LVwG W VGW-101/042/5310/2022

VGW-101/042/5310/2022Tribunale amministrativo regionale2 lug 2022

Regest

Enteignungsverfahren; eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid; vermögensrechtliche Nachteile; Parteistellung; Grundstückeigentümer; Begünstigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/5310/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.5310.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 9.3.2022, Zl. MA 64-…/2021, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Bescheid I. Gemäß § 2 Abs. 1 Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird der Antrag der A. auf Enteignung durch Einräumung folgender Dienstbarkeiten auf dem Grundstück …4, inneliegend in EZ …2 der Kat.Gem. B.:

  1. auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans Nummer …5- C, zu Gunsten der A. hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 159 m 2 , welcher im Lage- und Querschnittsplan braun- lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer U- Bahn- Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U - Bahn- Anlage für den Betrieb einer U- Bahn in der von der Eisenbahnbehörde genehmigt en Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die A. bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen und

  2. auf Einräumung einer gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angemessenen Entschädigung

hinsichtlich Herrn C. D. zurückgewiesen.

II. Gemäß § 78 AVG i.V.m. Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der A. für die Zurückweisung eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides entsprechend der beiliegenden Zahlungsinformation an die Stadt Wien einzuzahlen.

Begründung

Zu I.: Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, vom 02.08.2002, Zl. Prz …/2002- …, wurde der A. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Verlängerung der U- Bahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2, in welchem sich auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet, erteilt. Weiters wurde der A. mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, vom 25.02.2003, Zahl Prz …/2003- … die Detailgenehmigung gemäß UVP- G 2000 für den Bauabschnitt U…/2 erteilt.

Mit Schreiben vom 09.12.2021 beantragte die A. die Enteignung an der im Spruch bezeichneten Grundfläche für die Errichtung, den Bestand und Betrieb der U- Bahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2.

Sie gab an, dass zwar zu MA 64 - EE …/2003 gegen andere Miteigentümer ein Zwangsrechtsverfahren anhängig gewesen sei, jedoch gemäß der damals geltenden Rechtslage bei dieser Liegenschaft keine Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im A2- Blatt des Grundbuches erfolgt sei. Weiters wurde festgehalten, dass der Rechtsvorgänger des Enteignungsgegners im Eigentum des Wohnungseigentumsobjektes den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertigt und dafür die vereinbarte Entschädigung von der Enteignungswerberin erhalten habe. Allerdings habe der Rechtsvorgänger des Enteignungsgegners der sich aus Punkt 2.3 des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ergebenden Verpflichtung zur Überbindung auf Rechtsnachfolger offenbar nicht entsprochen.

Laut übermitteltem Grundbuchsauszug hat Herr D. das Wohnungseigentum durch Schenkungsvertag vom 22.10.2012, also als Einzelrechtsnachfolger, erhalten.

Auf Nachfrage der erkennenden Behörde gab die Enteignungswerberin mit Schreiben vom 25.01.2022 Folgendes an:

Herr C. D. habe den Nachtrag zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag am 12.01.2022 unterfertigt. Gleichwohl bleibe der gegen ihn gestellte Zwangsrechtsantrag aufrecht, weil die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. den Nachtrag bislang nicht unterfertigt habe. In einem solchen Fall reiche die vom Enteignungsgegner geleistete Unterschrift für eine Verbücherung nicht aus, sodass sich der Enteignungsantrag zwingend gegen ihn richten müsse.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass nach der Judikatur Belastungsverbotsberechtigte keine Parteistellung im Enteignungsverfahren haben, weil sie nicht „Enteignete“ iSd § 4 Abs 2 EisbEG seien (VwGH 87/03/0137; Ra 2020/03/0042 ua). Zum anderen könne die antragsgegenständliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Enteignungswerberin im Grundbuch dann nicht eingetragen werden, wenn zwar der Enteignungsgegner rechtsgeschäftlich zugestimmt hat, nicht jedoch die Belastungsverbotsberechtigte. Daraus folge, dass die bloße Unterschrift des Enteignungsgegners ohne die grundbuchstaugliche Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten im Ergebnis keine materiell liquide sachenrechtliche Zustimmung des Enteignungsgegners bedeute.

In einem weiteren Schreiben vom 04.03.2022 brachte die Enteignungswerberin vor, dass die §§ 11 EisbEG das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde regeln. Gemäß 14 leg cit sind zur mündlichen Verhandlung die Parteien zu laden. Kommt gemäß § 15 leg cit ein zulässiges Übereinkommen (gemäß § 22 Abs 2 und 3) über die Entschädigung zustande „oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung", so ist die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten. Daraus ergäben sich folgende Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde:

• Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien zu laden;

• in dieser Verhandlung den Enteignungsgegner zu befragen, ob er mit der Enteignung einverstanden ist;

• sofern dies der Fall ist, hat die Behörde dies in die Niederschrift aufzunehmen;

• in einem solchen Fall sei dem von der Enteignungswerberin gestellten Antrag von der Behörde stattzugeben.

Jede andere Vorgangsweise würde den Regelungen des EisbEG widersprechen. Insbesondere wäre eine Abweisung bzw. Zurückweisung des von der Enteignungswerberin gestellten Antrages ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des letzten verbliebenen Enteignungsgegners rechtswidrig.

Zu berücksichtigen seien beim Vollzug des § 15 EisbEG insbesondere auch das darin genannte Tat- bestandsmerkmal „zulässiges Übereinkommen“ und der Hinweis auf § 22 leg cit: Gemäß § 22 Abs. 2 liege ein zulässiges Übereinkommen nur dann vor, wenn es an dritten Personen fehle, denen ein Anspruch auf Befriedung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehe oder wenn diese dritten Personen ihre Zustimmung zu dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt hätten.

Letzteres sei in Bezug auf den Enteignungsgegner nicht der Fall, weil die Belastungsverbotsberechtigte der mit dem Enteignungsgegner erzielten rechtsgeschäftlichen Einigung gerade nicht zugestimmt habe. Demgemäß liege kein „zulässiges Übereinkommen“ iSd § 22 Abs. 2 iVm 15 EisbEG vor.

Weiters sei Ziel und Zweck des EisbEG, dem Eisenbahnunternehmen die für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Rechte im notwendigen Umfang einzuräumen und dem Eisenbahnunternehmen damit auch zu ermöglichen, dass diese Rechte im Grundbuch sichergestellt werden. Dies ergebe sich aus § 13 leg cit, welche Norm den Zweck habe, dass auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch ein späterer Erwerber den Zwangsrechtsbescheid im Rang dieser Anmerkung gegen sich gelten lassen muss. Daraus ergebe sich die klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers, das Eisenbahnunternehmen davor zu schützen, dass durch immer wieder erfolgende Eigentumsübertragungen das Enteignungsrecht des Eisenbahnunternehmens letztlich ins Leere laufen würde, weil eine grundbücherliche Sicherstellung niemals erreicht werden könnte, wenn sich die Eigentümerstruktur während des anhängigen Zwangsrechtsverfahrens und nach Erlassung des Zwangsrechtsbescheides ändere.

Rechtlich hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst dies unter anderem das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist und das Recht auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

Enteignungen sind dabei nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB B1532/01 unter Hinweis auf va.) nur zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derartigen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor (siehe VfSlg 13.579/1993, 13.587/1993, 13.964/1994 und 15.096/1998).

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass es den Gegnern der beantragten Enteignung offen steht, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden; Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeute dabei einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des Projektes, für das enteignet wird, erforderlich sind, andererseits dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist (z.B. VfSlg. 16.753/2002, od. VfGH B1532/01 unter Hinweis auf va.).

Die Bestimmungen des § 2 als ein einfachgesetzlicher Enteignungstatbestand knüpft somit bereits seinem Wortlaut nach an das Erfordernis der tatsächlichen Notwendigkeit einer Enteignung an. (Probst, Grundeinlöse und Enteignung (2017) RZ 3.24).

Betreffend Herrn C. D. wurde angegeben, dass dieser als Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Vertragspartners der Enteignungswerberin den Nachtrag zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag am 12.01.2022 unterfertigt habe, die eingetragene Belastungsverbotsberechtigte jedoch nicht. Deshalb sei der Enteignungsantrag gegen den Enteignungsgegner aufrecht geblieben.

Grundsätzlich gilt hierbei, dass sachenrechtlich die zivilrechtlich vereinbarte Dienstbarkeit nicht entstanden ist, da sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und somit zwar der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, also der Titel, vorhanden ist, der Modus aber fehlt:

Gemäß § 425 ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.

Gemäß § 443 ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.

Gemäß § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden (anders bei der Enteignung: in Bezug auf den Erwerb durch Enteignung besteht vom in § 431 ABGB und in § 4 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein (vgl. OGH B 10. Februar 2009, 5 Ob 234/08k)).

Bei einer Einzelrechtsnachfolge, wie z.B. in diesem Fall bei einer Schenkung, erwirbt der Beschenkte somit gutgläubig unbelastet Eigentum, soweit die Dienstbarkeit nicht offenkundig ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine unterirdische Tunnelröhre, deren genauer Verlauf nicht offensichtlich ist.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr D. unbelastet Eigentum erworben hat.

Schuldrechtlich gilt jedoch der von Herrn D. notariell beglaubigt unterfertigte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag. Beide Parteien sind daran gebunden.

In einem ähnlichen Fall hat der OGH Folgendes entschieden (OGH, 6Ob7/66, vom 19.01.1966):

„Das zwischen Angehörigen im Sinne des § 364c ABGB begründete und verbücherte Veräußerungsverbot hat wohl dingliche Wirkung und hindert derzeit die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten. Das bedeutet aber nicht, daß die Kläger an ihre in dem Tauschvertrag übernommenen Verpflichtungen obligatorisch nicht gebunden wären. Denn absolut nichtig ist der entgegen dem Veräußerungs- verbot vereinbarte Tausch jedenfalls nicht. Diese Wirkung hätte nur ein gesetzliches Veräußerungsverbot, wie z. B. nach dem Grundverkehrsgesetz, nach dessen Bestimmungen die Veräußerung durch Versagung der Genehmigung ungültig wird (Klang2 II 179). Ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot liegt aber hier nicht vor. Bei einem bloß vertragsmäßigen Veräußerungsverbot ist dagegen trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten die Veräußerung zulässig (SZ. XV 17), es kann daher auch ein Tauschvertrag geschlossen werden. Wesentlich ist, daß Eigentum des Veräußerers nicht Voraussetzung der Gültigkeit eines Kaufvertrages (EvBl. 1955 Nr. 309 und die dort angegebene Literatur und weitere Rechtsprechung, JBl. 1959 S. 156, EvBl. 1962 Nr. 452) und damit auch nicht eines Tauschvertrages ist (SZ. XXVI 185). Noch weniger kann daher der Veräußerer, dem die Sache gehört, der nur vertragsmäßig in der freien Verfügung darüber beschränkt ist, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen Tauschvertrag obliegenden Erklärungen verweigern. Nur die volle Erfüllung, die grundbücherliche Durchführung, wird ebenso wie bei einem Verkauf einer fremden Sache hinausgeschoben (EvBl. 1962 Nr. 452), im gegebenen Falle also bis die aus dem Veräußerungsverbot berechtigte Mutter des Erstklägers ihre Zustimmung gibt. Diese zu erwirken, werden sich daher die Kläger zu bemühen haben, und spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg. “

Daraus folgt, dass der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zwischen der Enteignungswerberin und dem Enteignungsgegner schuldrechtlich rechtsgültig ist, auch wenn die Belastungsverbotsberechtigte nicht zugestimmt hat.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Verbotsbegünstigten geschlossen worden wäre (Leupold in Klang³ 364c Rz 64). Aus dem Vorbringen der Enteignungswerberin kann dies aber gerade nicht geschlossen werden, vielmehr ergibt sich daraus, dass die Zustimmung zur Einverleibung der Servitut im Grundbuch unbedingt abgegeben wurde, müsste doch andernfalls nicht das EisbEG bemüht werden, um den Enteignungsantrag trotz Vorliegens einer Einigung zu rechtfertigen.

Dem Vorbringen der Enteignungswerberin, jener Entscheidung läge ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Eigentümer einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen habe, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handle, womit klar sei, dass die vom OGH aufgezeigte Variante, nämlich auf den Tod der Mutter zu warten, nur zwischen solchen Privatrechtssubjekten gelte, für die in der Rechtsordnung keine Bestimmungen vorgesehen seien, anhand derer die Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten ersetzt werden könne, kann nicht gefolgt werden:

In beiden Fällen wurden zivilrechtliche Verträge zwischen zwei Rechtsträgern geschlossen. Der OGH hat in der zitierten Entscheidung nur unterschieden, ob ein gesetzliches Veräußerungsverbot vorliegt oder nicht. Nur im ersten Fall wäre ein zivilrechtlicher Vertrag über die Sache absolut nichtig.

Anders als von der Enteignungswerberin behauptet, ist dem EisbEG keine Bestimmung zu entnehmen, wonach Verträge, die gegen ein (bloß) vertragsmäßig eingeräumtes Belastungsverbot verstoßen, absolut nichtig sein sollten.

Der diesbezügliche Verweis der Enteignungswerberin auf die Bestimmungen des § 15 bzw. des § 22 EisbEG ist nicht zielführend (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 365 ABGB):

„Entschädigungsvereinbarungen erübrigen die gerichtliche oder behördliche Bemessung nur, wenn entweder keine dinglich berechtigten Dritten auf die Entschädigung gewiesen sind oder die vorhandenen dinglich Berechtigten dem Übereinkommen in öffentlichen oder legalisierten Urkunden zustimmen (§ 22 Abs 2 EisbEG) oder bei teilweiser Abtretung eines Grundbuchskörpers die Hypotheken ihre Sicherheit iSd § 1374 behalten und andere dinglichen Rechte eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können (§ 22 Abs 3, zB der kapitalisierte Wert der Leibrente im Wert der Restliegenschaft hinreichend Deckung findet: EvBl 1967/454), was durch eine Bestätigung des Grundbuchsgerichtes darzutun ist (§ 22 Abs 4), oder der vereinbarte Betrag nicht hinter dem Durchschnitt der von (mehreren) Sachverständigen angegebenen Summen zurückbleibt (§ 29 Abs 2).

Ein zulässiges Übereinkommen ist zu protokollieren (§ 29 Abs 1) und hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§§ 29 Abs 3, 36). Auch eine außergerichtliche Vereinbarung erübrigt eine gerichtliche oder behördliche Bemessung im Enteignungsverfahren, ist aber ihrerseits nur im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar. Eine behördliche Protokollierung nimmt ihr den privatrechtlichen Charakter nicht, doch ist zweifelhaft, ob auch sie einen Exekutionstitel darstellt. […] Bemisst die Behörde die Entschädigung trotz eines Übereinkommens selbst, ist der Bescheid im Verwaltungsweg bekämpfbar […].

Unzulässige Übereinkommen hindern die Bemessung der Entschädigung nicht (§ 22 Abs 1), werden aber für die Vertragspartner wirksam und im Rechtsweg, JBl 1950, 343, – allenfalls mittels Vollstreckungsgegenklage – durchsetzbar sein.“

Die Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Niederschrift beziehen sich nur darauf, dass Zurückziehungen bzw. Einigungen über die Entschädigung oder über die Enteignung selbst gesondert zu protokollieren sind sowie die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen dieser Protokollierung als gerichtlicher Vergleich (§ 29 Abs. 3 EisbEG). Im ersten Fall ist das Verfahren gegen die betreffenden Enteignungsgegner beendet. In den beiden anderen Fällen hat man sich nur zur Hälfte geeinigt, betreffend die noch offenen Punkte muss von der Behörde eine Entscheidung (entweder über die Höhe der Entschädigung, wenn man sich dem Grunde nach geeinigt hat oder umgekehrt) getroffen werden.

Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch seitens der Behörde gar keine Entscheidungspflicht, da die Enteignungswerberin und der Enteignungsgegner sich sowohl über den Inhalt der Dienstbarkeit als auch über die Entschädigung dafür bereits im Vorfeld zivilrechtlich geeinigt haben. Somit fehlt es schon an der Grundlage für ein Enteignungsverfahren, da es bereits in allen Punkten eine Einigung gibt. Ebenso erübrigt sich im Sinne der gebotenen Verwaltungseffizienz eine mündliche Verhandlung, da alle entscheidungsrelevanten Fakten bereits bekannt sind.

Eine Enteignung des Enteignungsgegners ist gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG nicht notwendig bzw. gar nicht möglich, weil die Enteignungswerberin das benötigte Recht in Bezug auf den Enteignungsgegner bereits hat (zumindest schuldrechtlich).

Unbestritten ist, dass Belastungsverbotsberechtigte selbst nicht Partei im Enteignungsverfahren sind. Der VwGH führt dazu Folgendes aus (VwGH, Ra 2020/03/0042, vom 24.09.2020):

„RZ 26: Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren also - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.

RZ 27: Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:

So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.

Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).“

Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG bzw. § 18 Abs. 2 BStG 1971 - nicht nur (wie von der Revision eingeräumt) die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064).“

Die Belastungsverbotsberechtigte ist also nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.

Da Herr C. D. als einzige Partei des Verfahrens der Dienstbarkeit bereits zugestimmt hat, war der Antrag gegen Herrn C. D. mangels Notwendigkeit der Enteignung ihm gegenüber zurückzuweisen. Für eine fiktive Zurücknahme oder Auflösung der getroffenen Dienstbarkeitsvereinbarung gibt es keine rechtliche Grundlage, vielmehr hat Herr D. eindeutig seine Zustimmung zur Einräumung der gegenständlichen Dienstbarkeiten erklärt.

Die sachenrechtliche Durchführung im Grundbuch ist zivilrechtlich zu klären.

Dem Hinweis der Enteignungswerberin auf § 13 EisbEG und darauf, dass der Gesetzgeber mit dem EisbEG auch dafür gesorgt habe, dass das dem Eisenbahnunternehmen eingeräumte Enteignungsrecht grundbücherlich sichergestellt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass die U- Bahn in diesem Bereich bereits seit Jahren betrieben wird (die Detailgenehmigung stammt, wie oben angeführt, aus dem Jahr 2003). Der offenbar mit dem Rechtsvorgänger von Herrn D. geschlossene Dienstbarkeitbestellungsvertrag hätte schon lange im Grundbuch eingetragen werden können, um die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber solche Versäumnisse eingeplant hat und nun eine Enteignung durch die Fiktion des Nichtbestehens einer Zusage zum Dienstbarkeitsbestellungsvertag vorsieht.

Ergänzend wird angemerkt, dass sich die tatsächliche Tragweite des Belastungsverbots, also ob die Einräumung der gegenständlichen Dienstbarkeit von dem Verbot überhaupt umfasst ist, nicht automatisch ergibt, sondern anhand der die Eintragungsgrundlagen bildenden Urkunden durch Auslegung im Grundbuchsverfahren. Ob das Grundbuchsgericht auf dieser Grundlage eine Belastung oder Veräußerung zu Recht oder zu Unrecht (nicht) zulässt, ist am Prozessweg durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. ABGB: Praxiskommentar, Schwimann/Kodek, § 364c ABGB Oberhammer/Scholz- Berger, RZ 12).

Von der Enteignungswerberin wurde jedoch nicht nachgewiesen (etwa durch eine Entscheidung des Grundbuchgerichtes), dass das Belastungsverbot im gegenständlichen Fall tatsächlich auch die im Spruch genannte Dienstbarkeit umfasst. In diesem Punkt gelang somit nicht der Nachweis, dass die Enteignung ultima ratio ist, da das Belastungsverbot nicht zwingend der Eintragung der Dienstbarkeit entgegensteht. Daher wäre der Antrag auch aus diesem Grund nicht positiv beschieden worden.

Dem Antrag der Enteignungswerberin vom 08.03.2022 auf eine weitere Fristerstreckung wurde nicht entsprochen, da sich durch die Vorlage der in diesem Antrag genannten Unterlagen die Entscheidung nicht geändert hätte.

Zu II.: Die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe beruht auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„1. Sachverhalt

1. 1 Die Bf stellte am 09.12.2021 einen Enteignungsantrag auf Einräumung von Zwangs- rechten für die (bereits errichtete) Verlängerung der U-Bahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2 (F.-straße) im Bereich zwischen G.-gasse und H., in welchem sich auch die antragsgegenständliche Liegenschaft EZ …2 KG B. mit der Grundstücksadresse J.-gasse / K.-gasse in Wien befindet.

1.2. Von den ursprünglich 10 Antragsgegnern verblieb nur einer, weil hinsichtlich der 9 anderen Zurückziehungen erfolgten, dies aufgrund rechtsgeschäftlicher und grundbuchstauglicher Vereinbarungen, die abgeschlossen werden konnten.

1.3. Zwar hatte Herr D. den Nachtrag zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, mit welchem der Bf die benötigte Dienstbarkeit (U-Bahn-Tunnel unter der Liegenschaft EZ …2) eingeräumt wird, am 12.01.2022 notariell beglaubigt unterfertigt. Allerdings sind die Liegenschaftsanteile des Herrn D. im Grundbuch in der EZ …2 zu … mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter, Frau E. D., geb. 1934, belastet. Ungeachtet umfangreicher Bemühungen gelang es der Bf nicht, auch die rechtsgeschäftliche Zustimmung der belastungsverbotsberechtigten Frau E. D. zu erlagen.

1.4. Ungeachtet der Eingaben der Bf vom 25.01. und 04.03.2022 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022.

2. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften bekämpft. Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Einräumung des beantragten Zwangsrechtes gemäß 17 EisbEG sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 14 ff EisbEG verletzt.

3. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen

3.1. Insoweit zutreffend führt die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid (Seite 5 zweiter Absatz) aus, dass allein aufgrund der Unterschrift des Antragsgegners C. D. auf dem Nachtrag sachenrechtlich noch keine Dienstbarkeit entstanden ist, da sie noch nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, weil die belastungsverbotsberechtigte Person nicht zugestimmt hat.

3. 2 Da in einem solchen Fall die vom Antragsgegner geleistete Unterschrift für eine Verbücherung nicht ausreicht, muss sich der Enteignungsantrag zwingend gegen ihn richten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach der Judikatur Belastungsverbotsberechtigte keine Parteistellung im Enteignungsverfahren haben, weil sie nicht „Enteignete" iSd § 4 Abs 2 EisbEG sind (VwGH 87/03/0137; Ra 2020/03/0042-ua). Dies bestätigt auch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid (Seite 8 dritter Absatz ff). Die bloße Unterschrift des Antragsgegners ohne die grundbuchstaugliche Zustimmung der belastungsverbotsberechtigten Person stellt im Ergebnis keine materiell liquide sachenrechtliche Zustimmung des Antragsgegners dar, weil die Verbücherung der Dienstbarkeit auf Basis lediglich der Zustimmungserklärung des Antragsgegners (sowie der anderen Miteigentümer) nicht möglich ist.

3. 3 Die belangte Behörde verkennt aber die Rechtslage, wenn sie vermeint, dass die sachenrechtliche Durchführung "zivilrechtlich zu klären" wäre (Bescheid Seite 9 vierter Absatz). Diese Klärung gibt es längst: Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Eigentümer rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienstbarkeit bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl 5 Ob 36/89; 7 Ob 605/89 unter Hinweis auf SZ 59/42; 1 Ob 114/06f; 1 Ob 128/lSg 1; siehe auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 2 (2016) § 9 CBC Rz 85). Bei der im angefochtenen Bescheid (Seite 9 drittletzter Absatz) zitierten Kommentarstelle von Oberhammer/Scholz-Berger handelt es sich um eine Mindermeinung, die im Widerspruch zur aufgezeigten Judikatur und der damit im Einklang stehenden Praxis der Grundbuchsgerichte steht. Für einen rechtskonformen Vollzug des EisbEG eignet sich diese Literaturstimme jedenfalls nicht.

3. 4 Eine Klärung im Zivilrecht ist auch deshalb kein gangbarer Weg für die Bf, weil eine Klage gegen die belastungsverbotsberechtigte Person von vornherein aussichtslos wäre. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Judikatur des OGH, die sogar von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 5 unten) zitiert wird:

In 6 Ob 7/66 führte der OGH aus, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwar den Abschluss eines gültigen Vertrages zwischen dem Eigentümer und einem Dritten nicht zu verhindern mag, sehr wohl hindere aber ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verbücherung des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages. Wörtlich führt der OGH in dieser Entscheidung aus, dass sich der Vertragspartner des Eigentümers zu bemühen habe, die Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigten Mutter zu erlangen und: „spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg".

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich jedoch aus dieser Entscheidung keineswegs irgendein Argument gegen die Berechtigung des vorliegenden Antrages; ganz im Gegenteil:

Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Eigentümer einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelte.

Damit ist klar, dass die vom OGH aufgezeigte Variante, nämlich auf den Tod der Mutter zu warten, nur zwischen solchen Privatrechtssubjekten gilt, für die in der Rechtsordnung keine Bestimmungen vorgesehen sind, anhand derer die Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten ersetzt werden kann.

Dass die Bf ein Eisenbahnunternehmen ist, welches die Bestimmungen des EisbEG in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus dem genannten Gesetz. Dass das Enteignungsrecht gemäß EisbEG auch die Einräumung von Servituten umfasst, folgt aus § 2 Abs 2 Z 3 leg cit. Umgekehrt kann bei der mangelnden Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch der Belastungsverbotsberechtigten die Verbücherung der Dienstbarkeit nur dann erfolgen, wenn gegen den Liegenschaftseigentümer ein rechtskräftiger Zwangsrechtbescheid erwirkt wurde, der insofern auch gegen die nicht zustimmungswilligen Belastungsverbotsberechtigten „durchschlägt" (LG Linz RPflSIgG 1320; LG Klagenfurt RPflSIgG 1583).

Damit die Bf das ihr gemäß EisbEG einzuräumende Recht auch tatsächlich ausüben und grundbücherlich sicherstellen kann, bedarf es daher zwingend der Einräumung des begehrten Rechtes auch im Verhältnis zum Antragsgegner, weil ansonsten die Bestimmungen des EisbEG leer laufen würden (vgl Neubauer/Oriz/Mendel, StWG (2010) § 20 Rz 15).

3. 5 Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, wonach ein Zwangsrechtverfahren gegen einen Eigentümer, mit dem die Bf eine rechtsgeschäftliche Einigung erzielt hat, welcher jedoch die belastungsverbotsberechtigte Person nicht zugestimmt hat, von der Behörde nicht durchgeführt werden dürfe, sondern der Antrag zurückzuweisen wäre, ist überdies aus nachstehenden Gründen mit dem EisbEG nicht in Deckung zu bringen, sondern widerspricht den Regelungen dieses Gesetzes:

Die §§ 11 EisbEG regeln das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Gemäß 14 leg cit sind zur mündlichen Verhandlung die Parteien zu laden. Kommt gemäß § 15 leg cit ein zulässiges Übereinkommen (gemäß § 22 Abs 2 und 3; siehe sogleich) über die Entschädigung zustande "oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung", so ist die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen der belangten Behörde:

• Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien zu laden;

• in dieser Verhandlung den Antragsgegner zu befragen, ob er mit der Enteignung einverstanden ist;

• sofern dies der Fall ist, hat die Behörde dies in die Niederschrift aufzunehmen;

• in einem solchen Fall ist dem von der Bf gestellten Antrag von der Behörde stattzugeben.

Jede andere Vorgangsweise würde den Regelungen des EisbEG widersprechen. Insbesondere ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des von der Bf gestellten Antrages ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des letzten verbliebenen Antragsgegners rechtswidrig.

3. 6 Zu berücksichtigen sind beim Vollzug des § 15 EisbEG insbesondere auch das darin genannte Tatbestandsmerkmal „zulässiges Übereinkommen" und der Hinweis auf § 22 leg cit: Gemäß § 22 Abs 2 liegt ein zulässiges Übereinkommen (mit dem Eigentümer bzw. hier: dem letzten verbliebenen Antragsgegner) nur dann vor, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zusteht oder wenn diese dritten Personen ihre Zustimmung zu dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt haben.

Letzteres ist in Bezug auf den Antragsgegner nicht der Fall, weil dessen Mutter der mit dem Antragsgegner erzielten rechtsgeschäftlichen Einigung gerade nicht zugestimmt hat. Demgemäß liegt kein „zulässiges Übereinkommen" iSd § 22 Abs 2 iVm 15 EisbEG vor.

3. 7 Die das EisbEG vollziehende Verwaltungsbehörde hat weiters die Zielsetzung dieses Gesetzes in gebotener Form zu berücksichtigen: Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es, dem Eisenbahnunternehmen die für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Rechte im notwendigen Umfang einzuräumen und dem Eisenbahnunternehmen damit auch zu ermöglichen, dass diese Rechte im Grundbuch sichergestellt werden können. Dies ergibt sich aus § 13 leg cit, welche Norm den Zweck hat, dass auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch ein späterer Erwerber den Zwangsrechtsbescheid im Rang dieser Anmerkung gegen sich gelten lassen muss. Daraus ergibt sich die klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers, das Eisenbahnunternehmen davor zu schützen, dass durch immer wieder erfolgende Eigentumsübertragungen das Enteignungsrecht des Eisenbahnunternehmens letztlich ins Leere laufen würde, weil eine grundbücherliche Sicherstellung niemals erreicht werden könnte, wenn sich die Eigentümerstruktur während des anhängigen Zwangsrechtsverfahrens und nach Erlassung des Zwangsrechtsbescheides ändert. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem EisbEG auch dafür gesorgt hat, dass das dem Eisenbahnunternehmen eingeräumte Enteignungsrecht grundbücherlich sichergestellt werden kann. Mit anderen Worten: Die belangte Behörde hat das EisbEG so zu vollziehen, dass auch diesem Zweck des EisbEG entsprochen wird.

Für diese Intention des Gesetzgebers gibt es gute Gründe: Gerade bei nicht offenkundigen Dienstbarkeiten (hier: unterirdische U-Bahn-Tunnelröhre) läuft das Eisenbahnunternehmen, dessen Dienstbarkeit noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, ständig Gefahr, von einem neuen Eigentümer, der mangels Offenkundigkeit Liegenschaftsanteile lastenfrei erwirbt, auf Unterlassung des Betriebes der U-Bahn unter der Liegenschaft in Anspruch genommen zu werden. Dass es in der Praxis tatsächlich Klagen auf Unterlassung des U-Bahn-Betriebes gibt, hat der vor einigen Jahren beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu 22 Cg 135/15g anhängige Fall gezeigt. Mit den Bestimmungen des EisbEG hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörden im Ergebnis auch dazu angehalten, Eisenbahnunternehmen vor derartigen Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass die dem Eisenbahnunternehmen eingeräumten Enteignungsrechte auch im Grundbuch eingetragen werden können.

Die Zurückweisung des vorliegenden Antrages gegen den Antragsgegner entspricht diesem gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht und verletzt die Bf in ihren gesetzlich eingeräumten Rechten.

3. 8 Dass die Enteignung im öffentlichen Interesse geboten ist, ergibt sich aus dem EisbEG. Die Enteignung ist auch geeignet, den Bedarf unmittelbar zu decken. Dass es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken, ergibt sich aus den obigen Rechtsausführungen. Die Behauptung der belangten Behörde, die mangelnde Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten wäre "zivilrechtlich zu klären", erweist sich als mit der aufgezeigten zivilrechtlichen Judikatur nicht im Einklang stehende Fehleinschätzung, weil sie damit der Bf die Inanspruchnahme den einzigen zur Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch führenden Weg, nämlich jenen über das EisbEG, in rechtswidriger Art und Weise verwehrt. Die behauptete Einigung mit dem Antragsgegner ist insofern eo ipso aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten, die in diesem Fall aber nicht erfolgt ist, sodass materiell - und insbesondere grundbuchsrechtlich - keine Zustimmung vorliegt, mit der der Bf das angestrebte Recht umfassend eingeräumt würde. Die vorliegende Enteignung ist daher ultima ratio und somit auch notwendig iSd der einschlägigen Judikatur.

3. 9 Nicht unerwähnt soll abschließend bleiben, dass die Rechtsvertreter der Bf seit mehr als zwei Jahrzehnten diverseste Enteignungsverfahren gemäß EisbEG für zahlreiche Infrastrukturunternehmen führen, wobei die dafür zuständigen Behörden in 4 Bundesländern (einschließlich mehrerer Ministerien) die in dieser Beschwerde vorgebrachten Rechtsausführungen ausnahmslos geteilt haben und Anträgen gegen Eigentümer, mit denen sich das Infrastrukturunternehmen rechtsgeschäftlich geeinigt hatte, bei denen jedoch eine grundbücherliche Durchführung mangels Zustimmung einer belastungsverbotsberechtigten Person nicht möglich war, jeweils stattgegeben haben. Klarerweise sind derartige Bescheide nicht mit Rechtsmitteln bekämpft worden (mangels Parteistellung des Belastungsverbotsberechtigten!}, sodass es dazu auch keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts gibt.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 9.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Enteignungsantrag ein, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:

„1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.08.2002, Zahl Prz …/2002 - …, wurde der Antragstellerin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Verlängerung der U-Bahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2, in welchem sich auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet, erteilt. Weiters wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.02.2003, Zahl Prz …/2003- … die Detailgenehmigung gemäß UVP- G 2000 für den Bauabschnitt U…/2 erteilt. Diese Bescheide sind längst in Rechtskraft erwachsen

Beweis: Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.08.2002

Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.02.2003

Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Bescheide erging der Abnahmebescheid der Wiener Landesregierung vom 29.04.2008 zur Zahl Prz …7- 2008/0001- GGU.

Beweis: Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.04.2008

2. Die Antragsgegner sind grundbücherliche Miteigentümer des oben bezeichneten Grundstückes:

Beweis: Grundbuchauszug

Anderen, nicht als Antragsgegner bezeichneten Personen, die im Lastenblatt aufscheinen, kommt hingegen keine Parteistellung zu. So würden die antragsgegenständlichen Rechtseinräumungen die unter C- LNR 11, 22, 31 und 32 eingetragenen Belastungsverbote nicht berühren, da diese Personen keine dinglich Berechtigten iSd § 4 Abs 2 EisbEG sind (für Belastungs- und/oder Veräußerungsverbotsberechtigte vgl VwGH 87/03/0137 und LVwG Wien, VGW- 101/V/042/32280/2014, in einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid zu MA 64- EE …/2003).

3. Die U - Bahnlinie U… ist im Bauabschnitt U…/2 längst fertiggestellt und in Betrieb genommen. Für die dauerhafte rechtliche und grundbücherliche Absicherung des Betriebes in diesem Bauabschnitt benötigt die Antragstellerin die in diesem Antrag unter Punkt 5. näher bezeichneten Rechte. Beweis: Dienstbarkeitsbestellungsplan, Plannummer: …5- C (./1)

4. Die Antragstellerin hat sich vergeblich bemüht, mit den Antragsgegnern eine vertragliche Einigung über die erforderlichen und antragsgegenständlichen Rechtseinräumungen zu erwirken. Von den 30 im Grundbuch ausgewiesenen Liegenschaftseigentümern und den 12 Belastungsverbotsberechtigten haben –abgesehen von den Antragsgegnern –alle einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag bzw. einen Nachtrag dazu notariell beglaubigt unterfertigt, mit dem der Antragstellerin die für die Herstellung und den Betrieb des rechtskräftig genehmigten Eisenbahnprojektes benötigten Rechte eingeräumt wurden.

Zusammengefasst wurden von der Antragstellerin nachfolgende Schritte zur Erzielung einer vertraglichen Einigung mit den Antragsgegnern unternommen:

Mit Einschreibebriefen vom 12.10.2021 übermittelte die Antragstellerin den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag samt Nachtrag an die Antragsgegner. Mit Urgenzschreiben vom 25.11.2021 erinnerte die Antragstellerin die Antragsgegner an die Unterfertigung, dies unter Hinweis darauf, dass ansonsten ein Behördenverfahren zur zwangsweiten Begründung der erforderlichen Rechte eingeleitet werden müsste.

Beweis: Postlisten samt Einschreibenachweisen vom 12.10. und 25.11.2021

Gleichwohl haben die Antragsgegner bislang de im Nachtrag samt Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht zugestimmt.

Festzuhalten ist, dass die jeweiligen Rechtsvorgänger der Antragsgegner im Eigentum der jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertigt und dafür die vereinbarte Entschädigung von der Antragstellerin erhalten haben. Allerdings haben die Rechtsvorgänger der Antragsgegner der sich aus Punkt 2.3 des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ergebenden Verpflichtung zur Überbindung auf Rechtsnachfolger offenbar nicht entsprochen (zumindest ergibt sich aus den in der Urkundensammlung des Grundbuchs enthaltenen Erwerbsurkunden kein Hinweis darauf), weshalb der Antragstellerin zur Erlangung der benötigten Rechte nur dieser Antrag auf zwangsweise Einräumung der benötigten Dienstbarkeit zur Verfügung steht. Klarzustellen ist, dass zwar zu da. MA 64 - EE …/2003 ein Zwangsrechtsverfahren anhängig war, jedoch gemäß der damals geltenden Rechtslage bei dieser Liegenschaft keine Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im A2- Blatt des Grundbuches erfolgte.

Beweis: Dienstbarkeitsbestellungsvertrag

Nachtrag

5. Mangels Einigung ist die Antragstellerin zur Enteignung berechtigt und genötigt. Sie stellt somit den Antrag, ihr und von der Antragstellerin ermächtigten Dritten im Wege der Enteignung ob dem Gst …4 EZ …2 KG B. mit der Liegenschaftsadresse J.-gasse / K.-gasse in Wien folgende Rechte einzuräumen: Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans Nummer …5- C ./1, zu Gunsten der A. in Wien, (FN…): Hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 159m 2 , welcher im Lage- und Querschnittsplan des Plans ./1 braun- lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer U- Bahn- Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U- Bahn- Anlage für den Betrieb einer U- Bahn in der von der Eisenbahnbehörde genehmigten Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die A. (FN…) bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen; und hierfür eine gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahnentschädigungsgesetz (EisbEG) angemessene Entschädigung einzuräumen. In diesem Sinne möge die Behörde die/den von ihr zu beauftragende/ n bzw. beauftragte/ n Sachverständige/ n anweisen, jenen positiven Vermögensnachteil zu ermitteln, der eine unmittelbare und direkte Folge der beantragten Rechtseingriffe (sogenannter Enteignungsschaden) darstellt und weiters sicherstellen, dass bei der Ermittlung keine darüber hinausgehenden Nachteile Berücksichtigung finden, insbesondere daher nicht solche, die sich aus dem Bestand und/oder Betrieb der antragsgegenständlichen Anlagen ergeben können (sogenannter Projektschaden). Die Antragstellerin regt diesbezüglich an, die Person des/der SV vorerst nur zu bestellen, aber noch nicht mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, weil 5 zunächst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit den Antragsgegnern abgeklärt werden möge, inwieweit diese nicht doch Kenntnis von der Einräumung der U-Bahn- Dienstbarkeit durch ihre Rechtsvorgänger hatten bzw. inwieweit die Antragsgegner an der an die Rechtsvorgänger ausgezahlten Entschädigung partizipiert haben. So wurde zB an den 9.- Antragsgegner am 14.03.2007 eine Entschädigung in Höhe von EUR 215,65 ausbezahlt, obwohl dieser den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag noch nicht in grundbuchsfähiger Form unterfertigt hatte.“

Dem Antrag beigeschlossen wurden:

  1. der Bescheid der Wr. Landesregierung vom 2.8.2002, Zl. Prz. …/2002-…, mit welchem für das Vorhaben „Verlängerung der U-Bahn-Linie U 2 …“ die grundsätzliche Genehmigung erteilt wurde;

  2. der Bescheid der Wr. Landesregierung vom 29.4.2008, Zl. Prz. …7-2008/0001_GGU, mit welchem die Errichtung des U-Bahn-Bauvorhabens Bauabschnitt U…/2 – F.-straße genehmigt wurde.

  3. Grundbuchsauszug zum Grundstück GSt-Nr. …4 Katastralgemeinde B., EZ …2, vom 7.12.2021.

  4. Trassenführungsplan Bauabschnitt U…/2 F.-straße

  5. zwischen der Beschwerdeführerin und diversen Grundstückseigentümern, geschlossener Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zur EZ …2, KG B.. Demnach hat Herr L. D., geb. 1938, am 24.3.2003 diesen Vertrag unterfertigt.

Bei Zugrundelegung des im Akt erliegenden Grundbuchsauszugs ist Herr C. D. Miteigentümer von 990/38340 Teilen der gegenständlichen Liegenschaft, und ist ihm zudem Wohnungseigentum an Top V4 Front J.-gasse eingeräumt. Auf diesen Grundstücksanteil lastet zudem zugunsten der Mutter von Herrn C. D., Frau E. D., ein durch Schenkungsvertrag vom 22.10.2012 vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot (…).

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde nachfolgendes, mit 21.12.2021 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin gerichtet:

„Im Verfahren auf Enteignung der Liegenschaft EZ …2 der Kat.Gem. B. wird Ihnen Folgendes zur Kenntnis gebracht:

  1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine Enteignung auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der oder die Grundstückseigentümer*Innen ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat bzw. haben. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen der Enteignungswerberin misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl. etwa VfSlg. 18.890/2009, 19.519/2011; VwGH 24.08.2011, 2011/06/0062, 18.02.2015, Ro 2014/03/0008).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit neben der angebotenen Entschädigungshöhe (vgl. VwGH 28.05.2008, Zl. 2006/03/0161) etwa den Umstand, dass ein allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung zur Bewertung der Entschädigungszahlungen oder auch Verhandlungen, die durch schriftlichen Verkehr oder nachweislich stattgefundene Verhandlungstermine zwischen den Parteien nachgewiesen wurden, als „ernsthaftes Bemühen“ gewertet (vgl. VwGH 24.08.2011, 2011/06/0062; 18.02.2015, Ro 2014/03/0008)

Den dem Enteignungsantrag beigegebenen Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass den EnteignungsgegnerInnen seitens der A. bis dato gar keine Entschädigung für die Einräumung der gegenständlichen Dienstbarkeit angeboten wurde. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die RechtsvorgängerInnen der Enteignungsgegner*Innen nach Unterfertigung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages die dafür vereinbarten Entschädigungen erhalten haben und (laut Nachtrag zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag) damit alle Ansprüche abgegolten seien.

Seitens der Enteignungswerberin wird im Gegensatz dazu aber offenbar davon ausgegangen, dass die Rechtsverhältnisse aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag mit den RechtsvorgängerInnen gegenüber den Enteignungsgegner Innenuntergegangen sind, sonst müsste nicht enteignet werden. Folgerichtig wurde auch von der Enteignungswerberin die Einräumung von angemessenen Entschädigungen durch die Behörde beantragt.

Entsprechend ist nachzuweisen, dass den Enteignungsgegner* Innen jeweils ein auf einem Gutachten basierendes Entschädigungsangebot gemacht worden ist, bevor der Enteignungsantrag gestellt wurde.

  1. Dem Antrag war der zu Grunde liegende UVP- Bescheid beigegeben, aber keine Pläne, aus denen sich der Grundbedarf ergibt, sodass der konkrete Bedarf an der zu enteignenden Dienstbarkeit für den U- Bahntunnel für die Behörde nicht ermittelbar ist. Es wird ersucht, die entsprechenden Unterlagen sind binnen fünf Wochen nachzureichen.

Sie können dazu binnen fünf Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben bzw. die entsprechenden Unterlagen nachreichen. Andernfalls wird das Verfahren auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens fortgeführt.

Rechtsgrundlage: § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“

Dieses Schreiben wurde mit Schriftsatz vom 25.1.2022 seitens der Beschwerdeführerin wie folgt beantwortet:

„1. Zu den ernsthaften Bemühungen der Antragstellerin

1. 1 Die ernsthaften Bemühungen der Antragstellerin müssen zum einen im zeitlichen Gesamtzusammenhang seit Erlassung der im Antrag vom 09.12.2021 in Punkt 1. genannten Bescheide und somit ab dem Jahr 2002 gesehen werden. Zum anderen sind die von der Antragstellerin bereits an die Voreigentümer der Antragsgegner geleisteten Entschädigungen samt den sich daraus ergebenden schuld- und sachenrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist auf folgende Zusammenhänge hinzuweisen:

1. 2 Jene Antragsgegner, die ihre Mieteigentumsanteile an der antragsgegenständlichen Liegenschaft durch Einantwortung erworben haben, sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger jener Eigentümer, die von der Antragstellerin bereits für die nunmehr antragsgegenständliche Dienstbarkeit entschädigt wurden (vgl. OGH 9 Ob 228/98i; 1 Ob 67/07w; 5 Ob116/12p ua). Daraus folgt zweierlei:

Schuldrechtlich hat ein Antragsgegner, der Gesamtrechtsnachfolger eines ehemaligen Eigentümers ist, welcher von der Antragstellerin auf Basis eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages bereits entschädigt wurde, keinerlei Entschädigungsanspruch mehr gegen die Antragstellerin, weil seine Rechtsposition - qua Gesamtrechtsnachfolge –mit jener seines Voreigentümers ident ist.

Sachenrechtlich wurden auf Grund eines solchen Ablaufes die nunmehr dem Antragsgegner gehörigen Liegenschaftsanteile von der Antragstellerin bereits entschädigt, sodass auch diesbezüglich kein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch besteht.

1. 3 Auch bei einer Einzelrechtsnachfolge wie zB. durch Abschluss eines Schenkungsvertrages, Übergabsvertrages oder Kaufvertrages, tritt der Geschenknehmer, Übernehmer bzw. Käufer in die Rechtsposition des Geschenkgebers, Übergebers bzw. Verkäufers ein, dies jedoch – dem Wesen der Einzelrechtsnachfolge entsprechend – nur in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile. Sachenrechtlich wurden diese Anteile auf Grund der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung und der Zahlung an den Voreigentümer bereits entschädigt, sodass sich daraus diesbezüglich kein Unterschied zur Gesamtrechtsnachfolge ergibt. Schuldrechtlich ist in diesem Zusammenhang der von der jeweiligen Voreigentümern unterfertigte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zu berücksichtigen, gemäß dessen Punkt 2.3 sich alle Miteigentümer verpflichtet haben im Falle der Veräußerung (also in allen Fällen der Schenkung, Übergabe und des Verkaufs) die im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag übernommenen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger im Miteigentum an der Liegenschaft zu überbinden und diesen vertraglich zu verpflichten, auch seinerseits im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft für die Überbindung der übernommenen Rechte und Pflichte gegenüber Rechtsnachfolgern vorzusorgen (eine Kopie des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages wurde bereits mit dem Antrag vorgelegt). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geht die Antragstellerin davon aus, dass alle Voreigentümer der nunmehrigen Antragsgegner diese vertragliche Verpflichtung eingehalten haben, sodass auch schuldrechtlich – bis zum Beweis des Gegenteils – alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen sind. Daraus wieder um folgt, dass auch für den Fall einer Einzelrechtsnachfolge ein Antragsgegner keine über die seinerzeit an den Voreigentümer des jeweiligen Antragsgegners gezahlte Entschädigung hinausgehenden Ansprüche gegen die Antragstellerin hat.

1. 4 Auf diese Zusammenhänge hat die Antragstellerin in ihren Anschreiben an die Antragsgegner hingewiesen.

Beweis: Anschreiben an die 3. - Antragsgegnerin vom 12.10.2021, welches als weiteres Beweismittel vorgelegt wird.

Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Antragstellerin - in Übereinstimmung mit der sich aus der Rechtsordnung und der dazu ergangenen Judikatur ergebenden Grundsätze - sehr wohl Angebote für eine gütliche Einigung an die Antragsgegnerin unterbreitet hat, die sachangemessen waren und sind. Diese Angebote sind als ernsthafte Bemühungen iSd der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu werten, zumal sich aus dieser Judikatur kein wie auch immer gearteter Hinweis darauf ergibt, dass die Antragstellerin verpflichtet wäre, für ein- und dieselbe Dienstbarkeit an einer Liegenschaft nicht nur einmal, sondern doppelt Entschädigung zahlen zu müssen.

1.5. Die seinerzeitigen Entschädigungen wurden den Rechtsvorgängern der Antragsgegner auf Basis des Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung angeboten und von den Voreigentümern der Antragsgegner akzeptiert (siehe sogleich). An diese Akzeptanz der Entschädigung sind die Antragsgegner iSd obigen Ausführungen (Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge) gebunden, weshalb auf Grundlage des derzeitigen Verfahrenstandes das tatsächliche Tätigwerden eines von der Behörde bestellten Sachverständigen für Immobilienbewertung nicht erforderlich werden dürfte. Lediglich für den Fall, dass ein Antragsgegner im laufenden Verfahren vorbringen sollte und bescheinigen könnte, dass er an die von seinem Rechtsvorgänger im Miteigentum der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile gegenüber der Antragstellerin eingegangenen Verpflichtungen nicht gebunden wäre und ein Antragsgegner Liegenschaftsanteile lastenfrei erworben hätte, wäre ein von der Behörde vorsorglich angefragter Sachverständiger für Immobilienbewertung tatsächlich mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Ein solcher Fall liegt jedoch – wie in der Folge zu zeigen wird – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

1. 6 Wenn im da. Vorhalt vom 21.12.2021 ausgeführt wird, die Antragstellerin würde davon ausgehen, dass die Rechtsverhältnisse aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag mit den Rechtsvorgängern gegenüber den Antragsgegnern untergegangen wären, so verkennt die Behörde diesbezüglich Inhalt und Reichweite des Antrages: Ziel des vorliegenden Zwangsrechtsverfahrens ist – entsprechend dem EisbEG – das Erwirken der grundbücherlicher Sicherstellung der Dienstbarkeit (vgl. insbesondere § 13 leg cit). Für die Verbücherung der Dienstbarkeit bedarf es entweder notariell beglaubigter Zustimmungserklärung en der aktuell im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, oder – für den Fall von deren Weigerung – eines rechtskräftigen Zwangsrechtsbescheides, mit dem die notariell beglaubigte Unterfertigung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ersetzt wird. Ungeachtet der eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge bzw. Einzelrechtsnachfolge ist für die Verbücherung der Dienstbarkeit entweder die Unterschrift aller aktuellen Liegenschaftseigentümer oder ersatzweise ein Zwangsrechtbescheid gegen jene Liegenschaftseigentümer notwendig, die sich weigern, eine notariell beglaubigte Unterschrift zu leisten. Weder dem EisbEG noch der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kein Enteignungsrecht mehr hätte. Mit einer solchen Sichtweise würden die Enteignungsbestimmungen des EisbG und des EisbEG de facto leer laufen.

1. 7 Wenn die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 09.12.2021 die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung beantragt hat, so bedeutet dies iSd obigen Ausführungen, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand die im Zwangsrechtbescheid festzusetzenden Entschädigungsbeträge jeweils auf Null lauten müssten. Etwas anderes könnte sich – ein entsprechendes Vorbringen und entsprechende Bescheinigungsmittel einzelner Antragsgegner vorausgesetzt – im Laufe des da. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ergeben, wofür eben von der Antragstellerin vorsorglich die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde, dies jedoch mit der Maßgabe, diese Person vorerst noch nicht mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen (siehe den Antrag vom 09.12.2021 und dort Seite 4 unten und Seite 5 oben).

1. 8 Materiell rechtlich betrachtet ist auf Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes und der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen die rechtliche Beurteilung des Enteignungsrechtes vergleichbar mit dem Fall, dass die Antragstellerin vorab eine angemessene Entschädigung an einen Liegenschaftseigentümer leistet, weil dieser die Zustimmung zu einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag in Aussicht stellt, dann jedoch seine Zustimmung verweigert und die Unterfertigung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages unterbleibt. Auch in einem solchen Fall ergibt sich aus dem EisbG und dem EisbEG ein Enteignungsrecht zu Gunsten des Eisenbahnunternehmens. 6 Z u beachten ist dabei auch, dass der Erwerb einer Dienstbarkeit an einer Liegenschaft Titel und Modus voraussetzt (§ 380 iVm §§ 480 und 481 ABGB; vgl Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I 15 (2018) Rz 1366 mwN). Gegenüber den Antragsgegnern mangelt es der Antragstellerin an beidem, sodass ihr nur die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen des vorliegenden Zwangsrechtsverfahrens den rechtsgeschäftlichen Erwerb zu substituieren und durch einen Zwangsrechtsbescheid einen grundbuchstauglichen Titel zu erwerben, mit dem sowohl Titel als auch Modus in einer Weise ersetzt werden, wie dies das EisbG und das EisbEG vorsehen.

1. 9 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei speziellen Fallkonstellationen - wie zB der vorliegenden - sehr wohl auch dann ein Enteignungsrecht besteht, wenn das Eisenbahnunternehmen dem Liegenschaftseigentümer vor Einbringen des Zwangsrechtsantrages keine Entschädigung bzw. eine Entschädigung von Null angeboten hat. Exemplarisch hat sich dies beim da. Verfahren zu MA 64 – 1004291/2018 gezeigt, bei welchem der zu dieser Aktenzahl ergangene Bescheid vom 28.03.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

1. 10 Im Lichte der obigen Ausführungen ergeben sich zu den einzelnen Antragsgegnern nachstehende Sach- und Rechtslagen:

1.10. 1 1.- Antragsgegner C. D.: Dieser hat den Nachtrag am 12.01.2022 unterfertigt. Gleichwohl bleibt der gegen ihn gestellte Zwangsrechtsantrag aufrecht, weil die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. (C- LNr 85) den von der Antragstellerin im Verfahren bereits vorgelegten Nachtrag bislang nicht unterfertigt hat. In einem solchen Fall reicht die vom 1.-Antragsgegner geleistete Unterschrift für eine Verbücherung nicht aus, sodass sich der Enteignungsantrag zwingend gegen ihn richten muss: Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach der Judikatur Belastungsverbotsberechtigte keine Parteistellung im Enteignungsverfahren haben, weil sie nicht „Enteignete“ iSd § 4 Abs 2 EisbEG sind (VwGH 87/03/0137; Ra 2020/03/0042 ua). Zum anderen kann die antragsgegenständliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Antragstellerin im Grundbuch dann nicht eingetragen werden, wenn zwar der 1.-Antragsgegner rechtsgeschäftlich zugestimmt hat, nicht jedoch die Belastungsverbotsberechtigte. Daraus folgt, dass die bloße Unterschrift des 1.-Antragsgegners ohne die grundbuchstaugliche Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten im Ergebnis keine materiell liquide sachenrechtliche Zustimmung des 1. Antragsgegners bedeutet, weil die Verbücherung der Dienstbarkeit auf Basis lediglich der Zustimmungserklärung des 1.-Antragsgegners (sowie der anderen Miteigentümer) nicht möglich ist (vgl oben Punkt 1.8: weder Titel noch Modus liegen vor, weil die bloße Unterschrift des Eigentümers ohne Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten keinen tauglichen Titel darstellt). Umgekehrt kann bei der mangelnden Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch der Belastungsverbotsberechtigten die Verbücherung der Dienstbarkeit nur dann erfolgen, wenn gegen den Liegenschaftseigentümer ein rechtskräftiger Zwangsrechtbescheid erwirkt wurde, der insofern auch gegen die nicht zustimmungswilligen Belastungsverbotsberechtigten „durchschlägt“ (LG Linz RPflSlgG 1320; LG Klagenfurt RPflSlgG 1583). Die Antragstellerin hat die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D., die diesbezüglich in sachenrechtlicher Rechtsgemeinschaft mit dem 1.-Antragsgegner steht (siehe oben), angeschrieben und um deren Zustimmung ersucht. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Damit die Antragstellerin die ihr gemäß EisbEG einzuräumenden Rechte auch tatsächlich ausüben und grundbücherlich sicherstellen kann, bedarf es daher zwingend der Einräumung der begehrten Rechte auch im Verhältnis zum 1.-Antragsgegner, weil ansonsten die Bestimmungen des EisbEG leerlaufen würden (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG (2010) § 20 Rz 15). Demgemäß entspricht es seit vielen Jahren der Verwaltungspraxis diverser Zwangsrechtsbehörden bei zahlreichen Infrastrukturprojekten (zB in der Steiermark und in Salzburg), die Enteignung auch solcher Eigentümer zu verfügen, die zwar zugestimmt haben, aber bei denen die hinsichtlich dieser Anteile Belastungsverbotsberechtigten die Zustimmung verweigert haben (veröffentlichte Entscheidungen dazu gibt es bislang - soweit ersichtlich - noch nicht). Anzumerken ist, dass der 1.-Antragsgegner mit Schenkungsvertrag vom 22.11.2012 Eigentümer der Anteile B- LNr. 20 wurde und die Antragstellerin an die Rechtsvorgänger im Eigentum die Entschädigung ausgezahlt hat. Die Unterfertigung des Nachtrages durch den 1.-Antragsgegner zeigt, dass er keine darüber hinausgehenden Forderungen stellt. (…)“

Zur Frage der Gebotenheit einer Enteignung des Herrn C. D. wurde von der Beschwerdeführerin sodann nachfolgender, mit 4.3.2022 datierter Schriftsatz eingebracht:

„1. Auszugehen ist von der ständigen Judikatur, wonach ein Belastungsverbotsberechtigter nicht Partei eines Enteignungsverfahrens gemäß EisbEG ist (VfGH B 3497/95 ua, VfSlg 15207; VwGH 87/03/0137; Ra 2020/03/0042 ua).

2. Aus der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 7/66 ergibt sich, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwar den Abschluss eines gültigen Vertrages zwischen dem Eigentümer und einem Dritten nicht zu verhindern mag, sehr wohl hindert aber ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verbücherung des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages. Wörtlich führt der OGH in dieser Entscheidung aus, dass sich der Vertragspartner des Eigentümers zu bemühen habe, die Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigten Mutter zu erlangen und: „spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg“.

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich jedoch aus dieser Entscheidung keineswegs irgendein Argument gegen die Berechtigung des vorliegenden Antrages; ganz im Gegenteil: Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Eigentümer einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelte. Damit ist klar, dass die vom OGH aufgezeigte Variante, nämlich auf den Tod der Mutter zu warten, nur zwischen solchen Privat rechts-subjekten gilt, für die in der Rechtsordnung keine Bestimmungen vorgesehen sind, anhand derer die Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten ersetzt werden kann.

3. Dass die Antragstellerin ein Eisenbahnunternehmen ist, welches die Bestimmungen des EisbEG in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus dem genannten Gesetz. Dass das Enteignungsrecht gemäß EisbEG auch die Einräumung von Servituten umfasst, folgt aus § 2 Abs 2 Z 3 leg cit.

4. Die Einschätzung, dass ein Zwangsrechtverfahren gegen einen Eigentümer, mit dem die Antragstellerin eine rechtsgeschäftliche Einigung erzielt hat, welcher jedoch die belastungsverbotsberechtigte Person nicht zugestimmt hat, von der Behörde nicht durchgeführt werden dürfe, sondern der Antrag abzuweisen wäre, ist aus nachstehenden Gründen mit dem EisbEG nicht in Deckung zu bringen, sondern widerspricht den Regelungen des EisbEG:

5. Die §§ 11 EisbEG regeln das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Gemäß 14 leg cit sind zur mündlichen Verhandlung die Parteien zu laden. Kommt gemäß § 15 leg cit ein zulässiges Übereinkommen (gemäß § 22 Abs 2 und 3; siehe sogleich) über die Entschädigung zustande "oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung", so ist die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten. Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde:

 Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien zu laden;

 in dieser Verhandlung den Antragsgegner zu befragen, ob er mit der Enteignung einverstanden ist;

 sofern dies der Fall ist, hat die Behörde dies in die Niederschrift aufzunehmen;

 in einem solchen Fall ist dem von der Antragstellerin gestellten Antrag von der Behörde stattzugeben. Jede andere Vorgangsweise würde den Regelungen des EisbEG widersprechen. Insbesondere wäre eine Abweisung bzw. Zurückweisung des von der Antragstellerin gestellten Antrages ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des letzten verbliebenen Antragsgegners rechtswidrig.

6. Zu berücksichtigen sind beim Vollzug des § 15 EisbEG insbesondere auch das darin genannte Tatbestandsmerkmal „zulässiges Übereinkommen“ und der Hinweis auf § 22 leg cit: Gemäß § 22 Abs 2 liegt ein zulässiges Übereinkommen (mit dem Eigentümer bzw. hier: dem letzten verbliebenen Antragsgegner) nur dann vor, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zusteht oder wenn diese dritten Personen ihre Zustimmung zu dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt haben. Letzteres ist in Bezug auf den 1.- Antragsgegner nicht der Fall, weil dessen Mutter, Frau E. D., geb. 1934 (siehe im bereits vorliegenden Grundbuchsauszug C- LNr 85), der mit dem Antragsgegner erzielten rechtsgeschäftlichen Einigung gerade nicht zugestimmt hat. Dem gemäß liegt kein „zulässiges Übereinkommen“ iSd § 22 Abs 2 iVm 15 EisbEG vor.

7. Die das EisbEG vollziehende Verwaltungsbehörde hat weiters die Zielsetzung dieses Gesetzes in gebotener Form zu berücksichtigen: Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es, dem Eisenbahnunternehmen die für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Rechte im notwendigen Umfang einzuräumen und dem Eisenbahnunternehmen damit auch zu ermöglichen, dass diese Rechte im Grundbuch sichergestellt werden. Dies ergibt sich aus § 13 leg cit, welche Norm den Zweck hat, dass auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grund buch ein späterer Erwerber den Zwangsrechtsbescheid im Rang dieser Anmerkung gegen sich gelten lassen muss. Daraus ergibt sich die klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers, das Eisenbahnunternehmen davor zu schützen, dass durch immer wieder erfolgende Eigentumsübertragungen das Enteignungsrecht des Eisenbahnunternehmens letztlich ins Leere laufen würde, weil eine grundbücherliche Sicherstellung niemals erreicht werden könnte, wenn sich die Eigentümerstruktur während des anhängigen Zwangsrechtsverfahrens und nach Erlassung des Zwangsrechtsbescheides ändert. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem EisbEG auch dafür gesorgt hat, dass das dem Eisenbahnunternehmen eingeräumte Enteignungsrecht grundbücherlich sichergestellt werden kann.

Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat das EisbEG so zu vollziehen, dass auch diesem Zweck des EisbEG entsprochen wird.

Für diese Intention des Gesetzgebers gibt es gute Gründe: Gerade bei nicht offenkundigen Dienstbarkeiten (hier: unterirdische U-Bahn-Tunnelröhre) läuft das Eisenbahnunternehmen, dessen Dienstbarkeit noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, ständig Gefahr, von einem neuen Eigentümer, der mangels Offenkundigkeit Liegenschaftsanteile lastenfrei erwirbt, auf Unterlassung des Betriebes der U-Bahn unter der Liegenschaft in Anspruch genommen zu werden. Dass es in der Praxis tatsächlich Klagen auf Unterlassung des U-Bahn-Betriebes gibt, hat der vor einigen Jahren beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu 22 Cg 135/15g anhängige Fall gezeigt. Mit den Bestimmungen des EisbEG hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörden im Ergebnis auch dazu angehalten, Eisenbahn unternehmen vor derartigen Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass die dem Eisenbahnunternehmen eingeräumten Enteignungsrechte auch im Grundbuch eingetragen werden können.

Die Abweisung des vorliegenden Antrages gegen den (letzten verbliebenen) Antragsgegner würde diesem gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht entsprechen und wäre daher rechtswidrig.

8. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben sich mehrfach bemüht, die Zustimmung der genannte Belastungsverbotsberechtigten einzuholen, was jedoch nicht gelungen ist. Beweis: Korrespondenz mit dem 1. - Antragsgegner sowie dessen Einvernahme Die Gründe für die nicht vorliegende Zustimmung der Belastungsverbotsberechtigten sind für das vorliegende Verfahren irrelevant, weil diese Person – wie oben ausgeführt – nicht Partei des Verfahrens ist.

9. Wie bereits mitgeteilt, führen die Rechtsvertreter der Antragstellerin seit mehr als zwei Jahrzehnten diverseste Enteignungsverfahren gemäß EisbEG für Infrastrukturunternehmen, wobei die dafür zuständigen Behörden in 4 Bundeländern (einschließlich mehrerer Ministerien) die in der vorliegenden Stellungnahme vorgebrachten Rechtsausführungen ausnahmslos geteilt haben und Anträgen gegen Eigentümer, mit denen sich das Infrastrukturunternehmen rechtsgeschäftlich geeinigt hatte, bei denen jedoch eine grundbücherliche Durchführung mangels Zustimmung einer belastungsverbotsberechtigten Person nicht möglich war, jeweils stattgegeben haben. Klarerweise sind derartige Bescheide nicht mit Rechtsmitteln bekämpft worden (mangels Parteistellung des Belastungsverbotsberechtigten!), 6 sodass es dazu auch keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts gibt.

Unter Hinweis auf die obigen Rechtsausführungen ergeht hiermit das höfliche Ersuchen der Antragstellerin an die Behörde, gemäß § 14 EisbEG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu dieser insbesondere auch den 1.- Antragsgegner zu laden und sodann im Rahmen der Verhandlung ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, ob der 1.-Antragsgegner (so wie er dies gegenüber der Antragstellerin bereits mehrfach versichert hat) sein Einverständnis mit der Enteignung erklärt, welche sodann in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten sein wird .“

Mit Schriftsatz vom 9.5.2022 schränkte die Beschwerdeführerin ihren verfahrensleitenden Antrag wie folgt ein:

„Die Beschwerdeführerin schränkt hiermit ihren bei der belangten Behörde am 09.12.2021 gestellten Enteignungsantrag auf Einräumung von Zwangsrechten wie folgt ein:

"Die Antragstellerin stellt den

Antrag,

ihr und von der Antragstellerin ermächtigten Dritten im Wege der Enteignung ob dem Gst …4 EZ …2 KG B. mit der Liegenschaftsadresse J.-gasse / K.-gasse in Wien folgende Rechte einzuräumen:

Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans Nummer …5-C, ./1, zu Gunsten der A. in Wien, … (FN …):

Hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 159 m2, welcher im Lage- und Querschnittsplan des Plans./1 braun-lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer U-Bahn-Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U-Bahn-Anlage für den Betrieb einer U-Bahn in der von der Eisenbahnbehörde genehmigten Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die A. (FN …) bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen, dies jedoch eingeschränkt auf lediglich die Enteignung des auf den Anteilen des Antragsgegners (B-LNR 20) zu C-LNR 85 lastenden Belastungsverbotes für E. D., geb. 1934."

Weiters legt die Bf nachstehende Urkunden und Unterlagen vor:

1. Schenkungsvertag vom 22.10.2012, abgeschlossen zwischen dem Antragsgegner Herrn C. D. (geb. 1967), und seinen Eltern, Herrn L. D., geb. 1938, und Frau E. D., geb. 1934.

2. Einen aktuellen eingeschränkten Grundbuchsauszug, der das auf Grundlage des zuvor genannten Schenkungsvertrages verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot (zu C-LNr 85) ausweist.

3. Den Nachtrag, den der Antragsgegner, nicht jedoch die belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. unterfertigt hat.

4. Die OGH-Entscheidung zu 6 Ob 7/66.

5. Folgende OGH-Entscheidungen aus denen sich ergibt, dass ungeachtet einer vom Eigentümer rechtsgeschäftlich eingeräumten Dienstbarkeit selbige bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn die belastungsverbotsberechtigte Person dem nicht zustimmt:

5 Ob 36/89

7 Ob 605/89

1 Ob 114/06f und

1 Ob 128/18g (wo es u.a. heißt: "Zudem ist zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück der Beklagten zu Gunsten der … Mutter nach § 364c ABGB verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot bis zu ihrem Tod grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlichen oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen bewirkte, was auch für Dienstbarkeiten gilt (vgl 1 Ob 114/06f).".“

Seitens der belangten Behörde wurde zu dieser Einschränkung mit Schriftsatz vom 27.5.2022 ausgeführt:

„Seitens der Beschwerdeführerin wurde der gegenständliche Enteignungsantrag nunmehr auf die Enteignung des auf den Anteilen des Antragsgegners (B-LNR 20) zu C-LNR 85 lastenden Belastungsverbotes für E. D., geb. 1934, eingeschränkt. Antragsgegner bleibt Herr C. D..

Herr C. D. hat das Belastungsverbot jedoch Frau E. D. eingeräumt. Er selbst kann nicht über dieses Recht verfügen und ist auch nicht Begünstigter dieses Rechtes. Begünstigte und Berechtigte dieses Rechts ist vielmehr Frau E. D. (siehe auch Präambel des Nachtrags zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag). Es ist somit denkunmöglich, Herrn D. als Verpflichteten in Bezug auf dieses Belastungsverbot zu enteignen.

Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, ist aber auch eine Enteignung der Belastungsverbotsberechtigten, Frau E. D., nicht möglich, da Belastungsverbots-berechtigte unbestritten selbst nicht Partei im Enteignungsverfahren sind.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des OGH, wonach eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienstbarkeit bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, geht ins Leere. Diese Tatsache, die ebenfalls unbestritten ist, ändert nichts an den Vorgaben des EisbEG, gegen wen eine Enteignung durchgeführt werden kann, nämlich gegen den Eigentümer und nicht gegen Belastungsverbotsberechtigte.

Da der Eigentümer, Herr D., der Einräumung der Dienstbarkeit bereits zugestimmt hat und er selbst nicht Eigner des Belastungsverbots ist, ist fraglich, bezüglich welchen Rechts er enteignet werden soll.

Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, ist auch nicht zu befürchten, von einem neuen Eigentümer, der mangels Offenkundigkeit Liegenschaftsanteile lastenfrei erwirbt, auf Unterlassung des Betriebes der U-Bahn unter der Liegenschaft in Anspruch genommen zu werden. Abgesehen von dem derzeit bestehenden Veräußerungsverbot zugunsten Frau E. D. hat Herr D. der Dienstbarkeit vertraglich und schuldrechtlich gültig zugestimmt und sich verpflichtet, im Falle der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft EZ …2, KG B., die im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag übernommenen Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft zu überbinden und diesen vertraglich zu verpflichten, auch seinerseits im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft für die Überbindung der übernommenen Rechte und Pflichten gegenüber Rechtsnachfolgern vorzusorgen (s. Pkt. B.2 des Nachtrags zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag). Letzteres gilt im Übrigen auch für die übrigen Miteigentümer, die den seitens der Enteignungswerberin vorgelegten Nachtrag zum Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertigt haben.

Da die Dienstbarkeit schuldrechtlich gültig entstanden ist (siehe OGH, 6Ob7/66, vom 19.01.1966), muss die Beschwerdeführerin (nur) mit der vollen grundbücherlichen Durchführung warten, bis die Belastungsverbotsberechtigte ihre Zustimmung gibt oder dieses Hindernis auf andere Weise wegfällt.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.6.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Die Behördenvertreterin bringt vor:

„Vorgelegt wird unter Beilage 1) die Entscheidung OGH 13.9.2012, EF-Z 2013/23 S 38, welche sinngemäß im Hinblick auf den Fall eines Fideikommisses ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass auch ein Kaufvertrag hinsichtlich eines Grundstücks, auf welches ein Veräußerungsverbot lastet, rechtsgültig geschlossen ist, wenn vom Berechtigten des Veräußerungsverbots diesem Vertrag nicht zugestimmt wird.

Weiters wird unter Beilage 2) die vom Beschwerdeführerinvertreter zitierte Absatz aus dem Buch Kommentar zum Starkstromwegegesetz vorgelegt, in welchem ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht wird, dass im Falle es Bestehens eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit dem Eigentümer nur dann ein Kauf- oder Dienstbarkeitsvertrag geschlossen werden soll, wenn zuvor vertraglich mit dem Berechtigten des Veräußerungs- und Belastungsverbots die Zustimmung zu diesem Vertrag vereinbart worden ist.

Im Übrigen wurde der mit dem Eigentümer geschlossene Dienstbarkeitsvertrag nicht aufschiebend bedingt abgeschlossen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Durch die seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Antragseinschränkung dahingehend, dass nur mehr eine Enteignung im Hinblick auf das zugunsten von Frau E. D. begehrt werde, erfolgte eine Einschränkung des erstinstanzlichen Enteignungsantrags, sodass diese als eine unwesentliche Antragsänderung einzustufen ist.

In Anbetracht dieses Umstands beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur mehr auf diesen eingeschränkten Antragsgegenstand.

Unbestritten geblieben ist der im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde wie folgt festgestellte bzw. durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, der sohin auch gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird:

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002, Zl. Prz …/2002- …, wurde der A. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Verlängerung der UBahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2, in welchem sich auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet, erteilt. Weiters wurde der A. mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.2.2003, Zahl Prz …/2003- … die Detailgenehmigung gemäß UVP- G 2000 für den Bauabschnitt U…/2 erteilt.

Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Bescheide erging der Abnahmebescheid der Wiener Landesregierung vom 29.4.2008 zur Zahl Prz …7- 2008/0001- GGU.

Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Die gegenständliche Liegenschaft von Herrn D. liegt in den von diesen Bescheiden erfassten Bereichen.

Mit Schreiben vom 9.12.2021 beantragte die A. für die Errichtung, den Bestand und Betrieb der U- Bahnlinie U… im Bauabschnitt U…/2 die Enteignung durch Einräumung folgender Dienstbarkeiten hinsichtlich Herrn C. D. auf dem Grundstück …4, inneliegend in EZ …2 der Kat.Gem. B.:

  1. auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans Nummer …5- C, zu Gunsten der A. hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 159 m 2 , welcher im Lage- und Querschnittsplan braun- lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer U- Bahn- Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U - Bahn- Anlage für den Betrieb einer U- Bahn in der von der Eisenbahnbehörde genehmigten Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die A. bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen und

  2. auf Einräumung einer gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angemessenen Entschädigung.

Der Rechtsvorgänger des Enteignungsgegners im Eigentum des Wohnungseigentumsobjektes, Herrn C. D., hat einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, mit welchem der A. hinsichtlich des die gegenständliche Wohnung betreffenden Bereiches im Ausmaß von 159 m2 auf Dauer die Dienstbarkeit die Duldung der Errichtung einer U- Bahn- Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U - Bahn- Anlage für den Betrieb einer U- Bahn in der von der Eisenbahnbehörde zugestanden wurde, unterfertigt und dafür die vereinbarte Entschädigung von der Enteignungswerberin erhalten.

Allerdings hat dieser Rechtsvorgänger der sich aus Punkt 2.3 des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ergebenden Verpflichtung zur Überbindung auf den Rechtsnachfolger offenbar nicht entsprochen (zumindest ergibt sich aus den in der Urkundensammlung des Grundbuchs enthaltenen Erwerbsurkunden kein Hinweis darauf).

Laut übermitteltem Grundbuchsauszug hat Herr C. D. das Wohnungseigentum durch Schenkungsvertag vom 22.10.2012, also als Einzelrechtsnachfolger, erhalten.

Allerdings sind die Liegenschaftsanteile des Herrn C. D. im Grundbuch in der EZ …2 zu C-LNR 85 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter, Frau E. D., geb. 1934, belastet.

Herr C. D. hat den Nachtrag zum oa Dienstbarkeitsbestellungsvertrag am 12.1.2022 unterfertigt.

Mit Einschreibebriefen vom 12.10.2021 übermittelte die Antragstellerin einen Dienstbarkeitsbestellungsvertragsentwurf samt Nachtrag an Frau E. D.. Mit Urgenzschreiben vom 25.11.2021 erinnerte die Antragstellerin Frau E. D. an die Unterfertigung, dies unter Hinweis darauf, dass ansonsten ein Behördenverfahren zur zwangsweiten Begründung der erforderlichen Rechte eingeleitet werden müsste.

Gleichwohl hat Frau E. D. bislang dem Nachtrag samt Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht zugestimmt.

Gemäß § 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

§ 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1.

auf Abtretung von Grundstücken;

2.

auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3.

auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4.

auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.“

§ 3 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.

Gemäß § 4 Abs. 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

Gemäß § 5 EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.

§ 10 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.

(2) Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.

(3) Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.

(4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.

(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.“

§ 11 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.“

§ 13 Abs. 1 und 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungs-

pläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und

Rechte;

3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.“

§ 17 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.“

§ 18 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:

(1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.

Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196; 27.1.2010, 2010/03/0005; 27.6.2007, 2006/03/0176; 28.5.2008; 2006/03/0161).

Im Enteignungsverfahren ist die Behörde an einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (VwGH 12.11.1986, 85/03/0054).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage des Enteignungsverfahrens im Hinblick auf ein Verkehrsprojekt ein dieses Verkehrsprojekt bewilligender Bescheid; im Enteignungsverfahren ist daher nicht mehr die Notwendigkeit des Verkehrsprojekts, , sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der betroffenen Grundflächen für das Verkehrsprojekt zu prüfen (vgl. VwGH 12.10.1995, 94/06/0248; 20.5.1998, 96/06/0217; 18.12.2003, 2002/06/0079; 28.2.2006, 2004/06/0190; 24.2.2009, 2007/06/0134). Der Grundeigentümer, der im Baugenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Parteistellung hatte, kann die dort bescheidmäßig erfolgte Festlegung einer neuen Trasse im Enteignungsverfahren daher nicht mehr bekämpfen (VwGH 19.6.1979, 0267/77).

Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 unter Hinweis auf VfSlg. 7238/1973 ausgesprochen hat, steht es dem Gegner der beantragten Enteignung offen, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: "Notwendigkeit" in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSlg. 7469/1974).

Im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen.

In einem anderen Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, "um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung" (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen (VfSlg. 7145/1973).

Auch in der Literatur wird etwa unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (so bei Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl, 1987, 177) darauf hingewiesen, dass "die Zwangsmaßnahme einer Enteignung nur als ultima ratio … verfügt werden (darf), wenn das Vorhaben (zB der Bau einer Straße) auf andere Weise als durch Enteignung nicht verwirklicht werden kann. (…) Konsequenterweise ist daraus eine Verhandlungspflicht zwischen dem Enteignungswerber und dem Eigentümer der Sache abzuleiten".

Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 1983, 12) ist das Erfordernis der "Notwendigkeit der Enteignung in dem Sinn, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann, … dann gegeben, wenn dem Enteigneten oder dessen Rechtsvorgänger ein Kaufanbot unterbreitet und von diesem abgelehnt wurde oder wenn der Enteignete zwar zur Aufgabe seines Eigentums bereit ist, aber keine Einigung über den Kaufpreis erzielt wird, oder der Enteignete von vornherein erklärt, keinen Kaufvertrag schließen zu wollen …". (Zum "Prinzip des Vorrangs von vertraglicher Einigung" vor dem Instrument der Enteignung vgl. auch Kühne ua., Eisenbahnenteignungsgesetz, 1982, 22 f.)

Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.

Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:

So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.

Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042).

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs reicht eine vom Grundeigentümer geleistete Unterschrift im Hinblick auf die Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Verbücherung im Hinblick auf eine grundbücherlich eingetragene Belastungsverbotsberechtigte nicht aus.

Der OGH hat nämlich mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Eigentümer rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienstbarkeit bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. OGH 5 Ob 36/89; 7 Ob 605/89 unter Hinweis auf SZ 59/42; 1 Ob 114/06f; 1 Ob 128/Slg 1; siehe auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 2 (2016) § 9 CBC Rz 85).

In 6 Ob 7/66 führte der OGH aus, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwar den Abschluss eines gültigen Vertrages zwischen dem Eigentümer und einem Dritten nicht zu verhindern mag, sehr wohl hindere aber ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verbücherung des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages. Wörtlich führt der OGH in dieser Entscheidung aus, dass sich der Vertragspartner des Eigentümers zu bemühen habe, die Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigten Mutter zu erlangen und: „spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg".

Grundsätzlich gilt hierbei, dass sachenrechtlich die zivilrechtlich vereinbarte Dienstbarkeit mit der bloßen obligatorischen Vereinbarung mit dem Eigentümer nicht entstanden ist, da sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, und somit zwar der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, also der Titel, vorhanden ist, der Modus aber fehlt:

Gemäß § 425 ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.

Gemäß § 443 ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.

Gemäß § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden (anders bei der Enteignung: in Bezug auf den Erwerb durch Enteignung besteht vom in § 431 ABGB und in § 4 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und der Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein (vgl. OGH B 10. Februar 2009, 5 Ob 234/08k)).

Bei einer Einzelrechtsnachfolge, wie z.B. in diesem Fall bei einer Schenkung, erwirbt der Beschenkte somit gutgläubig unbelastet Eigentum, soweit die Dienstbarkeit nicht offenkundig ist.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr C. D. unbelastet Eigentum erworben hat.

Schuldrechtlich gilt jedoch der von Herrn C. D. notariell beglaubigt unterfertigte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag. Beide Parteien sind daran gebunden.

In einem ähnlichen Fall hat der OGH Folgendes entschieden (OGH, 6Ob7/66, vom 19.1.1966):

„Das zwischen Angehörigen im Sinne des § 364c ABGB begründete und verbücherte Veräußerungsverbot hat wohl dingliche Wirkung und hindert derzeit die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten. Das bedeutet aber nicht, daß die Kläger an ihre in dem Tauschvertrag übernommenen Verpflichtungen obligatorisch nicht gebunden wären. Denn absolut nichtig ist der entgegen dem Veräußerungs- verbot vereinbarte Tausch jedenfalls nicht. Diese Wirkung hätte nur ein gesetzliches Veräußerungsverbot, wie z. B. nach dem Grundverkehrsgesetz, nach dessen Bestimmungen die Veräußerung durch Versagung der Genehmigung ungültig wird (Klang2 II 179). Ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot liegt aber hier nicht vor. Bei einem bloß vertragsmäßigen Veräußerungsverbot ist dagegen trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten die Veräußerung zulässig (SZ. XV 17), es kann daher auch ein Tauschvertrag geschlossen werden. Wesentlich ist, daß Eigentum des Veräußerers nicht Voraussetzung der Gültigkeit eines Kaufvertrages (EvBl. 1955 Nr. 309 und die dort angegebene Literatur und weitere Rechtsprechung, JBl. 1959 S. 156, EvBl. 1962 Nr. 452) und damit auch nicht eines Tauschvertrages ist (SZ. XXVI 185). Noch weniger kann daher der Veräußerer, dem die Sache gehört, der nur vertragsmäßig in der freien Verfügung darüber beschränkt ist, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen Tauschvertrag obliegenden Erklärungen verweigern. Nur die volle Erfüllung, die grundbücherliche Durchführung, wird ebenso wie bei einem Verkauf einer fremden Sache hinausgeschoben (EvBl. 1962 Nr. 452), im gegebenen Falle also bis die aus dem Veräußerungsverbot berechtigte Mutter des Erstklägers ihre Zustimmung gibt. Diese zu erwirken, werden sich daher die Kläger zu bemühen haben, und spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg. “

Daraus folgt, dass der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zwischen der Enteignungswerberin und Herrn D. schuldrechtlich rechtsgültig ist, auch wenn die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. nicht zugestimmt hat.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Verbotsbegünstigten geschlossen worden wäre (Leupold in Klang³ 364c Rz 64). Aus dem Vorbringen der Enteignungswerberin kann dies aber gerade nicht geschlossen werden, vielmehr ergibt sich daraus, dass die Zustimmung zur Einverleibung der Servitut im Grundbuch unbedingt abgegeben wurde.

Unbestritten ist, dass Belastungsverbotsberechtigte selbst nicht Partei im Enteignungsverfahren sind. Der VwGH führt dazu Folgendes aus (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0042):

„RZ 26: Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren also - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.

RZ 27: Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:

So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.

Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).“

Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064).“

Rechtlich folgt daraus verfahrensgegenständlich Nachfolgendes:

Vorab sei klargestellt, dass es nicht die Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, eine allfällige Judikaturdivergenz verschiedener Höchstgerichte dahingehend zu „sanieren“, als der Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofs unter gleichzeitiger Negierung der Berechtigtheit der gegenteiligen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt wird.

Es ist daher gegenständlich die von der Antragstellerin vorgetragene Judikatur des Obersten Gerichtshofs im gegenständlichen Verfahren lediglich insofern von Relevanz, als damit aufgezeigt wird, dass die bloße Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag durch Herrn C. D. der Antragstellerin noch nicht das Recht auf Verbücherung der mit diesem vereinbarten Dienstbarkeit einräumt, zumal das auf diese Liegenschaft verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot durch diese Zustimmung nicht außer Kraft gesetzt wurde. Sohin ist – mangels Zustimmung von Frau E. D. zu diesem Dienstbarkeitsvertrag – der gegenständliche (eingeschränkte) Enteignungsantrag im Hinblick auf das Belastungsverbot von Frau E. D. dann als ein notwendiges und erforderliches Mittel zur Erreichung der begehrten grundbücherlichen Eintragung der gegenständlichen Dienstbarkeit anzusehen, wenn das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz tatsächlich eine solche Enteignungsmöglichkeit durch Stellung eines solchen Antrags vorsieht.

Bei Zugrundelegung der oa Judikatur ist die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. nicht Partei in einem Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz.

Dass die Beschwerdeführerin ein Eisenbahnunternehmen ist, welches die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus dem genannten Gesetz. Dass das Enteignungsrecht gemäß EisbEG auch die Einräumung von Servituten umfasst, folgt aus § 2 Abs. 2 Z 3 leg cit..

Umgekehrt kann bei der mangelnden Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch der Belastungsverbotsberechtigten die Verbücherung der Dienstbarkeit nur dann erfolgen, wenn gegen den Liegenschaftseigentümer ein rechtskräftiger Zwangsrechtbescheid erwirkt wurde, der insofern auch gegen die nicht zustimmungswilligen Belastungsverbotsberechtigten „durchschlägt" (LG Linz RPflSlgG 1320; LG Klagenfurt RPflSlgG 1583; Neubauer/Oriz/Mendel, StWG (2010) § 20 Rz 15).

Unstrittig ist die Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft im beantragten Umfang für die Führung der U-Bahnlinie erforderlich und von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abgedeckt.

Die U - Bahnlinie U… ist im Bauabschnitt U…/2 längst fertiggestellt und in Betrieb genommen. Für die dauerhafte rechtliche und grundbücherliche Absicherung des Betriebes in diesem Bauabschnitt benötigt die Antragstellerin die von ihr begehrten Rechte.

Die bloße Unterschrift des Herrn C. D. ohne die grundbuchstaugliche Zustimmung der belastungsverbotsberechtigten Frau E. D. stellt – bei Zugrundelegung der obreferierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs - im Ergebnis keine materiell liquide sachenrechtliche Zustimmung des Antragsgegners dar, weil die Verbücherung der Dienstbarkeit auf Basis lediglich der Zustimmungserklärung des Herrn C. D., daher ohne gleichzeitigem Vorliegen einer Zustimmungserklärung der Belastungsverbotsberechtigten Frau E. D., nicht möglich ist.

Seitens Herrn C. D. wurden keine subjektiv-öffentlichen Interessen vorgebracht, in welchen diese durch die gegenständliche Enteignung in einem relevanten Maße verletzt würden. Vielmehr hat Herr C. D. selbst der im Umfang auf sein Eigentumsrecht erforderlichen Dienstbarkeitsvereinbarung vertraglich zugestimmt. Auch im Hinblick auf die gegenständliche, (infolge der Antragseinschränkung) auf die Enteignung der Belastungsverbotsbegünstigten Mutter des Beschwerdeführers, Frau E. D., beantragte Enteignung ist kein relevantes subjektiv-öffentliches Interesse an der Nichtstattgabe der Enteignung zu erkennen, und wurde ein solches auch nicht vorgebracht. Folglich hat auch eine Interessensabwägung zugunsten der Stattgabe des Antrags auszugehen.

Es ist somit davon auszugehen, dass die beantragte Dienstbarkeitseinräumung erforderlich und nicht als überschießend einzustufen ist, und diese Einräumung in Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mutter als Belastungsverbotsbegünstigte mit dem rechtskräftig festgestellten öffentlichen Interesse sich als notwendig erweist.

Da Herr C. D. als einzige Partei des Verfahrens der Dienstbarkeit bereits zugestimmt hat, hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts die belangte Behörde dem Antrag auf zwangsweise Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das ihm bereits zustehende (beschränkte) Eigentumsrecht zu Recht nicht Folge gegeben; dies deshalb, da im Umfang der erfolgten Zustimmung zur Einräumung einer Dienstbarkeit, die Antragstellerin im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Herrn D. ann der gegenständlichen Liegenschaft bereits über das Recht verfügte, welches diese im Enteignungsantrag begehrt hatte.

Da die Beschwerdeführerin ihren verfahrensleitenden Antrag entsprechend eingeschränkt hat, und diese Zwangsrechtseinräumung nicht mehr begehrt, war über diese Frage durch das erkennende Gericht aber nicht mehr abzusprechen.

Zudem sei bemerkt, dass im Hinblick darauf, dass Herr C. D. bereits mit der Antragstellerin einen Dienstbarkeitseinräumungsvertrag geschlossen hat, nicht mehr zu klären ist, ob auch diesem eine angemessene Entschädigung oder Rechteeinräumung angeboten werden hätte müssen. Es ist daher nicht zu klären, ob schuldrechtlich ein Antragsgegner, der Gesamtrechtsnachfolger eines ehemaligen Eigentümers ist, welcher von der Antragstellerin auf Basis eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages bereits entschädigt wurde, (in Anbetracht des gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs) einen Entschädigungsanspruch gegen den Enteignungsantragssteller hat.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht dieser Sachlage

  1. ob nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz eine zwangsweise Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot möglich ist, und bejahendenfalls, auf welche Weise eine solche Einräumung möglich ist, sowie

  2. ob im Falle der Bejahung einer solchen Möglichkeit der zwangsweisen Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot nur dann von einer Notwendigkeit und Erforderlichkeit der begehrten Enteignung ausgegangen werden kann, wenn der Belastungsverbotsberechtigten kein angemessenes Kaufangebot oder keine angemessene privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte von der Antragswerberin unterbreitet bzw. angeboten worden ist.

Ad 1)

Nach dem Konzept des Gesetzgebers des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes erwirbt der Enteignungswerber mit dem Enteignungsausspruch das jeweilige enteignete Recht (etwa Eigentumsrecht) lastenfrei. Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Ziel des unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs auf den Enteignungswerber im Falle der vollen Enteignung eines Grundstücks ohnedies bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheids bewirkt wird. Sohin bedarf es, um dieses Ziel des völligen unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs zu erreichen, nicht auch der Einbindung sonstiger Berechtigter. Bei Letzteren reicht es daher aus, diese bei den Entschädigungsbemessungsbestimmungen angemessen zu berücksichtigen.

Wohl aus diesem Grund erkennt das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes auch sonstigen dinglichen oder obligatorisch Berechtigten an einem Grundstück auch keine Parteistellung im Enteignungsverfahren zu.

Ebenso entspricht es dem Konzept des Gesetzgebers des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, dass im Enteignungswege ein Recht an einem Grundstück nur dann erwerbbar ist, wenn dieses Recht nicht bereits vom Enteignungswerber erlangt worden ist bzw. dieser Rechtserwerb nicht auf andere Weise vom Enteignungswerber durchgesetzt zu werden vermag.

Wenn daher der Enteignungswerber etwa im Falle des erforderlichen Erwerbs des vollen Eigentums an einer Liegenschaft mit dem Eigentümer nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gelangen kann, reicht es aus, dass die Enteignung dieses Grundstücks gegen den Eigentümer beantragt wird. Es muss weder die Enteignung von obligatorisch oder dinglich Berechtigten am Grundstück beantragt werden, noch ist der Abschluss eines Vertrags, mit dem obligatorisch oder dinglich Berechtigte auf ihr Recht verzichten, abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags hätte sogar keinerlei Relevanz für das von der Behörde antragsgemäß durchzuführende Enteignungsverfahren. Dies deshalb, da mit der Enteignung des Eigentümers das Grundstück lastenfrei erworben wird, und daher mit der Enteignung allfällige obligatorische oder dingliche Rechte Dritter untergehen.

Analoges gilt auch für den Fall, wenn anstelle des Erwerbs des vollen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft nur der Erwerb einer Dienstbarkeit oder eines Fruchtgenussrechts vom Enteignungswerber im Enteignungsantrag beantragt wird. Diesfalls bewirkt der Zuspruch dieses Rechts im Wege eines nur gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Enteignungsbescheids in diesem Umfang automatisch auch den Untergang eines auf diesem Grundstück lastenden Belastungsverbots.

Zudem sind aber auch dem Enteignungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität sowie auch das Prinzip des Vorrangs von vertraglicher Einigung immanent. Wenn daher der Enteignungswerber in die Lage versetzt ist, einen Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Grundstückseigentümer zu schließen, ist von der mangelnden Notwendigkeit und mangelnden Erforderlichkeit eine Enteignung auszugehen, und wäre diesfalls ein allfällig eingebrachter Enteignungsantrag abzuweisen..

Entsprechend des Gebots der Subsidiarität des Enteignungsverfahrens und des Prinzips des Vorrangs von vertraglicher Einigung hat der Enteignungswerber diesfalls daher auch einen solchen Kaufvertrag abzuschließen. Diesfalls ist der Enteignungswerber – wie aus der obangeführten Judikatur zur Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer beantragten Enteignung zu ersehen – die Behörde nicht befugt, einem Enteignungsantrag statt zu geben.

Zu prüfen ist nun, wie vorzugehen ist, wenn der Enteignungswerber zwar in die Lage versetzt ist, einen Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Grundstückseigentümer zu schließen, es ihm aber nicht gelingt, zu angemessenen Bedingungen im Umfang dieses Rechtserwerbs einen Vertrag mit einem Begünstigten aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbots auf den Verzicht auf dieses Recht im Umfang des mit dem Eigentümer vereinbarten Rechtserwerbs zu erreichen.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist als Prämisse voranzustellen, dass der Gesetzgeber des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit diesem Gesetz gewährleisten will, dass ein Enteignungsberechtigter ein bestimmtes Recht an einem Grundstück tatsächlich, und daher auch im Grundbuch intabuliert, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben kann, wenn dieser nicht auf einem anderen zumutbaren Wege in der Lage ist, dieses Recht zu erwerben.

Für die Beantwortung der gegenständlichen ersten Frage kommt daher nur eine Antwort in Frage, durch welche der Enteignungsberechtigter ein bestimmtes Recht an einem Grundstück tatsächlich, und daher auch im Grundbuch intabuliert, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben kann.

Bei Zugrundelegung dieser offenkundigen Prämisse des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes scheidet die Beantwortung dieser Frage durch die belangte Behörde zwingend aus.

Nach der zutreffenden Sichtweise der Behörde vermag infolge des erfolgten Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit dem Eigentümer Herrn D. (infolge der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass dieser Dienstbarkeitsvertrag einen gültigen Rechtstitel für die Intabulierung darstellt) dieses bereits im Vertragswege erworbene Dienstbarkeit nicht (zusätzlich) im Wege eines Enteignungsverfahrens erlangt zu werden. Zutreffend geht die Behörde daher davon aus, dass etwas, das bereits erworben wurde, nicht Gegenstand einer zwangsweisen Begründung eines Rechtserwerbs im Wege der Enteignung sein kann.

Da nun aber der Grundstückseigentümer (regelmäßig) nicht auch der Inhaber eines auf dem Grundstück lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots ist, nur dieser aber Partei eines Enteignungsverfahrens sein kann, folgert die belangte Behörde, dass diesfalls die Lastenfreiheit des Grundstücks nicht mehr im Exekutionswege durchgesetzt zu werden vermag. Diesfalls hat der Enteignungswerber daher, sofern es nicht doch zu einer nicht erzwingbaren vertraglichen Vereinbarung kommt, auf den Tod des Begünstigten zu warten, was denkmöglich in einer vergleichbaren Konstellation (etwa bei der Begünstigung eines einjährigen Kindes) auch 100 Jahre dauern kann.

Nach der Logik der belangten Behörde wäre daher in einer solchen Konstellation der Nichteinigung mit dem Begünstigten des Veräußerungs- und Belastungsverbots ein lastenfreier Erwerb durch den Enteignungswerber nur dann möglich, wenn dieser den bereits geschlossenen Vertrag mit dem Eigentümer rückabwickelt, um auf diese Weise in die Lage versetzt zu sein, als „Rechtsloser“ einen Antrag auf Enteignung des Rechts zu stellen, zumal diesfalls mit dem Rechtserwerb durch Enteignung dieses Recht lastenfrei erworben wird.

Nun eröffnet aber weder das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz noch sonst ein Gesetz einem Erwerber eines Rechts an einem Grundstück, einen geschlossenen Vertrag mit dem Eigentümer mit der Begründung, dass der Begünstige eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf sein entsprechendes Recht nicht verzichtet hat, einseitig zu widerrufen und rückabzuwickeln.

Aufgrund dieser Rechtslage ist es daher in einer solchen Konstellation dem Enteignungswerber nicht möglich, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) das vom Eigentümer erworbene Recht lastenfrei zu erwerben und damit dieses Recht zu intabulieren.

Nun könnte man die Ansicht vertreten, dass der Enteignungswerber halt keinen Vertrag mit dem Eigentümer abschließen hätte dürfen. Doch steht diese Ansicht wieder im Widerspruch zur, zur Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer Exekution ergangenen Judikatur, dass ein Rechtserwerb, der zumutbar im rechtsgeschäftlichen Wege erreichbar ist, nicht im Exekutionswege durchgesetzt zu werden vermag.

Auch ist nicht einsehbar, dass der Gesetzgeber intendiert haben sollte, dass ein Enteignungswerber dann nicht in die Lage versetzt sein soll, das als erforderlich und notwendig einzustufende Recht an einem Grundstück unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben zu können, wenn zwischen dem Enteignungswerber und dem Eigentümer trotz Bestehens eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ein Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag geschlossen worden ist. Diesbezüglich muss man sich nämlich die Konsequenz einer solchen Rechtslage sich vor Augen halten, nämlich die Konsequenz, dass das vom Enteignungswerber intendierte Projekt dauerhaft (bzw. auf unbestimmt lange Dauer) nicht verwirklicht werden kann. Genau diese Konsequenz versucht nun aber gerade das Enteignungsrecht zu unterbinden.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen daher insbesondere bei Zugrundelegung einer teleologischen Auslegung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes die besseren Gründe für eine Lösung, dass einem Enteignungswerber durch die Rechtsordnung auch dann die Möglichkeit zum unmittelbaren (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft erfolgenden) Rechtserwerb an einem Grundstück eröffnet ist, wenn dieser Enteignungswerber trotz Bestehens eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit dem Grundstückseigentümer einen Kaufvertrag bzw. einen Dienstbarkeitseinräumungsvertrag abgeschlossen hat.

Diese Möglichkeit zum unmittelbaren (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft erfolgenden) Rechtserwerb, welcher bei Grundstücken erst nach der erfolgten Intabulation tatsächlich erfolgt, besteht aber nur dann, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sowohl die Möglichkeit des Erwerbs des vollen Eigentumsrechts bzw. der vollen Dienstbarkeit, als auch die Möglichkeit nur des Eintritts der Lastenfreit des bereits erworbenen vollen Eigentumsrechts bzw. des Erwerbs der vollen Dienstbarkeit ermöglicht.

Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass durch keine Bestimmung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes ableitbar ist, dass der Gegenstand eines Enteignungsantrags nur die Enteignung des vollen (lastenfreien) Eigentumsrechts bzw. der vollen (lastenfreien) Dienstbarkeit an einem Grundstück sein darf.

Auch spricht für diese Auslegung der Rechtsgrundsatz, dass – sofern gesetzlich nicht Gegenteiliges normiert ist - jemand, der ein weitergehendes Recht einfordern bzw. einklagen kann, auch befugt ist, nur einen Teil dieses ihm zustehenden Rechts einzufordern oder einzuklagen.

Mit letzterem Grundsatz wird zugleich auch die Frage beantwortet, wie es möglich sein soll, dass durch „Beklagung“ des Eigentümers einer Liegenschaft der Enteignungswerber ein Recht erlangen soll, über welches nicht der Eigentümer, sondern der Begünstigte eines Nebenrechts (wie etwa eines Veräußerungs- und Belastungsverbots oder eines Fruchtgenussrechts) verfügt.

Wenn nämlich ein solches Nebenrecht im Falle der „Einklagung“ des vollen Eigentumsrechts oder der vollen Dienstbarkeit am Grundstück von diesem Begünstigen durch die bloße „Beklagung“ des Grundstückseigentümers zum Erlöschen gebracht zu werden vermag, so spricht nichts dagegen, dass dieses Nebenrecht auch dann auf diese Weise der „Einklagung“ gegen den Grundstückseigentümer zum Erlöschen gebracht zu werden vermag, wenn ein Minor zum vollen Eigentumsrecht bzw. zur vollen Dienstbarkeit „eingeklagt“ wird.

Ad 2)

Die Bejahung der ersten Teilfrage der zweiten Frage, ob eine für die Intabulierung eines von einem Eigentümer erworbenen Rechts erforderliche Enteignung eines sonstig dinglich Berechtigten am Grundstück als erforderlich und notwendig i.S.d. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes einzustufen ist, ist bereits aus der Überlegung zwingend, da andernfalls ja das zuvor dargelegte Auslegungsergebnis, dass das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz dem Enteignungswerber auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Grundstückseigentümer nur den Wegfall eines ein andere Person begünstigenden Nebenrechts (etwa einer Dienstbarkeit oder eines Veräußerungs- oder Belastungsverbots) zu begehren, zu verneinen wäre.

Zudem ist diese Frage auch deshalb zu bejahen, da auch im typischen Fall eines Enteignungsverfahrens, in dem die Eignung eines vollen Eigentumsrechts bzw. einer vollen Dienstbarkeit begehrt wird, nur dem Antragsgegner, daher dem Grundstückseigentümer, eine Entschädigung zu leisten ist, und das obzwar mit der Enteignung das jeweilige Nebenrecht des Begünstigten untergeht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass diese klare und abschließende Regelung nicht Anwendung findet, wenn lediglich der Wegfall eines ein andere Person begünstigenden Nebenrechts begehrt wird, und spricht auch nichts für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke.

Dagegen ist auf die zweite Teilfrage der zweiten Frage, nämlich ob im Falle der Bejahung einer solchen Möglichkeit der zwangsweisen Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot nur dann von einer Notwendigkeit und Erforderlichkeit der begehrten Enteignung ausgegangen werden kann, wenn der Belastungsverbotsberechtigten ein angemessenes Kaufangebot oder eine angemessene privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte von der Antragswerberin unterbreitet bzw. angeboten worden ist, im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

Die Behörde hat nämlich einen Enteignungsantrag, im Hinblick auf welchen die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Enteignung von der Behörde negiert wird, von dieser abzuweisen, und daher nicht zurückzuweisen ist. Der Gegenstand i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG beschränkt sich nun aber nur auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Enteignungsantrags, und daher nicht auch auf die Frage der Zulässigkeit der allfälligen Abweisung dieses Antrags.

Bei dieser Auslegung ist nun aber der nunmehr eingeschränkte verfahrensleitende Antrag als zulässig einzustufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.