LVwG W VGW-001/069/12230/2021

VGW-001/069/12230/2021Tribunale amministrativo regionale15 mar 2022

Regest

Versammlung; Versammlungsleiter; Ordner; Aufrechterhaltung der Ordnung; Wahrung des Gesetzes; Blockade eines Einsatzfahrzeuges; Kumulationsprinzip; Scheinkonkurrenz; Covid-19; FFP2-Maske; Mindestabstand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/069/12230/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.069.12230.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25.6.2021, Zl. VStV/…/2021, wegen vier Verwaltungsübertretungen nach dem Versammlungsgesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 250,– auf € 125,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

II.Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 150,– auf € 75,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 1 Tag und 12 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass nach "einhielten" die Zeichen- und Wortfolge ", indem diese keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard trugen" zu ergänzen ist.

IV. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

V. Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von insgesamt € 85,– auf € 22,50 herabgesetzt.

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. richtet; im Übrigen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"1. Datum/Zeit: 01.05.2021, 16:20 Uhr – 01.05.2021, 16:37Uhr

Ort: Wien, Wien, D.-Straße

Sie haben als Leiter der Versammlung zum Thema „E.“ unterlassen, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen, da die Versammlungsteilnehmer die Abfahrt eines Einsatzfahrzeuges blockierten.

2. Datum/Zeit: 01.05.2021, 16:31 Uhr

Ort: Wien, Wien, D.-Straße

Sie haben als Leiter der Versammlung zum Thema „E.“ unterlassen, diesen gesetzeswidrigen Handlungen (Blockade des Einsatzfahrzeuges) sofort entgegenzutreten, obwohl Sie bereits um 16:20 Uhr durch einen Behördenvertreter dazu aufgefordert wurden.

3. Datum/Zeit: 01.05.2021, 17:54 Uhr

Ort: Wien, Wien, F.-Park

Sie haben als Leiter der Versammlung zum Thema „E.“ unterlassen, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen, da zahlreiche Versammlungsteilnehmer die geltenden COVID 19 Bestimmungen nicht einhielten.

4. Datum/Zeit: 01.05.2021, 18:40 Uhr

Ort: Wien, Wien, F.-Park

Sie haben als Leiter der Versammlung zum Thema „E.“ unterlassen, dem ausgewiesenen Behördenvertreter trotz ausdrücklichen Verlangens Auskunft über die Person eines Redners zu erteilen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953

2. § 11 Abs. 2 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953

3. § 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953

4. § 12 letzter Satz Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,FreiheitsstrafeGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 250,005 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 19 Versammlungs-gesetz 1953, BGBl. Nr.

98/1953, zuletzt

geändert durch

BGB. I Nr. 50/2021

2. € 250,005 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 19 Versammlungs-gesetz 1953, BGBl. Nr.

98/1953, zuletzt

geändert durch

BGB. I Nr. 50/2021

3. € 150,003 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 19 Versammlungs-gesetz 1953, BGBl. Nr.

98/1953, zuletzt

geändert durch

BGB. I Nr. 50/2021

4. € 200,004 Tage(n) 0 Stunden 0 Minute(n)§ 19 Versammlungs-gesetz 1953, BGBl. Nr.

98/1953, zuletzt

geändert durch

BGB. I Nr. 50/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStV zu zahlen:

€ 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 935,00"

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Versammlungsanzeige vom 12. April 2021, auf die Niederschrift vom 26. April 2021, auf den Bericht des LVT vom 1. Mai 2021 und auf den Aktenvermerk vom 3. Mai 2021 zu den Ereignissen am 1. Mai 2021 gründet. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, sich zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht. In Bezug auf die Strafbemessung wurde ausgeführt, dass kein Umstand mildernd gewesen sei, erschwerend sei hingegen das Vorliegen von "vier (nicht einschlägigen) Verwaltungsübertretungen", das Zusammentreffen von mehreren Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Rechtsbeeinträchtigung durch die vorliegenden Verwaltungsübertretungen gewertet worden. Mangels Bekanntgabe sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden. Aufgrund des "Überwiegens der Erschwerungsgründe" sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine empfindlichere Geldstrafe verhängt worden.

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafen auf denselben Sachverhalt beziehen und insofern aus diesem Grund gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. ZPEMRK verstoßen. Aufgrund des friedlichen Verlaufs der gesamten Kundgebung und der absolut unvorhersehbaren Entwicklung im F.-Park könne ihm hier keine Fahrlässigkeit unterstellt werden. Er sei erst durch den behördlichen Einsatzleiter des Einsatzabschnitts um den Demonstrationszug mit der Information konfrontiert worden, dass seitens der Polizei mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern gerechnet werde. Er habe diese Aussage des Polizeibeamten zu Beginn der Demonstration aufgrund ihres friedlichen Verlaufs als unbegründetes Gerücht eingestuft. Er habe alle für ihn vorhersehbaren Ereignisse in seinen Planungen berücksichtigt und sei für ihn auch nicht klar ersichtlich gewesen, ob die Personen im G.-park zu "seiner" Kundgebung gehören. Dass es ein Problem mit einem blockierten Polizeifahrzeug gegeben habe, sei ihm zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden. Im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht richtig, dass er nicht für die Einhaltung der geltenden COVID-19-Bestimmungen durch die Versammlungsteilnehmer Sorge getragen habe, zumal es während der gesamten Demonstration immer wieder Durchsagen sowie Transparente, die zum Tragen von Masken auffordern, gegeben habe und Kundgebungsteilnehmer auch persönlich angesprochen und an diese kostenlos FFP2-Masken verteilt worden seien. Betreffend Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der besagten Person nicht um einen Redner der Kundgebung gehandelt habe; es habe sich vermutlich um einen Kundgebungsteilnehmer gehandelt, dessen Identität ihm unbekannt sei und habe er auch nicht gehört, was diese Person durchgesagt habe und welches Megaphon sie dabei verwendet habe.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

4. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Oktober 2021 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilungen 63, um Bekanntgabe der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht.

5. Am 20. Dezember 2021 fand am Verwaltungsgericht Wien (gemeinsam mit dem Verfahren zu GZ: VGW-001/069/11854/2021; J. H.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und J. H. sowie als Zeugen zwei Polizeibeamte einvernommen wurden.

II. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der K. mit Schreiben vom 12. April 2021 eine "Demonstration + Kundgebung" … (kurz: "E.") am 1. Mai 2021, 12:00 – 00:00 Uhr, mit der Route "… – F.-Park – dort Abschlusskundgebungsort" und einer erwarteten Teilnehmeranzahl von ca. 1.300 Teilnehmern der Landespolizeidirektion Wien an. Im Zuge einer Besprechung am 26. April 2021 bei der LPD Wien wurde – aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Verkehrs … – insbesondere die geplante Route insofern geändert, als sie nunmehr "… (kurze Zwischenkundgebung an der Ecke L.-straße/M.-gasse) – … (kurze Zwischenkundgebung beim N.) – … – F.-Park" lautete.

2. Am 1. Mai 2021 um 13:20 Uhr erfolgte der Abmarsch der Versammlungsteilnehmer vom Sammelort in Wien, P.-gasse, entlang der geplanten Route Richtung F.-Park. Zu Beginn des Demonstrationszuges wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter der Landespolizeidirektion Wien davon informiert, dass seitens der Polizei mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern gerechnet werde. Gegen 15:45 Uhr erreichte der Demonstrationszug mit dem Beschwerdeführer als Versammlungsleiter den F.-Park und verteilten sich die Versammlungsteilnehmer auf der gesamten Fläche des Parks. Trotz der zuvor von einem Vertreter der LPD Wien geäußerten Warnung, wonach mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern zu rechnen sei, reduzierte der Beschwerdeführer nach Ankunft beim F.-Park die Zahl der aktiven Ordner. Nach Ankunft der Versammlungsteilnehmer im F.-Park wurde mit den Redebeiträgen auf dem Lautsprecherwagen begonnen.

Etwa gegen 16:00 Uhr wurde von unbekannten Personen ein Transparent auf dem Gerüst der G.-kirche angebracht. Die in weiterer Folge dorthin zufahrenden Einsatzfahrzeuge der Polizei erregten die Aufmerksamkeit der im F.-Park befindlichen Teilnehmer der Versammlung "E.", weshalb sich eine große Anzahl dieser – zumindest 1.000 – vom F.-Park in den angrenzenden, durch die D.-Straße getrennten G.-park begab. Im G.-park wurden mehrere Personen durch die Polizei Amtshandlungen unterzogen und in weiterer Folge festgenommen. Als zumindest eine Person in den Arrestantenwagen verbracht wurde und dieser die Örtlichkeit verlassen wollte, stellten sich mehrere Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geleiteten Versammlung "E." im Zeitraum von 16:20 Uhr bis 16:37 Uhr unmittelbar vor das Fahrzeug um dieses beim Wegfahren zu behindern und erfolgten dabei Sprechchöre wie "Lasst sie frei" und "Wien hasst die Polizei".

Der Beschwerdeführer, der sich ebenfalls zuvor vom F.-Park in den G.-park begeben hatte, wurde vom Vertreter der Landespolizeidirektion Wien, Mag. R., in dieser Situation aufgefordert, auf die Teilnehmer der von ihm geleiteten Versammlung einzuwirken und die Abfahrt des Arrestantenwagens zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer versuchte dies über Durchsagen an die Versammlungsteilnehmer mittels Megaphon zu erreichen, konnte jedoch eine ungehinderte Abfahrt des Arrestantenwagens nicht ermöglichen. Der Beschwerdeführer konnte – aufgrund der zuvor durch ihn selbst erfolgten Reduktion – zu diesem Zeitpunkt auch die Zahl der aktiven Ordner nicht mehr so schnell erhöhen, wie es erforderlich gewesen wäre. Obwohl den Anordnungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht Folge geleistet wurde, löste er die Versammlung zu diesem Zeitpunkt nicht auf. Der Arrestantenwagen konnte schließlich erst gegen 16:37 Uhr durch einen durch Polizeibeamte geschaffenen Korridor abfahren.

Nachdem sich die Lage im G.-park beruhigt hatte, wurden ab ca. 17:15 Uhr die Redebeiträge im F.-Park weitergeführt; zu diesem Zeitpunkt waren noch etwa 800 Personen vor Ort. Um 17:54 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Mag. R. auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-19-Bestimmungen (Maskenpflicht, Mindestabstand) hingewiesen, zumal diese von einem großen Teil der anwesenden Personen im F.-Park nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer sowie einige Ordner gingen sodann über die Wiese des F.-Parks, sprachen einige Versammlungsteilnehmer an und wiesen diese auf die Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen hin. Manche Personen gaben an, mit den Personen, zu denen sie den Mindestabstand nicht einhielten, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Weitere Maßnahmen des Beschwerdeführers erfolgten hierzu nicht, sodass auch nach den Einwirkungsversuchen des Beschwerdeführers zahlreiche Versammlungsteilnehmer keine FFP2-Maske trugen. Obwohl den Anordnungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht Folge geleistet wurde, löste er die Versammlung auch zu diesem Zeitpunkt nicht auf.

Gegen 18:37 Uhr befand sich eine männliche Person inmitten des F.-Parks und hielt dort mit einem Megaphon für ca. fünf Minuten eine Rede. Der Beschwerdeführer wurde von Mag. R. daraufhin um 18:40 Uhr aufgefordert, ihm zu sagen, wer der Redner sei. Dem Beschwerdeführer war der Redner nicht namentlich bekannt.

Die Versammlung wurde schließlich gegen 20:00 Uhr vom Beschwerdeführer aufgelöst. Er war während der gesamten Dauer der Versammlung deren alleiniger Versammlungsleiter.

3. Der Beschwerdeführer war zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (1. Mai 2021) verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern wies eine rechtskräftige, ungetilgte Vormerkung betreffend § 77 Abs. 1 Z 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG auf, wobei diese Vormerkung am 4. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Sonstige Vormerkungen in Bezug auf den Beschwerdeführer bestanden zum maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht. Er hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 1.700,–.

III. Beweiswürdigung

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2. Die Feststellungen zu den grundsätzlichen zeitlichen Abläufen der hier in Rede stehenden Versammlung waren im Wesentlichen unstrittig. Insbesondere führte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst aus, dass er zu Beginn des Demonstrationszuges von einem Vertreter der LPD Wien informiert wurde, dass seitens der Polizei mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern gerechnet werde, was er jedoch als "unbegründetes Gerücht" abtat, dennoch nach Ankunft im F.-Park die Anzahl der Ordner reduzierte und es in weiterer Folge nicht mehr so schnell möglich war, die Zahl der aktiven Ordner derart zu erhöhen, wie es erforderlich gewesen wäre. Insoweit gründen sich die hierzu getroffenen Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass er während der gesamten Dauer der Versammlung deren alleiniger Versammlungsleiter war.

Die Feststellung, wonach es sich bei den den Arrestantenwagen behindernden Personen im G.-park um Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geleiteten Versammlung "E." handelte, gründet sich im Wesentlichen auf die dahingehenden glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen, welche übereinstimmend angaben, dass sich eine sehr große Anzahl der Teilnehmer der Versammlung im F.-Park aufgrund der im Bereich der G.-kirche/G.-park entstandenen Situation im Zusammenhang dem entrollten Transparent und den zufahrenden Einsatzfahrzeugen in den G.-park begab. Darüber hinaus gab der als Zeuge vernommene Einsatzbeamte in der mündlichen Verhandlung an, dass einige Personen, die zuvor im F.-Park waren, anschließend im G.-park gesehen wurden.

Als Schutzbehauptung zu werten war die Angabe des Beschwerdeführers, wonach ihm nie kommuniziert worden sei, dass ein Einsatzfahrzeug blockiert gewesen wäre, zumal die Aussage des Zeugen Mag. R., der angab, der Beschwerdeführer sei während der Blockade des Arrestantenwagen neben ihm gestanden und habe auf seine Aufforderung hin ein Megaphon genommen um – letztendlich vergeblich – auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken, diametral davon abweicht. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge insoweit unwahre Angaben machen sollte, zumal dieser auch bereits den von ihm geschilderten Geschehensablauf – in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – im Aktenvermerk vom 3. Mai 2021 festhielt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer um 17:54 Uhr vom Vertreter der LPD Wien auf die geltenden COVID-19-Bestimmungen hingewiesen wurde, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. R. in der mündlichen Verhandlung. Dass dennoch – auch nach Einwirkungsversuchen des Beschwerdeführers – zahlreiche Versammlungsteilnehmer keine FFP2-Maske trugen ergibt sich wiederum aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Redner ab 18:37 Uhr und der Aufforderung von Mag. R. an den Beschwerdeführer, Auskunft über diesen Redner zu geben, gründet sich auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. R. in der mündlichen Verhandlung. Die Negativfeststellung im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer dieser Redner namentlich bekannt war und er diesem Auskunftsersuchen nachkommen hätte können, musste vor dem Hintergrund getroffen werden, als in der mündlichen Verhandlung insoweit nachvollziehbar angegeben wurde, dass die Redebeiträge grundsätzlich vom Lautsprecher-/Pritschenwagen aus gehalten wurden, der betreffende Redner sich jedoch im Unterschied dazu mitten in der Wiese befand. Es ist daher davon auzugehen, dass es sich bei dem betreffenden Redner tatsächlich um eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Person handelte und er dem Auskunftsersuchen des Vertreters der LPD Wien de facto nicht nachkommen konnte.

3. Die Feststellung zu der im Tatzeitpunkt bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers nach dem NAG ergibt sich aus der Anfrage des Verwaltungsgerichts. Dass darüber hinaus keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus der von der belangten Behörde übermittelten Liste der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen; aus dem Umstand, dass bei den aufgelisteten Delikten kein Beginn der Tilgungsfrist angegeben ist, ergibt sich, dass die Bestrafungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszugs (27. Juli 2021) noch nicht rechtskräftig waren. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde dessen glaubhaften Angaben gefolgt.

IV. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes lauten:

"§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden."

V. Rechtliche Beurteilung

1. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

1.1. Dem Beschwerdeführer wird mit näherer Tatumschreibung vorgeworfen, er habe es unterlassen, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen, da die Versammlungsteilnehmer die Abfahrt eines Einsatzfahrzeuges blockierten (Spruchpunkt 1.); weiters wird ihm vorgeworfen, er habe es unterlassen, diesen gesetzeswidrigen Handlungen (Blockade des Einsatzfahrzeuges) sofort entgegenzutreten (Spruchpunkt 2.).

Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Im Fall der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt. Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann. Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion. Konsumtion liegt dabei vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist. Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. zu all dem VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298, mwN).

Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer sowohl in Spruchpunkt 1. als auch in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Versammlungsleiter im Zusammenhang mit der erfolgten Blockade eines Einsatzfahrzeuges verletzt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Bestrafungen jeweils derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

1.2. Soweit § 11 Abs. 2 Versammlungsgesetz normiert, die Versammlungsleiter (bzw. Ordner) haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten, wird damit festgelegt, auf welche Art und Weise die Versammlungsleiter und Ordner entsprechend § 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung Sorge zu tragen haben. Die in Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. festgelegten Verpflichtungen sind typischerweise miteinander verbunden.

Dabei ist es nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls geboten, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung auf andere Weise als durch sofortiges Entgegentreten Sorge zu tragen.

Kann dem Versammlungsleiter jedoch vorgeworfen werden, er habe nicht (ausreichend) für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung Sorge getragen, ist damit der gesamte Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs, er sei den gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen nicht sofort entgegengetreten, erfasst.

Für das ihm vorgeworfene Verhalten im Zusammenhang mit der Blockade des Einsatzfahrzeuges ist über den Beschwerdeführer – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – daher nur eine Strafe zu verhängen. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.

1.3. Aus § 11 Versammlungsgesetz ergibt sich die (unter Verwaltungsstrafsanktion stehende) – primär den Leiter der Versammlung treffende – Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zu sorgen; dies auch dann, wenn es sich – wie hier – um eine allgemein zugängliche, unter freiem Himmel stattfindende Versammlung handelt. Der Leiter einer Versammlung hat die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren legalen Verlauf zu sichern. Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird (vgl. VfGH 19.6.1997, B 873/97). Wenn der Versammlungsleiter es zur Erfüllung der geschilderten Aufgaben für erforderlich hält, hat er ausreichend Ordner zu bestellen, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Durch die Blockade eines Einsatzfahrzeuges der Polizei durch die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geleiteten Versammlung "E." wurde die öffentliche Ordnung gestört und damit eine gesetzwidrige Handlung gesetzt und die Ordnung der Versammlung nicht aufrechterhalten.

1.4. Dies ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen. Insofern bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, aufgrund des friedlichen Verlaufs der gesamten Kundgebung und der unvorhersehbaren Entwicklung im F.-Park könne ihm hier keine Fahrlässigkeit unterstellt werden. Er sei erst durch den behördlichen Einsatzleiter des Einsatzabschnitts um den Demonstrationszug mit der Information konfrontiert worden, dass seitens der Polizei mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern gerechnet werde.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter verpflichtet war, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen, hätte er, soweit er nicht selbst die nötige Überwachung der Versammlung durchführen konnte, zusätzliche Ordner zur Überwachung einsetzen müssen (vgl. VfSlg. 14869/1997). Gerade angesichts der unstrittig zu Beginn der Versammlung erfolgten Information seitens eines Vertreters der Versammlungsbehörde (LPD Wien), wonach mit gewaltbereiten Kundgebungsteilnehmern gerechnet werde, war es für den Beschwerdeführer absehbar, dass sich im weiteren Verlauf der Demonstrationen Situationen ergeben könnten, im Rahmen derer eine erhöhte Anzahl an Ordnern erforderlich sein könnte. Indem der Beschwerdeführer keine ausreichenden Vorkehrungen traf und sogar nach Ankunft beim F.-Park die Anzahl der aktiven Ordner reduzierte, weil er die Information der LPD Wien für ein unbegründetes Gerücht hielt, handelte der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter fahrlässig.

2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 120/2021, war zum Tatzeitpunkt am 1. Mai 2021 beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Indem während der vom Beschwerdeführer geleiteten Versammlung zahlreiche Verstöße gegen die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende FFP2-Maskentragepflicht begangen wurden, wurden gesetzwidrige Handlungen gesetzt und die Ordnung der Versammlung nicht aufrechterhalten.

2.2. Auch dies ist dem Beschwerdeführer – aus den gleichen bereits in Punkt V.1.4. genannten Gründen – vorzuwerfen, zumal auch in dieser Hinsicht offenkundig keine ausreichende Anzahl von Ordnern vom Beschwerdeführer organisiert wurde.

Das allenfalls erfolgte Zuwiderhandeln gegen die vorgeschriebene Einhaltung des Mindestabstands war dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorwerfbar, zumal eine Überprüfung der Angaben der Personen, wonach diese im gemeinsamen Haushalt leben, dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar war, und ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt auch von offenkundig nicht verwandten Personen gerade im studentischen Milieu bekanntermaßen üblich ist. Der Spruch war daher insofern spruchgemäß auf die mangelnde Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht zu reduzieren.

3. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 12 Versammlungsgesetz muss den Vertretern der Behörde auf Verlangen Auskunft über die Person der Redner gegeben werden. Der Beschwerdeführer erteilte hinsichtlich der Person, die um ab 18:37 Uhr für etwa fünf Minuten in der Wiese – nicht auf der Bühne der Veranstalter – stehend in ein Megaphon sprach, nicht, wodurch der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht hat. Dies ist ihm jedoch nicht vorwerfbar, da er die Person nicht kannte und – gerade angesichts der festgestellten Tatumstände – auch nicht kennen hätte müssen.

Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.

4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.1. Die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten schädigten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit Versammlungen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen keinesfalls als gering zu werten.

4.2. Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG bzw. ein Vorgehen nach § 33a VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.

4.3. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, die "vier (nicht einschlägige) Verwaltungsübertretungen" als erschwerend wertete, war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zwar nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, hatte jedoch nur eine Vormerkung nach dem NAG aufzuweisen. Ebenso wurde zu Unrecht "das Zusammentreffen von mehreren Verwaltungsübertretungen" erschwerend gewertet, zumal der Erschwerungsgrund der "Tathäufung" im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 09.12.2019, Ra 2019/02/0086; 13.2.1992, 91/06/0140). Es waren somit im Ergebnis weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu werten. Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.

4.4. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafzumessungsgründe, insbesondere der weggefallenen Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung des jeweils bis zu € 720,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens sind die in den Spruchpunkten 1. und 3. verhängten Strafen spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da die Strafen in diesem Ausmaß als erforderlich anzusehen sind, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

5. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Strafverfahren auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,– zu bemessen.

Dem entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens statt € 85,– den Betrag von € 22,50 (€ 12,50 zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses und € 10,– zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,– zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Bei mehreren Spruchpunkten eines angefochtenen Straferkenntnisses ist hinsichtlich des Beschwerdeerfolgs des Beschwerdeführers jeder trennbare Spruchpunkt gesondert zu betrachten (VwGH 14.7.2006, 2005/02/0175). Da der Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte zumindest teilweise Folge gegeben wurde, ist kein Beitrag für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt einen Betrag in Höhe von € 222,50 (Strafen und Kosten) zu zahlen.

6. Die ordentliche Revision ist insoweit zulässig, als im Hinblick auf das (Scheinkonkurrenz-)Verhältnis des § 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz zu § 11 Abs. 2 Versammlungsgesetz eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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