LVwG W VGW-107/V/092/754/2023

VGW-107/V/092/754/2023Tribunale amministrativo regionale4 apr 2023

Regest

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfügung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; res iudicata

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/V/092/754/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.107.V.092.754.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 23.12.2022, Zl. MA67/...9/2022, mit welcher die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens sowie einer Mahngebühr) verfügt wurde,

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Vollstreckungsverfügung aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 4.4.2022, Zl. MA67/...6/2022, forderte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) den Beschwerdeführer zur Erteilung einer Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf.

2. Mit Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022, legte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Last und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 128,-. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden festgelegt.

3. Mit E-Mail vom 9.5.2022 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022.

4. Mit Straferkenntnis vom 14.6.2022, Zl. MA67/...9/2022, verhängte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 12,80 verpflichtet.

5. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32) vom 2.8.2022, Zl MA67/...9/2022, wurde der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Zahlung der offenen Geldleistungen aus dem Straferkenntnis vom 14.6.2022 (Geldstrafe EUR 128,00 und Verfahrenskosten EUR 12,80) zuzüglich Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 aufgefordert.

6. Mit Erledigung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32) vom 16.8.2022, Zl. MA67/...9/2022, erließ dieser eine „Vollstreckungsverfügung“, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive Mahngebühr) verfügt wurde. Mit derselben Erledigung wurde ein Rückstandsausweis bezüglich der Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- ausgefertigt und die Vollstreckbarkeit mit 16.8.2022 festgelegt.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.8.2022 Beschwerde. Der belangte Magistrat traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.9.2022, VGW-107/092/10561/2022, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die angefochtene „Vollstreckungsverfügung“ vom 16.8.2022 keinen normativen Inhalt enthalte und damit mangels Bescheidcharakters kein tauglicher Anfechtungsgegenstand sei.

9. Mit Erledigung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32), vom 23.12.2022, Zl. MA67/...9/2022, erließ dieser (neuerlich) eine Vollstreckungsverfügung, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive Mahngebühr) verfügt wurde. Mit derselben Erledigung wurde wiederum ein Rückstandsausweis bezüglich der Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- ausgefertigt und die Vollstreckbarkeit mit 23.12.2022 festgelegt.

10. Gegen diese Erledigung richtet sich die neuerliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9.1.2023, in welcher dieser wiederholt vorbringt, dass die der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung als auch die Lenkererhebung vom 4.4.2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den in der Anonymverfügung (Organstrafverfügung) angegebenen Strafbetrag rechtzeitig überwiesen habe. Außerdem stehe die Strafhöhe in krassem Missverhältnis zur vorgeworfenen Tat. In eventu ersuche er auch um Ratenzahlung, falls die Strafe bestätigt werden sollte.

11. Der belangte Magistrat traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage wird ergänzend ausgeführt, dass die Verwaltungsstrafe von der Magistratsabteilung 67 erlassen und am 16.7.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Mahnung sei am 2.8.2022 und die Vollstreckungsverfügung am 23.12.2023 erstellt und an die Post übermittelt worden, um die Zustellung ohne Zustellnachweis durchzuführen. Das Strafverfahren zu 000… sei auf Grund der nicht erteilten Lenkerauskunft eingestellt worden. Die verspätete Zahlung in Höhe von EUR 36,- wurde mit 25.4.2022 an den Verpflichteten ausbezahlt. Die Beschwerde selbst sei am 9.1.2023 per E-Mail eingelangt. Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zu VGW-107/092/10561/2022 hingewiesen.

12. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.2.2023 wurde die Magistratsabteilung 67 zur Übersendung des vollständigen Behördenaktes zur Zahl MA67/...9/2022 aufgefordert.

13. Mit E-Mail vom 7.3.2023 übermittelte die Magistratsabteilung 67 den elektronischen Strafakt zur Zahl MA67/...9/2022.

II. Sachverhalt:

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Mit Schreiben vom 4.4.2022, Zl. MA67/...6/2022, forderte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) den Beschwerdeführer zur Erteilung einer Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf. Die Zustellung erfolgte mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis an die Verständigungsadresse c@gmx.at. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 5.4.2022, die zweite elektronische Verständigung am 7.5.2022. Das Dokument wurde jedoch innerhalb der Abholfrist (20.5.2022) nicht behoben.

Mit Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022, legte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Last und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 128,-. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden festgelegt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit E-Mail vom 9.5.2022 Einspruch erhoben.

Mit Straferkenntnis vom 14.6.2022, Zl MA67/...9/2022, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 12,80 verpflichtet.

Das Straferkenntnis vom 14.6.2022 ist mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen.

Die gegen die Vollstreckungsverfügung vom 16.8.2022 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 19.9.2022, Zl. VGW-107/092/10561/2022, als unzulässig zurück, weil die zugrundliegende Vollstreckungsverfügung mangels Bescheidcharakters kein tauglicher Anfechtungsgegenstand sei. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese mit 27.9.2022 in Rechtskraft.

Mit Erledigung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32), vom 23.12.2022, Zl. MA67/...9/2022, erließ dieser (neuerlich) eine Vollstreckungsverfügung, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive Verfahrenskosten und Mahngebühr) verfügt wurde und ordnete die Fahrnisexekution auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Mit derselben Erledigung wurde ein Rückstandsausweis bezüglich der Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,- ausgefertigt und die Vollstreckbarkeit mit 23.12.2022 festgelegt.

Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9.1.2023.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie aus dem Vorverfahren zur Zahl VGW-107/092/10561/2022. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen im Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist.

III. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Zum Vorverfahren zur Zahl VGW-107/092/10561/2022:

1.1. In dem dem Vorverfahren zugrundeliegenden Fall bekämpfte der Beschwerdeführer die Erledigung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 16.8.2022, Zl. MA67/...9/2022, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe verfügt wurde.

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien kam in seiner Entscheidung vom 19.9.2022 jedoch zum Ergebnis, dass mangels Bescheidcharakters kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorlag und somit die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war. Die bekämpfte Erledigung („Vollstreckungsverfügung“) legte weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sondern erschöpfte sich lediglich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde, und wies auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VVG (§§ 3, 10 VVG) hin. Dadurch werden keine Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Es wird damit vielmehr nur auf einschlägige gesetzliche Verfahrensbestimmungen hingewiesen. Ein behördlicher Wille, hoheitliche Gewalt zu üben, kommt damit – in Ermangelung der Nennung konkreter Exekutionsobjekte und konkreter Exekutionsmittel – nicht zum Ausdruck.

1.3. In der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 23.12.2022, Zl. MA67/...9/2022, wird wiederum die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens sowie einer Mahngebühr) verfügt. Durch die Erlassung der Vollstreckungsverfügung vom 23.12.2022 liegt jedoch kein Fall von res iudicata (entschiedene Sache) vor, da die Erledigung vom 16.8.2022 nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien keinen Bescheid im Sinne des § 58 AVG und damit keine rechtskräftige Vorentscheidung darstellt.

2. In der Sache:

2.1. Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. zur Berufung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151 uva), etwa wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001 mwN).

Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).

2.2. Bei der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 23.12.2022 – welche Exekutionsobjekt und Exekutionsmittel festlegt - handelt es sich um einen Bescheid und somit einen tauglichen Anfechtungsgegenstand für eine Bescheidbeschwerde.

2.3. Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass der der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Titelbescheid (Straferkenntnis) keine Vollstreckbarkeitsbestätigung aufweist.

Mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 134 KFG 1967 zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 128,- zzgl. einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von EUR 12,80,- verpflichtet. Er wurde damit zu einer Geldleistung verpflichtet (sieht man von der in diesem Zusammenhang nicht relevanten Ersatzfreiheitsstrafe ab). Wenn auch § 54b VStG spezielle Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen enthält, so bleiben doch (auch) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes relevant.

Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 VVG, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 14.6.2022 weist jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf. Daran ändert auch nichts, dass in der Beschwerdevorlage vom 11.1.2023 bloß mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsstrafe am 16.7.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Durch die fehlende Vollstreckbarkeitsbestätigung am Straferkenntnis fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb sie spruchgemäß aufzuheben war.

3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochten Vollstreckungsverfügung aufzuheben ist, entfiel die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.

4. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere zu den Voraussetzungen der Vollstreckung, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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