LVwG W VGW-011/017/749/2022

VGW-011/017/749/2022Tribunale amministrativo regionale14 mar 2023

Regest

Bauführer; Baubewilligung; Schutzzone; Kontrollsystem; Sicherheit; Gefahr im Verzug; Abtragung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/017/749/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.011.017.749.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 17.12.2021, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, 25.10.2022 und 15.02.2023

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2.500,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III.Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die Ing. A. B. Dachdecker- und Spenglerei Gesellschaft m.b.H. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das gegenständliche Straferkenntnis hat nachstehenden Spruch:

--Grafik nicht anonymisbierbar—

Verfahrensgang:

Am 5. Mai 2021 fand eine Ortserhebung auf der gegenständlichen Liegenschaft durch Wkm. C. statt. Dieser stellte fest, dass beim straßenseitigen L-förmigen Gebäudetrakt die gesamte Dachkonstruktion (Dachstuhl und Dacheindeckung) mit einem Gesamtausmaß von ca. 240 m² (Gebäudefläche) entfernt wurde. Die Giebelwand in einem Ausmaß von ca. 21 m² im Dachgeschoss an der rechten Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-gasse 6 war entfernt. Es wurden Lichtbilder angefertigt.

Mit Bescheid vom 6.5.2021 wurde der Bau auf der gegenständlichen Liegenschaft eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgenannte Bauführung entgegen den Bestimmungen des § 60 lit c und e Wiener Bauordnung ohne Baubewilligung oder ein Verfahren gemäß § 62, § 70a, § 70b ausgeführt worden sei, weshalb der Bau einzustellen sei. Auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ONr. 19 bis 27 ist erkennbar, dass der gesamte Dachstuhl entfernt und die Giebelmauer abgebrochen war. Seitens der MA 37 wurde deshalb Anzeige erstattet.

Im weiteren Verfahren vor der MA 64 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert und führte im Wesentlichen aus, dass er lediglich zur Sanierung der Dacheindeckung beauftragt worden sei. Vereinbart wäre weiters gewesen, dass der Hauseigentümer die Behördenwege erledigt und alle erforderlichen Bewilligungen einholt und treffe ihn daher keine Verantwortung für fehlende Dokumente. Die beauftragte Sanierung des Hauses hätte den Charakter des Hauses nicht verändert, sodass jedenfalls kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorgelegen sei. Der bestehende Dachstuhl sollte aus Kostengründen jedenfalls erhalten bleiben. Im Zuge der Abtragung der Dachziegel sei es überraschenderweise und trotz vorheriger Prüfung unvorhersehbar zum Einsturz der Dachstuhlkonstruktion gekommen und sei in der Folge auch die Giebelmauer teilweise eingestürzt. Nachträglich habe es sich herausgestellt, dass Sparren und Pfetten des Dachstuhls abgemorscht gewesen seien. Es habe Gefahr im Verzug bestanden. Um weitere Schäden hintanzuhalten wäre die gesamte Dachstuhlkonstruktion und nach dem Einsturz noch stehenden Teil der Giebelmauer abzutragen gewesen.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die geplante Dachsanierung durch Austausch der Dacheindeckung und der Blechteile nicht der Baubewilligungspflicht unterlegen sei. Da die beauftragten Arbeiten vorsahen, dass durch die Sanierung optisch genau der Zustand wie zuvor herstellt werde, liege kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Es liege eine bloße Anzeigepflicht vor, was zum halbierten Strafrahmen führe. Aus der Auftragsbestätigung ergebe sich, dass eine Abtragung des Dachstuhles vor Baubeginn nicht beauftragt gewesen wäre. Die belangte Behörde sei seinem Vorbringen, wonach die Abtragung des Dachstuhles aufgrund eines teilweisen Einsturzes im Bereich der Giebelmauer erforderlich gewesen wäre, nicht gefolgt und beziehe sich auf die Lichtbilder vom 5.5.2021. Aus den Lichtbildern ergebe sich jedoch entgegen der Ansicht der Behörde keine Anhaltspunkte, ob ein Einsturz erfolgt sei. Erst nach dem Abtragen des Daches wäre ersichtlich geworden, dass die Dachkonstruktion schadhaft gewesen wäre, weil es im Bereich der Giebelmauer zu einem teilweisen Einsturz gekommen sei, bei dem auch die Giebelmauer beschädigt worden sei. Damit sei belegt, dass sowohl gemäß den Ausführungen des Hauseigentümers, als auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers der Dachstuhl erhalten hätte bleiben sollen. Die Behörde unterstelle jedoch, dass auch die Abtragung des Dachstuhles von Anfang an geplant gewesen sei. Auch stelle der teilweise Einsturz der Giebelmauer einen Schaden am Gebäude dar. Selbst wenn – was bestritten bleibt - vorgesehen gewesen wäre, auch den Dachstuhl zu erneuern, hätte es keinen Grund gegeben auch die Giebelmauer niederzureißen. Durch den Einsturz sei es auch zu Schäden im Dachbodenbereich gekommen, die auf den Lichtbildern durch die Plane abgedeckt gewesen sei. Auch im darunterliegenden Wohnraum hätten sich Stuckteile von der Decke gelöst und sei ein Riss entstanden. Aus dem Akt ergebe sich daher zweifellos, dass der Dachstuhl hätte erhalten bleiben sollen und dies nur aufgrund der nicht mehr tragfähigen Beschaffenheit des Dachstuhles, die zum teilweisen Einsturz im Bereich der Giebelmauer geführt habe, nicht möglich gewesen wäre. Die Abtragung sei aufgrund von Gefahr im Verzug zur Hintanhaltung weiterer Schäden am Bauwerk, den Nachbargebäuden bzw. von Passanten erforderlich gewesen, somit sei auch das Verhaltensunrecht als geringer zu bewerten, weil der Vorwurf der Abtragung des Dachstuhles wegfalle und nur die ohne Anzeige vorgenommene Neueindeckung verbleibe. Auch sei der Tatzeitraum zu reduzieren, da gemäß den Ausführungen die Abtragung des Dachstuhles und der Mauer in den Tatzeitraum nicht einzurechnen seien, die bloße Abdeckung des Daches wäre ohne den Einsturz bereits in der ersten Woche abgeschlossen gewesen. Es sei völlig richtig gehandelt worden, weil ohne die unverzügliche Abtragung des morschen Dachstuhles weitere Schäden an der Bausubstanz, an Nachbargebäuden bzw. für passierende Fahrzeuge und Fußgänger entstanden wären. Die Abtragung des Dachstuhles sei daher, weil Gefahr im Verzug bestanden habe, jedenfalls erforderlich gewesen und könne ihm daher nicht angelastet werden.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 6.4.2022 durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und der Zeuge Wkm. C. erschienen sind. In der am 25.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen E. F. und G. H. einvernommen.

Über Ersuchen des erkennenden Gerichtes wurde vom Amtssachverständigen Dipl-Ing. Dr. I. das Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 an das erkennende Gericht übermittelt.

In diesem Gutachten führt der Amtssachverständige zunächst aus, dass bei allen Bauführungen, egal ob diese bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind, die Wiener Bauordnung einzuhalten sei. Mit der Wiener Bautechnikverordnung 2020 seien die OIB-Richtlinien 2019 für verbindlich erklärt worden. Ein Teil davon sei der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1, Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken. Im Kapitel 2 des zitierten Dokuments sei die Bestandserhebung geregelt, die vor Durchführung einer Baumaßnahme zu erfolgen habe. Der Umfang richte sich nach der geplanten Maßnahme. Zumindest habe „die lokale Befundung der unmittelbar von der Bauführung betroffenen lasteinleitenden und lastaufnehmenden Bauteile, inklusive augenscheinlicher Überprüfung des Bestandes von allgemein zugänglichen Bereichen“ zu erfolgen. Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos sind für Personen mit ausreichenden fachlichen, insbesondere holzbautechnische Kenntnissen Stellen mit freiem Auge zu erkennen, die einer näheren Untersuchung bedürfen. Diese erschienen auf eine erste augenscheinliche Kontrolle hin verfärbt, teilweise ergebe sich auch der Verdacht auf tiefergreifende Schädigungen (mögliche Vermorschungen). Der schlechte Zustand des Dachstuhles hätte bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsaufnahme einer Person mit entsprechender Erfahrung vor Sanierungsbeginn jedenfalls auffallen können und müssen. Auch wenn ein Dachdecker und Spengler gemäß Gewerbeordnung keine umfassenden statischen Kenntnisse besitzen müsse, so sei einem gewissenhaften Unternehmer alleine schon aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes der eigenen Mitarbeiter eine ausreichende Erhebung des Ist-Zustandes vor Beginn einer Sanierung zuzumuten. Sollten sich im Zuge der Erhebung Schäden ergeben, die eine Beurteilung aus Sicht der beteiligten Firma nicht mehr gesichert ermöglichte, wäre rechtzeitig eine Person mit ausreichenden statischen Kenntnissen beizuziehen gewesen. Diese Person hätte die abschließende Beurteilung aus statischer Sicht durchführen müssen. Das Ausleuchten mit der Taschenlampe stelle insofern ein geeignetes Mittel dar, als sich damit schnell Verdachtsstellen für eine nähere Überprüfung ergeben. In weiterer Folge hätten die augenscheinlich beschädigten bzw. verdächtigen Stellen näher inspiziert werden müssen. Die vorgelegten Fotos würden jedenfalls den Verdacht erhärten, dass mutmaßlich geschädigte Stellen vorgelegen haben, die einer näheren Betrachtung vor Sanierungsbeginn zu unterziehen gewesen wären. Wäre diese fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätte sich jedenfalls ein Verdacht auf mangelnde Tragsicherheit der bestehenden Konstruktion ergeben, der entsprechend weiter zu beurteilen gewesen wäre. Aufgrund der Gesamtsituation, die aus den vorliegenden Bildern abgeleitet werde, sei es durchaus möglich, dass die besagte Giebelmauer als Folge der Abtragung des Dachstuhles eingestürzt sei.

Am 15.2.2023 wurde die mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. I. fortgesetzt und das Beweisverfahren geschlossen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach Einsichtnahme in die bezughabenden Akten, Einholung eines Sachverständigengutachtens der MA 37 und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens J. GmbH mit Sitz in K., L.-gasse. Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem verfügt dieses Unternehmen über die Befugnis zur Ausübung des Spenglereigewerbes, des Dachdeckergewerbes und des Holzbaues, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Dieses Unternehmen wurde von Herrn M. (Bauherr und Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) beauftragt, die Dacheindeckung zu erneuern. Beauftragt wurde der Austausch der schadhaften Sparren und Latten und Erneuerung der Dacheindeckung betreffend das Gebäude in Wien, D.-gasse 8, EZ …, Kat. Gem. O.. Die Liegenschaft befindet sich in einer Schutzzone. Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr P. B. betreute das Bauvorhaben als Bauleiter. Das Unternehmen Q. war als Subunternehmen mit den Sanierungsarbeiten des Daches beauftragt. Am 13.4.2021 wurde mit den Arbeiten auf der Liegenschaft begonnen. Herr H. vom Subunternehmen Q. und Herr F., Zimmermann der Firma B. haben mit den Abdeckungsarbeiten begonnen. Beim Entfernen der Dachziegel kamen der schlechte Zustand der Holzschindeln und Sparren und feuchte Stellen zum Vorschein. Herr P. B. gab bei telefonischer Nachfrage die Anweisung, mit der Entfernung der Dachziegel fortzufahren. Als die Arbeiten fortgesetzt wurden, ist das Mauerwerk in Bewegung geraten und die Giebelmauer teilweise eingestürzt. Herr B. gab schließlich die Anweisung, den Dachstuhl zu schleifen. Nach dem Einsturz der Giebelmauer wurde vom Bauherrn ein Baumeister mit der Herstellung der Mauer beauftragt. Der Dachstuhl wurde zur Gänze entfernt. Es wurde am L-förmigen Gebäudetrakt die gesamte Dachkonstruktion im Gesamtausmaß von 42 m² entfernt.

Bei der Ortserhebung durch den Werkmeister C. am 05.05.2021 war das komplette Dach entfernt. Mit Bescheid der MA 37 vom 06.05.2021 wurde der Bau eingestellt.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Unstrittig im gesamten Verfahren ist die Entfernung des gesamten Dachstuhles, obwohl lediglich die Sanierung der Dacheindeckung beauftragt war. Die Information zum Baubeginn/Beginn des Tatzeitraumes stammen von Herrn P. B. und dem Bauherrn Herrn M.. In der Aufforderung zur Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die gegenständlichen Arbeiten im Zeitraum 13.04.2021 bis 05.05.2021 durchgeführt wurden. Das erkennende Gericht hegt daher keine Zweifel, dass die Bauarbeiten im Tatzeitraum durchgeführt wurden.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Die bezughabenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 124 Abs. 1 BO für Wien hat sich der Bauwerber zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 bewilligungspflichtigen und nach § 62 anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung schriftlich einen Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.

Gemäß § 125 Abs. 1 lit. a BO für Wien ist der Bauführer bei der Bauausführung für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Aufgaben der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen verantwortlich.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b BO für Wien zur Anwendung kommen, bei Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Der Beschwerdeführer hat die Sanierung der Dacheindeckung auf der gegenständlichen Liegenschaft übernommen und war er aufgrund der Gewerbeberechtigung des Dachdeckergewerbes auch dazu befugt, diese Arbeiten vorzunehmen. Er ist daher als befugter Bauführer im Sinne des § 124 Abs. 1 Wiener Bauordnung anzusehen. Die Entfernung des gesamten Dachstuhles wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten. Die Arbeiten am Dach wurden im Zeitraum vom 13.4.2021 bis 5.5.2021 durchgeführt, ohne dass eine baubehördliche Bewilligung eingeholt worden wäre. Da es sich dabei um eine Änderung an Gebäuden in einer Schutzzone handelt, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil des Gebäudes betreffen, wäre vor Beginn der Arbeiten eine Bewilligung zu erwirken gewesen. Eine solche Bewilligung lag im Tatzeitraum nicht vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Als Bauführer hätte sich der Beschwerdeführer um das Einholen der Bewilligung kümmern müssen. Selbst wenn er dies auf den Bauherrn überwälzt hätte, so hätte er sich vergewissern müssen, dass vor Baubeginn eine entsprechende Bewilligung eingeholt werde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich bewilligungslose Arbeiten Gegenstand des Auftrages gewesen sind. Feststeht, dass für die in der Folge tatsächlich vorgenommenen Arbeiten eine Baubewilligung einzuholen gewesen wäre. Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden:

Vorab ist festzuhalten, dass die Baustellen des Unternehmens B. aufgeteilt sind und für die gegenständliche der Bruder P. B. als Bauleiter eingeteilt war und nach eigenen Ausführungen selbst entschieden hatte, den Dachstuhl abzubrechen. Der Beschwerdeführer sei im Nachhinein informiert worden. Der Zeuge P. B. führt dazu aus, der Beschwerdeführer verlasse sich dann darauf, dass er, wenn er eine Baustelle übernehme, die richtigen Entscheidungen treffe. Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass kein Kontroll- und Überwachungssystem im Unternehmen B. eingerichtet ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verfahren, dass von seiner Seite ein schuldhaftes Verhalten vorgelegen habe. Er sei lediglich beauftragt worden, die Dacheindeckung zu sanieren und dafür wäre eine Bewilligung nicht erforderlich gewesen. Zu Beginn der Arbeiten sei der desolate Zustand des Dachstuhles nicht erkennbar gewesen, der Einsturz des Dachstuhles und der Giebelmauer sei nicht vorhersehbar gewesen. Um weitere Schäden hintanzuhalten, hätte man sich dazu entschlossen, den gesamten Dachstuhl und die Giebelmauer abzutragen. Zu dieser Verantwortung gab der bereits der in der Verhandlung vom 6.4.2022 einvernommene OWkm. C., welcher die Anzeige erstattet hat, an, dass weder Herr B. noch der Bauherr ihm gegenüber erwähnt hätten, dass Gefahr im Verzug vorgelegen habe, sondern lediglich, dass man sich aufgrund des schlechten Zustandes des Dachstuhles zum Abriss entschlossen habe. Unerwähnt blieb, dass es zu einem Einsturz der Giebelmauer gekommen sei, die es in weiterer Folge erforderlich gemacht hätte, den gesamten Dachstuhl abzutragen. Der Zeuge C. wies in der mündlichen Verhandlung auch darauf hin, dass es sich bei der Liegenschaft um ein über 100 Jahre altes Gebäude handle. Bei der Sanierung solcher Gebäude müsse man daher äußerst sensibel vorgehen. Der Beschwerdeführer hätte, sobald erkennbar geworden sei, dass der Dachstuhl in einem schlechten Zustand sei, sofort die Arbeiten einstellen müssen, und mit der Baupolizei Kontakt aufnehmen bzw. den Bauherrn anweisen müssen, sich mit der MA 37 in Verbindung zu setzen und die weitere Vorgangsweise zu besprechen. Der Werkmeister wies darauf hin, dass selbst wenn bei der Entfernung von morschen Teilen ein Teil des Mauerwerkes eingestürzt wäre, hätten Sicherungsarbeiten durchgeführt werden müssen und nicht der gesamte Dachstuhl entfernt werden, jedenfalls wäre die Baupolizei zu verständigen gewesen. Zumal der Werkmeister über den Bauablauf keine Wahrnehmungen hatte, da zum Zeitpunkt seiner Erhebung der Dachstuhl und die Giebelmauer bereits abgetragen waren, wurden in der fortgesetzten Verhandlung am 25.10.2022 die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen F. und H. einvernommen. Herr H. führte aus, beim Unternehmen Q. angestellt zu sein und sei dieses Unternehmen für die Firma B. als Sub-Unternehmen herangezogen worden. Sein Auftrag sei gewesen, die alten Dachziegel zu entfernen. Die Holzschindeln seien komplett kaputt gewesen. Die rechte Mauerseite sei eingebrochen gewesen, weil das Holz komplett kaputt gewesen wäre. Der Zeuge habe Herrn B. informiert, dass das Dach nicht sanierbar sei. Trotzdem habe Herr B. die Anweisung gegeben, weiterzumachen. Beim Schneiden der Holzschindeln sei das Mauerwerk in Bewegung gekommen. Dann habe er Herrn B. neuerlich informiert und ihm gesagt „wir sterben hier ja“. Die Mauer sei eingestürzt und er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Dennoch habe Herr B. die Anweisung gegeben, auf der anderen Seite weiterzuschneiden. Er habe neuerlich Herrn B. informiert, dass der Dachstuhl nicht mehr zu reparieren sei. Der Zeuge konnte glaubhaft darlegen, dass er gleich bei Aufnahme der Arbeiten erkannt hätte, dass das Dach nicht sanierbar sei und die Arbeiten auf der Baustelle gefährlich seien. Auch der Zeuge E. F. schilderte, dass bei Entfernen der Dachziegel schon erkennbar gewesen sei, dass der Dachstuhl ziemlich marode gewesen wäre. Auch hat der Zeuge auf die Gefährlichkeit der Arbeiten hingewiesen. Der Zeuge F. führte aus, dass es offensichtlich einen Wassereinbruch gegeben hätte, und die Sparren deshalb komplett vermodert gewesen seien. Der Zeuge F. wies auch darauf hin, dass, auch wenn der Sparren von außen gut aussehe, man dann aber mit dem Hammer draufklopft, dieser zerbröseln würde. Man habe dies schließlich bei Entfernen der Dachziegel erkannt. Man hätte auch erkannt, dass bei Fortführung der Arbeit es zum Einsturz des Dachstuhls kommen könnte. Man habe von Herrn B. die Information bekommen, den Dachstuhl komplett zu schleifen. Beide Arbeiter waren bemüht, den Sachverhalt korrekt wiederzugeben und hat das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit ihre Aussage. Die Aussagen stimmten auch in den wesentlichen Teilen überein. Beide Zeugen wiesen darauf hin, dass bei Entfernung der Dachziegel der schlechte Zustand erkennbar gewesen sei und dass die Fortführung eine Gefährdung für sie darstelle. Herr B. (der Bruder des Beschwerdeführers) sei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden und habe immer wieder die Weisung gegeben weiter zu arbeiten bis er schließlich die Weisung gab, den Dachstuhl gänzlich zu schleifen. Die Anweisungen erfolgten zunächst offensichtlich telefonisch. Schon bei der ersten Information hätte sich Herr B. selbst ein Bild machen müssen. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich eindeutig, dass der schlechte Zustand mit Abnehmen der Ziegel erkennbar gewesen ist. Da dennoch die Anweisung zum Fortführen der Arbeiten gegeben wurde, wurde „Gefahr in Verzug“ dadurch selbst hervorgerufen. Dies geht im Übrigen auch aus den vom erkennenden Gericht beauftragten Sachverständigengutachten der MA 37 vor. Dieses ist sogar weitergehend, wonach der Umstand, dass es sich um eine über 100 Jahre alte Liegenschaft handelt, der Bestand unter Bedachtnahme auf mögliche altersbedingte Schäden zu erheben ist und auch Merkmale vorhanden waren, die auf den schlechten Zustand der Dachkonstruktion hingewiesen hätten. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach der Dachraum mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet wurde und keine Schäden erkennbar waren, konnte der Amtssachverständige nicht teilen. Für ihn waren Verfärbungen am Holz erkennbar, die auf den schlechten Zustand schließen ließen, vorhanden. Auch der Zeuge F. führt dazu aus, dass Sparren von außen noch gut aussehen könne, klopft man aber drauf, können sie zerbröseln. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch nur das Ausleuchten mit der Taschenlampe „Bestandsaufnahme“ erwähnt und erscheint diese vor dem Hintergrund des alten Gebäudes und der Zeugenaussagen wie auch des Sachverständigengutachtens jedenfalls unzureichend, um die Dachsanierung ohne Gefährdung der Bauarbeiter und der Bausubstanz durchführen zu können. Selbst wenn man sich dem Beschwerdevorbringen anschließen würde, wonach der schlechte Zustand von unten nicht erkennbar gewesen sei und erst durch das Entfernen der Dachziegel hervorgekommen sei, wäre es dann noch rechtzeitig gewesen, die Arbeiten sofort zu stoppen und sich mit der Baupolizei in Verbindung zu setzen. Die Baustelle hätte ordnungsgemäß gesichert werden können. Die Bauarbeiter haben Herrn B. sofort vom schlechten Zustand informiert. Dadurch, dass die Arbeiten über Anweisung von Herrn B. jedoch fortgesetzt wurden, hat man in der Folge nicht nur bewilligungspflichtige Arbeiten durchgeführt ohne dass eine Bewilligung vorhanden war, sondern auch in massiver Weise die Sicherheit, Gesundheit und auch das Leben der dort tätigen Bauarbeiter gefährdet. Es war lediglich auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass bei den Arbeiten niemand verletzt oder getötet wurde. Es war daher jedenfalls von schuldhaften Verhalten auszugehen, zumal die Situation „Gefahr im Verzug“ eindeutig vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführt wurde. Im Ergebnis wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, den Zustand vorab ordentlich zu erheben und damit eine Abtragung (ohne Bewilligung) zu vermeiden.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die gemäß § 60 Abs. 1 lit. e erforderliche Bewilligung verändert.

Durch die Tat hat der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Wiener Bauordnung verletzt, zumal durch eigenmächtige Bauführung es der Behörde nicht möglich ist, die Durchführung eines Bauvorhabens zu überprüfen. Da sich das Gebäude in einer Schutzzone befindet, kommt der bis zu 100.000 Euro reichenden Strafrahmen zur Anwendung, zumal derartige Gebäude unter besonderen Schutz fallen.

Auf das Verschulden des Beschwerdeführers wurde bereits ausführlich eingegangen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd berücksichtigt. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

Mangels Angaben war zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe und des bis zu 100.000 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der belangten Behörde im unteren Bereich verhängte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die verhängte Strafe soll insbesondere geeignet sein, den Beschwerdeführer von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren absolut uneinsichtig war, erscheint die Höhe der Strafe aus spezialpräventiver Sicht jedenfalls erforderlich.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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