LVwG W VGW-042/055/1640/2023

VGW-042/055/1640/2023Tribunale amministrativo regionale14 apr 2023

Regest

Ruhezeit; Ruhepause; Lenkzeit; Fahrtenschreiber; Arbeitnehmerschutz; verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/055/1640/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.042.055.1640.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 31. Jänner 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4. Jänner 2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. März 2023

zu Recht:

I. a. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt „1.“ hinsichtlich des Schuldausspruches und des Strafausspruches wie folgt lautet:

„1. Sie haben es als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dem bei der C. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn E. F. (geb. 1988) als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen W-..., welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, nicht die vorgeschriebene Ruhezeit gewährt hat, da Herr E. F. innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 3. Oktober 2022 um 3:04 Uhr, beginnend ab 3. Oktober 2022 um 3:05 Uhr, anstelle der vorgeschriebenen (zulässigerweise verkürzten) Ruhezeit im Ausmaß von mindestens neun zusammenhängenden Stunden lediglich sieben Stunden und vier Minuten Ruhezeit genommen hat.

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 3 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 3 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Nr. D5 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 950,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt.“

b. Gemäß § 50 VwGVG wird die (auf die Strafhöhe eingeschränkte) Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt „2.“ des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt „2.“ hinsichtlich des Strafausspruches wie folgt lautet:

„Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Nr. B7 des Anhangs III der RL 2006/22/EG idF Verordnung (EU) Nr. 2016/403, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und vier Stunden verhängt.“

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 410,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4. Jänner 2023, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum: 03.10.2022

Ort: Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (iVm § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nr. L 102 vom 11.04.2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nr. L 60/1 vom 04.02.2014 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz (AZG) idgF., insofern nicht eingehalten hat, als am 12.10.2022 um 08.50 Uhr in Wien, Autobahn, A23, 0,45, Rampe 43, Richtung Norden, im Zuge einer Lenker und Fahrzeugkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien der Fahrer Herr E. F. (geb. 1988) angetroffen wurde, unterwegs mit dem LKW, ..., behördliches Kennzeichen.: W-..., welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstieg (sowie den Anhänger, Kremen mit dem behördlichen Kennzeichen: W-...), und bei einer Kontrolle mit automationsunterstützter Auswertung der aufgezeichneten Daten des Kontrollgerätes folgende Übertretungen festgestellt wurden[:]

  1. Entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 der VO (EG) Nr. 561/2006, wonach der Lenker / die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben muss, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, hat Herr E. F. diese Ruhezeiten in folgenden 24-Stunden-Zeiträumen nicht eingehalten:

– Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 03.10.2022 um 03.05 Uhr, die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden betrug 7 Stunden und 4 Minuten, dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG dar.

2. Datum: 03.10.2022

Ort: Wien, D.-gasse

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

  1. Entgegen Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006, wonach der Lenker / die Lenkerin die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschreiten darf, wobei die tägliche Lenkzeit jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden darf, kam Herr E. F.

– von 03.10.2022, 03.05 Uhr bis 20.00 Uhr auf eine Lenkzeit von 12 Stunden und 31 Minuten, somit eine Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 2 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 5 Z 3 iVm. § 28 Abs. 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022 iVm. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 VO (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991

2. § 28 Abs. 5 Z 1 iVm. § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022 iVm. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 950,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 28 Abs. 5 Z 3 iVm.

0 Minute(n) § 28 Abs. 6 Z 2 2. Strafsatz AZG

2. € 1.100,00 1 Tage(n) 4 Stunde(n)§ 28 Abs. 5 Z 1 iVm.

0 Minute(n) § 28 Abs. 6 Z 3 2. Strafsatz AZG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 205,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.255,00

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau A. B. verhängten Geldstrafen von € 950,00 und € 1.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 205,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Begründend verwies die Behörde auf die unmittelbaren Wahrnehmungen der Organe der Landespolizeidirektion Wien und auf die Auswertungen des Kontrollgerätes, aufgrund derer die Übertretungen als objektiviert zu betrachten seien. Hinsichtlich des Verschuldens habe die Beschwerdeführerin kein ausreichendes Kontrollsystem darlegen können. Das Fehlen eines solchen lasse sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass das Fehlverhalten des Fahrers erst neun Tage nach der Tat aufgefallen sei. Darüber hinaus auch aus dem Vorliegen zahlreicher rechtskräftiger Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem durchschnittlichen objektiven Unrechtsgehalt der Taten und einem durchschnittlichen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Erschwerend wurden 18 einschlägige Vorstrafen gewertet, Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. In Ermangelung von Angaben der Beschwerdeführerin nahm die Behörde durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse an.

2. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin, dem Arbeitsinspektorat und der haftungsbeteiligten Gesellschaft am 10. Jänner 2023 zugestellt.

3. In Ihrer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 31. Jänner 2023 brachte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht sei, da der Lenker unter Berücksichtigung der tatsächlich konsumierten Ruhezeit außerhalb des 24-stündigen Beobachtungszeitraums am 3. Oktober 2022, ab 3:05 Uhr, eine Ruhezeit von zehn Stunden und einer Minute eingelegt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Bescheid deshalb mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet.

Außerdem habe die Beschwerdeführerin durch strikte Anweisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, sowie durch Schulungen, Informationen und ihre Einstellungspolitik alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen. Insofern mangle es nicht an einem Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.

Für den Fall, dass die Behörde dennoch eine Übertretung feststellen sollte, seien aufgrund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes § 33a Abs. 1 VStG (Beraten statt Strafen) bzw. § 45 Abs. 1 VStG (Ermahnung) bzw. § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe habe die Behörde den Schuldgehalt der Tat zu hoch bewertet.

4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 3. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

5. Am 15. März 2023 fand in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde betreffend Spruchpunkt „2.“ des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Bekämpfung der Strafhöhe einschränkte. Am Ende dieser Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-gasse, ist ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt.

2. Die C. GmbH wird seit 16. Dezember 2016 von der Gesellschafterin Frau G. H. als Geschäftsführerin (selbständig) vertreten. Zum angelasteten Tatzeitpunkt war bei der C. GmbH die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Die einschlägige Bestellungsurkunde vom 1. Oktober 2021 nennt hinsichtlich des Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der „EG-VO 561/2006“ sowie der „EU-VO 165/2014“, wofür die Beschwerdeführerin auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein soll. Die Bestellung wurde von der Beschwerdeführerin und Frau G. H. eigenhändig unterschrieben und anschließend, vor dem angelasteten Tatzeitpunkt, an das Arbeitsinspektorat übermittelt.

3. Bei einer Kontrolle am 12. Oktober 2022, 8:50 Uhr, wurde Herr E. F. von Organen der Landespolizeidirektion Wien angehalten. Zu diesem Zeitpunkt lenkte Herr F. als Arbeitnehmer der C. GmbH für diese den LKW mit dem Kennzeichen „W-...“ samt einem Anhänger mit dem Kennzeichen „W-...“, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und über ein höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen verfügte. Im Zuge der Kontrolle lasen die Organe der Landespolizeidirektion Wien die aufgezeichneten Daten des Fahrtenschreibers des von Herrn F. gelenkten LKWs aus.

3.1. Herr F. nahm am 3. Oktober 2022, um 3:05 Uhr, seine Arbeit nach einer dreitägigen Unterbrechung (vom 29. September 2022, 14 Uhr, bis 3. Oktober 2022, 3:04 Uhr) wieder auf. In den darauffolgenden 24 Stunden lenkte Herr F. das Fahrzeug mit sechs als „Ruhezeit“ protokollierten Unterbrechungen (von denen die längste eine Stunde und 37 Minuten, die kürzeste nur drei Minuten dauerte, wobei die sechs Unterbrechungen zusammen einen Zeitraum von drei Stunden und 49 Minuten einnehmen) insgesamt 12 Stunden und 31 Minuten, bevor er am 3. Oktober 2022, ab 20:01 Uhr, eine längere Pause antrat (davon zunächst drei Minuten „Ruhezeit“ bis 20:04 Uhr). Weitere 36 Minuten innerhalb dieses 24stündigen Zeitraumes ab dem 3. Oktober 2022, um 3:05 Uhr, wurden vom Fahrtenschreiber als „Arbeitszeit“ erfasst.

3.2. Neben den genannten Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten erfasste der Fahrtenschreiber am 3. Oktober 2022, ab 20:04 Uhr, einen neun Stunden und 42 Minuten andauernden (durchgehenden) Zeitraum als „Unbekannte Zeit“. Von diesen neun Stunden und 42 Minuten liegen sieben Stunden und eine Minute (von 20:04 Uhr bis 3:04 Uhr) innerhalb des angelasteten 24-stündigen Tatzeitraums. Die Zeitspanne von sieben Stunden und vier Minuten – vom 3. Oktober, 20:01 Uhr, bis 4. Oktober, 3:05 Uhr („unbekannte Zeit“ innerhalb des Beobachtungszeitraums zuzüglich der drei davorliegenden Minuten „Ruhezeit“) – ist die längste ununterbrochene Zeitspanne innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden ab dem Ende der dreitägigen Unterbrechung am 3. Oktober 2022, in der Herr F. das Fahrzeug weder lenkte noch sonst arbeitete.

3.3. Von 7. Oktober 2022, 17:40 Uhr, bis 10. Oktober 2022, 5:32 Uhr, unterbrach Herr F. seine Lenk- und Arbeitstätigkeit für einen Zeitraum von mehr als 45 Stunden. Im Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 2022, 3:05 Uhr, und dem 7. Oktober 2022, 17:40 Uhr, legte Herr F. drei Ruhezeiten von mehr als elf Stunden ein: Vom 4. Oktober, 18:41 Uhr, bis 5. Oktober, 6:02 Uhr (11 Stunden und 22 Minuten), vom 5. Oktober, 16:48 Uhr, bis 6. Oktober, 6:09 Uhr (13 Stunden und 22 Minuten), und vom 6. Oktober, 17:44 Uhr, bis 7. Oktober, 6 Uhr (12 Stunden und 17 Minuten).

4. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar, durch zahlreiche Maßnahmen das Fahrpersonal der C. GmbH zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften zu bewegen und ein effektives Kontrollsystem eingerichtet zu haben, im Laufe des Verfahrens wurden jedoch keinerlei Nachweise zu konkreten Maßnahmen erbracht.

5. Die Beschwerdeführerin wies zum angelasteten Tatzeitpunkt jeweils zumindest eine nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 1 und 3 AZG (bzw. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 AZG) auf, darüber hinaus sind auch mehrere weitere – im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nach wie vor ungetilgte – Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (iVm den Verordnungen [EG] Nr. 561/2006 und [EU] Nr. 165/2014) verzeichnet (insgesamt 19). Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Würdigung des weiteren Vorbringens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1. Die Feststellungen zur C. GmbH gründen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Bestellung der Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestellungsurkunde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2. Die Feststellungen hinsichtlich des von Herrn F. gelenkten LKWs, dessen Einsatz zur Güterbeförderung und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) gründen sich auf die Angaben in der Anzeige vom 13. Oktober 2022. Auf diese stützen sich auch die Feststellungen zur durchgeführten Kontrolle. Die Angaben der Anzeige wurden von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen wäre.

3. Die Feststellungen zu den am 3. und 4. Oktober 2022 geleisteten Lenk- und Arbeitszeiten, zu den in Anspruch genommenen Ruhezeiten und zu den „unbekannten Zeiten“ ergeben sich aus den im Akt einliegenden Zeitaufzeichnungen des Fahrtenschreibers, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen wäre.

Hinsichtlich der mit Spruchpunkt „2.“ des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung wurde die Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, womit der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist und davon auszugehen ist, dass Herr F. das darin genannte Verhalten gesetzt hat (vgl. u.a. VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0007).

4. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachweise über ein effektives Kontrollsystem erbracht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

5. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, zumal die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vertreter) hierzu keine Angaben tätigen wollte. Die Feststellung zu den fehlenden Sorgepflichten der Beschwerdeführerin stützt sich auf die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Straferkenntnisses:

1. 1 Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Hierbei wird die „tägliche Ruhezeit“ durch Art. 4 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als jener tägliche Zeitraum definiert, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, wobei die tägliche Ruhezeit eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst. Die „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ ist der genannten Bestimmung zufolge eine Ruhepause von mindestens elf Stunden, welche auch in zwei Teilen genommen werden kann, von denen der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss. Die „reduzierte tägliche Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden.

Eine „Ruhepause“ ist gem. Art. 4 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

1.2. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen (vgl. auch Art. 4 lit. g der Verordnung [EG] Nr. 561/2006).

Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Art. 4 lit h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert die „wöchentliche Ruhezeit“ als wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst. Die „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ ist der Bestimmung zufolge eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden. Die „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgende Stunden reduziert werden kann.

1.3. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 angestrebten Verbesserung der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit und der sozialen Bedingungen der von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer dienen gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung insbesondere (auch) jene Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte.

1.4. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.

Gemäß Nr. D5 des Anhangs III der Richtlinie Nr. 2006/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates stellt ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wenn die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als neun Stunden zwischen sieben und acht Stunden beträgt, sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist, einen schwerwiegenden Verstoß („SI“) dar.

Gemäß § 28 Abs. 6 Z 2 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von EUR 200,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 250,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen, wenn Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind.

1.5. Um die aus dem eigenen Kontrollgerät hervorgehenden Daten in Zusammenhang mit einer Bestrafung nach § 28 Abs. 5 Z 3 AZG zu entkräften, bedarf es einer – detaillierten – Darlegung, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß die Aufzeichnungen unrichtig sind. Ohne diese Darlegung kann das Verwaltungsgericht auch von der (beantragten) Einvernahme des Lenkers (die ohne detailliertes Vorbringen zur tatsächlichen Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen (vgl. z.B. VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf – betreffend Lenkzeiten – Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144; 30.10.2018, Ra 2018/11/0120).

1.6. Im vorliegenden Fall beendete Herr F. am 3. Oktober 2022 um 3:04 Uhr eine wöchentliche Ruhezeit. In diesem Sinn begann der relevante Beobachtungszeitraum für die angelastete Tatbegehung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am 3. Oktober 2022 um 3:05 Uhr und endet 24 Stunden später am 4. Oktober 2022 um 3:05 Uhr (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, und VwSlg 17.662 A/2009, wonach der 24-stündige Zeitraum gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Regel in jenem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt). In diesen 24 Stunden betrug die längste von Herrn F. ununterbrochen absolvierte Ruhezeit sieben Stunden und vier Minuten.

Schon aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen geht hervor, dass die „tägliche Ruhezeit“ – abgesehen von der Möglichkeit der Konsumation der „regelmäßigen täglichen Ruhezeit“ in zwei Teilen – auf einen ununterbrochenen Zeitraum abstellt, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann (vgl. den Wortlaut der Definitionen in Art. 4 lit. f und g der Verordnung [EG] Nr. 561/2006 und die Unterscheidung der „Ruhezeit“ zu „Fahrtunterbrechungen“ nach Art. 4 lit. d der Verordnung [EG] Nr. 561/2006; weiter Erwägungsgrund 17 der Verordnung, nach dem die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte, der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der sozialen Bedingungen der Fahrer dienen soll).

Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, denen zufolge zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte Ruhezeiten – also eine Reduktion der vorgeschriebenen Ruhezeit von elf auf neun Stunden – erlaubt sind, hat Herr F. die mindestens erforderliche ununterbrochene tägliche Ruhezeit von neun Stunden um eine Stunde und 56 Minuten unterschritten, zumal seine längste ununterbrochene Ruhezeit im Beobachtungszeitraum lediglich sieben Stunden und vier Minuten betrug.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist die Konsumation von Ruhezeiten nach dem 24-stündigen Beobachtungszeitraum für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht relevant. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, welcher die Konsumation einer neuen täglichen Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vorschreibt. Eine Hinzurechnung späterer Ruhezeiten würde eine Umgehung dieser Verpflichtung ermöglichen.

Die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer an der Richtigkeit der Auswertung zu zweifeln wäre.

1.7. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin (als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 ArbIG) das Tatbild der ihr in Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

1.8. Hierbei vermag das Verwaltungsgericht Wien dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die gleichzeitige Ahndung der Überschreitung der täglichen Lenkzeit und der Unterschreitung der täglichen Ruhezeit zu einer Doppelbestrafung führt (da nach einer Arbeitszeit von 3:05 Uhr bis 20:00 Uhr die anschließende Ruhezeit nicht eingehalten werden könne) nicht zu folgen. Unter anderem ist dieser Ansicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, der zufolge nur dann von einer Konsumtion auszugehen ist, wenn der Unwert eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies treffe, so der Verwaltungsgerichtshof, dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen – mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden sei (vgl. u.a VwSlg 15.223 A/1999).

Während § 28 Abs. 5 Z 1 AZG den Einsatz von Lenkern und Lenkerinnen über die zulässige Lenkzeit hinaus ahndet, sanktioniert § 28 Abs. 5 Z 3 AZG das Nichtgewähren der täglichen Ruhezeit. Da die maximal zulässige tägliche Lenkzeit im gegenständlichen Fall zehn Stunden und die mindestens einzuhaltende tägliche Ruhezeit neun Stunden beträgt, ist auch bei einer Überschreitung der Lenkzeit die Einhaltung der Ruhezeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden grundsätzlich möglich (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028). Gleiches gilt im umgekehrten Fall einer Unterschreitung der täglichen Ruhezeit: Auch eine solche führt nicht zwingend zu einer Überschreitung der täglichen Lenkzeit – etwa im Fall, dass ein längerer Zeitraum für sonstige (nicht das Lenken umfassende) Arbeiten genutzt wird.

In diesem Sinn zieht die Begehung des einen Verstoßes nicht zwingend den anderen Verstoß nach sich. Selbst dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre aber der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit nicht durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit abgegolten (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, zu Art. 6 und 8 der Verordnung [EWG] Nr. 3820/85, welche im Wesentlichen den nunmehr geltenden Bestimmungen in Art. 6 und 8 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006 entsprechen; weiters VwGH 28.10.1993, 91/19/0134, und VwGH 18.9.2012, 2009/11/0066, zur gesonderten Bestrafung sowohl der Überschreitung der zulässigen Tages- als auch der zulässigen Wochenarbeitszeit).

2. Zum Verschulden

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

2.2. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

2.3. Im Kontext der Umsetzung der gegenüber den Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kontrollsystem gerade (auch) für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz greifen muss, zumal nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. In diesem Sinn muss bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems (unter anderem) aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).

In Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist der Verantwortliche iSd § 9 VStG verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur dann, wenn der Verantwortliche iSd § 9 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 24.8.2020, Ra 2020/11/0135).

Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an einer beschuldigten Person, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das Gesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0061).

2.4. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Unter anderem vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche unter ihrer Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen verpflichtet waren und welche Maßnahmen sie selbst – wann und wem gegenüber – ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.

3. Zu Spruchpunkt „2.“ des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.

Gemäß Nr. B7 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 2016/403 stellt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei einer Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von zehn Stunden, sofern die Verlängerung gestattet ist, durch eine Lenkzeit von über zwölf Stunden einen sehr schwerwiegenden Verstoß („VSI“) dar.

Gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von EUR 300,– bis 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 350,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen, wenn Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind.

3.2. Da sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt „2.“ des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Einschränkung in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

4. Zur Strafbemessung:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

4.2. Die im vorliegenden Fall angelasteten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und am Schutz der Gesundheit von Kraftfahrern bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten. In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als gering erachtet werden.

Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits bei einer Überschreitung der Lenkzeiten bzw. einer Unterschreitung der Ruhezeiten innerhalb des 24stündigen Beurteilungszeitraum, ohne Rücksicht darauf, ob innerhalb des im Zuge der Kontrolle ausgewerteten Gesamtzeitraumes zu anderen Zeiten die zulässigen Lenk- und erforderlichen Ruhezeiten eingehalten worden sein sollten. Innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes wurde die zulässige tägliche Lenkzeit durch Herrn F. um zweieinhalb Stunden überschritten und die einzuhaltende tägliche Ruhezeit um fast zwei Stunden unterschritten. Derartige Abweichungen im Ausmaß von rund 20 Prozent der vorgesehenen Zeiten sind keinesfalls als geringfügig anzusehen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ausbleiben eines Erfolgs (bzw. eines Schadens) bei Ungehorsamsdelikten nicht als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

4.3. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061) – ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

4.4. Erschwerend sind die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen der Beschwerdeführerin zu werten (soweit sie nicht als strafsatzerhöhend berücksichtigt wurden). Sonstige Erschwerungsgründe oder mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen.

4.5. Die Beschwerdeführerin weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie verfügt über keine Sorgepflichten.

4.6. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

4.7. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen – erweisen sich die verhängten Geldstrafen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als tat- und schuldangemessen. Ebenso sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

4.8. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (im gegenständlichen Fall sind die Verstöße gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegend [Spruchpunkt „1.“] bzw. sehr schwerwiegend [Spruchpunkt „2.“] einzuordnen) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können, scheidet auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus (vgl. zu § 20 VStG VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195).

5. Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der Präzisierung des Tatvorwurfes bei gleichzeitiger Bereinigung nicht notwendiger Elemente sowie der Angabe der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassungen der angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; 18.10.2022, Ra 2022/11/0121). Ein Austausch des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.1. bis IV.5. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage der dargelegten (eindeutigen) Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden.

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