LVwG W VGW-109/007/259/2022

VGW-109/007/259/2022Tribunale amministrativo regionale17 feb 2022

Regest

Absonderung; Erweiterung des Absonderungszeitraums; Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/259/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.259.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Eingabe der A. B. vom 14.10.2021 betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 15) vom 08.10.2021, Zl. MA 15-DKZ-…-2021-3, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:

I. Die Eingabe vom 14.10.2021 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 08.10.2021 wurde (unter anderem) angeordnet, dass A. B. (geboren am …) vom 07.10.2021 bis 15.10.2021 an ihrem Aufenthaltsort abgesondert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Kontakt zu einer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankten Person in einem Ausmaß festgestellt worden sei, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ein hinreichender Ansteckungsverdacht bezüglich SARS-CoV-2/COVID-19 angenommen werden müsse.

Mit Eingabe vom 14.10.2021 führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde aus, dass ein Fehler vorliege, weil sie seit 04.10.2021 in Quarantäne sei (gemeint: nicht erst seit 07.10.2021). Sie habe schon am 04.10.2021 einen PCR-Test gemacht und da sei etwas schief gelaufen, weil sie davor gegessen habe und deswegen sei das Testergebnis negativ gewesen. Die Beschwerdeführerin fragte nach einer Berichtigung auf einen Absonderungszeitraum von 04.10.2021 bis 15.10.2021.

Die Behörde antwortete auf diese E-Mail der Beschwerdeführerin am 15.10.2021. Ihre Nachricht sei eingelangt und in Bearbeitung.

Die belangte Behörde leitete den Bescheid vom 08.10.2021 und die Eingabe vom 14.10.2021 mit Schreiben vom 05.01.2022 dem Verwaltungsgericht zur Prüfung im Hinblick auf § 7a Epidemiegesetz zuständigkeitshalber weiter.

Das Verwaltungsgericht räumte mit Schreiben vom 12.01.2022 der Beschwerdeführerin Parteiengehör ein. Eine Stellungnahme zur vorgehaltenen Sach- und Rechtslage langte nicht ein.

Feststellungen

Bei A. B. (geboren am …) wurde am 06.10.2021 ein PCR-Test durchgeführt. Am 07.10.2021 wurde das positive Testergebnis in einem Laborbefund ausgewiesen.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und Einräumung von Parteiengehör. Im Akt befindet sich ein Testbefund vom 07.10.2021 bezogen auf eine Probennahme/-abgabe am 06.10.2021. Ein früheres Testergebnis oder einen Anhaltspunkt für eine zuvor bestehende Ansteckung oder einen Verdacht einer Infektion (Kontakt mit einer infizierten Person) ist weder im Akt, noch wurde hierzu ein Vorbringen bzw. eine Beweismittelvorlage erstattet.

Im gegenständlichen Verfahren besteht eine Mitwirkungspflicht. Ein Beschwerdeführer hat zur Überprüfung einer Absonderung insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Ansteckungsverdächtigkeit der beteiligten Personen durch Vorlage von Befunden, Gutachten, Arztbriefen, Impf-, Test- und Genesungsnachweisen und Ähnlichem mitzuwirken.

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben vom 12.01.2022 vorgehalten, dass ihr positiver Test vom 06.10.2021 als Akteninhalt vorgelegt wurde und ein Bedarf für eine frühere Absonderung wegen Krankheit/Infektion oder Ansteckungsverdacht aus dem Akt heraus nicht nachvollziehbar ist. Von der eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme oder Beweismittelvorlage hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Dass eine Quarantäne ab 04.10.2021 bestanden habe, wird nicht belegt und ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auch wenn für eine Kontaktpersonenabsonderung die Testung der Beschwerdeführerin selbst keine (unmittelbare) Relevanz haben mag, kann aus der vorliegenden Dokumentation (Erhebungsbogen-Verdachtsfall/Kontaktfall) dieses Datum nicht abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich zu diesem konkreten Termin kein Kontaktereignis mit bzw. ein Testergebnis einer (anderen) infizierten Person.

Rechtliche Beurteilung

§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz normiert, dass Absonderungsmaßnahmen gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen verfügt werden können. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert werden.

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 (in der Folge: Absonderungsverordnung), sieht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zweck der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen vor. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Gegen eine Absonderung kann seit 23.10.2021 gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz das Verwaltungsgericht angerufen werden. Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung gemäß § 7a Abs. 2 Epidemiegesetz nicht mehr zulässig. Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz gelten für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerden) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Mit der am 22.10.2021 kundgemachten und am darauffolgenden Tag in Kraft getretenen Novelle zum Epidemiegesetz BGBl. I Nr. 183/2021 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung für den Rechtsschutz bei Absonderungen getroffen. Dabei wurde in § 7a Abs. 2 Epidemiegesetz auch angeordnet, dass gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) eine Vorstellung nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber erachtete diese Änderung als geboten, da nach der vor dieser Novelle geltenden Rechtslage Absonderungsbescheide, die als Mandatsbescheide erlassen wurden, im Wege der Vorstellung nach § 57 AVG an die Bezirksverwaltungsbehörde zu bekämpfen waren (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, Rz 17-20).

Die gegenständliche Eingabe vom 14.10.2021 war als Beschwerde zu behandeln.

Die Eingabe vom 14.10.2021 ist nicht berechtigt. Für eine Erweiterung des Absonderungszeitraumes bestünde keine Kompetenz des Verwaltungsgerichts, es bestand vor dem mit Testbefund vom 07.10.2021 beurkundetem positiven Testergebnis der Beschwerdeführerin auch keine nach den gesetzlichen Grundlagen erforderliche Krankheit, kein Krankheitsverdacht oder Ansteckungsverdacht. Zur vorgebrachten Quarantäne ab 04.10.2021 lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts gewinnen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Festlegung des Absonderungszeitraums im Bescheid vom 08.10.2021 zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Eingabe war daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Bestimmungen klar (§§ 7 und 7a Epidemiegesetz und § 28 Abs. 6 VwGVG) und durch einschlägige Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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