LVwG W VGW-031/019/606/2022

VGW-031/019/606/2022Tribunale amministrativo regionale12 apr 2022

Regest

Gehsteig; Abgrenzung von der Fahrbahn; Niveauunterschied; Benützung von Gehsteigen; Abstellen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/019/606/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.019.606.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Dezember 2021, Zl. MA67/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 2022,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die übertretene Rechtsvorschrift „§ 8 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF BGBl. 518/1994“ und die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“, zu lauten haben.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Datum/Zeit: 27.07.2021, 09:37 Uhr

Ort: 1030 Wien, Arsenalstraße 1

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Sie haben das Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benutzung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmung nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 4 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 78,00

18 Stunde(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 88,00“

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe. Die Fläche, auf der das Fahrzeug gestanden sei, sei ein Gehsteig gewesen, zumal eine Abgrenzung zur Fahrbahn mit Randsteinen vorhanden gewesen sei, wodurch sich die Abstellfläche deutlich von der Fahrbahn unterschieden habe.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass am Tatort ein breiter Gehsteig zwischen dem Museum und der Fahrbahn sei, an welcher sich in Richtung Fahrbahn ein Fahrradstreifen anschließe. Daran anschließend befinde sich eine schmale Fläche, die etwa die Breite eines PKWs habe. Das Ende der Fläche sei durch eine Laterne begrenzt. Durch das Abstellen des Fahrzeuges sei es auch zu keiner Behinderung zur Einfahrt des Museums oder zur Behinderung von Fußgängern oder Radfahren gekommen. Die Fläche sei als solche nicht als Gehsteig zu erkennen. Schließlich verweist der Beschwerdeführer noch – unter Beilage von Lichtbildern – auf eine seiner Ansicht nach vergleichbare Situation in der Thaliastraße in 1160 Wien.

3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens vor, welche dort am 14. Jänner 2022 einlangten. Von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die Tatörtlichkeit besichtigt. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 14. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Erledigung seiner Beschwerde einverstanden.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 so abgestellt, dass es am 27. Juli 2021 um 9:37 Uhr in 1030 Wien, Arsenalstraße 1 mit allen vier Rädern auf einer Fläche abgestellt war, die folgendermaßen ausgestaltet ist:

Die in Rede stehende Verkehrsfläche ist von der Fahrbahn längsseitg durch einen Randstein abgegrenzt und ist gegenüber der Fahrbahn deutlich erhöht. Auf der anderen Längsseite ist die Fläche durch eine Bodenmarkierung von einem Fahrradstreifen abgegrenzt, welcher sodann wiederrum durch Randsteine von einer für den Fußgängerverkehr gewidmeten Fläche getrennt ist.

Am einen breitseitigen Ende der Fläche befindet sich eine Laterne, zur anderen Breitseite hin fällt die Fläche ab, weil sich dort – gleichsam durch ebenerdige Randsteine begrenzt – eine Zufahrt zu einem Museum befindet.

2. Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen von etwa € 1.200,00, er hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Begehung der Tatörtlichkeit und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. April 2021.

2. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 am 27. Juli 2021 in 1030 Wien, Arsenalstraße 1, abgestellt zu haben, sodass es sich um 9:37 Uhr dort befunden hat. Der Beschwerdeführer bestreitet aber die rechtliche Qualifikation der Abstellfläche als Gehsteig, worauf in der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.

Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Verkehrsfläche ergeben sich aus den aktenkundigen Lichtbildern, den von Seiten des Gerichts durchgeführten Ortsaugenschein und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

3. Die Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, die Feststellung zu der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung aus dem von Gericht eingeholten Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, lauten:

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

[…]

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

[…]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…].“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes – sohin gegen § 8 Abs. 4 StVO – verstößt.

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, – abgesehen von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen – verboten. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist ein Verstoß dagegen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Gegen die Anordnung des § 8 Abs. 4 StVO verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl. VwGH 10.4.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/03/0209). Für das Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO ist es nicht relevant, in welchem Ausmaß ein Gehsteig vorschriftswidrig genützt wird, weshalb dieser Tatbestand unabhängig davon verwirklicht wird, mit wie vielen Rädern ein Fahrzeug am Gehsteig abgestellt ist (VwGH 20.1.1986, 85/02/0192). Ebenso gehört auch die tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO (VwSlg 17.092 A/2006).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO definiert sich ein „Gehsteig“ als „ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig die erkennbare Abgrenzung von der Fahrbahn ein wesentliches Kriterium, die jedoch in unterschiedlicher Weise erfolgen kann (VwGH 13.4.1988, 87/03/0120; vgl. auch VwGH 22.3.1989, 88/18/0378; 17.6.1992, 92/02/0142): So ist aus der demonstrativen Aufzählung in § 2 Abs. 1 Z 10 StVO („durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dgl“) zu schließen, dass „ein Gehsteig“ in rechtlicher Hinsicht sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der rechtlichen Wertung eines Straßenteiles als Gehsteig (auch) an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft, weshalb es bei entsprechender baulicher Gestaltung für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung bedarf. Zu den baulichen Maßnahmen, welche erkennen lassen, dass ein bestimmter Teil der Straße für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, zählt auch die Verlegung von Pflastersteinen, wobei es unerheblich bleibt, ob diese im selben Niveau wie die Fahrbahn gelegen sind – schließlich kann ein Gehsteig auch durch bloße Bodenmarkierungen von der Fahrbahn abgegrenzt werden, die sich ihrer Natur nach nicht vom Fahrbahnniveau abheben (VwSlg 11.984 A/1985; VwGH 17.6.1992, 92/02/0142; auch die Abschrägung einer Randsteinkante vermag der Verkehrsfläche nicht die Eigenschaft eines Gehsteiges zu nehmen: VwGH 22.3.1989, 88/18/0378; lediglich dann, wenn weder ein Niveauunterschied noch eine Sperrlinie oder andere Abgrenzungen vorhanden sind, ist an der Qualifikation als Gehsteig zu zweifeln: VwGH 20.2.1986, 85/02/0244; 22.3.1989, 88/18/0378); die Einhaltung baurechtlicher Regelungen ist hinsichtlich der Qualifikation als Gehsteig ebenso wenig von Relevanz (VwSlg 11.984 A/1985) wie die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH 20.1.1986, 85/02/0192). Weiters ist es für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig auch unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.5.1990, 89/02/0108).

Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ist jene Fläche, auf der der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, als Gehsteig zu qualifizieren: Die Fläche ist nämlich zur Fahrbahn hin nicht nur mit einem Randstein deutlich von dieser abgegrenzt, sondern gibt es zur Fahrbahn auch einen erheblichen Niveauunterschied. Zur anderen Längsseite hin ist die Fläche mit einer Bodenmarkierung von einer Radfahranlage abgegrenzt. Angesichts der beidseitigen Begrenzung der Abstellfläche durch eine Bodenmarkierung einerseits und einen erhöhten Randstein andererseits, ist die Fläche ein Gehsteig gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO. Dass sich – unterbrochen durch eine für den Fahrradverkehr gewidmeten Fläche – dann eine weitere ebenso als Gehsteig einzustufende Fläche befindet, vermag daran nichts zu ändern, ist doch jede Verkehrsfläche für sich genommen anhand der dargelegten Kriterien dahingehend zu beurteilen, ob sie ein Gehsteig ist oder nicht.

Die Verkehrsfläche, auf der der Beschwerdeführer das Fahrzeug abgestellt hat, ist daher als Gehsteig gemäß § 8 Abs. 4 StVO einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug somit auf einem Gehsteig abgestellt und daher in einer Art und Weise benutzt, die durch § 8 Abs. 4 StVO verboten ist. Eine der in § 8 Abs. 4 zweiter Satz Z 1 bis 3 StVO normierten Ausnahmen hat im Beschwerdefall nicht vorgelegen. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH vom 30.06.1998, 96/11/0175).

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers ergeben.

Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung von für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereichen der Straße, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung abzustellen.

Die Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von € 78,00 verhängt, welche am unteren Rand des bis € 726,00 reichenden Strafrahmens anberaumt ist. Dies erscheint im Hinblick auf die Tatumstände als nicht zu hoch bemessen: Selbst wenn man von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgeht, erreicht die verhängte Strafe knapp mehr als 10 Prozent des vorgesehenen maximalen Strafsatzes. Die verhängte Strafe ist sohin – auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – schuld- und tatangemessen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

4. Die Spruchkorrektur erfolgte aufgrund der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).

5. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist in vorliegendem Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 78,00 verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall an der zitierten, eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte.

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