LVwG W VGW-101/092/997/2022-6

VGW-101/092/997/2022-6Tribunale amministrativo regionale4 mar 2022

Regest

Angemessene Vergütung; Anspruch; Verfahrenshelfer; Erschwerniszuschlag; Erfolgszuschlag; pauschaler Abschlag; Zeiten des Zuwartens

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/997/2022-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.997.2022.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Mag. A. B., vertreten durch X. Rechtsanwälte, gegen den Vorstellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2.11.2022, Zl. ..., betreffend angemessene Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO),

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als der bekämpfte Bescheid, soweit er Spruchpunkt 2 des Bescheids der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3.5.2021 abändert, abgeändert wird, sodass es wie folgt lautet:

„Dem Antrag von Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, ihm gemäß § 16 Abs. 4 RAO die für die Verteidigung des Angeklagten KR Mag. D. E. im Strafverfahren ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien für die im ersten Verhandlungsjahr erbrachten Leistungen zu vergüten, wird zusätzlich zu dem in Spruchpunkt 1 des Bescheids vom 28.1.2020 zugesprochenen Betrag im Ausmaß von weiteren € 77.449,79 (darin enthalten € 12.908,30 an USt) stattgegeben.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.9.2017 bestellte die Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den Beschwerdeführer in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ ..., gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verteidiger des Beschuldigten Mag. D. E..

Mit Schreiben vom 19.3.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für das Jahr 2018 im Ausmaß von € 420.811,20 (inkl. USt).

Mit E-Mail vom 13.6.2019 rief der Beschwerdeführer seine E-Mail vom 19.3.2019 in Erinnerung und bat höflich um Erledigung.

Mit E-Mail vom 2.9.2019 ersuchte der belangte Ausschuss um Vorlage von Belegen, aus denen ablesbar ist, ob der Beschwerdeführer an den im Kostenverzeichnis aufgelisteten Verhandlungstagen tatsächlich anwesend war oder sich entsprechend substituieren ließ.

Mit Schreiben vom 4.9.2019 äußerte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dahin, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem LG Strafsachen Wien ... durchgehend von der Rechtsanwaltskanzlei X. Rechtsanwälte substituieren ließ.

Mit Schriftsatz vom 21.1.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein.

Mit Bescheid vom 28.1.2020 gab der belangte Ausschuss dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.3.2019 im Ausmaß von € 81.959,04 (darin enthalten € 13.649,84 USt) statt (Spruchpunkt 1) und unterbrach hinsichtlich des Mehrbegehrens das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu ... beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Verfahrens (Spruchpunkt 2).

Mit Schreiben vom 2.3.2020 kündigte der Beschwerdeführer an, voraussichtlich Beschwerde gegen den 40%igen Abschlag zu erheben, und ersuchte (da der Bescheid im übrigen Teil in Rechtskraft erwachse) um eine Anweisung des Betrags von € 81.959,04 (darin enthalten € 13.659,84 USt).

Mit Schriftsatz vom 20.3.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.1.2020 und beantragte, seinem Antrag auf Sonderpauschalvergütung nicht nur im Ausmaß von € 81.959,04, sondern im Ausmaß von € 204.897,60 (darin enthalten € 34.149,60 USt) stattzugeben.

Mit Bescheid vom 3.5.2021 stellte die Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien fest, dass die in Spruchpunkt 2 des Bescheids vom 28.1.2020 ausgesprochene Unterbrechung des Verfahrens beendet ist (Spruchpunkt 1); weiters gab sie dem Antrag (zusätzlich zu dem in Spruchpunkt 1 des Bescheids vom 28.1.2020 zugesprochenen Betrag) im Ausmaß von weiteren € 9.528,84 (darin enthalten weitere € 1.588,14 an USt) statt (Spruchpunkt 2) und wies darüber hinaus das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 3).

Mit Schriftsatz vom 18.5.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses des Rechtsanwaltskammer Wien vom 3.5.2021 Vorstellung an die Rechtsanwaltskammer Wien mit dem Antrag, den Anträgen vom 19.3.2019 und 2.3.2020 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung für 2018 (1. Verhandlungsjahr) in der gegenständlichen Verfahrenshilfesache im Ausmaß von weiteren € 300.733,88 (darin enthalten € 50.122,31 an 20%iger USt) stattzugeben.

Mit E-Mail vom 19.5.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des belangten Ausschusses vom 28.1.2020 zurück; das Verwaltungsgericht Wien stellte mit Beschluss vom 25.5.2021 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ein.

Mit „Vorstellungsbescheid“ vom 2.11.2021 gab der belangte Ausschuss der Vorstellung des Beschwerdeführers teilweise Folge, änderte den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.5.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 ab und entschied wie folgt neu:

„2. Dem Antrag von Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, ihm für die Verteidigung des Angeklagten KR Mag. D. E. im Strafverfahren ... des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, für die im 1. Verhandlungsjahr erbrachten Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO wird zusätzlich zu dem in Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 28.01.2020 zugesprochenen Betrag im Ausmaß von weiteren EUR 31.904,41 (darin enthalten EUR 5.317,40 an USt) stattgegeben.“

Darüber hinaus wies er das Mehrbegehren ab.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 zog der Beschwerdeführer den „Vorstellungsbescheid“ vom 2.11.2021, soweit er das Mehrbegehren abwies, (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, „den angefochtenen Vorstellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Sonderpauschalvergütung für die im 1. Verhandlungsjahr (12.12.2017 bis 11.12.2018) erbrachten Leistungen gem. § 16 Abs 4 RAO nicht im Ausmaß von weiteren € 31.904,41 stattgegeben werde, sondern ausgehend von einer angemessenen Gesamtvergütung von € 434.027,28 im Ausmaß von weiteren € 352.068,24 (darin enthalten € 58.678,04 an USt) stattgegeben werde“. Dieser Beschwerde waren Beilagen angeschlossen.

Mit Note vom 25.1.2022 legte der belangte Ausschuss dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Gerichtsprotokolle gesondert als Storage-Link übermittelt werden.

Am 28.2.2022 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss aufgrund der komplexen Rechtslage eine Entscheidung nicht verkündet werden konnte; die Verfahrensparteien verzichteten auf eine Verkündungstagsatzung.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 1 RAO von der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 14.9.2017 im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. ..., zum Verfahrenshelfer des Angeklagten KR Mag. D. E. bestellt. KR Mag. D. E. wurde mit Urteil vom 4.12.2020 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (rechtskräftig) freigesprochen.

Das gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO maßgebliche Verhandlungsjahr begann am 12.12.2017 und endete am 11.12.2018. Der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO maßgebliche Schwellenwert (in casu: von zehn Verhandlungstagen) wurde mit Ablauf des 23.1.2018 erreicht; anspruchsbegründend sind daher die ab dem 24.1.2018 bis zum 15.10.2018 erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf Vergütung am 19.3.2019 beim belangten Ausschusses ein; dieser Antrag enthielt ein Leistungsverzeichnis.

Die vom Beschwerdeführer im „Verhandlungsjahr“ erbrachten Leistungen beziehen sich auf die Hauptverhandlung eines schöffengerichtlichen Verfahrens. Dieses schöffengerichtliche Verfahren („…“), das vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl ... geführt wurde, ist das größte Wirtschaftsstrafverfahren der 2. Republik; es gab 15 Angeklagte, es wurden 150 Zeugen einvernommen; der Akt umfasste 241 Bände (Beneordner); es gab 4899 Ordnungsnormen. Allein die Anklageschrift umfasst 900 Seiten, das Urteil etwa 1200 Seiten.

1.2. Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Bescheid vom 28.1.2020 (Spruchpunkt 1) sprach der belangte Ausschuss dem Beschwerdeführer für seine im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien erbrachten Leistungen eine Vergütung im Ausmaß von € 81.959,04 (darin enthalten € 13.659,84 an USt) zu; damit galt er die Zeiten der Hauptverhandlung (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit a AHK) samt 50% Einheitssatz (§ 11 AHK iVm § 23 RATG) ab. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 40% abgezogen. Von Spruchpunkt 1 des Bescheids vom 28.1.2020 nicht erfasst waren die Vergütungen der Zeiten des Zuwartens und der Beratung (§ 10 Abs. 4 AHK iVm TP 7/2 RATG), ein Erschwerniszuschlag (§ 4 Satz 2 AHK) und ein Erfolgszuschlag (§ 12 AHK).

Mit Bescheid vom 3.5.2021 sprach die Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien dem Beschwerdeführer eine weitere Vergütung von € 9.528,84 (darin enthalten € 1.588,14 USt) zu (Spruchpunkt 2); diese Vergütung ergab sich aus der Differenz des bishin vorgenommenen (durchgehend 40%igen) Abschlags zum nunmehr gestaffelten pauschalen Abschlag (Tag 11-20: 25%; Tag 21-30: 33,33%; ab Tag 31: 40%).

Die mit dem Vorstellungsbescheid vom 2.11.2021 zugesprochene (Spruchpunkt 1 betreffend Spruchpunkt 2 des Bescheids vom 3.5.2021) wiederum (im Vergleich zum Bescheid vom 3.5.2021) höhere Vergütung (statt € 9.528,84 [darin enthalten € 1.588,14 USt]), nämlich € 31.904,41 (darin enthalten € 5.317,40 an USt) resultiert aus der (bislang nicht vorgenommenen) Vergütung der Zeiten des Zuwartens und der Beratungen; wobei bei den Zeiten des Zuwartens jeweils die ersten halben Stunden unberücksichtigt blieben.

Jener Spruchpunkt des bekämpften Vorstellungsbescheids, mit dem Spruchpunkt 2 des Bescheids vom 3.5.2021 abgeändert wurde, ist rechtskräftig, weil dieser in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, Pkt. 4) ausdrücklich nicht angefochten wurde; damit ist auch der diesem Spruchpunkt zugrundeliegende Umfang der abgeltbaren Leistungen verbindlich festgelegt; dies sind die jeweiligen Zeiten der Hauptverhandlung (Verhandlungstage und jeweilige Dauer der Hauptverhandlung an diesen Tagen), sowie die Zeiten des Zuwartens (auf den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung) und (des Zuwartens während) der Beratung des Gerichts an diesen Verhandlungstagen.

Der dem Beschwerdeführer (bislang) zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO beträgt € 94.886,21 (zuzüglich € 18.977,24 USt); zusgesprochen wurden ihm bereits € 81.959,04 (darin enthalten € 13.659,84 an USt).

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf den in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers enthaltenen Vorbringen, andererseits auch auf den Aussagen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht; sie werden auch vom belangten Ausschuss nicht bestritten.

Die Feststellungen zu Punkt 1.2. gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt und sind gleichfalls zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO hat ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt in diesem Verfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“, sofern er „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird“. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser „Antrag auf Vergütung“ „vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.“ Nach § 16 Abs. 4 vorletzter Satz RAO sind im „Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung“ „die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

Wie festgestellt, überschritt das zu ... protokollierte Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in dem der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, die in § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO festgelegte Schwelle zur Vergütungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer brachte zudem seinen Antrag auf Vergütung rechtzeitig bei der Rechtsanwaltskammer ein und verzeichnete darin auch seine Leistungen, sodass ihm gegenüber der Kammer jedenfalls ein Vergütungsanspruch zukommt.

3.1.2. Leistungen, die nach § 16 Abs. 4 RAO (unter den dort genannten Voraussetzungen) zu vergüten sind, sind die Zeiten der Hauptverhandlung, die (Zeiten des Zuwartens während der) Beratungen des Gerichts, Zeiten des Zuwartens (auf dem Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung) und schließlich Schriftsätze. Von der Vergütung dieser Leistungen entsprechend den Tarifansätzen (samt Einheitssatz gemäß § 11 AHK iVm § 23 RATG) kommen noch Zu- oder Abschläge in Betracht, und zwar ein Erschwerniszuschlag (§ 4 AHK; zum Zuschlagcharakter vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144), ein Erfolgszuschlag (§ 12 AHK) und auch ein pauschaler Abschlag.

Gegenständlich geht es um

die Gebührlichkeit (auch der ersten halben Stunde) der Zeiten des Zuwartens, wenn die Zeit des Zuwartens die erste halbe Stunde überschreitet (§ 10 Abs. 4 AHK),

der Gebührlichkeit eines Erschwerniszuschlags (und – bejahendenfalls – dessen Höhe) (§ 4 AHK),

der Gebührlichkeit eines Erfolgszuschlags (und – bejahendenfalls – dessen Höhe) (§ 12 AHK) sowie

den Umfang eines pauschalen Abschlags.

3.1.2.1. Gebührlichkeit (auch der ersten halben Stunde) der Zeiten des Zuwartens, wenn die Zeit des Zuwartens die erste halbe Stunde überschreitet (§ 10 Abs. 4 AHK):

§ 10 Abs. 4 AHK (idF Beschluss vom 12.5.2017, kundgemacht am 15.15.2017) lautet:

„Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.“

Der Beschwerdeführer meint nun, dass nach Erreichen des Schwellenwerts einer halben Stunde die gesamte Wartezeit verrechenbar ist. Wäre nämlich das vom belangten Ausschuss erzielte Ergebnis gewollt, wäre schlicht formuliert worden, dass man ab einer halben Stunde die Wartezeit verrechnen kann. Der Beschwerdeführer rekurriert auch auf eine Entscheidung des OGH (OGH 18.1.1989, 1 Ob 510/89), wonach die gesamte Wartezeit verrechenbar sei.

Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm angesprochene Entscheidung des OGH offensichtlich zu einer anderen Rechtslage ergangen ist; sie geht nämlich davon aus, dass sich in § 10 Abs. 4 (damals noch) AHR „keine Einschränkung der Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde findet“. Dies ist aber bei der zur gegenständlichen Leistungszeit geltenden Fassung der AHK – wohl unstrittig – der Fall, sodass aus dieser Entscheidung des OGH für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Eine systematische Interpretation, insbesondere die unterschiedliche Formulierung in § 10 Abs. 4 AHK für die Vergütung für das Zuwarten, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung lässt beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel aufkommen, nach den AHK ist gesollt, dass die erste halbe Stunde des Zuwartens nicht honoriert wird (siehe auch zu einem vergleichbaren Thema VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061, Rn 22). Schließlich führte die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung zu dem sachlich nicht begründbaren Ergebnis, dass ein 29-minütiges Zuwarten unvergütet bliebe, ein 31-minütiges jedoch zu einer Vergütung von zweimal einer halben Stunde führte.

Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen und daher der Beschwerde diesbezüglich nicht Folge zu geben.

3.1.2.2. Gebührlichkeit eines Erschwerniszuschlags (§ 4 AHK):

Nach § 4 Satz 2 AHK (idF Beschluss vom 12.5.2017, kundgemacht am 15.5.2017) ist „bei Beurteilung der Angemessenheit des Honorars“ „zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.“

Insbesondere der überdurchschnittliche Umfang allein aufgrund der 241 Bände erlauben den Zuspruch dieses Zuschlags (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, wo allein die Anzahl der Bände des Gerichtsakts den Ausschlag gab, die Voraussetzung dieses Zuschlags zu bejahen).

Hinsichtlich der Höhe des Erschwerniszuschlags erscheinen dem erkennenden Verwaltungsgericht 20% angemessen (vgl. diesbezüglich auch den dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2009 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo gleichfalls ein Erschwerniszuschlag iSd § 4 AHK in der Höhe von 20% geltend gemacht wurden). Der von Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag in der Höhe von 100% erscheint demgegenüber überhöht, weil mit dem Erschwerniszuschlag allein der quantitative Aspekt der Aktenlage abgegolten wird und nicht auch die unzähligen Verhandlungstage und -stunden; diese werden durch die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 RAO (der ja bereits „besonders aufwändige Verfahren“ voraussetzt: vgl. VfGH VfSlg. 20.295/2018) und die jeweils verzeichneten Honoraransätze abgegolten.

3.1.2.3. Gebührlichkeit eines Erfolgszuschlags (§ 12 AHK):

Nach § 12 Satz 1 AHK (idF Beschluss vom 12.5.2017, kundgemacht am 15.5.2017) „kann“ „in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbare Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden;“ dies insbesondere, wenn das Urteil auf Freispruch lautet.

Aus folgenden Gründen gebührt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts gemäß § 45 RAO bestellten Verfahrenshelfern auch bei Freisprüchen in offiziosen Strafsachen kein Erfolgszuschlag:

Wie der VwGH bereits mehrfach betont hat (z.B. VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159; 26.5.2008, 2006/06/0264; 17.12.2009, 2009/06/0144), bemisst nach § 16 Abs. 4 RAO die zuständige Rechtsanwaltskammer nämlich nicht die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit seinen Klienten tätig wurde, sondern setzt eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, fest.

Der Verfahrenshelfer erhält daher auch kein Honorar für seine erbrachten Leistungen (weshalb § 12 AHK bereits von seinem Wortlaut her, der von „50% des Honorarbetrages“ spricht, nicht anwendbar scheint), sondern eine Vergütung, die der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, unter Rückbezug auf VfGH, VfSlg 12.638/1991). Mit dem Telos des § 16 Abs. 4 RAO, allein (bis zur Existenzbedrohung gehende) negative Auswirkungen abzuwenden, ist ein Erfolgszuschlag schlicht nicht kompatibel.

Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist, dass in der Vergangenheit bereits Erfolgszuschläge zugesprochen wurden, es ist jedoch an diese Entscheidungen nicht gebunden; anders als der Beschwerdeführer vermeint, hat der VwGH – soweit zu sehen – die Rechtmäßigkeit eines Erfolgszuschlags bislang noch nicht beurteilt.

Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen und daher der Beschwerde (auch) diesbezüglich nicht Folge zu geben.

3.1.2.4. Umfang des pauschalen Abschlags:

Vom VwGH anerkannt (z.B. 4.11.2002, 2000/10/0050) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Beschwerde, Seite 6) ist das gesetzliche Erfordernis, bei Festsetzung der Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO von den Ansätzen der AHK (pauschale) Abschläge vorzunehmen; dies wird insbesondere aus § 47 Abs. 3 Z 3 RAO abgeleitet, wo davon die Rede ist, „die Vergütung […] der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird“.

Wie weit diese „Annäherung“ an die nach den AHK an als angemessen anzusehende Entlohnung reicht, somit in welchem Umfang Abschläge vorzunehmen sind, ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts eine Ermessensentscheidung, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Höhe eines Verspätungszuschlags nach § 135 BAO (vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Art. 130 B-VG, Rz 81) oder die Strafzumessung anhand der in § 19 VStG festgelegten Kriterien (z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0116 bis 0117, Rn 30).

Nach Art. 130 Abs. 3 B-VG „liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“ Diese Vorschrift beschränkt somit die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden. Die Verwaltungsgerichte können somit Bescheide mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch abändern (auch wenn sie selbst das Ermessen anders geübt hätten oder eine andere Entscheidung für zweckmäßiger hielten), sofern die Verwaltungsbehörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs nicht überschritten bzw. ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt hat (z.B. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, Rn 20).

Der belangte Ausschuss begründete seine Entscheidung hinsichtlich der (von ihm vorgenommenen) gestaffelten Abschläge hinreichend, auch ist nicht zu ersehen, dass er maßgebliche Umstände unberücksichtigt ließ oder Umstände in die Erwägungen einbezogen hätte, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Jedenfalls erscheinen die vorgenommenen gestaffelten Abschläge unter Bedachtnahme des hinter den Abschlägen stehenden Telos (siehe dazu oben) vertretbar. Der belangte Ausschuss hat daher sein Ermessen im Zusammenhang mit den Abschlägen im Sinn des Gesetzes geübt, weshalb es dem erkennenden Verwaltungsgericht verwehrt ist, die Höhe der Abschläge zu verändern.

3.1.3. Der Beschwerde war somit allein hinsichtlich des Erschwerniszuschlags in der Höhe von 20% (§ 4 AHK) Erfolg beschieden. Ausgehend von einem Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von € 94.886,21 beträgt der 20% Erschwerniszuschlag € 18.977,24. Die angemessene Vergütung iSd § 16 Abs. 4 RAO beträgt daher (netto) € 113.863,45; zuzüglich 20% USt in der Höhe von € 22.772,69 somit (brutto) € 159.408,83. Zieht man von diesem Betrag die bereits zugesprochenen € 81.959,04 ab, sind folglich noch € 77.449,79 zuzusprechen (darin enthalten sind € 12.908,30 an USt).

3.2. Aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage entfiel die (gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG in der Regel vorgesehene) Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. VwGH, 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, Rn 18), zumal die Verfahrensparteien auf eine Verkündungstagsatzung und damit unmissverständlich auf die Verkündung des Erkenntnisses verzichtet haben (vgl. z.B. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/17/0031 bis 0032, Rn 13).

3.3. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage, ob Verfahrenshelfer, denen ein Anspruch nach § 45 Abs. 4 RAO auf Sonderpauschalvergütung zusteht, auch einen – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – Erfolgszuschlag nach § 12 AHK geltend machen können, vom VwGH (noch) nicht ausdrücklich klargestellt wurde. Damit liegt eine Rechtsfrage vor, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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