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VGW-101/092/15503/2022•LVwG W VGW-101/092/15503/2022
VGW-101/092/15503/2022Tribunale amministrativo regionale16 gen 2023
Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Kritik; Deutschkenntnisse; emotional; Äußerungsabsicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat Floridsdorf) vom 9.11.2022, Zl. VStV/…/2022, mit welchen diese gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,-- verhängte,
zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG wegen beleidigender Schreibweise in dessen schriftlicher Eingabe vom 19.10.2022 im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: VStV/…/2022 eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,— verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers.
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer richtete in einem zu diesem Zeitpunkt zur Zl. VStV/…/2022 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung am 19.10.2022 per E-Mail eine Eingabe an die belangte Behörde. In diesem Schriftsatz führte er – unter anderem – Folgendes aus:
„Was ist das schon wieder? Wie es aussieht, werdet ihr nie von solchen Strafverfügungen satt sein. Ich habe bisher an Euch fast 1000 Euro Strafen bezahlt, Teil davon läuft noch in Raten. Was Ihr mit mir macht. ist rein Diebstahl, aber im Namen des Gesetzes. Kein Wunder dass die meisten hier in Eurem Land schwarz arbeiten und entziehen noch Arbeitslosengeld. Wenn solche Leute von Euch gerecht behandelt hätten, hätte die sowas nie getan. Und ich wünsche Euch, das Ihr davon mehr und mehr überlastet, genauso wie Ihr mit mir tut.“
Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht derart, dass er stets das richtige Wort, die richtige Formulierung findet, um das auszudrücken, was er ausdrücken möchte.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt samt dem Beschwerdeschreiben und ist nicht weiter strittig.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 137/2001, lauten:
"6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Ordnungsstrafen
§ 34.
(1) […]
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
[…]"
2. Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für die allein das AVG maßgeblich ist. Die Bestimmungen des VStG sind, mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die in § 36 AVG verwiesen wird, weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. VwGH 11.5.1998, 96/10/0033; VwGH 16.12.1987, 87/01/0278; VwGH 17.2.1997, 95/10/0021).
Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Eine Beleidigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159).
Versucht man dem Inhalt des Begriffs "Beleidigung" näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076).
3. Die belangte Behörde verhängte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise und stützte sich in ihrer Begründung auf die in den Feststellungen zitierte Passage in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.10.2022.
4. Die dem Beschwerdeführer angelastete Passage seiner Eingabe vom 19.10.2022 ist Ausdruck seines Frusts, bereits des Öfteren Strafverfügungen bekommen zu haben und nur über eingeschränkte finanzielle Mittel zu verfügen. Die Formulierungen demütigen, entwürdigen, verletzten etc. die Organwalter der belangten Behörde nicht, der Beschwerdeführer kritisiert mit ihnen vielmehr die Rechtslage. Er stellt bildlich dar, wie seiner Meinung nach andere in ähnlicher Lage vorgehen, sie arbeiten nämlich „schwarz“, um sich derartige Strafen leisten zu können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Deutschkenntnisse schwertut, beim Formulieren die in einer derartigen Situation passenden Worte zu finden, dass er in seiner Emotionalität ungeschickt artikuliert, was aus der gesamten Eingabe, in der die inkriminierten Passagen zu finden sind, erkennbar ist.
Diese Umstände lassen diese Äußerungen aber nicht als ein ungeziemes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der belangen Behörde verstehen, sondern als ein misslungener Versuch, auf seine persönliche Situation aufmerksam zu machen.
5. Im Lichte der hinter der verwendeten Formulierung stehenden Äußerungsabsicht im Verbund mit dem Sprachvermögen des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass die konkrete inkriminierte Passage nicht als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG zu qualifizieren ist.
6. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG erweist sich daher im Beschwerdefall als nicht zulässig, der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
8. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unzweifelhaft aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Ordnungsstrafen gem. § 34 Abs. 3 AVG beantworten. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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