Tage, weiß, Chip: …, Tier ID: …;

Zustand: hochgradig verfilztes Haarkleid, überlange Krallen an allen vier Extremitäten, hochgradiger Ektoparasitenbefall, mittelgradig Zahnstein, Hot Spot (eitrige Hautentzündung) am rechten Oberschenkel, im unteren Bereich verfilzt und stank nach Urin.

Verhalten: ängstlich mit Bereitschaft sich bei Berührung zu verteidigen.

Hund „H.“, Mischling, männlich, 11 Monate, 23 Tage, tricolor (überwiegend schwarz), Chip: …, Tier ID: …;

Zustand: hochgradiger Ektoparasitenbefall.

Verhalten: hochgradig verhaltensauffällig, kann mit Fremdreizen und Berührung nicht umgehen. Das Anlegen eines Brustgeschirres ist unmöglich. Prinzipiell freundlich aber keine Strategien für Stressbewältigung.

Hund „J.“, Mischling, männlich, 11 Monate, 23 Tage, rotbraun, Chip: …, Tier ID: …;

Zustand: hochgradiger Ektoparasitenbefall.

Verhalten: hochgradig verhaltensauffällig, kann mit Fremdreizen und Berührung nicht umgehen. Das Anlegen eines Brustgeschirres ist unmöglich. Prinzipiell freundlich aber keine Strategien für Stressbewältigung.

Katze „K.“ (vom Beschwerdeführer „L.“ genannt), Russisch blau, weiblich, 5 Jahre, grau, Tier ID: ….

Zustand: In Analgegend und Pfoten Uringeruch, keine Harnabsatzbeschwerde, Fell etwas struppig, fehlende Zähne im Ober- und Unterkiefer, Enophtalmus (Augäpfel liegen tiefer in der Augenhöhle), Kopfzittern nach Untersuchung, frisst nur „Schlecksnacks“, verweigert normales Futter. Die Katze litt an Epilepsie.

Während der Kontrolle ging die Katze auf ein komplett geöffnetes Fenster zu.

Verhalten: freundlich und neugierig.

1.4. Die Hunde wurden räumlich getrennt gehalten. Die beiden großen Mischlingshunde (H. und J.) waren von den drei älteren kleinen Hunden (E., G. und F.) getrennt. Die kleinen Hunde wurden im Schlafzimmer gehalten. In einer Gesamtbetrachtung bestand für die gehaltenen Tiere in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht genügend Bewegungsfreiheit. Die Katze hatte keine entsprechende Kratzmöglichkeit.

Die bei den Tieren geschilderten Zustände verursachen ihnen Leiden und durch anhaltende Nichtbehandlung Schäden. Überlanges Krallenwachstum ist kein kosmetisches Problem, sondern weist auf eine mangelnde Bewegung hin und verursachen eine falsche Belastung der Zehen, was in weiterer Folge zu höchst schmerzlichen Arthrosen führt. Der Leidensdruck bei langer Zeit gegen Flöhe unbehandelten Tieren ist groß. Flohbisse verursachen einen unerträglichen Juckreiz bei den Tieren. Bei den langhaarigen Hunden G. und F. wurde durch das verfilzte Fell zusätzlich die Kratzmöglichkeit verhindert. Der Hund G. war durch seine eitrige Hautentzündung unter dem Fell in einem Zustand, der mit Leiden und Schmerzen verbunden war.

1.5. Die Fettsucht des Hundes E. war ebenfalls ein Zustand der zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führte (der durch Fettansammlung im Bauchraum entstehende Zwerchfellhochstand führte zu Herz- und Atembeschwerden). Eine Entgleisung des Stoffwechsels in Kombination mit einer Leberverfettung war ebenfalls Teil der Erkrankung. Das Verhalten der großen Mischlingshunde (H. und J.) wies auf eine absolut ungenügende, ihren ethologischen Bedürfnissen nicht entsprechende, Haltung hin. Gerade das erste Lebensjahr eines Hundes ist extrem wichtig für seine Anpassung an seine Umgebung, Gewöhnung an Umweltreize, Sozialisierung mit anderen Hunden etc. Diese Hunde wurden isoliert gehalten. Der Zustand der Tiere bestand jedenfalls über mehrere Wochen hindurch.

1.6. Aufgrund des vorgefundenen Zustandes verständigte Frau D. die Tierrettung und wurden sämtliche Tiere dem Beschwerdeführer präventiv abgenommen und in der Folge ins Tierquartier verbracht. Der Beschwerdeführer war vom 18.05.2012 bis zum 10.11.2021 in der gegenständlichen Wohnung gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden ob und falls ja, wie oft der Beschwerdeführer mit den Hunden Gassi ging. Der Zustand der Tiere hätte sich mit entsprechender Pflege und Besuchen beim Tierarzt in wenigen Tagen deutlich gebessert.

1.7. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert vom 26.07.2022, durch Hinterlegung zugestellt am 29.07.2022 und vom Beschwerdeführer übernommen am 11.08.2022 den obigen Sachverhalt im Wesentlichen vor. In der Aufforderung zur Rechtfertigung war als zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insbesondere folgender Text enthalten (auszugsweise Wiedergabe):

„Datum:17.08.2021

Ort:Wien, C.-gasse 14/23

Wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Magistratsabteilung 60 am 24.08.2021 festgestellt wurde, haben Sie in ihrer (damaligen) Wohnung in Wien, C.-gasse 14, Tür 23 folgenden Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da Sie über einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen) die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Ihnen gehaltenen Tiere vernachlässigt haben.

Aufgrund einer telefonischen Meldung am 17.08.2021 an die Magistratsabteilung 60 fand am 24.08.2021 eine unangekündigte Kontrolle seitens der Magistratsabteilung 60 statt, wobei festgestellt wurde, dass Sie folgende Tiere in einer kleine, vermüllten und verschmutzten Wohnung gehalten haben:

[…]“.

1.8. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und bezieht eine monatliche Notstandshilfe von etwa 800,-- EUR. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat auch keine Schulden. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Es bestehen keine Sorgepflichten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die obigen Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt sowie aus der Aussage der Zeugin D.. Dem Akt waren insbesondere die Sachverhaltsdarstellung, ein Aktenvermerk sowie Fotos von Frau D. zu entnehmen. Diese schilderten den vorgefundenen Zustand der Wohnung und der Tiere sehr genau und detailreich. Auch in ihrer Aussage vor Gericht gab die Zeugin glaubwürdig die Zustände nochmal im Detail an. Ihre Aussage war in sich schlüssig und stimmte mit dem Akteninhalt überein. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Tierärztin besaß sie auch das notwendige Wissen, um den Zustand und die Umgebung der Tiere genauestens bewerten und festhalten zu können. Es kamen keine Zweifel oder Umstände auf, um an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Ihre Aussage enthielt einen roten Faden und war frei von Widersprüchen. Die genauen Zustände der Tiere konnten darüber hinaus den Befunden und Berichten des Tierquartiers entnommen werden.

2.2. Demgegenüber stand die Aussage des Beschwerdeführers. Diese war mehrmals in sich widersprüchlich bzw. beantwortete er die Fragen des Richters nicht, sondern wich diesen aus. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an (Prot. Seite 4), dass er erst am 21.08.2021 den Schlüssel zur gegenständlichen Wohnung erhielt, er aber davor schon in der Wohnung geschlafen habe. Über mehrmalige Nachfrage des Richters wie er dann ohne Schlüssel in die Wohnung kam, wich er der Frage mehrfach aus.

2.3. Auch die Geschichte, dass die Tiere zum Teil nicht seine seien bzw er diese erst kurz zuvor erhielt, war höchst unglaubwürdig. Schließlich kannte er die Tiere offenbar sehr gut. Wenn man den Beschwerdeführer zu diesem Umstand näher und im Detail befragte, gab er keine klaren Antworten bzw schweifte ab oder verwies darauf, dass man sich die Information anderweitig besorgen solle (siehe zB Prot. Seite 7 f). Diese gesamte Geschichte stellte nach Ansicht des Gerichtes eine bloße Schutzbehauptung dar. Ebenso hinsichtlich der angeblichen Auslandsaufenthalte der Tiere konnte er dies mit keinem einzigen Nachweis belegen, sondern stellte nur derartige Behauptungen in den Raum, die sich durch kein anderes Beweismittel in welcher Form auch immer, belegen ließen. Zwar zeigte er dem Gericht eine italienische Adresse, dabei konnte es sich aber um jede mögliche Adresse gehandelt haben. Schließlich gab es keine konkreten Belege dafür, dass die Hunde in Italien waren, weder einen Impfnachweis noch sonst etwas.

2.4. Ein weiteres Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit waren die Aussagen zu seiner Katze. Der Beschwerdeführer führte umfangreich zu einer männlichen Katze aus, obwohl im Tatvorwurf stets von einer weiblichen Katze die Rede war. Es konnte der Zeugin D. als Tierärztin zugemutet werden, dass sie den Unterschied zwischen einer männlichen und einer weiblichen Katze erkennen konnte. Außerdem sprachen auch die Berichte des Tierquartiers stets von einer weiblichen Katze und nie von einer männlichen. Der Beschwerdeführer hat hier offenbar entweder die Katzen verwechselt oder wusste selbst nicht mehr welches Tier er überhaupt hielt. Auch die von ihm in der Verhandlung vorgelegten Rechnungen (Beilage ./A) gaben keinen Aufschluss auf eine weibliche Katze. Auf diesen war stets von einer männlichen Katze namens L. die Rede, nie aber von einer weiblichen, welche aber gegenständlich abgenommen wurde.

2.5. Zu den vorgelegten Rechnungen und sonstigen schriftlichen Dokumenten des Beschwerdeführers (Beilage ./A) war keine ordentliche Haltung eines der gegenständlichen Tiere abzuleiten. Die Dokumente betrafen zu einem großen Teil eine männliche Katze. Lediglich hinsichtlich des Hundes E. fanden sich zwei Rechnungen hinsichtlich einer Visite aus Juli 2018, somit drei Jahre vor der gegenständlichen Tat. Ein entsprechender Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Sachverhalt konnte daraus nicht gezogen werden. Eine wie vom Beschwerdeführer behauptete regelmäßige Kontrolle beim Tierarzt, konnte daraus nicht abgeleitet werden. Auch die vorgelegten Fotos eines Katzengitters vermochten keine entsprechenden Feststellungen zu begründen. Schließlich war das nicht vorhandene Katzengitter zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem Foto von Frau D. entsprechend belegt worden. Ob eventuell hinterher ein Katzengitter angebracht wurde, vermag den gegenständlichen Vorfall nicht mehr zu verändern.

2.6. Ansonsten fanden sich im Beilagenkonvolut (Beilage ./A) einige englischsprachige Dokumente, die ebenfalls nicht dazu geeignet waren entsprechende gegenteilige Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Amtssprache Deutsch ist und die Dokumente in der Form nicht verwertet werden konnten. Die ebenfalls vorliegenden Fotos des Beschwerdeführers von einigen Tieren, konnten ebenfalls keinen Aufschluss dazu geben, wie der konkreten Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Kontrolle war. Zum einen war den Fotos nicht zu entnehmen von wann diese genau stammten und zum anderen war nicht klar, ob es sich dabei überhaupt um die gegenständlichen Tiere handelte. Hierzu bestanden jedenfalls entsprechende Zweifel. Wobei selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei diesen Tieren um die gegenständlichen handelte, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den Gesundheitszustand der Tiere geschlossen werden.

2.7. Hätte der Beschwerdeführer sich tatsächlich so um die Tiere gekümmert, wie er angab, wären sie nicht im gegenständlichen Zustand gefunden worden. Was ebenfalls verwunderte, war der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung erfreut war (Prot. Seite 11), als die Zeugin D. Farbfotos von der Wohnung zeigte. Offenbar wollte er damit seine Theorie untermauern, dass dort eingebrochen worden sei und das Chaos nicht durch ihn verursacht wurde. Ein Einbruch hätte aber nicht den vorherrschenden sanitären Übelstand erklärt, schon gar nicht den massiven Haarbefall der Wohnung, es sei denn die Einbrecher hätten in der Wohnung Tierhaare verteilt, was höchst unwahrscheinlich war.

2.8. Auch wäre es höchst unwahrscheinlich, dass Einbrecher den Aschenbecher des Beschwerdeführers benutzten udgl. Diese Theorie des Beschwerdeführers war weiters unglaubwürdig, weil selbst wenn man seinem Vorbringen folgen würde, dass er erst am 21.08.21 in die Wohnung zurückkehrte (schließlich soll er an diesem Tag den Schlüssel erhalten haben), hätte er bis zur Kontrolle etwa drei Tage Zeit gehabt, um das Chaos in seiner Wohnung zu beseitigen bzw zumindest damit anzufangen. Davon war aber keine Spur. Dass der Zustand der Tiere zumindest über mehrere Wochen bestand ergab sich aus der Aussage der Zeugin D.. Dies wurde sowohl in ihren Dokumenten festgehalten und wurde zusätzlich von ihr in der Verhandlung gesagt, dass es eine Zeit lang dauert bis dieser Zustand der Tiere eintritt, das passiere nicht schnell (Prot. Seite 10).

2.8. Die Negativfeststellung war deshalb zu treffen, weil aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Aussage des Beschwerdeführers, welche höchst unglaubwürdig war, keine konkreten Feststellungen zu Gassigehzeiten getroffen werden konnten. Vor allem weil er das (wenn überhaupt vorhandene) Gassigehen hauptsächlich auf die großen Hunde H. und J. bezog, nicht aber auf die kleinen. Außerdem war der lange Krallenwuchs bei zwei (kleinen) Hunden ein deutliches Indiz dafür, dass diese Hunde nicht bzw. kaum ausgeführt wurden. Dass die beiden großen Hunde bei der Kontrolle derart erfreut waren und unterfordert wirkten, war ebenfalls ein Umstand, der zur Negativfeststellung führte. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Aussage lediglich darum bemüht, jegliche schlechte Tierhaltung von ihm zu weisen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (kurz: TSchG) BGBl I Nr. 118/2004 idF 61/2017 (zur Tatzeit) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

[…]

[…].

§ 38. (1) Wer

[…]

Die wesentlichen Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II. Nr. 486/2004 (kurz: 2. THVO) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.

(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(9) Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.

§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.

(2) Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.

(3) Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.

(4) Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.

(5) Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.

(6) Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.

(7) Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

[…]

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.

(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

[…]

(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(3) Der Halter hat

[…]

(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.

(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt

(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.

(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.

(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.

(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.

(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.

(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Eingangs wird zur Spruchkorrektur festgehalten, dass es sich bei dem ursprünglich angeführten Datum des 17.08.2021 um einen offenbaren Schreibfehler iSd § 62 Abs 4 AVG handelt. Vielmehr ist vom 24.08.2021 als Tatzeit auszugehen. Dieser Umstand ist sowohl der Aufforderung zur Rechtfertigung, welche innerhalb der damals offenen Verfolgungsverjährung zugestellt wurde, als auch dem gesamten Akt zu entnehmen. Im Vorhalt selbst sowie im gesamten Akt wird stets zwischen dem Datum des 17.08.2021 (Tag der anonymen telefonischen Anzeige) und dem 24.08.2021 (Tag der Kontrolle und dem Antreffen der Tiere) unterschieden. Es ist somit in einer Gesamtbetrachtung vom 24.08.2021 als Tatzeit auszugehen und ist dieser Zustand entsprechend vom Gericht zu korrigieren.

4.2. Der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 13 TSchG wird vom Beschwerdeführer in insgesamt sechs Fällen verwirklicht. Durch die festgestellte Haltung der Tiere durch den Beschwerdeführer hat er ihnen allesamt zumindest Leiden, teilweise auch Schmerzen (insb. hinsichtlich der eitrigen Entzündung) zugefügt. „Leiden“ ist eine Beeinträchtigung im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert. Von einer nicht ganz unwesentlichen Zeitspanne ist im gegenständlichen Fall auszugehen, weil wie festgestellt wurde, der Zustand der Tiere längere Zeit braucht, um zu entstehen und bei den Tieren auch binnen kurzer Zeit (wenige Tage) eine Besserung hätte eintreten können, dies aber nicht geschah.

4.3. Wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, begeht er im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) – der Ausdruck „ein Tier“ im Gesetz hat keineswegs eine zahlenmäßige Bedeutung – es liegt vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vor und somit eine selbstständige Tat (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0344). Eine einzelne Anführung der Tiere und eine damit verknüpfte separate Strafhöhe ist somit nicht erforderlich. Selbst wenn, wie gegenständlich, sechs Tiere betroffen sind, liegt eine Tathandlung vor.

4.4. Im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, handelt es sich beim gegenständlichen Delikt nicht um ein Ungehorsamsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt. Nach dem Wortlaut erfasst diese Strafnorm nur ein aktives Handeln, nämlich die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst gegenüber einem Tier (vgl. VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321). Während beim Ungehorsamsdelikt ein Erfolg nicht eintreten muss, wird das Erfolgsdelikt erst dadurch begründet, wenn zur Tathandlung ein durch sie (kausal) herbeigeführter Erfolg (eine Wirkung in der Außenwelt) hinzutritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 684). Demnach (iS eines Erfolgsdeliktes) ist ein Tun dann kausal für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (VwSlg 15,466 A/2000). Würde man sich das Verhalten des Beschwerdeführers wegdenken und stattdessen von einer durchschnittlichen gesetzeskonformen Haltung ausgehen, so wären die Zustände der Tiere in dieser Form nicht eingetreten. Somit liegt die Kausalität unzweifelhaft vor.

4.5. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Zweifel daran, dass das Handeln des Beschwerdeführers den Tieren Leiden bzw. Schäden zugefügt hat. Insbesondere das nicht ausreichende Gassigehen (Z 1.1. Abs. 1 2. THVO) die getrennte Hundehaltung in der Wohnung (Z 1.1. Abs. 4 leg cit.), die damit zusammenhängende nicht durchgehend vorhandene Wasserversorgung der Hunde (Z 1.5. Abs. 1 leg cit.), das verdreckte und ohne Katzenstreu vorhandene Katzenklo (Z 2 Abs. 6 leg cit.) das offene Fenster, trotz frei herumlaufender Katze (Z 2 Abs. 11 leg cit.), das nicht Zurverfügungstellen einer Kratzhilfe (Z 2 Abs. 7 leg cit.), sind nur einige Beispiele, durch die der Beschwerdeführer den Tieren Leiden und Schäden durch die unzureichende Unterbringung, Ernährung und Betreuung zugefügt hat.

4.6. Da im gegenständlichen Materiengesetz nichts anderes bestimmt ist, reicht hier fahrlässiges Verhalten aus, um die subjektive Tatseite zu erfüllen (§ 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Die Regel des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (Beweislastumkehr bei Verschulden) erschöpft sich darüber hinaus nicht nur auf Ungehorsamsdelikte, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf Fälle in denen nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird (vgl. VwGH 30.12.1991, 91/09/0132). Da – wie bereits ausgeführt – im gegenständlichen Materiengesetz nicht verlangt wird, dass für die Verwirklichung des gegenständlichen Deliktes Vorsatz vorliegt, liegt dieser Fall vor und es tritt die gesetzliche Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ein. Der Beschwerdeführer hat es im Verfahren nicht geschafft zu beweisen, dass ihm an der Verwirklichung der Tat nicht zumindest fahrlässiges Verhalten zukommt. Die subjektive Tatseite ist daher bereits aus diesem Grund erfüllt. Das Verwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall jedoch sogar von einem vorsätzlichen Handeln, zumindest in Form eines bedingten Vorsatzes, aus. Es ist schier undenkbar, dass der Beschwerdeführer die Missstände in seiner Wohnung und die Verwahrlosung der Tiere nicht bemerkte und damit die Tiere nicht im Sinne des Gesetzes hielt. Diese äußeren Umstände sind bereits ausreichend, um die subjektive Tatseite auch in Form eines vorsätzlichen Verhaltens als gegeben anzunehmen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht.

4.7. Der objektive Unrechtgehalt der Tat und das Verschulden sind erheblich. Im TSchG sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen. Die absolute wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0171). Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend ist jedoch der Umstand zu werten, weil mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen wurden (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB). Zwar ist – wie oben ausgeführt – von einem Delikt zu sprechen, allerdings bezieht sich dieses auf insgesamt sechs Tiere. Demnach kommt der konkrete Erschwerungsgrund zum Zug. Auch das Verschulden ist schwer.

4.8. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 3.000,-- EUR bei einem Strafrahmen von bis zu 7.500,-- EUR erscheint daher nach Ansicht des Gerichtes als zu gering. Außerdem wäre sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Strafe angemessen gewesen. Da gegenständlich die Tierschutzombudsstelle keine Beschwerde erhoben hat, ist es dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, die Strafe zu erhöhen (vgl. VwGH 23.2.1994, 93/09/0383), sodass sie im vorliegenden Fall bestätigt wird. Die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sind nicht ausreichend, um die Strafe zu reduzieren. Aufgrund der obigen Ausführungen wäre eine höhere Strafe angebracht gewesen, weshalb eine Strafreduzierung aus finanziellen Gründen aufgrund der Schwere der Tat nicht vorgenommen werden kann.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall liegt kein Sachverhalt vor, der über den Einzelfall hinausgeht. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die entsprechenden Zitate), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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