LVwG W VGW-241/021/RP07/14609/2022

VGW-241/021/RP07/14609/2022Tribunale amministrativo regionale9 gen 2023

Regest

Einkommen; Voraussetzungen; Wohnbeihilfe; Sozialhilfeleistungen; Vorlageantrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/021/RP07/14609/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.241.021.RP07.14609.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über den Vorlageantrag des Herrn A. B. betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 03.11.2022, zur Zl. MA 50-WBH-BVE …/22, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 50 vom 26.09.2022, zur Zl. MA 50-WBH …/22, nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungs-gesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Spruch des ursprünglich angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Der Antrag vom 30.06.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) monatlich EUR 1.623,15.

Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (in Folge Bf) im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom 30.06.2022 von der belangten Behörde fälschlicherweise als Neuantrag gewertet wurde und nicht als Verlängerungsantrag gemäß § 61 Abs. 6 WWFSG 1989. Die Wohnbeihilfe sei ihm und seiner Familie weiter zu gewähren.

In Folge erließ die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, zur Zl. MA 50-WBH-BVE …/22, mit welcher die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurden nach Angabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WWFSG 1989, im Detail wie folgt ausgeführt:

„Zuletzt wurde Ihnen mit Bescheid vom 16.07.2021 zur Zahl: MA 50/WBH-…/21 für den Zeitraum von 01.08.2021 bis 28.02.2022 eine Wohnbeihilfe zuerkannt.

Mit Bescheid vom 07.03.2022 zur Zahl: MA 50/WBH-…/21 wurde die Wohnbeihilfe mit 31.12.2021 eingestellt.

Die neuerliche Antragstellung erfolgte am 23.12.2021. Der Antrag vom 23.12.2021 wurde mit Bescheid vom 11.03.2022 zur Zahl: MA/50 WBH-…/22 abgewiesen, da das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Summe der 13. Einkommensstufe gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung übersteigt.

Am 30.06.2022 langte ein erneuter Antrag auf Wohnbeihilfe bei der Behörde ein. Gemäß § 21 Abs. 1 WWFSG 1989 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt. Daher handelt es sich um einen Antrag ab Juli 2022. Außerdem änderte sich die Haushaltsgröße gemäß § 2 Abs. 13 WWFSG 1989.

Somit handelt es sich hierbei um keinen Antrag auf Verlängerung und das Mindesteinkommen wurde gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 erneut überprüft.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen beträgt bei einem 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) EUR 1.623,15.

Da laut den von uns vorliegenden Unterlagen weder aktuell, noch über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr innerhalb der letzten 10 Jahre das geforderte Mindesteinkommen erreicht wurde, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für den Bezug von Wohnbeihilfe und die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zu erwähnen sei noch, dass es sich bei der Mindestsicherung um kein Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 handelt und daher nicht zur Berechnung des Mindesteinkommens gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 herangezogen werden kann.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht.

Im Vorlageantrag wurde vom Bf im Wesentlichen begründend gleichlautend wie in seiner Beschwerde ausgeführt und darüber hinaus gibt er an, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern seit 2005 an der C.-straße in Wien wohne. Beim Einzug sei der Haushalt von vier minderjährigen Kindern und beiden Elternteilen bewohnt gewesen. Aktuell bewohnen seit 2015 nur mehr ein minderjähriges Schulkind und die beiden Elternteile die Wohnung.

Die einzige Ausnahme stelle der Sohn der Familie, Herr D. B., der zwischen 23.12.2021 und 22.06.2022 vorübergehend bei den Eltern gewohnt hat, dar.

Mit dem Schreiben vom 07.03.2022 hat die MA 50 die bisher gewährte Wohnbeihilfe von monatlich 136,86 EUR mit 31.12.2021 mit der Begründung eingestellt, dass der Sohn der Familie – D. B. – nun bei ihnen lebe und somit die Einkommensgrenze für die Gewährung einer WBH überstiegen worden wäre. In demselben Schreiben wird die Rückerstattung der zu viel angewiesenen WBH im Betrag von insgesamt 273,72 EUR angeordnet, dem der Beschwerdeführer Folge geleistet und gezahlt hat.

Außer der vorübergehenden Unterkunft für den Sohn D. B. in seiner Familiengründungsphase habe sich in der Haushaltssituation des Beschwerde-führers weder einkommenstechnisch noch wegen der Haushaltszusammensetzung, noch wegen Bedürftigkeit gemäß der Bestimmung der bisher lange Jahre ihm gewährten Wohnbeihilfe etwas geändert.

Die Konsequenzen der Gewährung einer Notunterkunft zum eigenen Sohn im Elternhaus im Hinblick auf Wohnbeihilfe, dass ein etwaiger Antrag auf Wohnbeihilfe als Neuantrag behandelt werden würde, sei dem Beschwerdeführer weder erklärt worden, noch sei dies für ihn ableitbar gewesen, da dies für ihn keinen Sinnzusammenhang ergab, wieso ein etwaiger Antrag einem Neuantrag entsprechen solle, da die Haushaltsverhältnisse im Hinblick auf Wohnbeihilfevoraussetzungen seit Jahren statisch geblieben seien.

Alles andere als eine Revision und positiver Bescheid dieses Antrags auf Wohnbeihilfe führe die Grundpfeiler und den Geist der Wiener Sozialbaupolitik sowie Wiener Wohnbauförderung, die sich im Abs. 6 § 61 vom WWFSG 1989 widerspiegelt, ad absurdum, da hier scheinbar technisch-zeitbedingte Hürden erfunden worden wären, damit ansonsten anspruchsberechtigte und real bedürftige Arbeiterfamilien die Förderungen, die ihnen nach langem und hartem Dienst zustehe und bis dato auch zurecht zuerkannt worden wären, nun durch nicht nachvollziehbare und unschlüssige Gründe auf einmal aberkannt worden seien.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Herr B. A. wurde eine Wohnbeihilfe mit Bescheid vom 16.07.2021 zur Zahl MA 50/WBH-…/21 für den Zeitraum von 01.08.2021 bis 28.02.2022 zuerkannt. Der volljährige Sohn, B. D., war im Zeitraum von 23.12.2021 bis 22.06.2022 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese maßgebliche Änderung der Haushaltsgröße und infolgedessen des Haushaltseinkommens hat ergeben, dass die Wohnbeihilfe mit Bescheid vom 07.03.2022 zur Zahl MA 50-WBH-…/21 mit 31.12.2021 eingestellt wurde. Der Antrag vom 23.12.2021 wurde mit Bescheid vom 11.03.2022 zur Zahl MA 50-WBH-…/22 abgewiesen, da das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Summe der 13. Einkommensstufe gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung übersteigt. Am 30.06.2022 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf WBH bei der Behörde ein. Da die Wohnbeihilfe zum damaligen Zeitpunkt mit 31.12.2021 eingestellt wurde und der Antrag vom 23.12.2021 abgewiesen wurde, ist die Behörde der Ansicht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um keinen Antrag auf Verlängerung handelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 näher dargelegt (siehe Beschwerde Seite 28-30).

  • Da es sich um keinen Antrag auf Verlängerung handelt und § 61 Abs. 6 WWFSG 1989 somit keine Anwendung finden konnte, wurde der Antrag auf WBH daher abgewiesen. Das geforderte Mindesteinkommen stellt eine Grundvoraussetzung dar, die der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte.

  • Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Das erkennende Gericht hat mit Schreiben vom 13.12.2022 dem Rechtsmittelwerber nachweislich zugestellt mittels Rückscheinbrief am 19.12.2022 durch Hinterlegung an seiner aufrechten Abgabestelle, ein ausführliches Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist und bis dato wurde nicht erstattet.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes und dem Ermittlungsergebnis des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Dem Haushalt des Beschwerdeführers bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurde zuletzt mit Bescheid vom 16.07.2021 zu GZ: MA 50-WBH …/21 für den Zeitraum 01.08.2021 bis 28.02.2022 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 136,86 zuerkannt.

Die Familie bekam ein automatisches Verlängerungsschreiben, das im Dezember 2021 bei der Behörde ohne Angabe der geänderten Haushaltsgröße, bei der Behörde einlangte. Aufgrund der Einsicht in die Meldedaten wurde erkannt, dass der Sohn - D. B. - bei der Familie eingezogen ist. Der Änderungsmeldung gemäß § 21 Abs. 3 WWFSG 1989, wonach der Bf verpflichtet gewesen wäre, der Behörde die Änderung mitzuteilen, wurde nicht nachgekommen. Vielmehr bekam die Familie aufgrund der Einsicht in die Meldedaten durch die Behörde, ein Ladungsschreiben, wonach die Einkommensverhältnisse des Sohnes der Behörde mitzuteilen waren.

Der Vollständigkeit halber wird auf § 27 Abs. 4 leg. cit. verwiesen, wonach das Einkommen der Ehefrau (falls Herr D. B. bereits verheiratet gewesen war) abzüglich des ASVG-Richtsatzes beim Einkommen hinzuzurechnen gewesen wäre.

Die Hinzurechnung als Person mit seinem Einkommen des Herrn B. D., hat ergeben, dass das Einkommen des Haushaltes nun über der 13. Einkommensstufe für einen 4-Personen Haushalt liegt. Die gewährte WBH wurde sohin per 31.12.2021 eingestellt und zwei Monate der bereits ausbezahlten WBH wurden zurückgefordert. Diese Tatsachen wurden im Vorlageantrag auch dargelegt und blieben unbestritten.

Herr B. D. zog am 22.06.2022 aus der elterlichen Wohnung aus. Am 30.06.2022 langte ein Antrag auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 bei der zuständigen Behörde ein.

Von Jänner 2022 bis Juni 2022 wurde KEINE Wohnbeihilfe bezogen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes Wien.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltsein-kommen hinzuzuzählen.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen.

Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

1.

Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2.

Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde.

Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0052 u.a.).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Es waren im gegenständlichen Beschwerdefall die Anspruchsvoraussetzungen nach dem WWFSG 1989 für Neuanträge oder Verlängerungsanträge zu überprüfen.

Der Bf bezieht laufend Krankengeld in Höhe von täglich Euro 45,09 (=1.352,70 Euro monatlich), seine Ehefrau ist beim AMS als arbeitsuchend gemeldet und hat kein Eigeneinkommen. Die Tochter hat lt. Sozialversicherungsdaten AJ-WEB keinen Arbeitgeber eingetragen und ist Schülerin.

Betreffend den Bezug von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ist auf das nachstehende Erkenntnis des Höchstgerichtes - VwGH – hinzuweisen, dass diese Leistungen gemäß WWFSG 1989 nicht zum Einkommen hinzuzählen sind.

Was als "Einkommen" im Sinne des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG 1988 abstellt. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderung- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist.

Ein Verlängerungsantrag bedingt eine laufend gewährte Wohnbeihilfe. Eine andere Definition lässt das Wort Verlängerung – von etwas bereits Bestehendem, dies dann zu verlängern - nicht zu. Bei einem neuen Antrag – wie in gegenständlichem Fall - sind alle Grundvoraussetzungen für den Bezug einer Wohnbeihilfe, wie auch das gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. geforderte Mindesteinkommen, zu prüfen.

Im Zuge des Parteiengehörs des erkennenden Gerichtes wurde das Mindesteinkommen nicht nachgewiesen bzw. auch keine detaillierte Stellungnahme diesbezüglich erstattet.

Es ist nach Überprüfung durch das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass der Bf am 30.06.2022 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe stellte. Dies deshalb, da ein laufender Bezug nicht gegeben war. Zuletzt wurde dem Bf im Dezember 2021 Wohnbeihilfe gewährt.

Weder mit dem aktuellen Haushaltseinkommen wird die Grundvoraussetzung des geforderten Mindesteinkommens für den 3-Personen Haushalt gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 noch in den letzten 10 Jahren über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in Höhe des damaligen Mindesteinkommens nachgewiesen.

Daher kommt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungs-gesetz 1989 derzeit nicht in Betracht, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid und die BVE zu bestätigen waren.

Hinweis:

Es steht dem Bf offen, bei geänderten Verhältnissen einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 einzubringen. Weiters besteht die Möglichkeit bei der MA 40 einen Antrag auf Mietbeihilfe zu stellen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.