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VGW-101/032/15777/2022•LVwG W VGW-101/032/15777/2022
VGW-101/032/15777/2022Tribunale amministrativo regionale3 apr 2023
Lebensmittel; Kennzeichnung; Irreführung; Vergleich; Verbraucher
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. November 2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 14. März 2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 iVm § 39 Abs. 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I 13/2006 idF BGBl. I 256/2021, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei gem. § 39 Abs. 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG die Anpassung der Kennzeichnung des Produkts "B." bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids angeordnet. Durch die zitierte Angabe "vegan" auf der Verpackung des Produkts werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichne, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel (in diesem Fall Kräutertee – Früchtetee) dieselben Eigenschaften (vegan) besäßen, weshalb die Kennzeichnung "vegan" zu unterlassen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig die vorliegende Beschwerde erhoben.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4. Die beschwerdeführende Partei erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine weitere Stellungnahme.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Anschluss die Entscheidung verkündet wurde. Die belangte Behörde stellte den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei vertreibt ausschließliche vegane Produkte, unter anderem das gegenständliche Produkt "B.". Dieses Produkt besteht aus Zitronengras, Salbei, weißem Hibiskus, Melisse, Zitronenöl und Zitronenschalen. Diese Zutaten sind auf der Verpackung ausgewiesen. Auf der Verpackung findet sich auch die Aufschrift "bio vegan" in Form eines runden Siegels.
Zitronenöl ist ein ätherisches Öl. Das von der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Produkt verwendete Zitronenöl ist frei von tierischen Bestandteilen. Bei der Produktion von ätherischen Ölen können auch tierische Bestandteile eingesetzt werden, etwa bei der Extraktion der Aromastoffe oder als Trägersubstanz. Für einen Verbraucher ist bei einem ätherischen Öl ohne weitere Angaben nicht erkennbar, ob dieses ätherische Öl tierische Bestandteile enthält.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Erörterung des Verfahrensgegenstandes mit den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Gestaltung der Verpackung des Produkts der beschwerdeführenden Partei sowie zu dessen Inhaltsstoffen ergeben sich aus den unzweifelhaften Angaben im Verwaltungsakt und sind auch nicht weiter strittig. Auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass das von ihr verwendete Zitronenöl keine tierischen Bestandteile enthält, wurde von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen und ist insbesondere im Lichte der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich eine Prüfung des von ihr verwendeten Zitronenöls unter diesem Gesichtspunkt ersehen lässt, plausibel.
Dass ätherische Öle grundsätzlich auf Grund ihres Herstellungsprozesses tierische Bestandteile enthalten können, hat die beschwerdeführende Partei durch die von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie durch das von ihr in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen glaubhaft dargestellt. Die belangte Behörde ist diesen Äußerungen inhaltlich nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft, dass ätherische Öle – wie jenes von der beschwerdeführenden Partei verwendete Zitronenöl – grundsätzlich tierische Bestandteile enthalten können und dass dies für einen Verbraucher ohne weiteres nicht erkennbar ist.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I 13/2006 idF BGBl. I 256/2021, lauten (auszugsweise):
" § 5. (1) […]
(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere
[…]
3. indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;
[…]
§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
[…]
11. die Anpassung der Kennzeichnung;
[…]"
2. Im Beschwerdefall wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 39 Abs. 1 Z 11 LMSVG die Anpassung der Kennzeichnung dahingehend vorgeschrieben, dass die Kennzeichnung "vegan" auf dem gegenständlichen Produkt zu unterlassen sei, weil alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Der Sache nach hat die belangte Behörde den nach § 39 Abs. 1 LMSVG erforderlichen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auf § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG gestützt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG sind – wahre – Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen, zur Irreführung geeignet (VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144). Die Lösung der Frage, ob Hinweise zur Irreführung geeignet sind, erfordert weder eine Verbraucherbefragung noch ein Sachverständigengutachten (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013).
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG läge im Beschwerdefall somit dann vor, wenn in Hinblick auf das von der beschwerdeführenden Partei als "vegan" gekennzeichnete Produkt alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls diese Eigenschaft "vegan" aufweisen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist dabei ein Vergleich mit Produkten anzustellen, welche ähnliche Inhaltsstoffe wie das gegenständliche Produkt aufweisen. Im konkreten Fall sind das nicht teeähnliche Produkte mit ausschließlich Frucht- und Kräuterbestandteilen, sondern solche Produkte, welche zusätzlich mit einem ätherischen Öl aromatisiert wurden. Dabei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Sachverhaltsebene herausgestellt, dass ätherische Öle auf Grund des Herstellungsprozesses tierische Bestandteile enthalten können. Ein Produkt, das tierische Bestandteile enthält, kann dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend nicht als "vegan" bezeichnet werden. Das gegenständliche Produkt der beschwerdeführenden Partei zeichnet sich aber – wie ebenfalls festgestellt wurde – dadurch aus, dass es ein ätherisches Öl ohne tierische Bestandteile enthält. In diesem Sinne besitzt das Produkt der beschwerdeführenden Partei eine Eigenschaft, nämlich die Abwesenheit tierischer Bestandteile, die nicht jedes vergleichbare Produkt, nämlich Kräuter- und Früchtetees mit Aromatisierung durch ein ätherisches Öl, aufweisen.
Das im Verwaltungsakt enthaltene "Gutachten" der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vertritt die (rechtliche) Ansicht, dass durch die Angabe "vegan" ein irreführender Eindruck erweckt werde, weil alle vergleichbaren Lebensmittel "in diesem Fall Kräuter-Früchtetee" dieselben Eigenschaften (vegan) besitzen würden. In diesem "Gutachten" wird aber der geschilderte Umstand, dass das gegenständliche Produkt auch ein potentiell nicht veganes ätherisches Öl enthält, nicht näher berücksichtigt, sondern als Vergleichsmaßstab nur die Kategorisierung "Kräuter-Früchtetee" verwendet, welche für das Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang das fragliche Produkt nicht vollständig beschreibt.
In diesem Sinne ist für das Verwaltungsgericht Wien die Kennzeichnung "vegan" nicht als irreführend zu erkennen, weil sie Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, das gegenständliche Produkt von vergleichbaren, nicht veganen Produkten zu unterscheiden. Es liegt daher kein Verstoß der Kennzeichnung gegen § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG vor. Folglich fehlt es an einer tauglichen Grundlage für die von der belangten Behörde verfügte Maßnahme nach § 39 Abs. 1 Z 11 LMSVG. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
3. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich beim Prüfmaßstab nach § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen haben sich im Wesentlichen sachverhaltsbezogene Fragen gestellt.
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