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VGW-031/062/6295/2022•LVwG W VGW-031/062/6295/2022
VGW-031/062/6295/2022Tribunale amministrativo regionale5 set 2022
E-Bike; Fahrrad; Einstufung; Bauartgeschwindigkeit; Leistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Mag. (FH) A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 30.3.2022, GZ: VStV/…/2021, betreffend vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.3.2022 zur GZ: VStV/…/2021, zugestellt am 5.4.2022, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit: 30.08.2021, 15:40 Uhr
Ort: 1020 Wien, Praterstern Unbekannt, Praterstraße
Betroffenes Fahrzeug: Fahrrad
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Fahrzeugart: Motorfahrrad
Beschreibung des Fahrzeuges: E-Bike der Marke URBANDRIVESTYLE UNI MG
Datum/Zeit: 30.08.2021, 15:40 Uhr
Ort: 1020 Wien, Praterstern Unbekannt, Praterstraße
Betroffenes Fahrzeug: Fahrrad
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädiges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE Regelung Nr. 74, Punkt 5.14.4., ABl. Nr. L 166/88 vom 18.6.2013, entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug der Klasse L1e nicht mit einem nicht dreieckigen hinteren Rückstrahler ausgerüstet war.
Datum/Zeit: 30.08.2021, 15:40 Uhr
Ort: 1020 Wien, Praterstern Unbekannt, Praterstraße
Betroffenes Fahrzeug: Fahrrad
Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Datum/Zeit: 30.08.2021, 15:40 Uhr
Ort: 1020 Wien, Praterstern Unbekannt, Praterstraße
Betroffenes Fahrzeug: Fahrrad
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L 3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/88 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.3. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet war, obwohl Fahrzeug der Klasse L3e mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen. Es fehlten sämtliche Fahrtrichtungsanzeiger.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG
2. § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 15 KFG 1967 idgF i.V.m. EU-VO Nr. 168/2013 i.V.m. EU-VO Nr. 3/2014
3. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG)
4. § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 15 KFG 1967 idgF i.V.m. EU-VO Nr. 168/2013 i.V.m. EU-VO Nr. 3/2014
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 300,00 2 Tage und 12 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
2. € 70,00 14 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zuletzt geändert mit
BGBl. I Nr. 169/2020
3. € 70,00 14 Stunden § 134 Abs. 1 KFG idgF
4. € 100,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zuletzt geändert mit
BGBl. I Nr. 169/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 600,00“
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 6.9.2021 und den Bericht vom 22.11.2021 des Meldungsleger stütze, wonach der Mopedrollentest (mit Muskelkraft und Tretunterstützung) eine Geschwindigkeit von 47 km/h ergeben habe. Daher sei das E-Bike als Elektro-Motorrad einzustufen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet; erschwerend kein Umstand.
Mit Schreiben vom 26.4.2022 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30.3.2022 erhoben. Darin wird – mit Verweis auf eine technische Stellungnahme des ÖAMTC vom 27.12.2021 – im Wesentlichen vorgebracht, dass die Qualifizierung des E-Bikes als Motorfahrrad unrichtig sei, da eine physikalisch ungeeignete Messmethode für E-Bikes mit Radnabenantrieb herangezogen worden sei. Demnach müsste der Prüfstand eine Last simulieren können, die etwa dem Widerstand im Realbetrieb entspreche. Alternativ müsste das Rad einer bestimmungsgemäßen Fahrprobe unterzogen und dabei eine externe Geschwindigkeitsmessung vorgenommen werden. Laut der Überprüfung durch einen ÖAMTC Techniker habe sich ergeben, dass das E-Bike auf ebener Strecke ohne Kraftaufwand keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreicht habe. Nur mit signifikantem Kraftaufwand sei ein Beschleunigen über diese Grenze möglich gewesen. Es werde die Beiziehung eines Amtssachverständigen angeregt.
Selbst wenn das E-Bike die gesetzlich vorgesehenen Grenzen für ein Fahrrad überschreiten würde, träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Denn er habe das E-Bike als ein solches gekauft, nichts daran verändert und nichts von einer höheren Leistung merken können. Daher werde die Aufhebung des Straferkentnisses beantragt in eventu die Verhängung einer Ermahnung.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 17.5.2022).
Mit Schreiben vom 23.5.2022 wurde ein technisches Gutachten durch die MA 46 in Auftrag gegeben, wonach – nach Durchführung einer geeigneten Messung/Testfahrt – um Auskunft gebeten werde, ob mit dem E-Bike der Marke Urban Drivestyle Uni MG (i) eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt und (ii) eine Bauartgeschwindigkeit (= die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann - § 2 Z 37a KFG) von mehr als 25 km/h erreicht werden könne (vgl. §°1 Abs. 2a KFG). Sofern dies bejaht werden sollte, wurde auch ersucht anzugeben, ob das E-Bike die technischen Kriterien eines Motorfahrrades iSd § 2 Z 14 KFG erfülle.
Mit Schreiben vom 21.7.2022, ha. eingelangt am 25.7.2022, erstattete der Amtssachverständige der MA 46 sein Gutachten.
Mit Schreiben vom 9.8.2022 wurde den Parteien dieses Gutachten der MA 46 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung abzugeben.
Bis dato langte ha. keine Stellungnahme von den Parteien ein.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lenkte am 30.8.2021 um 15:40 Uhr in 1020 Wien, Praterstern (Richtung Verkehrsinsel) sein E-Bike der Marke Urban Drivestyle Uni MG. Eine Manipulation am E-Bike konnte nicht festgestellt werden.
Das E-Bike verfügt über eine Abregelung der Unterstützung bei 25 km/h. Das EBike hat eine Leistung von 250 Watt.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (insb. Stellungnahme vom 22.11.2021 und Niederschrift vom 28.12.2021 samt ÖAMTC Stellungnahme vom 27.12.2021), das Beschwerdevorbringen sowie das Gutachten der MA 46 vom 21.7.2022 zur GZ: MA°46/LFP/1288742/2022 gewürdigt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit dem genannten E-Bike unterwegs war.
Die Feststellung, wonach das E-Bike über eine Abregelung der Unterstützung bei 25 km/h verfügt, ergibt sich aus dem Gutachten vom 21.7.2022. Darin wird festgehalten, dass sich dies bei der Probefahrt als auch beim Mopedprüfstand ergeben habe. Lediglich nach Wiedereinschaltung der Unterstützung nach Unterschreitung der Abschaltgeschwindigkeit sei es zu einer kurzfristigen, geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung bis 30 km/h gekommen, wobei die Regelung diese schnell auf 25 km/h reduziert habe. Nur bei sehr starkem Mittreten am Mopedprüfstand habe eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht werden können (Tretvorgang mit Muskelkraft, wodurch die Feststellung des Meldungslegers von 47 km/h laut Anzeige erklärbar sei). Hinweise auf eine Manipulation hätten sich keine ergeben (siehe dazu auch bereits die Stellungnahme des Meldungslegers vom 22.11.2021).
Die Feststellung betreffend die Leistungsstärke ergibt sich aus der Bedienungsanleitung. Eine Leistungsmessung konnte von der Landesfahrzeugprüfstelle (MA 46) nicht durchgeführt werden.
Im Ergebnis kam das Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass das E-Bike den Definitionen der ÖNORM EN 15194 und der VO 168/2013 entspreche und ein Überschreiten einer Geschwindigkeit von 25 km/h nur mit Muskelkraft möglich sei. Bei einem kraftlosen Drehen der Kurbel sei die Abschaltung der Motorunterstützung bei 25 km/h eindeutig messbar gewesen. Die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nach dem Wiedereinschalten der Motorunterstützung sei in der regelbedingten Trägheit des Systems und des unrealistisch geringen Widerstandes des Mopedprüfstandes begründet. Vom gegenständlichen E-Bike könnten die Mopedvorschriften hingegen nicht erfüllt werden.
IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. (…)
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. (…)
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als (…)
37a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann; (…)
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60/52 vom 2.3.2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Anwendungsbereich
(…)
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge: (…)
(h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht; (…)“
ÖNORM EN 15194:
Geschwindigkeit, die vom EPAC (elektromotorisch unterstütztem Fahrrad) zu dem Zeitpunkt erreicht ist, wenn der Strom auf Null oder auf den Leerlaufwert abfällt.
Stromstärke, bei der kein Drehmoment auf das Antriebsrad aufgebracht wird.
V. Rechtliche Beurteilung
Fährräder mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer Leistung von mehr als 600 Watt oder einer Bauartgeschwindigkeit (die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann, § 2 Z 37a KFG) von mehr als 25 km/h bzw. wenn die Motorunterstützung nicht bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird, sind nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Kraftfahrzeuge und fallen daher nicht unter den Fahrradbegriff der StVO. Solche Fahrzeuge sind nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Motorfahrräder der Klasse L1e einzustufen (vgl. Grubmann, KHVG5 § 1 KFG, 225).
Liegt die Bauartgeschwindigkeit hingegen nicht über 25 km/h und die höchste zulässige Leistung nicht über 600 Watt, sind solche elektrisch angetriebenen Fahrräder nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO zu qualifizieren (vgl. §°1 Abs. 2a KFG). Die Leistung des Hilfsantriebes muss dabei beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen werden (vgl. Grubmann, KHVG5 § 1 KFG, 227).
Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Amtssachverständigen ergeben, dass das E-Bike des Beschwerdeführers die Definitionen der ÖNORM EN 15194 und des Art 2 Abs. 2 lit. h der VO 168/2013 erfüllt. Es verfügt insbesondere über eine Abregelung der Unterstützung bei 25 km/h und nicht mehr als 600 Watt, sodass auch § 1 Abs. 2a KFG erfüllt ist und das E-Bike als Fahrrad iSd StVO zu werten ist.
Daher hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG nicht begangen und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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