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VGW-031/090/9087/2021•LVwG W VGW-031/090/9087/2021
VGW-031/090/9087/2021Tribunale amministrativo regionale18 ago 2022
Fahrzeug; ausländisches Kennzeichen; dauernder Standort; inländische Zulassung; Hauptwohnsitz; Einbringung; widerlegliche Rechtsvermutung; Gegenbeweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau für die Bezirke 2 und 20, vom 22. April 2021, Zl. VStV/…/2020, betreffend Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 22. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
1. er habe am 22. Februar 2020, um 12.30 Uhr in 1020 Wien, Reichsbrücke, Höhe Pannenbucht, Richtung stadteinwärts, als Benutzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, ..., (PL) dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl solche Fahrzeuge, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Fahrzeug sei am 8. Jänner 2020 erstmalig in das Bundesgebiet eingebracht worden
2. er habe es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der zuständigen Behörde abzuliefern, obwohl solche Fahrzeuge, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Der Standort des Fahrzeuges in Österreich sei in einer näher angegebenen Adresse in 1220 Wien.
3. er habe zum oben angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug gelenkt. Obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer 1. § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG, 2. § 82 Abs. 8 KFG und 3. § 102 Abs. 1 i.V.m § 36 lit. A KFG verletzt. Es wurde jeweil eine Geldstrafe von 200 Euro, somit insgesamt 600 Euro gegen ihn verhängt und ausgesprochen, dass er 60 Euro als Beitrag zu den Verfahrenskosten zu zahlen habe.
Die belangte Behörde stützte sich auf die Erhebungen des Meldungslegers, insbesondere den Umstand einer Jahresvignette für das Jahr 2020 und die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1999.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Schwiegermutter im Januar bei seinem Sohn und im Februar mit dem gegenständlichen Fahrzeug bei ihm zu Besuch gewesen sei. Das Fahrzeug habe sowohl eine österreichische als auch eine tschechische Jahresvignette, weil dies günstiger sei als die zeitlich begrenzten Vignetten, wenn seine Verwandten aus Polen zu Besuch sei und dabei dieses Fahrzeug verwende. Er habe dieses Fahrzeug in Österreich insgesamt vielleicht vier Stunden benutzt. Er besitze mehrere Fahrzeuge, die auf sein Unternehmen in Österreich angemeldet seien und benötige kein weiteres aus Polen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde annehme, dass das Fahrzeug am 8. Jänner 2020 in Österreich eingeführt worden sei, wenn es an diesem Tag laut Typenschein zum ersten Mal überhaupt in Polen angemeldet worden sei. Dem Typenschein lasse sich entnehmen, dass das Fahrzeug am 3. März 2020 sich ebenfalls in Polen befunden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer sich vom 4. Jänner 2020 bis 18. Jänner 2020 in Ägypten auf Urlaub befunden und habe das Fahrzeug sicherlich nicht am 8. Jänner 2020 nach Österreich eingeführt.
Das Fahrzeug habe, als seine Schwiegermutter aus Polen zu Besuch gewesen sei, einen Hagelschaden gehabt. Und sei im März in Polen repariert worden.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem der polnische (Warschau) Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges (...) übersandt. Aus diesem geht hervor, dass es am 8. Jänner 2020 erstmals in Polen registriert wurde. Auf dem Dokument befindet sich ein polnischer Stempel mit dem Datum 3. März 2020. Das Fahrzeug ist auf Frau C. D., wohnhaft in Warschau, registriert. Zudem wurde eine polnische Versicherungsbestätigung (mit der Übersetzung „insurance certificate“) auf das gegenständliche Fahrzeug lautend auf C. D. für den Zeitraum 8. Jänner 2020 bis 7. Jänner 2021 vorgelegt. Auch wurde ein Kostenvoranschlag auf Polnisch vom 3. März 2020 für eine Reparatur in Höhe von 7800 Złoty vorgelegt. Aus dem Voranschlag und den ebenfalls beigelegten Fotos ist ein Hagelschaden erkennbar. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Typenschein seines am 25. Juni 2020 zugelassenen Firmenfahrzeuges und eine dazugehörige Kostenaufstellung für die Zulassung, ausgestellt durch die Generali Versicherung AG vor.
3. Am 3. August 2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm und sein Sohn, E. B. als Zeuge befragt wurde.
Feststellungen:
Das Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ... befand sich spätestens von 15. Jänner 2020 bis zumindest 22. Februar 2020 in Österreich. Es wurde vom Sohn des Beschwerdeführers, E. B. nach Österreich eingebracht.
Ungeachtet dessen befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges seit seiner Anmeldung durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers am 8. Jänner 2020 in Polen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das Fahrzeug sich spätestens von 15. Jänner 2020 bis zumindest 22. Februar 2020 in Österreich befand, beruht hinsichtlich der Einbringung am 15. Jänner 2020 auf der ursprünglichen Zeugenaussage des Sohnes des Beschwerdeführers, E. B.. Er gab an, dass er das Fahrzeug nach Österreich gebracht hat, um einen Hagelschaden reparieren zu lassen und nach seiner Erinnerung das Fahrzeug ungefähr drei bis vier Tage bevor sein Vater aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, in Österreich gewesen sei. Er bestätigte seine Angabe auch auf Vorhalt, dass sein Vater am 18. Jänner 2020 aus einem Urlaub in Ägypten zurückgekehrt sei.
Die im späteren Verlauf der Verhandlung davon abweichenden Angaben des Zeugen sind hingegen nicht glaubhaft, weil die erste Angabe des Zeugen nicht mit der späteren Angabe, dass das Fahrzeug sich in Österreich zum Zeitpunkt der Anzeige weniger als zwei Wochen befunden hat, bzw. er in der Woche nach der Anzeige mit den beiden Unternehmen, die es reparieren hätten sollen, Kontakt gehabt habe, nicht vereinbar ist. Es macht nämlich keinen Sinn ein Fahrzeug Mitte Jänner 2020 zum Zweck der Reparatur nach Österreich zu bringen und damit zwischenzeitlich wieder nach Polen zu fahren, was die einzige Erklärung für die Angabe wäre, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anzeige am 22. Februar 2020, weniger als zwei Wochen in Österreich gewesen sei.
Die im späteren Verlauf der Befragung vom Zeugen gemachte Angabe, dass sein Vater in das Fahrzeug wenige Tage nachdem es nach Österreich gebracht worden sei, gestiegen sei, erfolgte erst nach einer dahin zielenden, suggestiven Frage der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers. Auch machte der Zeuge im späteren Verlauf der Befragung einen zunehmend unsicheren Eindruck und gab an, dass er nicht mehr genau weiß, ob das Fahrzeug im Jänner oder Februar in Österreich war.
Vor diesem Hintergrund ist die ursprüngliche Angabe des Zeugen, dass das Fahrzeug am 14. oder 15. Jänner nach Österreich gebracht wurde, am ehesten glaubhaft.
Die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges nach Österreich sind bereits vor dem Hintergrund, dass er nachweislich (er hat Urlaubsfotos und Visumsvermerke im Reisepass vorgelegt) von 4. Jänner 2020 bis 18. Jänner 2020 in Ägypten Urlaub gemacht hat, sein Sohn - auch seinen Angaben zufolge - das Fahrzeug nach Österreich gebracht hat, um es hier reparieren zu lassen und er in der Verhandlung unter anderem angegeben hat, dass er nicht genau weiß, wann das Fahrzeug zur Reparatur nach Österreich gebracht wurde, nicht geeignet, um auf deren Basis Feststellungen zu treffen.
Die Feststellung, dass das Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ... sich bis zumindest 22. Februar 2020 in Österreich befunden hat, beruht auf dem Datum der gegenständlichen Anzeige. Da das Fahrzeug bereits spätestens am 3. März 2020 sich in Polen befunden hat und es einen mit diesem Tag datierten Kostenvoranschlag eines polnischen Unternehmens hinsichtlich der Behebung des Hagelschadens gibt, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug frühestens am 22. Februar 2020, jedenfalls aber wenige Tage später zu diesem Zweck nach Polen gebracht wurde.
Die Feststellung, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges seit seiner Anmeldung durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers am 8. Jänner 2020 in Polen ist, beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass das gegenständliche Fahrzeug sich grundsätzlich in Polen befindet und dort von verschiedenen Verwandten benutzt wird. Es wird von seiner Schwiegermutter benutzt, wenn sie in Österreich zu Besuch ist. Dieses Vorbringen erweist sich aufgrund der folgenden Würdigung als glaubhaft.
Das Fahrzeug ist seit 8. Jänner 2020 auf Frau C. D., die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, wohnhaft in Warschau, registriert. Im Beschwerdeverfahren wurde eine polnische Versicherungsbestätigung (mit der Übersetzung „insurance certificate“) auf das gegenständliche Fahrzeug, lautend auf C. D., gültig für den Zeitraum 8. Jänner 2020 bis 7. Jänner 2021 vorgelegt.
Es ist nicht plausibel, dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in Polen ein Fahrzeug anmeldet und versichert, um es in der Folge dem Beschwerdeführer oder seinem Sohn zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren als Unternehmer in Österreich tätig und hat seinen Angaben zufolge in den letzten Jahren zumindest zwei Fahrzeuge auf sein Unternehmen angemeldet. Dazu hat er in der Verhandlung Saldenlisten seines Unternehmens B. Co GmbH aus den Jahren 2020 und 2021 vorgelegt, aus denen ein PKW-Aufwand für drei PKW im Jahr 2020 und vier PKW im Jahr 2021 hervorgeht. Überdies scheint auf diesen Saldenlisten auch ein LKW-Aufwand für jeweils fünf LKW auf.
Die Annahme, dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in Polen ein Fahrzeug anmeldet und versichert, um es in der Folge ihm oder seinem Sohn zur Verfügung zu stellen, ist nicht plausibel, weil angesichts der für den Beschwerdeführer wirtschaftlich weitaus sinnvolleren Möglichkeit, Fahrzeuge auf sein Unternehmen anzumelden und im Falle der mehr als fünfzig prozentigen betrieblichen Nutzung die Anschaffungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung sowie die laufenden Betriebskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, die Zurverfügungstellung des gegenständlichen Fahrzeuges an den Beschwerdeführer (und auch an dessen Sohn – der ebenfalls die Fahrzeuge, die auf das Unternehmen seines Vaters angemeldet sind eingeschränkt, solange sie überwiegend betrieblich genutzt werden, nutzen könnte), keinen wirtschaftlichen Sinn machen würde. (Vgl. https://www.wko.at/service/steuern/est-koest_DiebetrieblicheVerwendungvonPKWKombiundLKW_Broschu.pdf)
Vor diesem Hintergrund - und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, der insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat - erweist sich dessen Angabe, dass das gegenständliche Fahrzeug sich grundsätzlich in Polen befindet und dort von verschiedenen Verwandten benutzt wird, sowie sein Beschwerdevorbringen, dass er mehrere Fahrzeuge auf sein Unternehmen angemeldet hat und kein weiteres aus Polen benötigt, als überzeugend und damit glaubhaft.
Damit ist dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis zur Vermutung des inländischen Standortes des gegenständlichen Fahrzeuges gelungen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 82 Abs. 8 KFG lautet:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. (VwGH 30. 1. 2020, Ra 2019/16/0215)
Unzweifelhaft ist, dass die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen nicht nur der Person offensteht, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, sondern auch jenen Personen, die das Fahrzeug im Bundesgebiet verwendet haben. Andernfalls wären Beschuldigte, denen vorgeworfen wird, das Fahrzeug im Bundesgebiet verwendet zu haben, jeglicher Verteidigungsmöglichkeit gegen die widerlegliche Rechtsvermutung des § 82 Abs. 8 KFG beraubt, was nicht in Einklang mit Art 6 EMRK zu bringen wäre. Somit steht die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen auch dem Beschwerdeführer zu.
Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485/F), zu deren Überprüfung im Einzelfall der VwGH nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134 und VwGH 15.9.2020, Ra 2020/16/0133, jeweils mwN). (VwGH 23. 9. 2021, Ra 2019/16/0152)
Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehenden Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)
sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, […]
Ungeachtet des Umstandes, dass das Fahrzeug sich feststellungsgemäß vom 15. Jänner 2020 bis zumindest 22. Februar 2020 in Österreich befunden hat, ist dem Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, der feststellungsgemäße Gegenbeweis gelungen, dass das Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ... den dauernden Standort nicht im Bundesgebiet, sondern, seit seiner Anmeldung durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers am 8. Jänner 2020, in Polen hat.
Nur darauf, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, kommt es in der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes des § 82 Abs. 8 KFG an.
Aus der Wendung in § 82 Abs. 8 KFG:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig“
ergibt sich, dass einzig die Verwendung von Fahrzeugen hinsichtlich derer der Gegenbeweis der Vermutung als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland nicht gelungen ist, nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist. Hingegen ist die Verwendung jener Fahrzeuge, bei denen der Gegenbeweis gelungen ist, auch darüber hinaus zulässig.
Somit hat der Beschwerdeführer aufgrund der Erbringung des Gegenbeweises hinsichtlich der Vermutung des dauernden Standortes im Bundesgebiet nicht gegen § 82 Abs. 8 KFG verstoßen. Ebenso sind auch die Regeln des § 102 Abs. 1 KFG sowie § 36 lit. a KFG nur auf die Verwendung bzw. Inbetriebnahme von jenen Fahrzeugen anzuwenden, bei denen der Gegenbeweis der Vermutung als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland nicht gelungen ist.
Da dem Beschwerdeführer jedoch der Gegenbeweis gelungen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. VwGH 23. 9. 2021, Ra 2019/16/0152 und 30. 1. 2020, Ra 2019/16/0215). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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