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VGW-031/063/1192/2022•LVwG W VGW-031/063/1192/2022
VGW-031/063/1192/2022Tribunale amministrativo regionale8 apr 2022
Lärmerregung; störender Lärm; Musik; öffentlicher Platz; Spaziergang; Rücksichtnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 10.12.2021, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2022
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 18,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die LPD Wien – PK Innere Stadt erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Datum/Zeit: 28.02.2021, 13:55 Uhr
Ort: 1010 Wien, Stephansplatz 1, Stephansdom
Sie haben durch lautstarkes Abspielen von Musik mittels Musiklautsprecher ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt;
§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden.
gemäß § 1 Abs. 1 WLSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 100,00.“
II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgende Begründung:
„Sachverhalt
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2021 um 13:55 Uhr in 1010 Wien, Stephansplatz 1 durch lautstarkes Abspielen von Musik mittels Musiklautsprecher in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 2 WLSG verstoßen, weshalb mittels Strafverfügung vom 8. April 2021 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 über ihn verhängt worden war, welche in Folge des fristgerechten Einspruchs des Beschwerdeführer vom 26.04.2021 gemäß § 49 Abs 2 VStG außer Kraft trat.
Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung sowie zu einer Stellungnahme gegeben wurde und diese Möglichkeit vom Beschwerdeführer jeweils wahrgenommen wurde, verhängte die Behörde mittels angefochtenen Bescheid abermals eine - wenngleich im Verhältnis zur Strafverfügung: herabgesetzte - Geldstrafe.
Wie bereits im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer das ihm Vorgeworfene insofern nicht zu vertreten, als er beim Abspielen der Musik stets auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen hat. So hat der Beschwerdeführer etwa beim Vorbeikommen von Passanten mit Kinderwägen sowie beim Vorbeifahren der Fiaker stets die Lautstärke reduziert.
Für die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes ist die Frage maßgeblich, ob der vom Lautsprecher ausgehende Lärm überhaupt als störender Lärm gewertet werden kann und ob dieser zudem ungebührlicherweise erregt wurde.
Diese Frage kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch verneint werden, da dieser sowie der Zeuge E. F. beim Abspielen der Musik auf die zuvor beschriebene Weise durchaus auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen haben.
Die Musik ist daher nicht als ungebührlich oder störend im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 WLSG zu bezeichnen. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung wurde daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Musik nach dahingehender Aufforderung der einschreitenden Exekutivbeamten unverzüglich abgedreht hat, wie auch bereits aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer zeigte sich somit von Anfang an einsichtig und kooperativ.
Die Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass für sie kein Grund bestehe, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, da diesem als geschultem Organ der Verkehrsüberwachung die Fähigkeit zuzumuten sei, maßgebliche Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben.
Wie aus der Anzeige vom 07.04.2021 hervorgeht, wurde die gegenständliche Lage von den beiden Exekutivbeamten nicht etwa über einige Zeit hinweg beobachtet, sondern begaben sich diese unmittelbar zum Beschwerdeführer und forderten diesen sogleich auf, den Musiklärm zu unterbinden.
Die beiden Beamten hatten daher gar keine Gelegenheit das zuvor beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dessen Rücksichtnahme auf vorbeifahrende Kinderwagen und Fiaker, näher wahrzunehmen.
Selbst wenn man aber von der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 2 WLSG ausginge, so erweist sich die Verhängung einer Strafe nicht als dem Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat angemessen. Vielmehr wäre aufgrund der konkreten Tatumstände allenfalls von einem geringen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers auszugehen und würde sich auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als sehr gering erweisen. Selbst wenn die Behörde daher von der Verwirklich des gegenständlichen Straftatbestandes ausginge, hätte das Verwaltungsstrafverfahren daher zumindest gern. § 45 Abs 1 Z4 VStG eingestellt werden können.
Auch wenn die Behörde jedoch davon ausging, dass eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, so wäre anstatt der Verhängung einer Strafe zumindest ein Vorgehen mittels bescheidmäßiger Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers gern. § 45 Abs 1 letzter Satz VStG angezeigt.
Selbst man jedoch die Rechtsansicht vertritt, dass aus präventiven Gründen auch eine Mahnung nicht ausreichend ist, so erweist sich die konkrete Strafe doch als zu hoch bemessen. Wie die Behörde zutreffend angeführt hat, ist der Beschwerdeführer unbescholten. Die Behörde verkennt jedoch, dass weitere Milderungsgründe gegeben sind, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen wurde.
So wurde von der Behörde offenbar nicht berücksichtigt, dass durch die (vorgebliche) Tat keinerlei Schaden herbeigeführt wurde, was nach § 19 VStG iVm § 34 StGB jedoch ebenfalls einen mildernden Umstand darstellt.
Zudem ist auf § 34 Abs 1 Z 15 hinzuweisen, wonach weiters ein Milderungsgrund vorliegt, wenn sich der Täter ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer die Musik nach dahingehender Aufforderung der einschreitenden Exekutivbeamten unverzüglich abgedreht und sich insofern nicht bloß einsichtig und kooperativ verhalten, sondern auch etwaige Schäden vermieden. Auch dieser Umstand wurde von der Behörde jedoch offenbar nicht als mildernd gewertet.
Überdies ist aufgrund der Strafhöhe in Verbindung mit den konkreten Sachverhaltsumständen nicht davon auszugehen, dass die Behörde - entgegen deren Ausführungen - bei der Bestimmung der Strafhöhe in angemessener Weise den Umstand berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer einkommenslos ist.“
III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 06.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer machte folgende Aussage:
„Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: seit gestern Krankenstand, davor AMS ca. € 1.300 netto monatlich
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Zu dem Vorfall am 28.2.2021 gebe ich an: Mein damaliger Freund und ich waren mit einer Musikbox unterwegs, ich habe ein Foto, wo ersichtlich ist, dass wir neben der Box stehen. Ich weise dazu ein Foto auf meinem Handy vor, das zum Tatzeitpunkt gemacht wurde. Die Box hat demnach eine Höhe ungefähr wie der Tisch im VH Saal. Sie stand damals auf einem Wagerl. Weil das Wagerl nicht mehr das beste war, haben wir die Box zu zweit gezogen. Die Box steht normalerweise bei mir im Keller. Wir verwenden sie ausschließlich im Freien, wenn schönes Wetter ist. Im vergangen Jahr hatten wir sie ca. 3 bis 4 Mal heraussen. Ich verwende sie deshalb nicht in meiner Wohnung, weil ich dort eine andere Musikanlage habe. Wenn im ich Freien spiele, ist das entweder im Park in der Nähe von meinem Haus oder zB. auf der Donauinsel. Zum Tatzeitpunkt haben wir eine ganze Runde durch die Stadt gemacht und dabei auch den Stephansplatz gekreuzt. Wir waren damals ca. 4 bis 5 Stunden unterwegs. Vor dem Polizeieinsatz hatten wir die ganze Zeit Musik spielen, dies über den Lautsprecher am Wagen. Auf Frage ob sich niemand beschwert hat: Im Gegenteil es waren Mütter mit kleinen Kindern, die sich gefreut haben, diese haben getanzt und gelacht. Es war damals eine generell schwierige Zeit. Ich glaube jetzt, es war einer der letzten Tage vom letzten Lockdown. Auf die Frage ob sich niemand beschwert hat: Am Stephansplatz war ein älteres Pärchen, das gemeint hat, es sei schon ein bisschen laut. Da waren aber schon Polizisten vor Ort, die gemeint hätten, sie würden das schon regeln. Auf Frage welche Musik wir gespielt haben: Unterschiedlich von Samba bis Techno. Auf Frage ob ich nicht auf die Idee gekommen wäre, dass wir jemanden belästigen könnten: Wir haben schon zB bei den Fiakern die Musik leiser gedreht und auch bei den Kinderwägen. Nach dem Polizeieinsatz haben wir wieder Musik gespielt. Wir sind danach in den Stadtpark weitergegangen, haben uns dort kurz hingesetzt und über alles gesprochen. Wir haben die Musik dann wieder gestartet und sind losgegangen. Da war auch ein jüdisches Pärchen, das mit uns ein Foto gemacht hat. Ich weise das Foto jetzt vor. Auf Vorhalt, dass sich andere Leute vielleicht nicht so darüber gefreut haben: Sowieso. Den Musikgeschmack von jedem kann man nicht treffen. Es hat auf jeden Fall am Stephansplatz ein Pärchen gegeben, denen die Musik nicht zugesagt hat. Vor dem Einschreiten der Polizisten hat sich niemand bei uns beschwert.
Über Befragen durch den BfV:
Die Polizisten wollten von uns, dass wir das „Kasterl“ abdrehen, das haben wir natürlich auch gemacht. Wir haben das Wagerl zunächst über den Stephansplatz gezogen, dann sind die Polizisten dazugekommen, dann wurden wir gefragt was das Ziel dieses Unterfangens sei. Ich habe gesagt: Seelische Erholung hat der Kanzler Kurz angeordnet. Dann kamen zwei Passanten dazu, die gemeint haben, es sei schon ein bisschen laut, das war das ältere Pärchen. Der Polizist sagte zu ihnen, sie sollten weitergehen, er kümmere sich schon darum. Wir wurden dann auf unsere Daten und Ausweise kontrolliert. Der Polizist sagte, dass wir eine Anzeige bekämen, weil wir die Coronamaßnahmen nicht einhalten würden. Wir hatten beide das Wagerl geschoben und waren keine 2 Meter auseinander und hatten beide keine Maske auf. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es mein Freund ist und ob es eine Straftat sei, wenn wir nicht zusammenwohnen. Daraufhin ist der Polizist zwei Schritte zurückgegangen und meinte, dass wir eine Anzeige wegen unbefugten Lärm bekommen werden. Wir hatten damals auch auffällige Kostüme, ein Einhorn und ein buntes Kostüm an. Wegen der Covid Maßnahmen haben wir dann keine Anzeige bekommen. Wir haben damals in zwei verschiedenen Haushalten gelebt, weil er damals sozusagen mein Freund bzw. mein Lebensgefährte war.
Ich kann im Nachhinein nicht mehr genau sagen ob uns die Polizisten zuvor länger beobachtet haben. Ich kann dazu nur meine Sicht angeben.
Es hat zuvor niemals einen solchen Vorfall mit der Polizei gegeben. Ich habe auch keine Vorstrafen.“
Der Meldungsleger sagte aus:
„Ich kann mich heute an den Vorfall noch erinnern. Ich stand damals im Rahmen einer Überwachungstätigkeit am Stephansplatz genau vorm Stephansdom. Ich war gemeinsam mit einer Kollegin dort. Wir konnten dann plötzlich einen starken Musiklärm aus einer Richtung ca. von der Rotenturmstraße wahrnehmen. Am Anfang wussten wir nicht wo der Lärm herkommt. Gesehen haben wir zunächst niemanden. Wir dachten, dass ein Autoradio den Lärm verursacht hat. Es hat sich um Technomusik gehandelt. Die Musik kam immer näher, es wurde immer lauter in unsere Richtung, es wurde dann auch sichtbar, dass viele Passanten großräumig auswichen und in eine bestimmte Richtung pöbelten und schimpften. Es sind dort auch unter anderem Leute mit Kinderwagen vorbeigegangen und die laute Musik war nicht angenehm. Wir konnten dann zwei Männer wahrnehmen, welche einen großen Lautsprecherwagen zogen. Aufgrund der Aufgebrachtheit der Passanten sind wir dann in die Richtung gegangen und haben die Amtshandlung gestartet. Die beiden Herren wurden aufgefordert, die Musik abzudrehen und zur Ausweisleistung aufgefordert. Es wurde dann nähergebracht, dass es sich um ungebührlichen Lärm handelt und sie zur Anzeige gebracht werden. Die beiden gaben an, dass sie nur spazieren gehen, weil das für die Psyche erlaubt sei. Dadurch, dass der Lautsprecher akkubetrieben sei, wäre es ja erlaubt. Nach der Aufforderung wurde die Musik abgedreht und die Amtshandlung beendet.
Auf Frage ob die Covid Maßnahmen ein Thema waren: Es war im Freien und es war ein gewisser Abstand zwischen den beiden Herren da, es hat soweit gepasst. Auf Vorhalt der Aussage des BF, dass beide gesagt hätten, sie wären Lebenspartner: Das kann durchaus sein.
Auf Vorhalt der Aussage des Bf, dass sich mit Ausnahme eines älteren Pärchens alle über die Musik gefreut hätten: Das war nicht meine Wahrnehmung. Es war für viele Leute zu laut, da diese großräumig auswichen. Die beiden wurden auch von mehreren Seiten angepöbelt. Die Musik war an sich durchgehend laut, es wurde eben lauter als sie näherkamen. Ich konnte aber definitiv nicht feststellen, dass die Musik einmal leiser gedreht wurde. Bei der Amtshandlung waren wir zwei Personen, meine Kollegin und ich. Das ist auch belegbar, weil damals der Überwachungsposten von 2 Personen gestellt war.
Über Befragen durch den BfV:
Es ist richtig, dass bezüglich der Covid Maßnahmen keine Anzeige gelegt wurde, weil es sich um Lebensgefährten handelte.
Der Musiklärm konnte zunächst aus der Ferne wahrgenommen werden. Sobald für uns ersichtlich war, dass er von den beiden Personen stammt, sind wir eingeschritten, also dann, als sie in Sichtweite waren.
Auf Befragen durch die VL:
Wie lange genau der Lärm vorher akustisch wahrnehmbar war, weiß ich nicht genau, es war aber jedenfalls eine Minute mindestens. Gesehen haben wir die beiden dann erst nachher.
Über weiteres Befragen durch den BfV:
Auf Befragen ob ich hätte wahrnehmen können, dass der Bf auf Kinderwagen etc. Rücksicht nimmt: Ich konnte nicht wahrnehmen, dass die Musik jemals leiser gedreht wurde.
Es war reges Personenaufkommen am Stephansplatz, wie immer. Am Stephansplatz konnte ich wahrnehmen, dass die beiden angepöbelt wurden.
Über Befragen durch den Bf:
Es waren viele Leute am Stephansplatz, wie viele kann ich nicht mehr genau angeben. Ich konnte aber schon wahrnehmen, dass die beiden Herren angepöbelt wurden. Es sind auch Leute mit Kinderwägen vorbeigegangen.
Über Befragen durch den BfV:
Ich weiß nicht ob sich jeder gestört gefühlt hat aber es waren jedenfalls genug Leute.“
In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, der Polizist hätte nur wenige Sekunden Zeit gehabt, um zu beurteilen, ob sich wirklich jemand subjektiv gestört gefühlt hätte. Es stehe außer Frage, dass sich ein Pärchen subjektiv gestört gefühlt habe. Nach objektivem Maßstab würde jedoch keine Störung vorliegen. Ältere Menschen wären manchmal empfindlicher als der Durchschnitt. Der Beschwerdeführer habe nicht jene Rücksicht vermissen lassen, die sich die Umwelt erwarte. Nach dem Einschreiten der Polizei habe er die Musik sofort abgedreht und die Sache wäre beendet gewesen.
IV. Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2021 um 13:55 Uhr in 1010 Wien, Stephansplatz über einen großen Musiklautsprecher, den er gemeinsam mit einem Freund auf einem Handwagen zogen, lautstarke Techno Musik abspielte. Aufgrund eines polizeilichen Einschreitens wurde die Musik kurzfristig abgeschaltet. In weiterer Folge setzten der Beschwerdeführer und sein Freund ihren Rundgang durch die Stadt (der insgesamt ca. 4 bis 5 Stunden dauerte) fort, wobei auch die Musikanlage wieder eingeschaltet wurde.
V. Der objektive Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat weiters auch selbst zugestanden, die Musikanlage nach dem polizeilichen Einschreiten und dem vorübergehenden Abschalten in weiterer Folge wieder eingeschaltet zu haben. Ebenso gründet die Feststellung, dass der Rundgang insgesamt ca. 4 bis 5 Stunden dauerte, auf seiner eigenen Aussage. Was die Lautstärke der abgespielten Musik betrifft, so hat der Zeuge Insp. G. glaubwürdig dargelegt, dass es sich um sehr starken Musiklärm gehandelt hat, welcher bereits wahrnehmbar war, bevor ersichtlich gewesen wäre, wodurch er verursacht wurde.
Darauf, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet - die Musikanlage irgendwann vorübergehend leiser geschaltet hat, wenn das nach seinem subjektiven Empfinden gerade erforderlich war, kommt es – worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird – gegenständlich nicht an.
VI. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (u.a. VwGH 22.02.1993, 92/10/0389 mwN).
Zur Beurteilung, ob der hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht (VwGH 20.02.1984, 83/10/0268).
Der Lärm wird ungebührlich erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (VwGH 19.04.1982, 81/10/0104).
Zur Feststellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens (u.a. VwGH 21.12.1987, 87/10/0136 mwN)).
Das Abspielen lautstarker Techno Musik an einem zentralen öffentlichen Platz in Wien ist ohne jeden Zweifel objektiv geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Auch dem Beschwerdeführer selbst musste bewusst, sein, dass wohl nicht alle Passanten, denen er bei seinem mehrstündigen Spaziergang durch Wien begegnet ist, seine Vorliebe für lautstarke Techno Musik teilen würden. Das Verhalten wäre leicht vermeidbar gewesen, diente die Handlung nach seiner Angabe doch ausschließlich seiner eigenen seelischen Erholung und wäre ein Spaziergang ohne weiteres auch ohne Mitnahme eines großen Lautsprechers auf einem Handwagen und dem Abspielen von Musik damit möglich gewesen. Wenn er demgegenüber davon ausgeht, dass „ältere Leute eben zu empfindlich wären“, und diese sein Verhalten eben hinzunehmen hätten, so zeigt sich bereits darin ein erheblicher Mangel an der im Zusammenleben gebotenen Rücksichtnahme. Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen folgend davon ausgeht, dass er im Zuge seines Spaziergangs die Musik nach eigenem Dafürhalten jeweils dann leiser geschaltet habe, wenn er Fiaker oder Personen mit Kinderwägen zu Gesicht bekam, so kann darin keine besondere Rücksichtnahme erblickt werden, kann es doch nicht im Ermessen des Beschwerdeführers gelegen sein, zu entscheiden, wer sich von seiner Musik gestört fühlen darf und wer nicht. Die gebotene Rücksichtnahme hätte es demgegenüber erfordert, das beschriebene Verhalten gänzlich zu unterlassen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgericht ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0028 mwN.).
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen). (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 u.a.).
Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Die Tat schädigte in nicht bloß unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung von Beeinträchtigungen Dritter durch ungebührlichen Lärm. Es war von vorsätzlicher Begehung auszugehen, da es einer Willensbildung bedarf, um einen großen Lautsprecher in einem von zwei Personen gezogenen Handwagen auf einen Spaziergang mitzunehmen und einzuschalten.
Das Verschulden des Beschwerdeführers war demnach als nicht bloß gering zu bewerten.
Von der belangten Behörde wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren angegeben, einkommenslos zu sein; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sagte er nunmehr aus, zuletzt monatlich € 1.300,00 netto monatlich vom AMS bezogen zu haben.
Weder war die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – der Vermeidung von Beeinträchtigungen Dritter durch störenden Lärm – gering, noch war von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder von geringem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam demnach nicht in Betracht.
Wenn in der Beschwerde darüber hinaus auf Milderungsgründe gemäß § 19 VStG iVm § 34 StGB verwiesen wird, so wird dazu einerseits bemerkt, dass es bei der gegenständlichen Übertretung nach § 1 Abs. 2 Z 1 WLSG um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner eigenen Darstellung eben gerade nicht schuldeinsichtig gezeigt oder sich bemüht, nachteilige Folgen zu vermeiden. Er hat den Lautsprecher zwar aufgrund der polizeilichen Intervention vorübergehend abgeschaltet, ihn jedoch in weiterer Folge, nachdem er sich von den Polizisten weit genug entfernt hatte, erneut eingeschaltet.
Die von der Behörde verhängte Geldstrafe von € 90,00, (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) befindet sich im unteren Bereich des bis zu € 700 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche) reichenden Strafrahmens. Sie erscheint aufgrund der vorliegenden Strafbemessungsgründe nicht als überhöht, und insbesondere auch geboten, um den Beschwerdeführer bzw. auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft wirksam abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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