LVwG W VGW-109/007/1623/2022

VGW-109/007/1623/2022Tribunale amministrativo regionale22 feb 2022

Regest

Vergütung für aliquote Anteile an Sonderzahlungen; Mehrbegehren; Erweiterung des Antrags; neuer Antrag; Beschwerdegegenstand; Verfahrensgegenstand; Bezifferung; Aufschlüsselung; Zurückweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/1623/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.1623.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in der Beschwerdesache der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 19.08.2021, Zl. MA 40-GR-…/2021, betreffend Dienstnehmer-Vergütung nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Eingabe vom 30.08.2021 wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2021 wurden der nunmehr beschwerdeführenden Partei für die Absonderung der Dienstnehmerin B. C. (geboren am …) für den Zeitraum von 20.12.2020 bis 30.12.2020 wegen deren Absonderung mit Bescheid vom 10.02.2021, MA 15 – BGA 15 – …-2021-2, aufgrund ihres Antrages vom 02.03.2021 eine Dienstnehmer-Vergütung in der beantragten Höhe von 627,23 Euro gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz zugesprochen. Eine Begründung entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Der verfahrenseinleitende Antrag vom 02.03.2021 bezifferte das Gesamtbegehren mit 627,23 Euro. In der Aufschlüsselung des Formulars war die Rubrik „Aliquot ausbezahlte Sonderzahlungen“ nicht ausgefüllt. Der nun in der Eingabe vom 30.08.2021 angesprochene Sonderzahlungsanteil wird erstmals mit dieser Eingabe begehrt („Änderung betreffend Sonderzahlungsanteils“, „Nachzahlung der Differenz laut Korrekturantrag““); ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular ist dieser Eingabe angeschlossen. Vor der Behörde wurde ein solches Begehren nie gestellt.

Ausgehend vom ursprünglichen Antrag und dem vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringen sowie dem nun angefochtenen Bescheid einerseits sowie der vorliegenden Beschwerde samt Begehren/Begründung dazu andererseits ergibt sich, dass es sich bei dem mit der Beschwerde angesprochenen Mehrbegehren bzw. bei der Erweiterung des Antrages betreffend eine Vergütung für aliquote Anteile an Sonderzahlungen um einen neuen Antrag handelt, der nicht bereits vom ursprünglichen Antrag bzw. Verfahrensgegenstand des behördlichen Verfahrens umfasst war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gesamte dem Betrag nach begehrte Vergütung zuerkannt, weshalb eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu Recht entfallen konnte.

Beschwerdegegenstand und Rahmen des Prüfumfanges des Verwaltungsgerichts ist ein Bescheid, der über einen Antrag abspricht. Sofern ein Bescheid einem Antrag vollinhaltlich stattgibt, fehlt es an der „Beschwer“ bzw. Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Erweiterung in der Form, dass ein neues/ergänzendes Begehren erstmals nach einer Bescheiderlassung erhoben wird, ist jenseits der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 25.05.2021, Ra 2021/03/0065).

Im Verfahren nach § 32 Epidemiegesetz besteht eine Nachweis-, Konkretisierungs- und Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Eine Bezifferung bzw. Aufschlüsselung eines Begehrens und der Berechnungsgrundlagen steckt dabei den Verfahrensgegenstand ab. Was nicht Antrags- und Verfahrensgegenstand ist, ist nicht Gegenstand eines angefochtenen Bescheides und somit in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen, nicht aber einer Beschwerde zugänglich.

Aus welchem Grund etwas (hier: ein Mehrbegehren für weitere Entgeltbestandteile) nicht bereits im Verfahren vor der Behörde beantragt wurde, spielt dabei keine Rolle. Insofern ist unbeachtlich, ob wegen einer – hier: mittlerweile durch eine Klarstellung des VwGH überholte – vom Antragsteller angenommenen/er-warteten Rechtsansicht einer Behörde eine Anspruchsverfolgung als aussichtslos eingeschätzt wurde oder ein Irrtum darüber bestand, was man beantragen „dürfe“. Dass allenfalls ein Abweisungsgrund bestehen könnte (wegen verneinter Bewilligungsfähigkeit durch die Behörde), stellt keinen Unzulässigkeitsgrund oder ein sonstiges Hindernis für eine entsprechende Antragstellung dar.

Der Vergütungsanteil für Sonderzahlungen hätte bereits vor der Behörde beantragt werden können und müssen. Ein „Korrekturantrag“ ist in der gegenständlichen Form und Konstellation/Verfahrensstadium nicht zulässig. Es erweist sich somit die Eingabe vom 30.08.2021, mit welcher eine außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Forderung erhoben wurde, als unzulässige Beschwerde, weshalb sie zurückzuweisen war.

Nachdem die Eingabe von der belangten Behörde als Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, war hierüber förmlich mit Beschluss zu entscheiden. Inwiefern es sich bei der Eingabe inhaltlich betrachtet um einen neuen bzw. zusätzlichen Antrag oder um eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG handelt und ob dieser inhaltlich behandelt werden kann, wäre allenfalls von der Behörde zu beurteilen (insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit iSd §§ 33 und 49 Epidemiegesetz; zu einer Antragsabweisung wegen einer Erweiterung bezüglich eines zunächst nicht mitbeantragten Gehaltsbestandteils unter Bezugnahme auf Antragsfrist und Verjährung zuletzt VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Dieser Beschluss konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es wurde von keiner Verfahrenspartei ein Verhandlungsantrag gestellt. Es stellten sich lediglich Rechtsfragen zu einer klaren Sachlage und es war die Beschwerde bereits aus Formalgründen zurückzuweisen (§ 24 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist klar und geklärt (siehe die zitierte Rechtsprechung). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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