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VGW-031/024/17613/2021; VGW-031/V/024/1227/2022•LVwG W VGW-031/024/17613/2021; VGW-031/V/024/1227/2022
VGW-031/024/17613/2021; VGW-031/V/024/1227/2022Tribunale amministrativo regionale22 feb 2022
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorglosigkeit; Versicherungsmakler; Auftrag; Zurückweisung; Beschwerdefrist
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 19.10.2021, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des 1) § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) und 2) § 4 Abs. 1 lit. c StVO, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 19.10.2021, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des 1) § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) und 2) § 4 Abs. 1 lit. c StVO, den
BESCHLUSS
gefasst
I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.
II.Die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist gegen diesen Beschluss für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I.Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat Wien C. (im Folgenden: belangte Behörde), zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in Höhe € 200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen und 20 Stunden verhängt. Zu Spruchpunkt 2. wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 15 Stunden verhängt.
2. Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 25.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt und dem Beschwerdeführer auch am selben Tag ausgefolgt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 25.10.2021 und endete am 22.11.2021. Die Beschwerde wurde am 29.11.2021 eingebracht.
3. Dem Beschwerdeführer wurde dies im Rahmen eines Verspätungsvorhalts vom 23.12.2021 zur Kenntnis gebracht.
4. Daraufhin langte am 31.01.2022 ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien ein. In diesem führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 25.10.2021 das Straferkenntnis entgegengenommen und dieses an seinen Versicherungsmakler D. weitergeleitet, um eine Deckung über die Rechtsschutzversicherung in dieser Angelegenheit zu erwirken. In der Folge sei es zwischen dem Versicherungsmakler und ihm zu Fehlern in der Kommunikation gekommen, wodurch die Verspätung zustande gekommen sei. Am 28.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien, in welchem er ausführt, er habe am 25.10.2021 an die Agentur D. die Anfrage gestellt, in dieser Angelegenheit „einen Einspruch zu tätigen, bzw. einen Anwalt über eine Rechtsschutzversicherung zu beauftragen, diesen zu tätigen.“ Nachdem er keine Antwort erhalten habe, habe er selbst die Beschwerde eingebracht. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist am 29.11.2021 ende, weil er diese Frist in seinem Kalender eingetragen hatte. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtes Wien habe er davon erfahren, dass dies ein Irrtum und ein Fehler seinerseits gewesen sei.
II.Feststellungen
1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 25.10.2021 zugestellt.
2. Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.11.2021 eingebracht.
4. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der Beschwerdefrist das Straferkenntnis mit dem Ersuchen an den Versicherungsmakler weitergeleitet, dieser möge in dieser Angelegenheit einen Einspruch tätigen bzw. einen Anwalt über eine Rechtsschutzversicherung zu beauftragen, diesen zu tätigen.
III.Beweiswürdigung
1. Die Feststellung zu Punkt II.1. ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Zustellnachweis.
2. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich aus Einsichtnahme in den im Gerichtsakt aufliegenden Behördenakt.
3. Die Feststellung zu Punkt II.3. ergibt sich zum Einen aus dem Datum, mit welchem die Beschwerde versehen ist, zum Anderen aus dem Parteienvorbringen.
4. Die Feststellung zu Punkt II.4. ergibt sich aus dem Parteienvorbringen.
IV.Rechtliche Würdigung
1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden; ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor, wenn eine Partei über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter Schriftstücke irrt (VwGH 30.09.1997, 97/08/0127). Eine solche Sorglosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Bescheidadressat es trotz Unklarheit unterlässt, sich – im Rahmen der ihm konkret zumutbaren Sorgfaltspflicht – über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (VwGH 25. 9. 1990, 90/07/0012; 9. 11. 1995, 95/19/0637). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer eine falsche Rechtsmittelfrist in den Kalender eingetragen hat, zu übertragen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe seinen Versicherungsmakler beauftragt, ein Rechtsmittel einzubringen bzw. einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine der Widereinsetzung entgegenstehende Sorglosigkeit vorliegt, wenn der Vertreter – weil er bisher ins Verfahren nicht involviert war – vom angefochtenen Bescheid keine Kenntnis hatte und von der Partei mit der Erhebung eines Rechtsmittels beauftragt wurde, ohne dass sich die Partei in der Folge etwa telefonisch vergewissert hätte, ob die Sendung angekommen und der Vertreter zur Einbringung des Rechtsmittels bereit sei (VwGH 27.06.1991, 90/06/0191). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht zu bewilligen.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG nicht erstreckbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Ausweislich der Feststellungen wurde das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 25.10.2021 zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 25.10.2021 und endete am 22.11.2021. Die Beschwerde wurde ausweislich der Feststellungen erst am 29.11.2021 eingebracht und ist sohin verspätet.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Revision durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von weniger als € 750,-- und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,— hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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