LVwG W VGW-101/042/15553/2022

VGW-101/042/15553/2022Tribunale amministrativo regionale2 feb 2023

Regest

Tierhaltung; Hund; Gefahr in Verzug; Halter; Hundeführschein; verwaltungspolizeilicher Auftrag; Mandatsbescheid; Vorstellung; Körperverletzung; Maulkorb; Auflage, Vorschreibung einer; Bissigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/15553/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.15553.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 22.11.2022, Zl. PAD/22/.../5/VW, in einer Angelegenheit des Wiener Tierhaltegesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des bekämpften Bescheids zu lauten hat wie folgt:

A) Gemäß § 57 Abs. 1 AVG i.V.m. § 57 Abs. 2 AVG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids vom 2.11.2022 die Voraussetzungen für dessen Erlassung gegeben gewesen sind.

B) Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz wird festgestellt und Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Hundehalterin Ihres am 24.4.2020 geborenen männlichen Hundes „C." der Rasse „Mischling" (Chip Nr.: ...) vorgeschrieben wie folgt:

  1. Festgestellt wird, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.

  2. Sie haben mit Ihrem oa. Hund binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber binnen einer Frist von zwei Wochen nach der erfolgreichen Absolvierung des oa. aufgetragenen Hundeführscheins schriftlich zu übermitteln.

  3. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin der den jeweiligen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

Die Landespolizeidirektion Wien hat über Ihre rechtzeitig eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien — Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 14.10.2022, GZ: PAD/22/.../1/VW mit welchem die Bissigkeit festgestellt und gem. § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz Ihnen als Halterin des Hundes „C." der Rasse „Mischling" (Chip Nr.: ...) Aufträge erteilt wurden, entschieden:

Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz wird Ihre eingebrachte Vorstellung vom 02.11.2022 abgewiesen und der angefochtene Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt.

BEGRÜNDUNG

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

Gem. § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz iVm. § 57 AVG (BGBI. Nr. 51/1991) wird festgestellt und Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Hundehalterin Ihres am 24.04.2020 geborenen männlichen Hundes „C." der Rasse „Mischling" (Chip Nr.: ...) vorgeschrieben wie folgt:

  1. Festgestellt wird, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.

  2. Sie haben mit Ihrem oa. Hund binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber binnen einer Frist von zwei Wochen nach der erfolgreichen Absolvierung des oa. aufgetragenen Hundeführscheins schriftlich zu übermitteln.

  3. Weiters werden für die Haltung bzw. Verwahrung dieses Hundes folgende Aufträge erteilt: a. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin der den jeweiligen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung vom 02.11.2022 haben Sie vorgebracht, dass Ihr Hund am 09.08.2022 die Passantin lediglich mit der Schnauze berührt hat. Bissverletzungen oder dergleichen konnten von Ihnen zum Vorfallszeitpunkt nicht wahrgenommen werden. Ein Biss, nämlich, dass der Hund mit seinen Zähnen die Haut der Passantin durchdringt, sodass diese ärztlich versorgt werden musste, lag nicht vor, weshalb der Tatbestand des § 2 Abs 3 W-THG nicht erfüllt sei.

Ferner gaben Sie an, dass Ihr Hund bisher weder ein Aggressionsverhalten gegenüber Menschen oder anderen Artgenossen gezeigt noch es zu Bissverletzungen bei anderen Artgenossen oder Menschen kam. Das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ … wurde eingestellt, zumal keine Bissverletzungen der Passantin dokumentiert waren bzw objektiviert werden konnten.

Zum Beweis, dass es sich bei gegenständlichem Hund um keinen bissiger Hund iSd § 2 Abs 3 WT HG handelt beantragten Sie die Einvernahme folgender Zeugen:

-D. B., p.A. der Beschuldigten,

-F. G., p.A. H. GmbH, J., K.-straße - Zeugin L. M., p.A. N., O., Ungarn.

sowie die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens bzw Durchführung einer Gefährdungsanalyse.

Gemäß § 57ff AVG wurde von der Behörde aufgrund der fristgerecht eingebrachten Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Laut Akteninhalt übergaben Sie am 26.09.2022 an das Polizeikommissariat Döbling, betreffend des Sachverhaltes, persönlich eine schriftliche Stellungnahme in welcher Sie Folgendes ausführten: „Ich führte den Hund an der Leine, der sich zum Zeitpunkt der Begegnung an meiner rechten Seite zwischen mir und einer Hauswand befand. Er ging an der kurzen Leine. Als Frau Mag. P. genau auf unserer Höhe an mir vorbeiging, bewegte sich der Hund, von mir völlig unerwartet, nach links auf Frau Mag. P. zu. Ich holte ihn sofort auf meine rechte Seite zurück. Da sagte Frau P., der Hund hätte sie gebissen. Ich blieb selbstverständlich stehen. Frau P. deutete auf ihr linkes Bein oberhalb der Kniekehle. Ich konnte weder einen Riss an ihrer leichten Sommerhose erkennen noch Spuren von einer blutenden Wunde."

Die Geschädigte Frau Mag. P. wurde am 11.08.2022 niederschriftlich einvernommen und gab dabei unter anderem Folgendes an: „Ich war auf der linken Seite am Gehsteig unterwegs. Eine Dame kam mir mit ihrem angeleinten Hund, vermutlich einem Labrador, entgegen in Richtung Formanekgasse. Ich wich auf die rechte Seite des Gehsteiges aus. Die Dame ging an mir vorbei. In dem Moment sprang mich ihr Hund an und biss mich kräftig auf der Rückseite meines linken Oberschenkels. Die Dame hat schnell ihren Hund von mir weggezogen. Ich war geschockt und die Dame war sehr betroffen über das Verhalten ihres Hundes. Nachdem wir uns beide beruhigt haben, war die Dame sehr kooperativ und tauschte mit mir die Daten aus."

Noch am selben Tag des Vorfalles, am 09.08.2022, haben Sie sich mit Frau Mag. P. über WhatsApp verständigt und beteuerten, dass Ihnen der Vorfall sehr leid täte. Sie konnten leider nicht rechtzeitig verhindern, dass der Hund auf Frau Mag. P. zuging, weil das völlig überraschen kam. Sie versuchen immer Zwischenfälle zu vermeiden. Dieses eine Mal konnten Sie leider nicht rechtzeitig verhindern. Ferner ersuchten Sie Fotos von der Berührung zu senden.

Aufgrund des Akteninhaltes steht daher zweifelsfrei fest, dass es zu einer Berührung zwischen Ihrem Hund und Frau Mag. P. kam.

Betreffend der entstandenen Verletzung suchte Frau P. noch am 09.08.2022 Ihre Ärztin Frau Dr. R., Ärztin für Allgemeinmedizin, auf welche einen Hundebiss auf der Rückseite des linken Oberschenkels diagnostizierte. Am 11.08.2022 wurden zudem im Rahmen der niederschriftlichen Vernehmung Lichtbilder der Verletzung angefertigt. Auch auf diesen Lichtbildern sind die parallel verlaufenden Abschürfungen ober- und unterhalb des Hämatoms, welche durch das Einwirken der Zähne des Hundes auf die Haut entstanden, deutlich zu erkennen. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass es sich bei der „Berührung" Ihres Hundes um einen Hundebiss gehandelt hat.

Ferner wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren wegen § 88 (1) StGB nur deshalb eingestellt, weil die Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14tägiger Dauer zur Folge hatte oder der Täter nicht grob fahrlässig im Sinne des § 6 As. 3 StGB gehandelt hat. Diese Einstellung ist jedoch kein Beweis dafür, dass Ihr Hund nicht einen anderen Menschen durch einen Biss verletzt hat.

Bei Zugrundelegung oben angeführter Feststellungen ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass Ihr Hund, ohne von einem Menschen oder einem anderen Hund in einer Ihren Hund bedrohenden Weise attackiert worden zu sein, die Passantin Frau P. gebissen hat. Durch diesen Biss wurde Frau P. derart schwer gebissen, dass eine deutlich sichtbare Bissstelle zurückgeblieben ist.

Auch wenn Ihrer Meinung nach ein Biss nur dann vorliegt, sofern die Zähne die Haut der Passantin durchdringen, so liegt in gegenständlichem Vorfall jedenfalls doch eine Verletzung durch das Schnappen Ihres Hundes nach der Passantin vor. Durch dieses Schnappen wurde die Haut von Frau P. nachweislich dadurch verletzt, indem sie ein Hämatom sowie Abschürfung aufgrund eines Biss und Gegenbisseinwirkens der Zähne auf die Haut erlitt. Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW-101/056/11689/2019) stellt der § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz nicht darauf ab, auf welche Art und Weise oder in welchem Umfang ein Biss vorliegt.

Es kam zweifelsfrei zur einer Berührung Ihres Hundes mit Frau P.. Die entstandene Verletzung wurde eindeutig als Hundebisswunde diagnostiziert und ist daher der Tatbestand eines bissigen Hundes erfüllt. Ihr Hund ist ex lege gem. § 2 Abs. 3 Wr. Tierhaltegesetz als „bissig" anzusehen und hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben.

Für die Einstufung als bissiger Hund iSd § 2 Abs. 3 Wr. Tierhaltegesetz ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass von einem Hund ein Aggressionspotential ausgeht (VGW101/032/11430/2021) weshalb die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens, sowie die Einvernahme diverser Zeugen, dass es sich bei Ihrem Hund um keinen bissigen Hund handelt, lediglich als Erkundungsbeweis zu werten und war daher dem Antrag nicht nachzukommen.

§ 57 Abs 2 AVG ermächtigt die Behörde das Mandat aufrecht zu erhalten, beheben bzw. abzuändern.

Aufgrund des oben angeführten Hundebisses ist Ihr Hund gem. § 2 Abs.3 Wiener Tierhaltegesetz als bissiger Hund anzusehen und hat die Behörde gem. § 8 Abs. 5 Wr. Tierhaltegesetz die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Es handelt sich hierbei um keine Ermessensentscheidung der Behörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

„2. Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid vom 14.102022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Hund der Beschwerdeführerin ein bissiger Hund iSd S 2 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz sei, sodass dieser an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, gemäß § 5 Abs 3 leg cit stets mit einem Maulkorb versehen sein müsse. Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, den Hundeführerschein zu absolvieren und der belangten Behörde binnen einer Frist von 14 Tagen nach der erfolgreichen Absolvierung schriftlich zu übermitteln. Ebenfalls sei sie bei Weitergabe des Hundes an einen Halter verpflichtet, diesen mit dem Inhalt des gegenständlichen Bescheides vertraut zu machen.

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin am 02.112022 fristgerecht Vorstellung erhoben und festgehalten, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch über die Vorgaben gemäß § 8 Abs 2 W-THG nicht erfüllt sind. Vom Hund der Beschwerdeführerin geht keine Aggressivität gegenüber Artgenossen oder Personen aus. Bissverletzungen sind bis dato nicht objektiviert, vielmehr hat der Hund der Beschwerdeführerin die Haut der Person nicht mit seinen Zähnen durchgedrungen.

Mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022 wurde der Mandatsbescheid vom 14.10.2022 vollinhaltlich bestätigt.

(…)

5. Beschwerdegründe:

5.1. Rechtliche Beurteilung:

Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf der Rechtsgrundlage § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz.

Der Bescheid ist aus nachstehenden Gründen rechtswidriq:

Zur Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden — für die Beschwerdeführerin günstigeres — Straferkenntnis hätte kommen können:

Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ihre Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung gröblich verletzt, zumal sie es in Anknüpfung an die Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, respektive festzustellen und vor allem die notwendigen Beweise aufzunehmen.

Insbesondere bleiben die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt und damit unerledigt, wie insbesondere deren Einvernahme, jene der Zeugen D. B., F. G., L. M., sowie die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens bzw Durchführung einer Gefährdungsanalyse.

Damit hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhaltselementen, respektive den beantragten Beweisen in keinster Weise beschäftigt.

Die belangte Behörde hat daher jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die mangelnde Aggressivität bzw das Wesen des Hundes, die mangelnden Bissverletzung unterlassen und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin sowie der beantragten Zeugen den nunmehr bekämpften Vorstellungsbescheid erlassen.

Abgesehen davon, dass nach Durchführung der entsprechenden Beweisanträge unter Beweis gestellt werden hätte können, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 WTHG nicht erfüllt sind und wäre auch hervorgekommen, dass vom Hund der Beschwerdeführerin keine Gefahr für Artgenossen oder andere Personen ausgeht bzw ausging.

Auch zu diesem Zwecke wurde ihre Einvernahme sowie jene der Zeugen beantragt und wäre die Durchführung einer Gefährdungsanalyse samt Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens geboten gewesen.

Der vorliegende Sachverhalt bedarf daher in äußerst wesentlichen Punkten einer Ergänzung und hat die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften deshalb gröblich verletzt, zumal es die beantragten sowie angebotenen Beweise von Seiten der Beschwerdeführerin schlichtweg negiert hat, wodurch jegliche weitere Beweisaufnahme unterblieben ist.

Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Sachverhalt blieb sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, sodass ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel vorliegt. Die fehlende amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit ist deshalb ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die belangte Behörde bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin, die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

5.2. Sonstige Verfahrensmängel:

Verletzung des Parteiengehörs

Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren (VfSlg 2038, normiert in § 37 und 65 AVG).

Wäre der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt worden, hätte diese aufklären können, dass lediglich eine Berührung zwischen ihrem Hund und Frau P. stattgefunden hat, diese jedoch nicht gebissen wurde. Ohne Biss und ausgehender Gefährdung für Artgenossen oder anderen Personen sind aber die Voraussetzungen für die erteilten Auflagen nicht erfüllt.

Aufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften ist die Behörde daher zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Ergebnis gekommen, weshalb diese entsprechend beschwert ist.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde die auch ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.

Gem. § 58 Abs. 62 (in Verbindung mit § 67 AVG) haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst zu sein haben. Demnach muss in der Begründung in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde. Wenn dem Standpunkt einer Partei respektive deren Beweisanträgen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, so ist in der Bescheidbegründung detailliert darüber abzusprechen, weshalb diesen Einwendungen nicht weiter gefolgt wurde. Zumal der Vorstellungsbescheid in keiner Weise ausführt, weshalb die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden, leidet der Bescheid darüber hinaus an einem wesentlichen Begründungsmangel, zumal sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt, weshalb die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden.

Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie die beantragten Zeugen und die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens samt Gefährdungsanalyse wären für die lückenlose Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen.

Zumal die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

6. Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte:

6.1. Eigentum Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-MRK:

Den Schutz des Artikel 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht.

Zumal die Behörde die entsprechenden Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes nicht bloß fehlerhaft, sondern in qualifizierter Weise denkunmöglich angewendet hat, ist die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.

6.2. Gleichheitssatz Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG:

Unter ausdrücklichen Hinweis auf die bisherigen Ausführungen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu vorgebracht, dass die belangte Behörde die zugrundeliegenden Gesetzesstellen in denkunmöglicher Art und Weise angewendet hat, wodurch eine besondere Form der Gesetzlosigkeit vorliegt und wodurch der Beschwerdeführer insbesondere durch Negierung sämtlicher seiner Beweisanträge eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vorliegt.

6.3. Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK:

Die aus Artikel 6 EMRK abzuleitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen beinhalten insbesondere das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung sowie das Prinzip der Waffengleichheit sowie ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren. Indem die belangte Behörde sämtliche beantragten Beweise der Beschwerdeführerin negiert bzw. nicht durchgeführt hat, wurde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren verletzt.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 11.8.2022 kam am 11.8.2022 Frau P. in die Polizeiinspektion Hohe Warte und brachte einen Hundebiss zur Anzeige. Demnach sei sie am 9.8.2022 gegen 8.20 Uhr von dem von Frau Mag. A. B. gehaltenen Labrador gebissen worden.

Zugleich wurden in der Polizeiinspektion Fotos vom hinteren linken Oberschenkel von Frau P. angefertigt. Auf diesen sind deutlich mehrere Hämatome zu sehen.

Am 12.8.2022 erfolgte eine ärztliche Untersuchung von Frau P., durch welche am hinteren linken Oberschenkel von Frau P. eine minimale Abschürfung und mehrere Hämatome festgestellt wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Blutung erfolgt ist.

In dieser ärztlichen Stellungnahme vom 12.8.2022 wird zusätzlich ausgeführt wie folgt:

Grafik – nicht anonymisierbar

Nach Zustellung der oa Anzeige an die Beschwerdeführerin gab diese mit Schriftsatz vom 26.9.2022 nachfolgende Stellungnahme ab:

„Ladung der Beschuldigten Mag. A. B. im Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung am 09.08.2022 in, E.-gasse

Stellungnahme der Beschuldigten: lch habe am 19.07.2022 einen Labrador Mix aus einem ungarischen Tierheim übernommen und habe die folgenden Wochen mit C. an meinem Nebenwohnsitz im südlichen Niederösterreich verbracht.

Am 07.08. bin ich mit dem Hund nach Wien gekommen und musste feststellen, dass die Reizüberflutung der Großstadt dem Hund sehr zusetzte.

Der Hundetrainer hatte mir geraten, den Hund noch nicht mit anderen Artgenossen zu konfrontieren sondern eher jeden Tag den gleichen Weg in Nebengassen zu gehen. Die E.gasse erschien mir als geeigneter Ort den Hund 4x am Tag Gassi zu führen.

Am 09.08. waren wir gerade auf dem Gehweg Richtung Döblinger Hauptstraße unterwegs, als uns Frau Mag. S. P. entgegen kam.

Ich führte den Hund an der Leine, der sich zum Zeitpunkt der Begegnung an meiner rechten Seite zwischen mir und einer Hauswand befand. Er ging an der kurzen Leine.

Als Frau Mag. P. genau auf unserer Höhe an mir vorbeiging, bewegte sich der Hund, von mir völlig unerwartet, nach links auf Frau Mag. P. zu. Ich holte ihn sofort auf meine rechte Seite zurück.

Da sagte Frau P., der Hund hätte sie gebissen. Ich blieb selbstverständlich stehen. Frau P. deutete auf ihr linkes Bein oberhalb der Kniekehle.

Ich konnte weder einen Riss an ihrer leichten Sommerhose erkennen noch Spuren von einer blutenden Wunde.

Während des Gesprächs stand der Hund ganz ruhig rechts von mir an der Hauswand.

Frau Mag. P. verlangte von mir Namen und Telefonnummer und den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. In meiner Wohnung angekommen, übermittelte ich ihr per Whatsapp die gewünschten Daten.

Sie bedankte sich per Whatsapp für die Nachweise. Schrieb, dass sie eine oberflächliche Wunde knapp über der Kniekehle habe und dass ihr ein Antibiotikum und eine Tetanus Impfung verschrieben worden seien. Es wäre für sie eine unangenehme Erfahrung gewesen.

In einem weiteren Schreiben meinte sie, dass ein Beißkorb angebracht wäre und wünschte mir und meinem Hund noch alles Gute.

Ich war selbstverständlich erleichtert aufgrund ihres Schreibens und daher völlig schockiert, als mir am 11.08.2022 zwei Polizisten die Anzeige von Frau Mag. P. aushändigten.

Ich bin der festen Überzeugung, dass mein Hund Frau Mag. P. nicht gebissen hat.

Seit dem 09.08.2022 ist es zu keinem weiteren Vorfall mit anderen Passanten gekommen.

Ich meine, dass ich das Recht habe, das ärztliche Zeugnis einsehen zu dürfen und einen Foto Beweis der angeblichen Bissverletzung zu erhalten.“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid. Der Spruch und die Begründung dieses sodann durch die belangte Behörde erlassenen Mandatsbescheids vom 14.10.2022 lauten wie folgt:

„Gem. § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz iVm. § 57 AVG (BGBI. Nr. 51/1991) wird festgestellt und Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Hundehalterin Ihres am 24.04.2020 geborenen männlichen Hundes „C." der Rasse „Mischling" (Chip Nr.: ...) vorgeschrieben wie folgt:

  1. Festgestellt wird, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.

  2. Sie haben mit Ihrem oa. Hund binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber binnen einer Frist von zwei Wochen nach der erfolgreichen Absolvierung des oa. aufgetragenen Hundeführscheins schriftlich zu übermitteln.

  3. Weiters werden für die Haltung bzw. Verwahrung dieses Hundes folgende Aufträge erteilt:

a. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin der den jeweiligen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.

BEGRÜNDUNG

Laut Akteninhalt hat Ihr Hund „C." am 09.08.2022 gegen 08:20 Uhr in Wien, E.-gasse einen anderen Menschen gebissen und verletzt. Der angeführte Vorfall ist im Bericht der Polizeiinspektion Hohe Warte, durch ein ärztliches Gutachten sowie die Aussage eines Zeugen ausreichend dargelegt und dokumentiert. Die amtswegig durchgeführte Gefährdungsanalyse hat ergeben, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich der von Ihnen gehaltene Hund aufgrund der fehlenden Beißhemmung in einer ähnlichen Situation analog dem gegenständlichen Vorfall verhalten wird und somit eine Gefährdung von Menschen einhergeht.

Gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht, bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen verbunden ist, die zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung erforderlichen Aufträge erteilen.

Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben.

Da die mit dieser Feststellung verbundene Rechtsfolge der besonderen Verwahrungsverpflichtung auch im Falle einer Weitergabe des Hundes bestehen bleibt, ist es evident, dass auch ein künftiger Halter Kenntnis von dieser Rechtslage erhalten muss. Daher war auch die Verpflichtung, im Falle einer Weitergabe des Hundes den neuen Hundehalter von dieser Rechtslage in Kenntnis zu setzen, als Auflage vorzuschreiben.

Der Bescheid wurde gem. § 57 AVG ohne vorangegangenes Verfahren erlassen, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes Gefahr im Verzuge anzunehmen war und daher bei Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar zu befürchten gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung vom 2.11.2022 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

„Der obig angeführte Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14.10.2022, GZ PAD/22/.../1/VW, wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Als bissiger Hund iSd § 2 Abs 3 W-THG ist ein Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht. Es muss sohin vom gegenständlichen Hund „C." eine Aggressivität ausgehen oder aber er einen Menschen oder Artgenossen gebissen haben. Am 09.08.2022 hat der Hund der Beschwerdeführerin weder einen Menschen noch einen anderen Artgenossen gebissen, vielmehr hat er lediglich mit der Schnauze eine Passantin berührt. Bissverletzungen oder dergleichen sind nicht objektiviert und konnten auch von der Beschuldigten zum Vorfallszeitpunkt nicht wahrgenommen werden. Ein Biss, nämlich, dass der Hund mit seinen Zähnen die Haut der Passantin durchdringt, sodass diese ärztlich versorgt werden musste, lag nicht vor, weshalb der Tatbestand des § 2 Abs 3 W-THG nicht erfüllt ist.

Die Beschuldigte nimmt mit dem Hund „C." Trainingseinheiten bei der H. GmbH regelmäßig wahr. Der Hund war weder davor noch seit er sich bei der Beschuldigten befindet gegenüber Menschen oder anderen Artgenossen aggressiv oder kam es zu Bissverletzungen bei anderen Artgenossen oder Menschen.

Das wider die Beschuldigte anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ … wurde eingestellt, zumal keine Bissverletzungen der Passantin dokumentiert waren bzw objektiviert werden konnten.

Festzuhalten ist ferner, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Feststellung der Eigenschaft als bissiger Hund iSd § 2 Abs 3 W-THG durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist, weshalb auch kein Ausspruch über die Vorgaben gemäß § 8 und Abs 2 WTHG zulässig ist. Jedenfalls ist die Beschuldigte in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Zum Beweis des obig Vorgebrachten, insbesondere zum Beweis, dass der am 24.04.2022 geborene männliche Hund C. der Rasse „Mischling" (Chip Nr. ...) kein bissiger Hund iSd § 2 Abs 3 W-THG ist, wird die Ladung nachstehender Zeugen beantragt, sowie die Einvernahme der Beschuldigten:

D. B., p.A. der Beschuldigten,

F. G., p.A H. GmbH, J., K.-straße Zeugin L. M., p.A. N., O., Ungarn.

sowie die Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens bzw

Durchführung einer Gefährdungsanalyse und die Einstellung des wider die Beschuldigte anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ … (Beilage ./l) vorgelegt.

Jedenfalls ist hinreichend objektiviert, dass der Hund der Beschuldigten weder bissig noch aggressiv iSd § 2 Abs 3 W-THG ist und daher die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 W-THG nicht erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 24.1.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

Der Behördenvertreter verweist auf die Begründungen der Entscheidungen und den Akteninhalt.

Die Beschwerdeführervertreterin verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:

„Ich möchte noch einmal hervorheben, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Vorstellungbescheid vom 22.11.2022 richtet.“

Die Beschwerdeführerin führt einvernommen aus:

„Am 9.8.2022 ging ich mit meinem Hund C. spazieren.

Dazu möchte ich eine Vorgeschichte erzählen. Ich bin mit Hunden aufgewachsen und hatte vor dem gegenständlichen Hund 12 Jahre lang einen American Staffordshire Terrier, welche ein Listenhund ist. Ich habe auch den Hundeführschein absolviert. Nach dessen Tod im Jänner 2022 war ich sehr betroffen, und konnte mir nicht vorstellen einen Ersatz für diesen Hund haben zu wollen. Letztlich entschloss ich mich dann doch, wieder einen Hund zu nehmen, und zwar diesmal aus einem Tierheim, um diesem ein gutes Leben zu ermöglichen. Ende Juli 2022 habe ich diesen Hund übernommen und bin mit diesem in das Haus meiner verstorbenen Eltern im südlichen Niederösterreich gefahren. Am 7.8.2022 kam ich wieder nach Wien zurück. Dabei musste ich feststellen, dass der Hund keine Stadt kannte, und ihm daher alles Ungewohnte in Panik versetzte wie etwa eine Straßenbahn, ein Autobus, etc..

Daher ging ich mit ihm in den ersten Tagen nur in Seitengasse spazieren, wo kaum bzw. fast keine Menschen unterwegs waren und auch sonst keine irritierenden Geräusche wahrscheinlich waren. Auf dieser Weise versuchte ich ihn an die ungewohnte Umgebung in der Stadt zu gewöhnen.

Am gegenständlichen Tag ging ich auch durch die E.-gasse, welche eine sehr wenige begangene bzw. befahrene Seitengasse ist. Ich ging Richtung Döblinger Hauptstraße auf dem in Gehrichtung rechten Gehsteig. Auf der rechten Seite von diesem sind Hausmauern und links davon Parkplätze situiert.

Es kam mir eine Frau auf diesem Gehsteig entgegen.

In der Höhe der Hausnummer 4 trafen wir zusammen. In diesem Bereich ist der Gehsteig sehr schmal, sodass wir sehr eng aneinander passieren mussten. Da auf der von meiner Seite linken Gehsteigseite ein Fahrzeug abgestellt war, war es auch nicht möglich auf der Fahrbahn auszuweichen. Ich führte meinen Hund direkt neben der Hausmauer und trat ein wenig nach rechts, damit Frau P. mich links passieren konnte. Dadurch konnte Frau P. links an mir vorbeigehen.

Mein Hund reagierte in keinster Weise auffällig. Er knurrte nämlich nicht und stellte auch nicht die Nackenhaare auf.

Bevor mir Frau Mag. P. passiert hatte, bewegte sich der Hund vor mich und schwenkte nach links Richtung Frau Mag. P.. Ich reagierte sofort indem ich an der Leine zog und ihn wieder auf die Seite rechts von mir zurückholte. Ich hatte den Eindruck, dass er sie begrüßen wollte und nicht angreifen wollte, auch deshalb, weil er ein sehr freundliches Wesen hat. Ich möchte betonen, dass ich nur mit einem leichten Zug an der Leine in der Lage war, den Hund wieder auf die rechte Gehsteigseite zu holen. Ich habe den Hund mit der Leine gezupft, sodass er sich nach rechts bewegt hat. Zugleich gab ich den Befehl „zurück“.

Als ich gerade den Hund zurückgeholt hatte, bemerkte ich, dass Frau Mag. P. neben mir stehengeblieben war und mir mitteilte, von meinem Hund gebissen worden zu sein. Ich fragte wo sie vom Hund gebissen worden sei, worauf sie auf die innen Seite ihres linken Oberschenkels über der Kniekehle zeigte. Ich sah dorthin und sah weder einen Riss in der Sommerhose noch Spuren einer blutenden Wunde. Ich sah auch keine Sabberflecken. Über den Bereich, an dem sie angab gebissen worden zu sein, trug diese eine dreiviertel Hose. Diese Stelle war daher von der Hose bedeckt.

Während des Gespräches befand sich mein Hund ruhig rechts von mir.

Frau Mag. P. verlangte von mir Name und Telefonnummer und den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung.

Sie gab mir ihre Telefonnummer bekannt. Da wir beide auf WhatsApp waren übermittelte ich ihr, nachdem diese mir um 10:24 Uhr eine Nachricht gesendet hatte, um 10:56 Uhr eine Nachricht über WhatsApp, in welcher ich die gewünschten Impfnachweise übermittelte und die im Akt ersichtlichen weiteren Ausführungen tätigte.

Ich war völlig überrascht, in weiterer Folge von einer Anzeigenlegung informiert worden zu sein. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde dann eingestellt.

Ich möchte noch einmal hinweisen, dass mein Hund C. ein sehr freundlicher Hund ist. Er ist sehr froh dem Zwingerdasein entkommen zu sein. Laut Impfpass hat der die Rasse Labrador Mix.

Seither gab es keinerlei Zwischenfall mehr, welcher Anlass gebe anzunehmen, dass mein Hund bissig oder aggressiv ist.

Damals war mein Hund erst seit Kurzem bei mir und ich bin gerade damals im Begriff gewesen, seine Körpersprache zu erkennen und zu verstehen. Es gibt nämlich rassentypische Verhaltensweisen und nicht rassentypische Verhaltensweisen.

Da der Hund sehr freundlich und zutraulich war hatte ich keinen Grund anzunehmen, dass mein Hund auf Frau Mag. P. hinbeißt.

Ich kann mich erinnern, dass mein Hund, sehr für mich völlig überraschend und schnell auf Frau Mag. P. hinbewegt hatte. Als ich das bemerkt hatte, habe ich sofort meine Leine betätigt.

Als der Hund zu mir kam, kannte er keinerlei Befehle, da er nur in Zwinger gewesen war. Er wurde erst von mir sozialisiert und zwar auch mit Hilfe des Hundetrainers. Der Hund wurde vor unserer Übernahme in Ungarn oder in der Ukraine gehalten und war daher nicht an die deutsche Sprache gewöhnt.“

Zeuge: D. B.

„Ich bin der Sohn der Beschwerdeführerin und will dennoch aussagen.

Ich wohne im Haushalt gemeinsam mit der Beschwerdeführerin. Ich gehe mit dem Hund regelmäßig Gassi und habe zu ihm einen engen Bezug. Ich bin wohl die zweitengste Bezugsperson für ihn. Verglichen mit den Hunden davor ist er im äußersten Maße friedfertig und dankbar. Er ist auch sehr zutraulich und liebesbedürftig. Er ist ein Menschenfreund und in keiner Hinsicht aggressiv. Man kann ihm sogar während des Essens das Essen wegziehen.

Noch nie hat sich ein Besuch von ihm bedroht gefühlt. Auch beim Gassigehen mit mir gab es noch nie einen Vorfall.

Nachdem der Hund zu meiner Mutter gekommen ist, haben wir mit einem Hundecoach zehn Trainingsstunden absolviert. Eine Trainingsbestätigung wird unter Beilage 1 vorgelegt.

Der Hund war vorher in der Ukraine oder Ungarn gehalten worden und war daher nicht an deutsche Befehle gewöhnt. Recht schnell hat er aber auf deutsche Befehle sich korrekt verhalten. Er war daher sehr lernfähig. Nach meiner Erinnerung hatte er nach wenigen Tagen sich entsprechend von typischen Befehlen verhalten.“

Gemäß der unter Beilage 1 vorgelegten Bestätigung wurden zwischen dem 7.9.2022 und dem 29.10.2022 zehn Trainingseinheiten mit einem H.-Trainer absolviert.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Mit der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid i.S.d. § 57 Abs. 1 AVG wird die Behörde zur (rechtzeitigen) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (bei sonstigem Außerkrafttreten des Mandatsbescheids) gehalten.

Im Falle, dass rechtzeitig ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, hat die Behörde in ihrer Entscheidung einerseits über die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG, welche Gegenstand des Spruchs des Mandatsbescheids war (daher gegenständlich die getätigten Feststellungen bzw. Vorschreibungen), abzusprechen, und zudem festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des mit Vorstellung bekämpften Mandatsbescheids vorgelegen sind.

Diese beiden Verpflichtungen der Behörde wurden mit dem gegenständlich bekämpften Spruch des Bescheids vom 22.11.2022 vermischt, sodass das Verwaltungsgericht Wien gehalten war, in seiner Entscheidung diesen Mangel zu beheben.

ad B)

Festgestellt wird, dass der von der Beschwerdeführerin gehaltene Labrador am 9.8.2022 gegen 8.20 Uhr in Bereich Wien, E.-g., Frau Mag. S. P. in deren hinteren linken Oberschenkel gebissen hat. Dadurch bildeten sich im Bereich dieses Körperteils mehrere Hämatome und eine kleine Abschürfung.

Zu dieser Feststellung war deshalb zu gelangen, da die Beschwerdeführerin selbst in Übereinstimmung mit den Angaben von Frau Mag. P. angab, dass der Labrador in Bereich Wien, E.-g., Frau Mag. S. P. die auf dem dort gelegenen Gehsteig dem Hund und der Beschwerdeführerin entgegenkommende Frau Mag. P. zugelaufen ist und mit seiner Schnauze jedenfalls in unmittelbare Nähe zum linken Oberschenkel gekommen ist. Zudem gab auch die Beschwerdeführerin an, dass unmittelbar nach diesem Vorfall Frau Mag. P. mitgeteilt hatte, unmittelbar zuvor von diesem Hund in ihren linken Oberschenkel gebissen worden zu sein.

In Anbetracht des Umstands, dass diese von ihr unmittelbar nach dem Vorfall angeführte Verletzung nur wenige Tage danach fotographisch und ärztlich bestätigt wurde, muss es als ausgeschlossen gelten, dass Frau Mag. P. diese Verletzung und den diese Verletzung verursachenden Hundebiss erfunden hatte.

Damit steht aber fest, dass dieser Hund Frau Mag. P. gebissen hatte, und, wie nachfolgend dargelegt, als „bissig“ i.S.d. des Wr. TierhalteG einzustufen ist.-

Gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG müssen „bissige“ Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

§ 8 Abs. 5 und 7 Wr. TierhalteG lautet wie folgt:

„(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.“

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.“

zu Punkt B 1)

Aufgrund der unstrittigen Sachlage wird festgestellt, dass der gegenständliche Hund am 9.8.2022 die Aufforderin gebissen und dabei leicht körperlich verletzt hat.

Unstrittig wurde der linke Oberschenkel von Frau Mag. P. durch das Zuschnappen des Mauls des Hundes der Beschwerdeführerin deutlich durch die Hundezähne verletzt.

Nach dem offenkundigen Begriffsverständnis des Wr. TierhalteG ist unter einem Biss jede durch das Maul eines Hundes erfolgte heftige Berührung des Körpers eines Menschen oder Tieres zu verstehen. Eine Verletzungsfolge wird durch das Gesetz nicht gefordert, und ist daher gar nicht notwendig. Umgekehrt stellt gerade der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, einen Beweis dar, dass es zu einer heftigen Körperberührung, und damit zu einem Hundebiss gekommen ist.

Bemerkt wird, dass auch eine Verletzung nur durch die Zähne eines Hundes, ohne dass dabei das Maul auf beiden Seiten mit dem Körper des Menschen bzw. des Tieres in Berührung gekommen ist, als ein Hundebiss einzustufen ist. Es kommt daher nicht darauf an, wie lange das Maul des Tieres beim Körperkontakt zugeklappt war.

Zudem liegt auch dann ein Hundebiss vor, wenn ein Hund durch jemanden eigens gereizt wurde, sodass es auch unerheblich ist, ob Frau T. ihre Hand gegen das Maul des Hundes bewegt hatte oder nicht.

Sohin ist der gegenständliche Hund ex lege gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG als „bissiger Hund“ einzustufen. Gemäß § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG müssen „bissige“ Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Die diesbezügliche Feststellung der Bissigkeit und der damit verbundenen Konsequenz i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist daher zu Recht erfolgt.

zu Punkt B 2)

Weiters ist unstrittig davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Hund um keinen Hund i.S.d. § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Wr. TierhalteG handelt.

Da aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG jedem Halter eines bissigen Hundes i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG, bei welchem es sich nicht um einen Hund i.S.d. § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Wr. TierhalteG handelte, die Absolvierung eines Hundeführscheins vorzuschreiben ist, war auch die diesbezügliche Vorschreibung zu Recht erfolgt.

zu Punkt B 3)

Da die Qualifikation des gegenständlichen Hundes als „bissig“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG nicht mit der Weitergabe dieses Hundes untergeht, bleiben die durch § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG sowie die durch § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG normierten Vorgaben an die Hundehaltung auch im Falle einer Hundeweitergabe aufrecht. Zur Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgaben war daher zutreffend auch die entsprechende Auflage vorzuschreiben.

ad A)

§ 57 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:

„Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“

Wie zuvor zu Punkt B) ausgeführt, liegen die Voraussetzungen zu den mit dem bekämpften Mandatsbescheid erfolgten Feststellungen bzw. Vorschreibungen vor. Offenkundig lagen diese Voraussetzungen auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des oa. Mandatsbescheids vor.

Damit ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund als „bissig“ i.S.d. 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG anzusehen ist. Aufgrund der im Gesetz im § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG normierten (unwiderleglichen) gesetzlichen Feststellung der Bissigkeit ist zwingend die unwiderlegliche Vermutung des Ausgehens einer relevanten Gefahr für Leib und Leben von Menschen und anderen Lebewesen durch diesen Hund auszugehen.

Bei diesen Feststellungen bzw. Vorschreibungen im Spruch des oa Mandatsbescheids handelt es sich um solche, durch welche diese zwingend auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids bestanden habenden Gefahr künftig bestmöglich und im Sinne der gesetzlichen Vorgaben minimiert werden soll.

Infolge der bereits zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Mandatsbescheids bestanden habenden deutlichen Indizien, dass Frau P. vom gegenständlichen Hund gebissen worden ist, war die Behörde auch befugt und gehalten, das Vorliegen einer aktuellen, von diesem Hund ausgehenden Gefahr (vorläufig) anzunehmen.

Es liegt auf der Hand, dass es den Wertungen des Gesetzgebers widersprechen würde, würde man mit diesen Anweisungen zur möglichsten Minimierung der von diesem Hund (vorläufig anzunehmenden) ausgehenden Gefahr bis zum Abschluss eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens abwarten.

Es lagen daher die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheids vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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