LVwG W VGW-131/024/4073/2023; VGW-131/V/024/4392/2023

VGW-131/024/4073/2023; VGW-131/V/024/4392/2023Tribunale amministrativo regionale12 apr 2023

Regest

Lenkberechtigung; ausländische Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Staat

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/024/4073/2023; VGW-131/V/024/4392/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.131.024.4073.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.02.2023, GZ: ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997) festgestellt wurde, dass das Recht zum Lenken aufgrund der bulgarischen Lenkberechtigung bezüglich der Klasse C nicht besteht, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Am 03.01.2023 wurde von der LPD Niederösterreich eine Sachverhaltsdarstellung verfasst, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2023, gegen 10:00 Uhr mit dem von ihm gelenkten LKW in C. einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit bulgarischem Führerschein ausgewiesen. Er wohne seit 07.07.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich. Seine Lenkberechtigung für die Klasse C1 und C wurde am 23.05.2014 ausgestellt und habe somit per 23.05.2019 ihre Gültigkeit verloren. Trotzdem der Beschwerdeführer in Österreich wohnhaft sei, habe er am 26.02.2019 die Lenkberechtigung für BE und CE (Anhänger) in Bulgarien absolviert. Somit wäre diese gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG von der Behörde zu entziehen.

2. Am 02.02.2023 erging der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – stellt fest, dass gem. § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund Ihrer bulgarischen Lenkberechtigung bezüglich der Klasse C nicht besteht.“

Die Begründung lautet:

„Gemäß § 23 Absatz 1 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur dann zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als sechs (6) Monate verstrichen sind. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Ihr ständiger Wohnsitz schon länger als sechs (6) Monate in Österreich begründet ist.“

Diesem Feststellungsbescheid ging ausweislich des vorgelegten Behördenaktes kein Parteiengehör voran. Ein Auszug aus dem Zentralmelderegister liegt im Akt auf.

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2023 zugestellt. Dieser erhob dagegen fristgerecht, am 02.03.2023 bei der Behörde einlangend, Beschwerde. In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es lägen keinerlei Beweismittel für einen ständigen Wohnsitz in Österreich vor. Hinzu komme, dass Bulgarien ein EWR Staat sei und der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung sohin in einem EWR-Staat erworben habe.

II.Feststellungen

1. Dem Beschwerdeführer wurde seine Lenkberechtigung für die Klasse C am 23.05.2012 in Bulgarien erteilt.

2. Bulgarien ist seit seinem EU-Beitritt im Jahr 2007 Mitglied des EWR.

III.Beweiswürdigung

1. Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf dem Beschwerdevorbringen und auf dem im Behördenakt aufliegenden Auszug einer „GDLD Abfrage“.

2. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich etwa aus der Auskunft unter https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991094.html (Abruf am 04.04.2023).

IV.Rechtliche Würdigung

1. Gemäß § 23 Abs. 1 FSG 1997, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 121/2022, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Ermächtigung zulässig, mit Bescheid festzustellen, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nicht besteht, wenn die Rechtslage das Erlöschen der Wirksamkeit einer ausländischen Lenkberechtigung für das Gebiet der Republik Österreich ohne die Voraussetzung, dass ein konstitutiver und bekämpfbarer Rechtsakt gesetzt werden muss, vorsieht, weil dies der Klärung eines Rechtsverhältnisses dienlich ist und insbesondere im Interesse der Partei liegt, die unter Zugrundelegung der von ihr nicht geteilten Rechtsansicht der Behörde der Gefahr einer Bestrafung aufgesetzt ist (VwGH zu § 23 Abs. 5 FSG 1997 am 11.04.2000, 2000/11/0012).

Ausweislich der Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung in einem EWR-Staat erworben. § 23 Abs. 1 FSG 1997 ist daher nicht einschlägig und das Fehlen des Rechtes zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C darf auf dieser Rechtsgrundlage nicht festgestellt werden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch auf § 20 Abs. 5 FSG 1997, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015, wonach die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ex lege endet.

Ein Austausch der Rechtsgrundlage und damit auch des Gegenstandes des erstinstanzlichen Bescheides, welcher maßgeblich auf der von der Behörde getroffenen Feststellung, dass die Lenkberechtigung in einem Nicht-EWR-Staat erteilt wurde und der ständige Wohnsitz in Österreich länger als sechs Monate begründet ist, überschritte die Sache des Verfahrens (siehe nur VwGH 10.04.2013, 2012/08/0231 und 29.09.2015, 2013/05/0034). Daraus folgt, dass es dahinstehen kann, ob der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und, dass einer Entscheidung der belangten Behörde auf Grundlage eines solchen Sachverhaltes keine res iudicata entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

zu GZ: VGW-131/V/024/4392/2023

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über den Antrag des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.02.2023, GZ: ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997) festgestellt wurde, dass ein Lenken aufgrund der bulgarischen Lenkberechtigung bezüglich der Klasse C nicht besteht, den

BESCHLUSS

I. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm. § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Folge gegeben.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang

1. Am 02.02.2023 erging der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – stellt fest, dass gem. § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund Ihrer bulgarischen Lenkberechtigung bezüglich der Klasse C nicht besteht.“

Der Bescheid führt auch aus, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2023 zugestellt. Dieser erhob dagegen fristgerecht, am 02.03.2023 bei der Behörde einlangend, Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II.Feststellung

Mit Erkenntnis vom 12.04.2023 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag den Parteien des Verfahrens vorab per E-Mail zugestellt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellung ergibt sich unzweifelhaft aus dem verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt.

IV.Rechtliche Würdigung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme aus Sicht der Behörde (und somit auch dem Verwaltungsgericht) nur solange möglich, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur mehr abgewiesen werden. Eine Gegenstandsloserklärung dieses Antrages wegen Wegfalles der Beschwer wäre im Hinblick auf die ex tunc Wirkung einer möglichen Aufhebung der Endentscheidung durch den VwGH unzulässig (VwGH 18.03.1992, 91/14/0104).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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