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VGW-042/095/687/2023; VGW-042/V/095/1124/2023Tribunale amministrativo regionale18 apr 2023
Arbeitnehmerschutzvorschriften; Zuständigkeit; verantwortlich Beauftragter; Bestellung; Wirksamkeit; Arbeitsinspektorat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde 1) des Dr. A. B. und 2) der C. GmbH Co KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7.12.2022, Zl. MBA/…/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) und der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V),
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 27 Abs. 1 VStG aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Das Arbeitsinspektorat NÖ D. hat anlässlich einer Kontrolle am 21.10.2021 in einer Arbeitsstätte der zweitbeschwerdeführenden C. GmbH Co KG (mit Sitz in Salzburg, F.-straße) in G. [in Niederösterreich], H.-straße, Übertretungen nach der DOK-VO, der ESV 2012 und der PSA-V festgestellt und dies dem Magistrat Salzburg mit Schreiben vom 9.11.2021 angezeigt.
Der Bürgermeister der Stadt Salzburg übermittelte dem Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 16.11.2021 „zuständigkeitshalber“ gemäß § 27 VStG den Akt betreffend die genannten Verstöße im Hinblick auf den (vermeintlichen) verantwortlichen Beauftragten, Herrn J. K., mit Dienstort in Wien.
Diese Anzeige vom 16.11.2021 wurde an den Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Verweis darauf, dass Herr K., wie dies das Arbeitsinspektorat NÖ D. festgestellt habe (Anm.: dieser sei verantwortlicher Beauftragter der C. L. GmbH Co KG), nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, retourniert.
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg mit Straferkenntnis vom 31.3.2022, Zl. …, gegen einen der Geschäftsführer der C. M. GMBH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der zweitbeschwerdeführenden C. GmbH Co KG, Herrn Mag. N. P., wegen den genannten Übertretungen ein Straferkenntnis.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hob das gegen diesen erlassene Straferkenntnis wegen den (auch hier verfahrensgegenständlichen) Übertretungen nach der DOKVO, der ESV 2012 und der PSA-V mit Erkenntnis vom 11.7.2022, Zl. …, auf und stellte das gegen diesen geführte Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend führte es auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer, Herr Dr. A. B., rechtswirksam als verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin bestellt worden ist, weshalb der Bestrafte die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat.
2. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis übermittelte der Bürgermeister der Stadt Salzburg mit Schreiben vom 29.7.2022 – erneut – unter Hinweis auf Herrn K. als (vermeintlichen) verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin den Akt „zuständigkeitshalber“ gemäß § 27 VStG der belangten Behörde.
3. Die belangte Behörde verhängte in der Folge mit Straferkenntnis vom 7.12.2022, Zl. MBA/…/2022, über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen 1) des § 1 Abs. 3 DOK-VO, 2) des § 11 Abs. 3 ESV 2012, 3) des § 8 Abs. 2 PSA-V und 4) des § 6 Abs. 1 PSA-V gemäß 1) § 130 Abs. 1 Z 7 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 9 Abs. 2 VStG, 2) § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 9 Abs. 2 VStG, 3) § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG iVm § 9 Abs. 2 VStG und 4) § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG iVm § 9 Abs. 2 VStG Geldstrafen in Höhe von 1) € 600,– 2) € 600,–, 3) € 1.000,– und 4) € 1.000,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden, 2) 12 Stunden), 3) 1 Tag und 4) 1 Tag. Zudem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von € 320,– verpflichtet. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Dem Erstbeschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin mit Sitz in Salzburg zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer Arbeitsstätte in G. am 21.10.2021 1) nicht allen Berechtigten der gegenständlichen Arbeitsstätte Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gewährt habe, 2) nicht dafür gesorgt habe, dass der Prüfbericht für die elektrische Anlage oder dessen Kopie in der Arbeitsstätte einsehbar gewesen sei, 3) nicht dafür gesorgt habe, dass den Arbeitnehmern der genannten Arbeitsstätte ein Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung gestellt worden sei, obwohl Arbeitgebern Arbeitnehmern bei mechanischen Gefahren sowie Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung einen geeigneten Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung zu stellen hätten, und 4) nicht dafür gesorgt habe, dass die zur Verfügung gestellte Schutzkleidung so ausgewählt gewesen sei, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gewesen sei.
4. Gegen dieses Straferkenntnis brachten die Beschwerdeführer am 3.1.2023 eine zulässige Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungs-verfahrens vor.
II. Feststellungen
Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgende, als erwiesen angenommene Tatsachen zugrunde:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin (C. GmbH Co KG), FN …, hat den Sitz der Unternehmensleitung in Salzburg, F.-straße.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt an verschiedenen Standorten in Österreich Arbeitsstätten und hat an mehreren Standorten Zweigniederlassungen eingerichtet. Im Raum Niederösterreich und Burgenland (Bezirke: …) etwa hat die Zweitbeschwerdeführerin zum jeweils angelasteten Tatzeitpunkt (21.10.2021) Arbeitsstätten in G., R., S. und T. geführt. Zweigniederlassungen bestanden zum jeweils angelasteten Tatzeitpunkt unter anderem in Wien (Q.-straße) und T. (O.Straße).
3. Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte unter anderem dem Arbeitsinspektorat NÖ D. am 17.12.2018 per Fax hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Dr. A. B.) ein Dokument mit der Überschrift „Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG[,] Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG“. Als „Dienstort“ wird darin Wien, Q.straße, genannt. Als „sachlicher Zuständigkeitsbereich“ wird angeführt: „Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27 (ArbIG)[,] Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“. Als „räumlicher Zuständigkeitsbereich“ wird definiert: „Wien, Niederösterreich, Burgenland (Bezirke: …)“. Festgehalten wird darin weiters, dass der Erstbeschwerdeführer als „Landesdirektor“ auch „Arbeitnehmer[…]“ der Zweitbeschwerdeführerin ist. In dieser Mitteilung findet sich unter der Überschrift „Zustimmungserklärung des/der Verantwortlichen Beauftragten“ neben dem entsprechenden Datum die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers. Im Zeitpunkt der angelasteten Übertretungen am 21.10.2021 war diese Bestellung noch aufrecht.
4. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29.7.2022, mit dem der Akt an die belangte Behörde „zuständigkeitshalber“ gemäß § 27 VStG betreffend Herrn K. als (vermeintlichen) verantwortlichen Beauftragten übermittelt wurde, wurde das hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Übertretungen bereits eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer geführt. Im übermittelten Akt enthalten war u.a. die in Punkt 3. genannte „Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG“ betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie ein Firmenbuchauszug der Zweitbeschwerdeführerin vom 18.1.2022, aus dem hervorgeht, dass deren Sitz in Salzburg ist.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungs- und Gerichtsakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Im Einzelnen:
1. Die Feststellungen zum Sitz der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus einem Firmenbuchauszug (ON 6) und aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bestellungsurkunde (AS 11 f.).
2. Die Feststellungen zu den Arbeitsstätten und Zweigniederlassungen stützen sich auf eine Auskunft der Beschwerdeführer (ON 9) und decken sich (soweit diese Angaben darin enthalten sind) mit den im Firmenbuchauszug (ON 6) enthaltenen Informationen.
3. Die Feststellungen zum Inhalt der Urkunde betreffend die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bestellungsurkunde (AS 11 f.). Dass dieses Schreiben beim Arbeitsinspektorat NÖ D. am 17.12.2018 per Fax eingelangt ist, ergibt sich aus der Sendebestätigung (AS 13). Zudem hat das Arbeitsinspektorat NÖ D. auf eine entsprechende Nachfrage durch das Verwaltungsgericht Wien (ON 3), ob die Bestellungsurkunde tatsächlich an diesem Tag eingelangt ist, nicht geantwortet, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Zweifel an dem im Verwaltungsakt einliegenden Faxbericht entstanden sind. Dass die Bestellung zum angelasteten Tatzeitpunkt noch aufrecht war, ergibt sich aus der entsprechenden Auskunft der Beschwerdeführer (ON 9), zudem hat das Arbeitsinspektorat NÖ D. auf entsprechende Nachfrage keine (gegenteilige) Auskunft erteilt.
4. Die Feststellungen zum Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29.7.2022 ergeben sich dem entsprechenden Schreiben (AS 1). Die Feststellungen zum Inhalt des Aktes im Zeitpunkt der Übermittlung an die belangte Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 11 ff., AS 48 ff.) sowie daraus, dass eine Kopie des an die belangte Behörde übermittelten Kuverts die AS 51 aufweist, sodass ersichtlich ist, dass der Akteninhalt bis zu dieser Seite Teil der Übermittlung war. Zudem finden sich auf einigen dieser Dokumente der Stempel der „Stadt Salzburg“ (AS 13). Dass das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (siehe insb. AS 41)
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Dem Erstbeschwerdeführer, der seinen Dienstort in der Zweigniederlassung der Zweitbeschwerdeführerin in Wien (Wien, Q.-straße) hat, werden mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend Arbeitnehmerschutzvorschriften (DOK-VO, der ESV 2012 und der PSA-V) an der in G. befindlichen Arbeitsstätte der Zweitbeschwerdeführerin mit Sitz in Salzburg angelastet.
Fraglich ist, ob der Tatort der angelasteten Übertretungen in Wien liegt und die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich zuständig war.
2. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der angelasteten Übertretungen zum jeweils angelasteten Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG war:
2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt wird, „klar abzugrenzen“ (siehe ausführlich VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076 jeweils mwN).
Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist (siehe dazu etwa VwGH 21.10.2005, 2005/02/0168; 10.12.2014, 2012/02/0102).
2.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde hinsichtlich der „Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“ zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Zweitbeschwerdeführerin bestellt, wobei er dieser Bestellung nachweislich zugestimmt hat. „Räumlich“ zuständig ist er für „Wien, Niederösterreich, Burgenland (Bezirke: …)“. Dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als „Landesdirektor“ auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG zukommt, blieb im Verfahren unbestritten.
Diese Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten langte am 17.12.2018 beim zuständigen Arbeitsinspektorat NÖ D. ein. Dass dieses für die Übermittlung der Bestellung zuständig war, richtet sich nach der (verfahrensgegenständlich relevanten) Betriebsstätte der Zweitbeschwerdeführerin in G. (§ 15 Abs. 1 ArbIG iVm § 1 Z 8 AiatV; siehe auch VwGH 9.11.1999, 98/11/0206; 15.4.2016, Ra 2016/02/0028, wonach sich die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeitsinspektorates aufgrund der Lage der konkreten Betriebsstätte bzw. Arbeitsstelle bestimmt).
Im Lichte der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sowie § 23 Abs. 1 ArbIG sind im Hinblick auf das vorliegende Verfahren keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragen hervorgekommen; ebenso wenig, dass sich daran in der Folge etwas geändert hätte. Der Erstbeschwerdeführer war daher zum jeweils angelasteten Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin für den sachlich und räumlich festgelegten Wirkungsbereich.
3. Aus dem räumlich festgelegten Wirkungsbereich in der Bestellungsurkunde ergibt sich aber, dass der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Wien liegt:
3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist für das Verwaltungsstrafverfahren jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung. Und zwar deswegen, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären (siehe statt vieler VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095; 21.10.2022, Ra 2022/09/0070).
Es kommt in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort eines Filialbetriebes oder einer Betriebsstätte). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG nichts (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).
Nur dann, wenn für einen Filialbetrieb eines Unternehmens ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale (siehe etwa VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092; weiters VwGH 19.4.1994, 94/11/0055; 29.1.2004, 2003/11/0277; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095).
Bei einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale ist hinsichtlich Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen demgegenüber wiederum der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen (vgl. VwGH 10.10.1995, 95/02/0280; 10.9.2004, 2001/02/0107, wobei auf die zuletzt genannte Entscheidung im Hinblick auf den zu bestimmenden Tatort bei Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen jüngst in VwGH 21.10.20222, Ra 2022/09/0070 verwiesen wurde). Auf den konkreten Beschäftigungsort des verantwortlichen Beauftragten kommt es folglich nicht an (sieh VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260; 16.9.2010, 2010/09/0143).
3.2. Wie dargelegt wurde der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der „Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“ zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Zweitbeschwerdeführerin für den räumlichen Wirkungsbereich „Wien, Niederösterreich, Burgenland (Bezirke: …)“ bestellt.
Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches, für den der Erstbeschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden ist, mehrere Arbeitsstätten (G., R., S. und T.) und Zweigniederlassungen (Wien und T.). Eine Einschränkung seines Zuständigkeitsbereiches auf eine Filiale liegt daher nicht vor. Der für einen „abgeschlossenen ‚Filialbereich‘“ basierende Gedanke (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0143) kommt daher nicht zur Anwendung. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Tatort der vorliegenden angelasteten (Arbeitnehmerschutz-)Übertretungen somit am Sitz der Zweitbeschwerdeführerin in Salzburg, wobei im Verfahren nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließen, dass es sich dabei auch um den Sitz der Unternehmensleitung handelt. Die bloße Einrichtung von sonstigen Betriebsstätten, Arbeitsstellen oder Zweigniederlassungen macht diese nicht zum Ort der Unternehmensführung, von dem aus die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen sind (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).
Daran ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nichts, dass der Dienstort des Erstbeschwerdeführers gemäß der Bestellungsurkunde (an der Zweigniederlassung) in Wien liegt, zumal aus dieser Urkunde eine entsprechende Übertragung der Leitung des Unternehmens auf diesen Dienstort nicht zu entnehmen ist (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0143). Zudem handelt es sich beim Dienstort des Erstbeschwerdeführers um eine von mehreren Zweigniederlassungen der Zweitbeschwerdeführerin in dessen räumlichen Verantwortungsbereich. Somit stellt nicht der Beschäftigungsort des Erstbeschwerdeführers (in einer von mehreren Zweigniederlassungen), sondern der Unternehmenssitz der Zweitbeschwerdeführerin den Tatort der angelasteten Übertretungen dar.
3.3. Daraus folgt, dass die belangte Behörde, weil der Tatort der angelasteten Übertretungen nicht in Wien liegt, gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich nicht für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig gewesen ist.
4. Die belangte Behörde war auch nicht gemäß § 28 VStG zuständig:
4.1. Nach dieser Bestimmung ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig. In Ermangelung entsprechender Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde auch nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/09/0037; 21.12.2020, Ra 2020/09/0063 mwN).
4.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht als erstes Kenntnis von einer (vermeintlichen) Verwaltungsübertretung erlangt. Vielmehr wurde ihr vom Bürgermeister der Stadt Salzburg das Verfahren „zuständigkeitshalber“ abgetreten. Bereits aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 28 VStG aus. Zudem konnte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon ausgehen, dass sie örtlich zuständig war, lagen doch im übermittelten Verwaltungsakt bereits ein Firmenbuchauszug der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Bestellungsurkunde des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ein. Aufgrund dieser Informationen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sie örtlich nicht zuständig ist.
5. Im Ergebnis ist das angefochtene Straferkenntnis daher aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben, ohne dass in Bezug auf die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Sachentscheidung zu treffen ist (VwSlg. 19.289 A/2016; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).
6. Das Verwaltungsgericht Wien hat – nach Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses – die Befassung des örtlich zuständigen Bürgermeisters der Stadt Salzburg zu veranlassen (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169 mwN).
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass auch eine von einer örtlich unzuständigen Behörde gesetzte, taugliche Verfolgungshandlung eine die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG darstellen kann (vgl. zB VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046).
7. Eine mündliche Verhandlung konnte mit Blick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis (wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde) aufzuheben war.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG sowie in Bezug auf die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 Abs. 1 VStG und § 28 VStG nicht von der vorhandenen, in der Entscheidung an den entsprechenden Stellen zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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