LVwG W VGW-111/072/13792/2022; VGW-111/V/072/13793/2022; VGW-111/V/072/13794/2022; VGW-111/V/072/13795/2022; VGW-111/V/072/13797/2022; VGW-111/V/072/13798/2022; VGW-111/V/072/13799/2022

VGW-111/072/13792/2022; VGW-111/V/072/13793/2022; VGW-111/V/072/13794/2022; VGW-111/V/072/13795/2022; VGW-111/V/072/13797/2022; VGW-111/V/072/13798/2022; VGW-111/V/072/13799/2022Tribunale amministrativo regionale24 gen 2023

Regest

Baubewilligungsverfahren; Nachbarn; Mitspracherecht; subjektiv-öffentliches Recht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/13792/2022; VGW-111/V/072/13793/2022; VGW-111/V/072/13794/2022; VGW-111/V/072/13795/2022; VGW-111/V/072/13797/2022 ; VGW-111/V/072/13798/2022; VGW-111/V/072/13799/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.072.13792.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., der Frau J. K., des Herrn Mag. C. D., der Frau Dr. L. D., der Frau E. F., des Herrn M. F., und des Herrn Ing. G. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 05.10.2022, Zl. MA37/…-2021-1, mit welchem gemäß § 70b Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO) die Einwendungen gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohnungen auf der Liegenschaft Wien, O.-weg 17, ident N. 20, EZ …, KG P., als unbegründet abgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 23.11.2021 suchte die R. Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70b BO für die Errichtung eines Mehrparteienhauses in Wien, N. 20, EZ …, KG P., an.

Im diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren wurden von mehreren Anrainern Einwendungen erhoben, über die von der Behörde mit Bescheid abgesprochen wurde. U.a. haben Frau Mag. A. B., Frau J. K., Herr Mag. C. D., Frau Dr. L. D., Frau E. F., Herr M. F. und Herr Ing. G. H. (in der Folge: Beschwerdeführer) mit EMail vom 14.9.2022 Einwendungen dahingehend erhoben, dass sie durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt würden.

Die Baufluchtlinie sei im Plan „Grundriss Erdgeschoss“ nicht richtig eingetragen. Laut Plandokument ... sei der Verlauf im Bereich N. anders dargestellt. Auswirkungen dieser Korrektur auf das Bauvorhaben seien zu prüfen.

Die Grenzlinie zu ONr. 22 sei im Plan „Grundriss Erdgeschoss“ mit 27,00 m kotiert. Nach Durchsicht des Bescheides des BEV … ergebe sich bei Verwendung der angeschlossenen Kontaktpunkte ein anderes Maß.

Durch mehrfache Änderungen der Wiener Bauordnung seit 2004 werde eine neuerliche Überprüfung der genehmigten Grundstücke angeregt, im Besonderen die im Grundbuch eingetragene Kupplungsverpflichtung. Diese erscheine nach der Novellierung der BO im November 2021 nicht mehr angebracht. Die Behörde sei damals von der Errichtung von Einfamilienhäusern und nicht von Mehrparteienhäusern ausgegangen.

Die bebaute Fläche übersteige die laut den Bebauungsbestimmungen zulässige Größe von 153 m2 (…) beträchtlich (184 m2). Die nach § 80 Abs. 1 und 2 (BO) beschriebenen Gebäudeteile (Treppenvorbauten, Liftschächte, Erker und Balkone) würden die in § 84 Abs. 1 und 2 (BO) festgelegten Ausmaße nicht einhalten und seien daher der bebauten Fläche voll zuzurechnen.

Siehe auch § 60 (1) lit. a BO Wien: „Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist“.

Die im 2. Obergeschoss dargestellten Dachflächenfenster hielten die Bestimmungen nach § 79 Abs. 2 nicht ein.

Durch das geplante Bauwerk werde die freie Bebauung auf ONr. 22 massiv eingeschränkt. Eine normgemäße Belichtung sei nur bei einer Gebäudelänge von 14,40 m möglich.

Durch die Beheizung des Wohnhauses mit einer Luftwärmepumpe werde das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführer gemäß § 134a Abs. 1 lit e BO verletzt. Der Betrieb einer solchen Zentralheizung sei Gegenstand einer Baubewilligung, da gemäß § 106 Abs. 1 Z 6 BO alle Räume eines Hauses beheizbar eingerichtet sein müssten. Somit sei die Beheizung ein integrierender Teil der Baubewilligung (wie z.B. Abgasfänge ua.). Da für Anlagen eine eigene Baubewilligung gemäß § 61 BO erforderlich sei, sei nicht ausgeschlossen, dass die Emissionen, die dadurch entstünden, schon im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien, da auch Mindestabstände von Abgasfängen zu den Anrainern geprüft werden müssten. Aufgrund der großen Wohnfläche sei mit einem sehr großen Heizwärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu rechnen. Aufgrund der geringen verbleibenden Freifläche sei anzunehmen, dass Wärmetauscher nächst den Nachbargrenzen aufgestellt würden. Hierbei würden sich Schallimmissionen ergeben. Da es sich dabei nicht um unumgänglich notwendige Anlagen handle, wie z.B. Rauch- und Abgasfänge, die aber sehr wohl im Plan verzeichnet sein müssten, und es auch emissionsfreie Möglichkeiten der Beheizung gebe, wie z.B. Grundwasserwärmepumpen oder Fotovoltaik, könne nicht davon gesprochen werden, dass es sich dabei um Beeinträchtigungen durch Immissionen, die nicht geltend gemacht werden könnten, handle.

Beantragt werde daher die Untersagung des geplanten Baues sowie die Prüfung der Einwendungen und deren Erörterung unter Einbeziehung der Nachbarn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 5.10.2022 wurden diese Einwendungen als in der BO unbegründet abgewiesen. Die Behörde verwies begründend zunächst auf die eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (§ 134 Abs. 3 und § 134a Abs. 1 BO). Die Beschwerdeführer hätten zusammengefasst folgende Einwendungen erhoben und würde darüber abgesprochen, wie folgt:

„1.) Falsch eingezeichnete Baufluchtlinie und Grundgrenze;

2. ) Die Novelle der Bauordnung macht die Kupplungsverpflichtung im Grundbuch unangebracht;

3. ) Überschreitung der bebaubaren Fläche;

4. ) Die Gebäudeteile gemäß § 84 BO halten die dort bestimmten Ausmaße nicht ein;

5. ) Das Dachflächenfenster hält die Abstandsbestimmung gemäß § 79, Abs. 2 BO (2,00 m) nicht ein;

6. ) Die Bebaubarkeit der Liegenschaft N. ONr. 22 wird beeinträchtigt;

7. ) Die Schallimmissionen der Luftwärmepumpe sind zu prüfen;

Punkt 1.) wird aus dem Gesetz unbegründet abgewiesen. Für die Ermittlung der bebaubaren Fläche ist die Grundstücksgröße relevant. Baufluchtlinien umgrenzen in der offenen-gekuppelten Bauweise jenen Bereich in dem diese Fläche angeordnet werden muss. Im gegenständlichen Bauvorhaben grenzt die bebaute Fläche an keiner Stelle an die Baufluchtlinie und bleibt im vorgeschriebenen Bereich. Die angesprochene geringfügige Baufluchtlinienabweichung vom Lageplan zum Plandokument hat keine Relevanz für das Bauvorhaben und wurde, da unerheblich, in den Plänen nie ausgebessert.

Punkt 2.), 5.) und 6.) werden als unzulässig zurückgewiesen. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte müssen im Sinne der § 134a Abs. 1 BO dem eigenen Schutz dienen. Keiner der oben genannten einwendenden Nachbar*innen darf somit die Interessen von Nachbarn fremder Liegenschaften verfolgen, sondern nur eigene. Keiner der Einwendenden ist Grund(mit)eigentümer oder Grund(mit)eigentümerin der Liegenschaft N. ONr. 22. Die Bebaubarkeit dieser (ca. 10 m breiten) Liegenschaft ist durch die beidseitige Kupplungsverpflichtung gewährleistet, weil dadurch die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht über deren gemeinsame Grundgrenze zu erfolgen hat, weil dort eine Brandmauer ohne Öffnungen zu errichten ist. Durch die Bauordnungsnovelle '21 (gegenständliches Bewilligungsverfahren wurde vor dem Stichtag dieser Novelle eingereicht) würde sich bei offener Bauweise eine größere Abstandsfläche ergeben und somit würde sich die Bebaubarkeit ohne Kupplungsverpflichtung sogar verschlechtern. Die Sinnhaftigkeit einer bestehenden grundbücherlichen Verpflichtung ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Verpflichtung ist von den betreffenden Bauvorhaben einzuhalten.

§ 79 Abs. 2 besagt: Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, müssen von diesen mindestens 2 m entfernt sein. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Dachflächenfenster in einer unter 45 Grad geneigten Dachfläche. Diese Fenster sind nicht direkt gegen Grundgrenzen gerichtet wie an einer Gebäudefront (Fassade) der Fall wäre. Und unterliegt somit nicht den Bestimmungen des § 79 Abs. 2 BO.

Punkt 3.) und Punkt 4) werden aus dem Gesetz unbegründet abgewiesen. Die Grundstücksgröße laut Grundbuch beträgt 459 m². Gemäß § 76 Abs. 10 darf im Wohngebiet bei offener oder gekuppelter Bauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen. Im Erdgeschoß des Einreichplanes ist diese Fläche als Rechteck von 16,70 m x 8,98 m bemaßt. Dies ergibt eine tatsächliche bebaute Fläche von 149,8966 kleiner als 459/3 = 153 m². Damit ist die Einhaltung der bebauten Fläche nachgewiesen. Diese Fläche wird im Erdgeschoß von Gebäudeteilen wie dem Treppenhaus und dem Aufzug und im 1. Stock von Balkonen und Erkern überragt. Das Ausmaß der Überragung entspricht gemäß § 84 BO dem dort erlaubten Maß für die genannten Bauteile und wird somit nicht zur bebauten Fläche gerechnet.

Punkt 7.) wird als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben wird antragsgemäß im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich seiner baurechtlich relevanten Kriterien beurteilt. Ein Antrag hinsichtlich einer Bewilligung von Wärmepumpen gemäß § 61 BO als technische Anlage, welche eine schalltechnische Beurteilung beinhalten würde, liegt nicht vor. Wird im Baubewilligungsverfahren als Heizungsart eine Wärmepumpe angegeben, ist noch keine konkrete technische Anlage zu prüfen und bewilligen. Dies wird in einem Verfahren gemäß § 61 BO geprüft (sofern es sich dabei um keine bewilligungsfreie Anlage handelt) und ist gesondert zu beantragen und zu bewilligen. Schallemissionen sind subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 134a BO und im entsprechenden Verfahren geltend zu machen. Dieses ist derzeit noch nicht eingereicht worden. (…)“

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern laut den aktenkundigen Rückscheinen am 7.10.2022 bzw. am 10.10.2022 zugestellt. Mit Schreiben, zur Post gegeben am 2.11.2022, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Die Beschwerde richtet sich an die Bauoberbehörde. Da seit dem Jahr 2014 das Verwaltungsgericht Wien für die Bearbeitung von Beschwerden in Verfahren nach der Bauordnung zuständig ist, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer sich in der Formulierung vergriffen haben und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien anstreben.

Die Beschwerdeführer wiederholen zunächst ihr Vorbringen aus dem Einspruch, wonach sie durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt würden.

Die Baufluchtlinie sei im Plan „Grundriss Erdgeschoss“ nicht richtig eingetragen. Laut Plandokument ... sei der Verlauf im Bereich N. anders dargestellt. Auswirkungen dieser Korrektur auf das Bauvorhaben seien zu prüfen.

Die Grenzlinie zu ONr. 22 sei im Plan „Grundriss Erdgeschoss“ mit 27,00 m kotiert. Nach Durchsicht des Bescheides des BEV … ergebe sich bei Verwendung der angeschlossenen Kontaktpunkte ein anderes Maß.

Die bebaute Fläche übersteige die laut den Bebauungsbestimmungen zulässige Größe. Die nach § 80 Abs. 1 und 2 beschriebenen Gebäudeteile (Treppenvorbauten, Liftschächte, Erker und Balkone) hielten die in § 84 Abs. 1 und 2 definierten Ausmaße nicht ein und seien somit der bebauten Fläche voll zuzurechnen.

Siehe auch § 60 (1) lit. a) BO Wien: „Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckenfläche abgeschlossen ist."

Die Beschwerdeführer wiederholen weiters wortgleich zu den Einwendungen ihr Vorbringen betreffend die Beheizung des geplanten Wohnhauses mit einer Luftwärmepumpe.

Die Punkte 2., 5. und 6 des Einspruches vom 03.09.2022 würden nicht weiter beeinsprucht, da keiner der oben genannten Nachbarinnen Grundeigentümer der Liegenschaft N. ONr.22 sei. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Punkte in der Beschwerde vom 16.08.2022, eingebracht von den Grundeigentümern der Liegenschaft N. ONr 22, S. und T. U., zu behandeln seien.

Die Beschwerdeführer ersuchen um Überprüfung der Grundstücksgrenze und des Bauwichs, insbesondere zum O.-weg.

Weiters ersuchen sie, die durch das Bauvorhaben zu erwartende Beeinträchtigung des Tageslichtes zu überprüfen.

Es sei seitens der Behörde argumentiert worden, dass ähnlich hohe Bauten bereits im Nahbereich bestünden. Im Bereich Q.-weg - N. - I.-Gasse, der direkt an eine Fläche anschließe, die als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet sei, befände sich kein annähernd großes Gebäude. Selbst das Gebäude am V.-platz 3 / O.-weg 2 sei um ein Stockwerk niedriger.

Die Beschwerdeführer ersuchen, zu überprüfen, ob ein derartiges Bauvorhaben unter den ausgeführten Umständen tatsächlich ins Ortsbild passe.

Durch die N. seien viele Personen unterwegs, die naturnahe Erholung suchten und die das W. gequert hätten und unterwegs seien zum X., zum Y. oder mit Pferd zu einem der Reithöfe.

Den Abschnitt O.-weg 17, der außerhalb der Nutzungsgrenze liege und als Verkehrsfläche ausgewiesen sei, nutzten Kinder der Nachbarschaft zum Spielen und die Beschwerdeführer als Anrainer gingen davon aus, dass sie ein Wegrecht auf die Parzelle ...9 ersessen hätten. Es wäre also zu prüfen, ob diesbezüglich durch das Bauvorhaben die Rechte Dritter, insbesondere der Nachbarn beeinträchtigt würden.

Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Die Beschwerde wurde der Bauwerberin nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, Akteneinsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Bauwerberin nahm diese Gelegenheit nicht wahr.

Nachdem die Beschwerde zwar auch im Namen von Frau E. F. erhoben wurde, jedoch nicht von ihr, sondern von Herrn M. F. (i.V.) unterfertigt wurde, wurde dieser aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, die ihn zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Frau E. F. bevollmächtigt. Eine entsprechende Vollmacht wurde in der Folge an das Gericht übermittelt.

Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Aufgrund des Akteninhalts steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Verfahrensgegenständlich sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung gemäß § 70b BO für ein Bauprojekt, das auf der Liegenschaft in Wien, O.-weg 17, ident N. 20, EZ …, KG P., die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohnungen vorsieht.

Die EZ … besteht laut Grundbuch aus zwei Grundstücken (...9 und ...4). Letzteres stellt einen schmalen Grundstreifen zwischen der EZ ...1 (Teil des O.-weges) und der EZ ...5 (deren Eigentümer nicht Beschwerde erhoben hat) dar. Im Eckbereich zur N. grenzt dieses Grundstück an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin Tabor. Das Grundstück ...4 liegt weiters jenseits der N. gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer F., Z. und L. D..

Auf die zu bebauende Liegenschaft ist der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ... anzuwenden. Dieser sieht die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, maximal zulässige Gebäudehöhe 6,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise vor. Auf den mit BB3 bezeichneten Flächen darf die bebaute Grundfläche von Hauptgebäuden höchstens jeweils 250 m² betragen. Bauplätze, die ein Flächenausmaß von 1.500 m² überschreiten, dürfen im Ausmaß von höchstens 25 % bebaut werden.

Zur N. ist durch eine Fluchtlinie, die Richtung O.-weg leicht vorspringt, ein Vorgarten mit einer kotierten Tiefe von 4 m, der Richtung O.-weg schmäler wird (nicht kotiert), festgelegt. Am O.-weg ist ein Vorgarten mit einer Tiefe von 2 m festgelegt.

Folgende Anrainer des zu bebauenden Grundstückes haben Beschwerde erhoben:

Frau Mag. A. B., Grundmiteigentümerin der Liegenschaft Wien, I.-Gasse ONr. 67/1, ident mit Wien, O.-weg ONr. 19, EZ ...3 der Kat. Gem P., und Frau J. K., Grundeigentümerin der Liegenschaft Wien, N. ONr. 18, EZ ...0 der Kat. Gem P.. Diese Liegenschaften haben jeweils eine gemeinsame Grenze mit der zu bebauenden Liegenschaft.

Herr Mag. C. D., Grundeigentümer der Liegenschaft Wien, N. ONr. 25, EZ ...6 der Kat. Gem P., und Frau Dr. L. D., Frau E. F., Herrn M. F. und Herrn Ing. G. H., allesamt Grundmiteigentümerin der Liegenschaft Wien, N. ONr. 23, ident mit Wien, O.-weg ONr. 14, EZ ...8 der Kat. Gem P.. Diese Liegenschaften liegen der zu bebauenden Liegenschaft jenseits der N. gegenüber. Die Verkehrsfläche N. ist nicht mehr als 20 m breit.

Die o.a. Nachbarn haben aufgrund der Lage ihrer Liegenschaften und der von ihnen im behördlichen Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen in diesem Umfang Parteistellung erlangt.

Herr M. F. hat durch die Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen, dass er zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Frau E. F. und zu ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren berechtigt war bzw. ist.

Die Eigentümer der Liegenschaft Wien, N. 22, EZ ...2, KG P., Frau T. und Herr S. U., haben ebenfalls Einwendungen gegen das Bauprojekt bzw. gegen den Abspruch der Behörde über ihre Einwendungen Beschwerde erhoben. Über diese Einwendungen bzw. die Beschwerde wurde in einem gesonderten Verfahren abgesprochen (VGW-111/067/10367/2022).

Die Fläche des Grundstückes Nummer ...9, einliegend in EZ …, KG P., welches im Eigentum der Bauwerberin steht und auf welchem das projektierte Bauvorhaben errichtet werden soll, beläuft sich ausweislich des offenen Grundbuches auf 459,00 m².

Das Gesamtausmaß der auf der projektgegenständlichen Liegenschaft verbauten Fläche ist im Einreichplan mit 149,97 m² (= 8,98 m x 16,70 m) ausgewiesen. Die Länge des projektierten Gebäudes ist im Einreichplan Grundriss Erdgeschoss mit 16,70 m und die Tiefe mit 8,98 m kotiert. An der Südwestfront (16,70 m) ist ein Lift- und Stiegenhausvorbau mit einer Tiefe von 1,5 m (kotiert) und einer Länge von 4,80 m (gemessen) im Grundriss Erdgeschoss ausgewiesen.

Im Obergeschoss sind an der Nordwest-, Südost- und Südwestfront Erker, teilweise mit einer Maximalauslandung von bis zu 1,5 m, sowie an der Südwestfront zudem auch zwei Balkone mit jeweils einer Länge von 2,96 m (bezogen auf eine Frontlänge von 16,70 m) und einer jeweiligen Ausladung von 2,50 m projektiert. Im Einreichplan ist ein Nachweis der zulässigen und der projektierten Erkerkubatur enthalten; darauf abstellend überschreitet die projektierte Erkerkubatur an der Nordwest-, Südost- und Südwestfront nicht die ermittelte zulässige Erkerkubatur. Der Abstand der Erker von den Grundgrenzen unterschreitet laut dem Einreichplan Grundriss Erdgeschoß bzw. Obergeschoss nicht 3,00 m. Der Abstand zwischen den Erkerunterkanten und dem Gelände, wie es sich nach Bauführung darstellt, ist laut den Einreichplänen (Längsschnitt 2–2 und 3-3 sowie Ansicht Nord Ost) mit 2,235 m bis zu 2,35 m ausgewiesen (lichte Durchgangshöhe). Die lichte Durchgangshöhe der an der Südwestfront projektierten Balkone beträgt – ausweislich der Darstellung Ansicht Süd-West – ca. 2,40 m (gemessen).

Diese Feststellungen wurden anhand des Einreichplanes getroffen.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 70b Abs. 6 BO (§ 134 Abs. 3) können Nachbarn ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 3) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen. (…)

Gemäß § 134 Abs. 3 BO Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Gemäß § 76 Abs. 10 BO idF vor der Bauordnungsnovelle 2021 darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m² betragen. Bei gekuppelter Bauweise ist diese Fläche, sofern die Bauplatzeigentümer nicht nachweislich ein anderes Aufteilungsverhältnis vereinbart haben, auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzfläche aufzuteilen, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 m2 entfallen muss; die bebaute Fläche darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen.

Gemäß § 80 Abs. 2 BO bleiben vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und 2 genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach Abs. 1 zu beurteilen. Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, sind der bebauten Fläche voll zuzurechnen.

Gemäß § 84 Abs. 1 BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:

a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig. (…)

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden, da sie sich auf dasselbe Bauprojekt und auf denselben behördlichen Bescheid beziehen.

Vorab ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann

Die Beschwerdeführer haben zunächst vorgebracht, dass die Baufluchtlinie im Plan „Grundriss Erdgeschoß“ nicht richtig eingetragen sei. Im Plandokument PD ... sei der Verlauf anders dargestellt. Auswirkungen dieser Korrektur seien zu prüfen.

Den Beschwerdeführern ist dahingehend zuzustimmen, dass im o.a. Einreichplan die Baufluchtlinie entlang der Verkehrsfläche N. nicht korrekt eingezeichnet ist. Im Einreichplan ist ein Vorgarten von durchgehend 2 m eingetragen, während das Plandokument einen Vorgarten von 4 m mit einem seinem Ausmaß nach nicht näher bezeichneten Vorsprung Richtung N. festlegt.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde jedoch nicht näher ausgeführt, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sie sich dadurch als verletzt erachten, sondern lediglich begehrt, dass „die Auswirkungen dieser Korrektur auf das Bauvorhaben geprüft werden“ mögen. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass das Beschwerdevorbingen in diesem Punkt ausreichend ist, um eine Verletzung gemäß § 134a Abs. 1 lit d BO geltend zu machen, können durch die unkorrekte Einzeichnung der vorderen Baufluchtlinie lediglich die Beschwerdeführer, deren Liegenschaften jenseits der Verkehrsfläche N. liegen, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein.

Nachdem das Projekt, wie im „Grundriss Erdgeschoss“ ersichtlich, die Gebäudefront parallel zur N. erst in einer Tiefe von 5,80 m ab der Grundstücksgrenze vorsieht, ist die im Plandokument vorgesehene Vorgartentiefe an der Front zur Verkehrsfläche N. jedenfalls eingehalten, weshalb eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Grenzlinie zu ONr. 22 (N.) mit 27 m kotiert sei, sich aber aus dem Bescheid des BEV … etwas Anderes ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer an dieser Seite nicht an die zu bebauende Liegenschaft grenzen. Es ist daher nicht ersichtlich (und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt), inwiefern durch die Ausgestaltung dieser Grenzlinie im Einreichplan subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt sein können.

Gemäß § 76 Abs. 10 BO in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2021 darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m² betragen. Bei gekuppelter Bauweise ist diese Fläche, sofern die Bauplatzeigentümer nicht nachweislich ein anderes Aufteilungsverhältnis vereinbart haben, auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzfläche aufzuteilen, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 m2 entfallen muss; die bebaute Fläche darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen.

Für die zu bebauende Liegenschaft und die Nachbarliegenschaft ist die Widmung Wohngebiet Bauklasse I mit einer an sich zulässigen Drittel-Bebauung aber einer maximalen Bebauung von 470 m² normiert. Bei der gekuppelten Bauweise ist „diese“ Fläche von 470 m2 auf beide Blaubauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzfläche aufzuteilen.

Auf die Bauplatzfläche der Nachbarliegenschaft mit einer Größe von 289 m² entfällt gemäß dieser Bestimmung eine maximal zulässige Drittel-Bebauung von 96,33 m² und auf die Bauplatzfläche der Bauwerber im Ausmaß von 459 m² entfällt eine maximal zulässige Drittelbebauung im Ausmaß von 153 m². Beide Bauplätze zusammen ergeben ein Flächenausmaß von 748,00 m2 (= 289,00 m2 + 459,00 m2); davon ein Drittel ergibt 249,33 m2, somit deutlich weniger als die maximal zulässige Bebauung von 470 m2 für die Summe der gekuppelten Bauplätze, weshalb in der Beschwerdesache eine Überschreitung der zulässigerweise zu bebauenden Fläche nicht festgestellt werden kann.

Die Bauwerberin hat ein Bauansuchen gemäß § 70b BO für Wien gestellt. Neben der Beschränkung auf Bauvorhaben im Bauland mit der Widmung Bauklasse I ist für dieses Bewilligungsverfahren Voraussetzung, dass die bebaute Fläche höchstens 150 m² betragen darf. Im Einreichplan ist die verbaute Fläche Gesamt mit 149,97 m² ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer monieren weiters, der bebauten Fläche wären auch die Treppen, Vorbauten, Lichtschächte, Erker und Balkone zuzurechnen, weil sie die in § 84 Abs. 1 und 2 BO für Wien definierten Ausmaße nicht einhielten. Sie führen dies aber nicht näher aus.

Gemäß § 80 Abs. 2 BO bleiben vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und 2 BO genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach § 80 Abs. 1 BO für Wien zu beurteilen. Weiters sind Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, der bebauten Fläche voll zuzurechnen.

Ausweislich der Darstellung im Einreichplan Erdgeschoss erstreckt sich das projektierte Gebäude auf eine Fläche von 149,97 m2. An der Südwestfront ist ein Lift- (Aufzugsschacht) und Stiegenhausvorbau auf einer Fläche von 7,20 m2 (= 4,80 m Länge und 1,50 m Tiefe) projektiert. Damit überschreitet die Auskragung dieser Bauteile nicht das in § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien normierte Ausmaß (1,50 m Ausladung auf ein Drittel der Länge von 16,70 m), weshalb diese Bauteile gemäß § 80 Abs. 2 erster Satz BO nicht der bebauten Fläche zuzurechnen sind.

Auch die im Obergeschoss projektierten Erker und Balkone überschreiten jeweils nicht die in § 84 Abs. 2 lit. a BO normierten Maße. Die lichte Durchgangshöhe dieser Bauteile zu dem darunter befindlichen Gelände, wie es sich nach Bauführung darstellt, ist mit mehr als 2,10 m gewährleistet. Die im Obergeschoss projektierten Erker und Balkone sind gemäß § 80 Abs. 2 BO für Wien nicht der bebauten Fläche zuzurechnen. Dass von der Behörde Bauteile, die raumbildend sind, bei der Beurteilung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt worden wären, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.

Die Einhaltung der zulässigerweise zu bebauenden Fläche wird im Einreichplan nachvollziehbar im Sinne der o.a. Ausführungen dargestellt. Den Bedenken der Beschwerdeführer kann daher in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

Zum Vorbringen, wonach die Errichtung einer Luftwärmepumpe zwecks Beheizung des geplanten Gebäudes bewilligungspflichtig sei und daher im gegenständlichen Bewilligungsverfahren allfällige Emissionen zu prüfen seien, ist auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung zu verweisen. Das Projekt weist zwar darauf hin, dass eine Beheizung mittels Luftwärmepumpe geplant ist, eine entsprechende Einreichung liegt jedoch noch nicht vor.

Diese Vorgangsweise (getrennte Einreichung des Bauprojektes und des Haustechnikprojektes) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässig. Falls die Bauwerberin einen Antrag auf Bewilligung einer Luftwärmepumpe stellt, wird allerdings ein Bewilligungsverfahren gemäß § 61 BO durchzuführen sein, dem die Beschwerdeführer unter den Vorgaben des § 134 Abs. 3 BO wieder beizuziehen sein werden.

Wenn die Beschwerdeführer ersuchen, die Grundstücksgrenze und den Bauwich „insbesondere zum O.-weg“ zu überprüfen, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie keinerlei Vorbringen dahingehend erstatten, aus welchen Gründen sie diesbezüglich an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften bzw. der Festlegungen des Plandokuments sowie an der korrekten Planung Zweifel hegen bzw. dass sie nicht geltend machen, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sie sich als beeinträchtigt erachten.

Weiters ersuchen die Beschwerdeführer, die durch das Bauvorhaben zu erwartende Beeinträchtigung des Tageslichtes zu überprüfen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan wird. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des § 134a BO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht.

Dass das Projekt die Vorschriften der BO und des Bebauungsplanes betreffend die Einhaltung des Abstandes zu den Grundgrenzen bzw. die Vorschriften betreffend die zulässige Gebäudehöhe nicht einhalten würde, hat, soweit überhaupt diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet wurde, das Beweisverfahren nicht ergeben.

Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass, entgegen der Bescheidbegründung, ähnlich hohe Bauten im Nahebereich nicht bestünden, so wenden sie damit nicht ein, dass das gegenständliche Projekt die nach der BO bzw. dem Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe nicht einhalten würde. Eine Überprüfung der Festlegungen im Bebauungsplan z.B. im Hinblick auf die bestehende Bebauung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist jedoch nicht vorgesehen bzw. bestünde dafür keine Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien als Baubehörde.

Ein Geltend machen des Einflusses des Projektes auf das Stadtbild im Rahmen von Nachbareinwendungen sieht § 134a Abs. 1 BO ebenfalls nicht vor, weshalb ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte.

Auch die Bedenken der Beschwerdeführer betreffend die Nutzung der N. und des O.-weges zu Verkehrszwecken stellen keine Nachbareinwendungen dar, die unter § 134a Abs. 1 BO subsumiert werden können. Sollten die Beschwerdeführer schließlich ein ersessenes Wegerecht geltend machen wollen, so wären sie diesbezüglich an die Zivilgerichte zu verweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da keine Partei eine solche beantragt hat und eine Verhandlung auch im Hinblick darauf nicht erforderlich war, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt und insbesondere aus den Einreichunterlagen ergab.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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