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VGW-151/088/3375/2023•LVwG W VGW-151/088/3375/2023
VGW-151/088/3375/2023Tribunale amministrativo regionale21 mar 2023
Feststellungsbescheid; Spruch; Auslegung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. am: …, StA.: Portugal), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.02.2023, Zl. …, betreffend den Antrag vom 20.7.2022 auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 8.2.2023 ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist am … geboren, portugiesischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet unbescholten.
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Jahr 2017 eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG welche ihm ausgestellt wurde.
Sodann beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger nach § 9 Abs. 3 NAG iVm § 4 NAG-DV, welcher ihm mit Gültigkeit bis 10.7.2022 ausgestellt wurde.
3. Erst nach dem 10.7.2022 beantragte der Beschwerdeführer per Email an die belangte Behörde die Verlängerung seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger.
Hierzu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit da. Schreiben vom 7.12.2022 unter Verweis auf § 19 Abs. 1 und Abs. 4 (nicht aber auch Abs. 8) NAG sowie § 13 Abs. 3 AVG mit, dass er die persönliche Antragstellung binnen 4 Wochen nachzuholen habe, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
Das Schreiben vom 7.12.2022 wurde nach einem am 13.12.2022 an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers vorgenommenen Zustellversuch beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten (ab 13.12.2022). Eine Hinterlegungsverständigung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Innerhalb der behördlich gesetzten Frist und auch danach erfolgte keine Nachholung der persönlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer.
4. Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
„Sie haben am 20.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR Bürger gestellt.“
5. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er nach dem Versuch einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 8.9.2022 (wobei ihm ein Behördenfehler bei der Terminplanung mitgeteilt worden sei) für 2 Monate verlängerte Reisetätigkeiten gehabt und beschlossen habe, die Angelegenheit zu verschieben. Er habe das Schreiben vom 7.12.2022 nicht erhalten.
II. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die obigen Feststellungen stützen sich vor diesem Hintergrund auf den vorliegenden, insoweit unzweifelhaften und nicht weiter strittigen Akteninhalt.
Allein der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten:
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung seines Lichtbildausweises erst nach dem 10.7.2022 gestellt hat, wurde seitens der belangten Behörde mehrmals durch Bezugnahme auf den 20.7.2022 als Antragstellungszeitpunkt hervorgehoben (AS 10 zum Schreiben vom 7.12.2022, AS 12 zum angefochtenen Bescheid, AS 14 zum Ausdruck aus dem Behördenregister). Eine konkrete und substantiierte Bestreitung durch den Beschwerdeführer erfolgte weder in Bezug auf den 20.7.2022 noch in Bezug auf den Umstand der erst nach 10.7.2022 erfolgten Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages.
Auch das Unterbleiben der Nachholung einer persönlichen Antragstellung war unstrittig. Daran ändert auch die in der Beschwerde erfolgte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf sein Erscheinen bei der belangten Behörde am 8.9.2022 nichts, zumal auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, dass am 8.9.2022 irgendwelche konkreten Amtshandlungen betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag selbst vorgenommen worden wären.
III. Rechtsgrundlagen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
„§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(2) – (7) […]
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(1a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.
(2) – (7) […]
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10) – (12) […]“
2. Der hier maßgebliche § 13 AVG laut in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) – (8) […]“
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (zB VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272; 20.9.2012, 2011/07/0149; uva.).
2. Im gegenständlichen Fall lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides „Sie haben am 20.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR Bürger gestellt.“
Hiermit erfolgte unmissverständlich allein eine reine Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 20.7.2022 einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. wurde nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt (iSe anhängigen Verfahrens nach Antragstellung nach dem NAG).
Demgegenüber erfolgte im Spruch selbst kein darüber hinaus gehender Abspruch, dies insbesondere auch nicht darüber, wie in Bezug auf diesen Antrag entschieden werden soll.
Zwar ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, wie die belangte Behörde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zu verfahren beabsichtigt (i.e. Zurückweisung des Antrages mangels Verbesserung); jedoch kommt eine Auslegung des Bescheidspruches nach dessen Begründung nur im – hier wegen unmissverständlicher Spruchformulierung gerade nicht vorliegenden – Fall in Betracht, dass der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, und kommt zudem auch eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides – wie hier – eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mit Verweis auf VwGH 2.12.2008, 2007/18/0327, und VwGH 13.5.2005, 2004/02/0354; vgl. auch etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079; zur Maßgeblichkeit des Wortlautes bei der Auslegung von Bescheidsprüchen auch etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/04/0124 [Rz 13]; uva.).
Im Ergebnis ist der Spruchinhalt im angefochtenen Bescheid rein feststellender Natur und stellt der angefochtene Bescheid vom 8.2.2023 daher letztlich einen Feststellungsbescheid dar.
3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist, oder aber, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder (als strikt subsidiärer Rechtsbehelf und notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) im rechtlichen Interesse einer Partei ist. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Judikatur nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 406 f sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 71 ff, jeweils mit etlichen Nachweisen; vgl. zudem auch etwa VwGH 30.9.2021, Ra 2020/12/0034; 15.7.2021, Ro 2019/04/0008; 15.9.2020, Ro 2020/16/0028; uva.).
Ein Fall der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor:
Das NAG sieht in der fallrelevanten Konstellation die Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vor (vgl. dagegen etwa § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG, § 20 Abs. 4 dritter Satz NAG oder § 28 Abs. 1 NAG).
Der Beschwerdeführer hat die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Antragstellung ausweislich des vorliegenden Akteninhalts auch nie beantragt und ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes im konkreten Fall für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen könnte.
4. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
5. Allein der Vollständigkeit halber ist für das fortgesetzte Verfahren Folgendes festzuhalten:
Der verfahrenseinleitende, nach dem 10.7.2022 gestellte Antrag ist nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht bescheidmäßig erledigt.
Für das fortgesetzte Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass eine behördliche Belehrung im Hinblick auf § 19 Abs. 8 NAG soweit ersichtlich bislang nicht erfolgt ist. Die bloße Neuerlassung des Bescheides mit korrigiertem Spruch ohne vorherige Nachholung der Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG hätte sohin – bei allfälliger neuerlicher Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht – notwendiger Weise die neuerliche Behebung des Bescheides zur Folge (so hat der VwGH im Zusammenhang mit der Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 8 NAG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und der Bescheid vom Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren zu beheben ist, zumal die unterbliebene Belehrung nicht vom Verwaltungsgericht selbst nachzuholen ist, siehe etwa VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407, und vgl. auch etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107 mit Verweis auf VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147, sowie VwGH 11.3.2020, Ra 2017/22/0139).
Der Beschwerdeführer wiederum wird im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen – und für den Fall einer auch nach Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG nicht erfolgenden Nachholung der persönlichen Antragstellung – zu berücksichtigen haben, dass die bloße Behauptung des Nichterhaltens behördlicher Schreiben für sich genommen nicht geeignet ist, die durch den Zustellnachweis (Rückschein) statuierte gesetzliche Vermutung eines vorschriftsmäßigen Zustellvorganges zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, uva).
6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer (weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16. 11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen handelt es sich bei einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels um kein solches, das ein civil right iSd Art. 6 EMRK berührt (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
7. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Auslegung des Bescheidspruches (sowie ferner der Formalvoraussetzungen der persönlichen Antragstellung und der Belehrungspflicht durch die belangte Behörde) an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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