LVwG W VGW-151/016/1436/2023

VGW-151/016/1436/2023Tribunale amministrativo regionale17 apr 2023

Regest

Daueraufenthaltskarte; Verlängerung; Säumnisbeschwerde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/016/1436/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.016.1436.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde der A. B., geb. am …, serbische Staatsangehörige, C.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28.10.2022 wegen Unterlassung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, im da. zur Zl. MA35-9/…-02 protokollierten Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.10.2020 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011

zu Recht:

I. Gemäß §§ 8, 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 54a Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Beschwerdeführerin eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist eine am … geborene serbische Staatsangehörige, im Besitz eines bis zum 3.8.2030 gültigen serbischen Reisepasses und hatte zuletzt eine Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 3.12.2020 inne.

Die Beschwerdeführerin brachte am 22.10.2020 postalisch bei der belangten Behörde einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ ein. Mit da. Schreiben vom 15.3.2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage diverser Nachweise aufgefordert und wurde sie zugleich angeleitet, eine Daueraufenthaltskarte zu beantragen. Mit Eingabe vom 15.4.2021 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag entsprechend der behördlichen Anleitung und legte zugleich diverse Urkunden vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.6.2022 (sic!) bestätigte diese der Beschwerdeführerin, dass sie da. einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe. Weitere Verfahrensschritte sind sodann nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 28.10.2022 brachte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit da. Schreiben vom 29.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert. Mit postalischer Eingabe vom 19.1.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin daraufhin mehrere Unterlagen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.1.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt (hg. einlangend am Folgetag).

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Sie hielt sich nie länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des österreichischen Bundesgebiets auf.

Die Beschwerdeführerin hat im hg. Verfahren ein mit 2.3.2023 datiertes Passfoto vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Der aktuelle Reisepass der Beschwerdeführerin, aus dem ihr Geburtsdatum und die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments unzweifelhaft hervorgehen, wurde mit hg. Eingabe vom 3.3.2023 (ON 7 des Gerichtsakts) sowie vom 13.3.2023 (aaO, ON 9) in Kopie vorgelegt. Die Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Daueraufenthaltskarte war einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (dem Gerichtsakt einliegend) zu entnehmen.

Der „Verlängerungsantrag“ vom 22.10.2020, das Schreiben vom 15.3.2021, die Eingabe vom 15.4.2021, das Schreiben vom 14.6.2022, die Säumnisbeschwerde, das Schreiben vom 29.12.2022 und die Eingabe vom 19.1.2023 liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (siehe AS 1 ff., 44 f., 46 ff., 67, 73 ff., 100 und 103 ff.), an dessen Vollständigkeit hg. nicht gezweifelt wird.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war auf Grund hg. Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister (Auszug im Gerichtsakt), durch hg. Anfragen bei den Verwaltungsstrafbehörden (ON 5 f. des Gerichtsakts) sowie auf Grund der Vorlage eines serbischen Führungszeugnisses vom 1.3.2023 samt beglaubigter Übersetzung (aaO, ON 7) festzustellen.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet war auf Grund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass (vgl. ON 9 des Gerichtsakts) sowie infolge einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (Auszug im Gerichtsakt) festzustellen.

Das o.a. Passfoto wurde mit hg. Eingabe vom 3.3.2023 vorgelegt (aaO, ON 7).

Die im hg. Verfahren ergänzend aufgenommenen Beweise wurden der belangten Behörde mit hg. Schreiben vom 15.3.2023, da. zugestellt am 20.3.2023, gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht.

Mit schriftlicher Stellungnahme der Behörde vom 31.3.2023 (ON 11 des hg. Akts) wurde ausgeführt, dass da. eine allfällige Gegenstandlosigkeit des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 NAG geprüft worden wäre, dass auf Grund der nunmehr nachgereichten Unterlagen aber nicht von einer solchen Gegenstandslosigkeit auszugehen sei.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Rechtliche Erwägungen:

Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien im Sinne des § 8 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Diese Entscheidungsfrist gilt allerdings auch in jenen Fällen, in welchen nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern – wie in concreto – die Ausstellung einer die Verwaltungssache abschließenden Urkunde begehrt wird (vgl. zB VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0169, mwN).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung ist dann jedenfalls auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn innerhalb der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt werden, die Behörde die für eine zügige Verfahrensdurchführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. hiezu etwa VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; 6.3.2016, Ra 2015/10/0063).

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 22.10.2020 bei der – für dessen Behandlung zuständigen – belangten Behörde eingebracht. Auch unter Berücksichtigung der o.a. Modifizierung dieses Antrages am 15.4.2021 ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls verstrichen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde datiert vom 28.10.2022. Bis zuletzt wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin nicht mit Bescheid entschieden, sondern legte die belangte Behörde deren Beschwerde samt Verwaltungsakt mit da. Schreiben vom 26.1.2023 (hg. einlangend am Folgetag) dem erkennenden Gericht vor.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist sohin zulässig und aus dem folgenden Grund auch berechtigt:

Im Lichte des oben wiedergegebenen Verfahrensgangs ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. So wurden behördenseits keine Schritte für eine zügige Verfahrensführung gesetzt und sind teilweise über Monate hinweg überhaupt keine Verfahrensschritte ersichtlich.

Zum Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte:

Gemäß § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist nach § 54a Abs. 3 NAG auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 par. cit. eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits am 3.12.2010 eine Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 3.12.2020 ausgestellt worden war. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Karte, nämlich am 22.10.2020, beantragte die Beschwerdeführerin die „Verlängerung“ derselben.

Das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern bloß dokumentiert. Drittstaatsangehörigen Angehörigen von EWR-Bürgern wird als Nachweis für ihr unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, die eine Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts ist und lediglich deklaratorische Wirkung hat (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0169; 22.12.2020, Ro 2020/09/0011).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert hat, kann einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen werden, zumal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Ausstellung beinhaltet. Die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Dokumentation kann nur mit Bescheid erfolgen (vgl. hiezu zB VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010; 19.5.2021, Ra 2020/22/0133).

Folglich war mit der erstmaligen Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte an die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 (auch) festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung vorliegen. Sollte die belangte Behörde allenfalls zur Ansicht gelangt sein, dass diese zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht gegeben waren, wäre ihr insb. die amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens offen gestanden (vgl. hiezu u.a. die oben zitierten Judikate). Eine solche Wiederaufnahme, die der belangten Behörde (vgl. § 69 Abs. 4 AVG), nicht aber dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren obliegen würde, ist im konkreten Fall jedoch nicht erfolgt.

Fraglich ist nun, ob das Verwaltungsgericht für die „Verlängerung“ dieser Karte im nun vorliegenden Verfahren zu prüfen hat bzw. prüfen darf, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte, insb. die Voraussetzungen der §§ 51, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG, weiterhin vorliegen. Dies wird aus hg. Sicht aus folgenden Gründen verneint:

Zunächst statuiert § 55 Abs. 1 NAG abschließend, dass Angehörigen von EWR-Bürgern das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 leg. cit. so lange zukommt, als die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Aufenthaltsrecht nach § 54a leg. cit., welches gegenständlich von Interesse ist, wird hier gerade nicht genannt. Weiters sieht § 55 Abs. 3 NAG die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens auch nur für das Aufenthaltsrecht der §§ 51, 52 und 54 NAG, nicht hingegen des § 54a leg. cit., vor. Darüber hinaus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Bestimmung des § 54a NAG im Einklang mit der seiner Umsetzung ins nationale Recht zu Grund liegenden Bestimmung der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252; 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie ist das Recht auf Daueraufenthalt nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie („Aufenthaltsrecht“), es sind dies innerstaatlich die Voraussetzungen nach §§ 51, 52 NAG (vgl. EB zu BGBl. I Nr. 100/2005), geknüpft. Nach Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie führt „nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust“. Diese Rechtsfolge wurde in § 10 Abs. 3 Z 5 NAG umgesetzt (vgl. EB zu BGBl. I Nr. 122/2009). Andere Verlusttatbestände des Daueraufenthaltsrechts werden in der Richtlinie 2004/38/EG nicht genannt.

Wie im konkreten Fall festzustellen ist, hat sich die Beschwerdeführerin nie länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten, sodass die Gegenstandlosigkeit der Daueraufenthaltskarte gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 NAG bzw. der Verlust ihres Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG hier nicht in Frage kommt.

Schließlich kam es zu keiner Nichtigerklärung der Daueraufenthaltskarte gemäß § 3 Abs. 5 NAG.

Insofern § 5 Abs. 2 NAG DV die Vorlage eines den Kriterien des § 2a leg. cit. entsprechenden Lichtbildes vorsieht, ist die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – dem im hg. Verfahren nachgekommen.

Im Ergebnis ist damit kein Hindernis zu sehen, welches der beantragten „Verlängerung“ der Aufenthaltstitelkarte entgegenstehen würde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde, zum ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

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