LVwG W VGW-109/020/15683/2022

VGW-109/020/15683/2022Tribunale amministrativo regionale26 apr 2023

Regest

Bescheidbeschwerde, Vergütungsanspruch, Vergütungsantrag, Behördliche Absonderung, Verdienstentgang, Antragslegitimation, Arbeitgeberin, Arbeitskräfteüberlassung von Beamten des Bundes, Zuweisung zur Dienstleistung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/020/15683/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.109.020.15683.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. AG - Rechtsabteilung, vertreten durch Herrn Ing. B. C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 10.11.2022, Zl. ... betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde ein Antrag der A. AG auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang eines bei ihr Beschäftigten als unzulässig zurückgewiesen. Die A. AG sei nicht die Arbeitgeberin des Beamten im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950; dessen Dienstgeber sei vielmehr der Bund. Mit Hinweis auf VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235-4 führte die belangte Behörde weiter aus, da die Antragstellerin nicht Arbeitgeberin im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 sei, könne sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die §§ 17 und 17a PTSG normierten eine gesetzliche Arbeitskräfteüberlassung von Beamten des Bundes u.a. an die Beschwerdeführerin. Diese Regelungen legten der Beschwerdeführerin gleiche finanzielle Lasten wie Arbeitgebern in privatrechtlichen Dienstverhältnissen auf. Die Beschwerdeführerin selbst habe neben den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine erhebliche Anzahl von Dienstverhältnissen, auf die das AngG anzuwenden sei. Konkret habe die Beschwerdeführerin, wie andere Dienstgeber auch, die Gehaltskosten ihrer Mitarbeiter einschließlich der zugewiesenen Beamten sowie die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung selbst zu tragen und für die Berechnung und Bezahlung der Nettobezüge an die Dienstnehmer und der Sozialversicherungsbeiträge (sowie der Lohnsteuer) an die zuständigen Stellen zu sorgen. Im Bereich der Pensionsvorsorge entspräche der Prozentsatz des „Dienstgeberbeitrages“, der dem Bund (anstelle einer Sozialversicherungsanstalt) zu leisten sei, jenem der Arbeiter und Angestellten nach dem ASVG. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist in dieser und in vergleichbaren Ausgliederungskonstellationen Arbeitgeber bzw Dienstgeber derjenige, der die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme. In einem verfassungskonformen Verständnis der Vergütungsregelung im EpiG bestehe das Arbeitsverhältnis iSd § 32 Abs 3 Satz 1 EpiG bei den nach § 17 Abs 1 iVm Abs1a PTSG zugewiesenen Beamten zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber iSd § 32 Abs 3 Satz 2 bis 4 und dem zugewiesenen Beamten. Diese verfassungskonforme Auslegung gebiete zudem die EpiG-Novelle. Der eingefügte § 32 Abs 3a EpiG normiere, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge bestehe. Aufgrund des weiters angefügten Satzes in § 32 Abs 5 EpiG erfolge keine Anrechnung von Beträgen auf den Vergütungsbetrag im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs 3a leg cit. Ausweislich der Materialien zur EpiG-Novelle werde durch den nun eingefügten 32 Abs. 3a [..] im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angeordnet, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben sei, ob privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestünden. Zur Vermeidung etwaiger Ungleichheiten gälte dies auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. In Hinkunft bestehe ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn kein Entfall der Bezüge (§ 12c GehG} vorgesehen sei. Mit § 32 Abs 3a EpiG sei nunmehr klargestellt, dass einerseits auch Arbeitgeber in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen einen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG hätten, andererseits der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers unabhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf den in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2021/09/0235) auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer, etwa aufgrund der gehaltsrechtlichen Vorschriften des § 12c GehG, trotz Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Eine vor der Novelle gegebenenfalls zulässige verfassungsrechtliche Differenzierung beim Vergütungsanspruch zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen entfalle sohin mit der Änderung der Rechtslage durch BGBl I 89/2022. Aus zwei jüngst ergangenen Entscheidungen des VwGH lasse sich außerdem ableiten, dass § 32 Abs 3a EpiG auch auf Fälle vor seinem Inkrafttreten anzuwenden sei (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038-8, Rz 32; VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0112-5, Rz 16). Bei richtiger Auslegung des § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG stehe daher der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG an der Erbringung der Dienstleistung gehindert seien, ein Vergütungsanspruch in der Höhe des regelmäßigen Entgelts gemäß § 32 Abs 3 EpiG iVm dem EFZG zuzüglich der darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge, einschließlich des von der Beschwerdeführerin dem Bund zu. zahlenden Dienstgeberbeitrages gemäß § 17 Abs 7 PTSG, zu. Infolge der unrichtigen Auslegung des § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG habe die belangte Behörde zu Unrecht den beantragten Vergütungsanspruch zurückgewiesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die. belangte Behörde zurückzuverweisen.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der bei der Beschwerdeführerin beschäftigte D. E., der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund war und ist, war der Beschwerdeführerin als im Dienststand befindlicher Beamter gemäß § 17 Abs 1 iVm Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen, und wurde von der belangten Behörde gemäß § 7 EpiG mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien im dort angeführten Zeitraum behördlich abgesondert. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 11.01.2022 bis einschließlich 30.01.2022. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den geltend gemachten Vergütungsbetrag zurück.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen sind unstrittig. Dass der gegenständliche Dienstnehmer ein „Beamter“ war bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und der beschwerdeführenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, wurde im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der beschwerdeführenden Partei selbst angegeben, wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und wurde auch nie bestritten, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut.

§ 32 Epidemiegesetz (soweit verfahrensgegenständlich) lautet in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…].

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Mit BGBl. I 89/2022, in Kraft getreten am 01.07.2022, wurden die §§ 32 und 49 Epidemiegesetz wie folgt ergänzt und in § 50 folgende Übergangsbestimmung getroffen:

§ 32

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(5) … Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

§ 49.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

§ 50.

(33) § 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Laut dem Bericht des Gesundheitsausschusses des Nationalrates zu BGBl. I 89/2022 erging diese Novelle unter anderem in Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235-4. Festgehalten wurde, dass ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s § 12c GehG) vorgesehen sei in Hinkunft (somit nicht für in bereits abgeschlossenen oder anhängigen Verfahren geltend gemachte Ansprüche) bestehe. Ein Hinweis auf eine Änderung der Anspruchsberechtigung beziehungsweise der Antragslegitimation findet sich in diesen Ausführungen nicht.

In seinem Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Gemäß § 3 Abs. 1 GehG gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist (vgl. §§ 6 und 7 GehG). Ein Entfall der Bezüge ist in § 12c GehG geregelt. Die Bezüge entfallen in einem der taxativ geregelten Fälle, nämlich für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz (§ 12c Abs. 1Z leg. cit.), wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§ 12c Abs. 1Z 2 leg. cit.), auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (§ 12c Abs. 1 Z 3 leg. cit.) sowie auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB (§ 12c Abs. 1 Z 4 leg. cit.). Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpiG ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß §§ 7und 17 EpiG abgesondert worden ist, sondern auch, dass "dadurch ein Verdienstentgang eingetreten" ist (...). Soweit bei einem Beamten mangels gesetzlicher Anordnung für den Fall einer Maßnahme nach §§ 7, 17 EpiG kein Entgeltausfall entsteht, gibt es auch keinen Anspruch des Beamten der in weiterer Folge durch vorschussweise Liquidierung durch den Dienstgeber auf diesen übergehen könnte und den dieser wiederum gegenüber dem Bund geltend machen könnte. … Die revisionswerbende Partei ist nämlich nicht der "Arbeitgeber" im Sinne des § 32 EpiG des Beamten; Dienstgeber ist vielmehr der Bund (vgl. z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022), der Beamte ist der revisionswerbenden Partei lediglich gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Rn.28), ist Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der revisionswerbenden Partei zugewiesen sind, der Bund. Da die revisionswerbende Partei somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 EpiG ist, kann sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen."

Im Erkenntnis vom 01.09.2022, Ra 2022/03/0112, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Revisionsantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in einer entscheidungsreifen Sache selbst entscheiden, aus:

„Mit BGBl I. Nr. 89/2022 wurde in § 32 EpiG u.a. ein Abs. 3a eingefügt, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge besteht. Diese Neuregelung trat nach § 50 Abs. 31 EpiG am 1. Juli 2022 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft. Das Verwaltungsgericht wird daher mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob die neue Rechtslage auch im Falle von vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Bezugsfortzahlungen anzuwenden ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre die in Rn. 8 und 12 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) wegen Änderung der Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr unmittelbar einschlägig.“

Mit angefochtenem Bescheid wurde die Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges mangels Antragslegitimation ausgesprochen. In einer solchen Konstellation ist dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung verwehrt. Der Prüfumfang beschränkt sich bei diesem Beschwerdegegenstand auf den Zurückweisungsgrund (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301; 13.09.2022, Ra 2021/12/0004). Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129; 03.04.2019, Ro 2017/15/0046; 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).

Die belangte Behörde stützt ihre Zurückweisung auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der eine mittlerweile novellierte Fassung des Epidemiegesetzes zu Grunde lag. Im Weiteren war daher zu klären, ob diese Gesetzesänderung für die Beurteilung der Sachlage bedeutsam und ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die verfahrensgegenständliche Entscheidung noch einschlägig geblieben ist.

Der Gesetzgeber regelt einen Vergütungsanspruch des von einer Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpiG betroffenen Arbeitnehmers, sofern bei diesem ein Verdienstentgang eingetreten ist. § 32 EpiG regelt daher in diesem Zusammenhang keinen originären Vergütungsanspruch des Arbeitgebers, weil diesem keine Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Gute kommt (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, 08.04.2022, Ro 2022/03/0031).

Daran hat sich auch durch die Epidemiegesetz-Novelle BGBl. I 89/2022 nichts geändert. Im Bericht des Gesundheitsausschusses des Nationalrates zu BGBl. I 89/2022 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Ungeachtet dessen besteht zur Frage, ob an COVID-19 erkrankten Arbeitnehmern, die nach den §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert wurden, ein Vergütungsanspruch nach dem EpiG oder Entgeltfortzahlung aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen zusteht, keine Judikatur (auch der zuvor genannte Beschluss des VwGH lässt dies offen). Es handelt es sich somit um eine ‚rechtliche Grauzone‘ (Mischka, Kranke Arbeitnehmer in Quarantäne – wer trägt die Kosten?, CuRe 2020/82 = GRAU 2020, 54 [56]). Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist bisher davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG als lex specialis vorgeht. Durch den nun eingefügten § 32 Abs. 3a wird im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angeordnet, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben ist, ob privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen. Zur Vermeidung etwaiger Ungleichheiten gilt dies auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. In Hinkunft besteht ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s § 12c GehG) vorgesehen ist.“.

Es sollte somit lediglich im Sinne der bisherigen Rechtsmeinung des BMSGPK „klargestellt“ werden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG im Verhältnis zu einer Entgeltfortzahlung aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen als lex specialis vorgeht und somit unabhängig von einer privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs besteht.

Ein originärer Vergütungsanspruch neben dem Arbeitnehmer wurde weder dem Arbeitgeber noch einer sonstigen, mit dem Arbeitgeber nicht identen dritten Person mit dieser Novelle eingeräumt. Derartiges kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den Erläuterungen entnommen werden.

Der originäre Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers („Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund“) geht auch nach BGBl. I 89/2022 erst mit dem Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich auf den Arbeitgeber (und somit auf keine dritte Person) über, wobei das Gesetz hinsichtlich des Überganges des Anspruchs und dem folgend der Antragslegitimation des Arbeitgebers keinen Unterschied macht, ob die im Gesetz genannte „Auszahlung“ durch den Arbeitgeber oder eine dritte Person erfolgt.

Daraus folgt, dass (mangels Änderung der diesbezüglichen Rechtslage) die Antragslegitimation auch mit Inkrafttreten von BGBl. I 89/2022 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, 08.04.2022, Ro 2022/03/0031) zu beurteilen war.

Soweit die Beschwerdeführerin abseits der Frage der nach der Novelle BGBl. I 89/2022 anzuwendenden Rechtslage ihre Argumentation aus früheren Anträgen und Verfahren wiederholt, ist in Übereinstimmung mit der Ansicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der genannten, die beschwerdeführende Partei betreffenden Amts-Revision an den Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf zu verweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Argumentation bereits in den zitierten Entscheidungen vom 21.03.2022 und vom 08.04.2022 auseinandergesetzt hat und dieser nicht gefolgt ist.

Da somit für die hier zu beurteilende Antragslegitimation der Beschwerdeführerin BGBl. I 89/2022 – und hier insbesondere § 32 Abs. 3a und 5 letzter Satz – nicht heranzuziehen sind, bleibt die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, 08.04.2022, Ro 2022/03/0031) einschlägig und gegenständlich beachtlich.

Somit kann verfahrensgegenständlich eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin für einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Epidemiegesetz weder auf die Rechtslage vor noch auf die Rechtslage nach der mit BGBl. I 89/2022 erfolgten Novellierung des Epidemiegesetzes gestützt werden, sondern ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen.

Der Antrag wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Darüber hinaus ist zur Frage der anzuwendenden Rechtslage grundsätzlich festzustellen:

Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das VwG (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des VwGH zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN; ebenso zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096, 11.8.2017, Ra 2016/10/0090; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH 22. September 2004, Zl. 2004/08/0163 mwH sowie VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187, 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0350 betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG; vgl. auch VfGH 26.09.2013, G93/2012 ua, V60/2012 ua zur Zeitraumbezogenheit von Verordnungsbestimmungen weil sich die Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen in einem bestimmten Zeitraum nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtung im selben Zeitraum und nicht einer Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde richtet; VfGH 24.06.2005, B 1388/03 zu Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH als "zeitraumbezogene" Beitragspflichten, bei welchen davon auszugehen ist, dass bei der Bescheiderlassung das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden ist).

Gegenständlich liegt ein Vergütungsantrag nach § 32 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz, mit welchem eine Vergütung des Verdienstentganges für eine bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Person für die Dauer der Absonderung beantragt wird, vor.

Gemäß § 32 Abs. 2 Epidemiegesetz ist eine Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Nach § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz ist der Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme für den Beginn der (materiell-rechtlichen) Frist zur Geltendmachung der Ansprüche maßgebend.

Die Auslegung der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (siehe nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2019, Ra 2018/10/0120 und die weitere zitierte Rechtsprechung zur „Zeitraumbezogenheit“) ergibt gegenständlich, dass darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.

Die Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, setzt eine behördliche Verfügung gemäß den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz voraus und bemisst sich nach den Tagen, die von der behördlichen Verfügung umfasst sind. Weitere Voraussetzung für diese Vergütung ist, dass die natürliche Person im Zeitraum der behördlichen Verfügung in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Ihr Anspruch gegenüber den Bund geht mit der Auszahlung des Vergütungsbetrages an ihren Arbeitgeber im Zeitraum der Absonderung über. Ein Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nach Ende des Absonderungszeitraumes ändert daran ebenso wenig wie ein Wechsel der Person des Arbeitgebers.

Die Beurteilung und die Rechtslage richten sich somit nach dem maßgebenden Zeitraum der Absonderung.

Eine solche zeitraumbezogene Anwendung der Rechtslage gebietet auch § 50 Abs. 33 zweiter Halbsatz Epidemiegesetz, wären doch sonst auf § 32 Abs. 1a gestützte, innerhalb der (materiell-rechtlichen und nicht verfahrensrechtlichen, siehe VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061, 10.12.2021, Ra 2021/03/0137 u.a.) Drei-Monats-Frist des § 49 Abs. 1a aber mehr als sechs Wochen nach Fristbeginn (somit zunächst rechtzeitig) eingebrachte Vergütungsanträge mit Ablauf des 30.06.2023 in noch laufenden (Beschwerde)Verfahren mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen als verspätet zu behandeln. Nur im Falle einer zeitraumbezogenen Beurteilung, das heißt unter Anwendung der im Zeitraum, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre oder für den aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden, geltenden Rechtslage bleibt der Antrag fristgerecht.

Die Prüfung der formalen Voraussetzungen hatte, eine inhaltliche Beurteilung hätte an Hand der zum Antragszeitpunkt geltenden, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235 geklärten Rechtslage, die hinsichtlich der Antragslegitimation, wie ausgeführt, unverändert geblieben ist, zu erfolgen beziehungsweise zu erfolgen gehabt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Diesfalls liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zu handhaben ist (vgl. zB VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (zu § 24 Abs. 4 VwGVG VwGH 23.02.2023, Ra 2023/07/0003, mit Hinweis auf VwGH 4.10.2022, Ra 2022/07/0160, mwN). Gegenständlich wurde der Entscheidung kein vom Beschwerdevorbringen abweichender Sachverhalt zu Grund gelegt und stützt sich die Entscheidung auf durchgehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Antragslegitimation noch hinsichtlich der Frage, welche Rechtslage bei zeitraumbezogenen Ansprüchen heranzuziehen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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