LVwG W VGW-112/072/15411/2021

VGW-112/072/15411/2021Tribunale amministrativo regionale15 feb 2022

Regest

Widmung; Kleingartengebiet; Wintergarten; Zubau; Bewilligungspflicht Nebengebäude; Luftbild; Terrasse; Terrassenüberdachung; nachträgliche Baubewilligung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/072/15411/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.112.072.15411.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 15.09.2021, Zl. MA37/…7-2021-2, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) Aufträge erteilt wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Hinsichtlich der Liegenschaft in Wien, C.-straße, ident KLG D. Parz. X, EZ …, KG E., wurde von der Behörde im Zuge einer Ortsaugenscheinsverhandlung am 8.9.2021 eine Überprüfung auf konsens- und bauordnungsgemäßen Zustand vorgenommen. Eigentümer der Liegenschaft ist laut Grundbuchsauszug Herr Ing. Mag. Dr. A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer).

Es wurde festgestellt, dass am Bestandsgebäude ein Zubau mit einer Fläche von 2,44 m x 6 m und einer Höhe von 2,60 m bis 3,20 m errichtet wurde. Weiters wurde an der Grundstücksgrenze ein Nebengebäude mit einer Fläche von 2,20 m x 4,82 m und einer Höhe von 2,10 m bis 2,40 m und eine Terrasse mit einer Überdachung mit einer Fläche von 5,55 m x 2,70 m und einer Höhe von 2,70 m errichtet. Der Verhandlungsschrift sind eine Skizze sowie Fotos der Bauteile angeschlossen.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bauauftrag, mit dem Folgendes vorgeschrieben wurde:

„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

1. Der an der hofseitigen Gebäudefront des Wohngebäudes errichtete Zubau mit einem Ausmaß von ca. 6,00 m x ca. 2,44 m (ca. 14,64 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,60 m bis ca. 3,20 m ist entfernen zu lassen.

2. Das an der rechten Kleingartengrenze errichtete Nebengebäude mit einem Ausmaß von ca. 4,82 m x ca. 2,20 m (ca. 10,60 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,10 m bis ca. 2,80 m ist entfernen zu lassen.

3. Die hinter dem Wohngebäude errichtete Terrassenüberdachung mit einem Ausmaß von ca. 2,70 m x ca. 5,55 m (ca. 14,99 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,70 m ist entfernen zu lassen.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 bis 3 sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“

In der Begründung des Bescheides wird festgehalten, dass sich die gegenständliche Liegenschaft in einem Gebiet befindet, für das die Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet (Ekl)“ festgesetzt wurde. Im Übrigen wird auf den o.a. Lokalaugenschein verwiesen.

Der Bescheid erging laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer, wobei dessen Namen und Adresse der Vermerk „Grund(mit)eigentümer, (Mit-) Eigentümer der Baulichkeit“ angefügt war. Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.9.2021 zugestellt.

Mit E-Mail vom 14.10.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer focht den gesamten Bescheid an und führte aus, dass er das Protokoll über den Ortsaugenschein vom 8.9.2021 bis zur Beschwerdeerhebung nicht erhalten habe. Dem Beschwerdeführer sei dadurch die volle Aktenkenntnis verwehrt worden und er habe keine Möglichkeit auf eine ordnungsgemäße Rechtsmittelausarbeitung unter Kenntnis des gesamten Verfahrensaktes gehabt. Der Versuch der Akteneinsicht sei zwischen der Bescheidzustellung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Anbetracht der COVID Handhabe durch die Behörde mit Anmeldenotwendigkeit und Zuteilung eines Termines, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gelegen wäre, sinnlos gewesen. Es werde daher beantragt, das Protokoll der Verhandlung vom 8.9.2021 an den Beschwerdeführer zuzustellen.

Der Bescheid enthalte keinen Bescheidadressaten. Er enthalte lediglich in der Zustellverfügung Namen und Adresse des Beschwerdeführers. Die Nennung des „Grundeigentümers, Eigentümers der Baulichkeit“ im Zusammenhang mit dem Namen des Beschwerdeführers lege nur die Eigentumsverhältnisse dar, sage aber nichts über den Bescheidadressaten aus. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und mangels eindeutiger Nennung des Bescheidadressaten auch nicht dem Vollzug zugänglich (vollziehbar).

Weiters sei die Anordnung „Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden“ im Gesetz nicht vorgesehen und daher gesetzwidrig.

In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, aus welchen Gründen er die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in „Kleingartengebiet“ im Jahr 1963 als rechtswidrig erachtet. Insbesondere seien seiner Meinung nach die Voraussetzungen für Kleingärten damals nicht vorgelegen, da die betroffenen Liegenschaften (so auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit einer Fläche von 764 m2) größer gewesen seien, als das Wiener Kleingartengesetz (§ 5 Abs. 3 und 4 KlGG) dies vorsehe. Das entsprechende Plandokument sei rechtswidrig. Es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht um einen Kleingarten. Das Wiener Kleingartengesetz sei darauf nicht anwendbar.

Auch die Verfügung des Landschaftsschutzgebietes sei unrichtig und rechtswidrig gewesen, es habe dafür keine sachliche Rechtfertigung gegeben. Andere im gleichen Gebiet liegende vergleichbare Siedlungen seien nicht „Landschaftsschutzgebiet“ geworden. Der Beschwerdeführer werde die Widmung als Kleingarten und als Landschaftsschutzgebiet bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechten. Angeregt werde, das angerufene Gericht möge diese Widmung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen in eventu überprüfen lassen.

Der von der Behörde als „Zubau“ bezeichnete Bauteil sei ein Wintergarten, der bereits im Jahr 1987 errichtet worden sei. Dies sei anhand von Luftbildern beweisbar. Verwiesen werde diesbezüglich auf § 23 Abs. 4 KlGG, wonach Gebäude im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" zulässig seien, wenn sie bereits am 1. März 1991 bestanden hätten. Dieser Fall liege gegenständlich vor. Sie seien auch dann zulässig, wenn „sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, …… etc.“.

Das Nebengebäude sei eine kleine Holzblockhütte, die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vor ca. 40 Jahren aufgestellt worden sei. Auch sie hätte am 1.3.1991 bereits bestanden und sei daher zulässig.

Zur Terrassenüberdachung brachte der Beschwerdeführer vor, dass an dieser Stelle bereits am 1.März 1991 (und bereits davor) eine Werkstatt und eine Überdachung gestanden seien. Die Luftbilder der MA 41 zeigten dies. Es handle sich um Konsensbestand. Der Beschwerdeführer habe 2016 die letzte größere Sanierung vorgenommen, es seien lediglich Seitenwände der Baulichkeit weggenommen und im Zuge dessen die Ausmaße sogar verkleinert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein größerer Bestand anstandslos gewesen sei, nicht aber der nunmehr reduzierte Bestand, der in den wesentlichen Teilen schon mehr als 30 Jahre bestehe.

Gemäß § 8 Abs.1 KlGG sei im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürften weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Diese Bestimmung stamme aus dem Jahr 1996. Zu diesem Zeitpunkt hätten die nunmehr beanstandeten Bauteile bereits existiert. Es handle sich dabei somit nicht um Neu-, Zu- oder Umbauten, sondern um rechtsgültigen Altbesttand.

Der Behörde sei durch die Begehung und Mitteilungen des Beschwerdeführers am 08.09.2021 bekannt gewesen, dass die vorgefundenen „Baulichkeiten“ bereits lange bestehender Altbestand seien und jedenfalls vor dem 1. März 1991 bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe auch angekündigt, Genehmigungseinreichungen sofort zu machen, es möge ihm gesagt werden, welche erforderlich seien. Die Behörde habe keine Belehrung gem. § 13 AVG erteilt und keine Auskunft gegeben, wie der Beschwerdeführer einen allenfalls fehlenden rechtsmäßigen Bestand schaffen könne. Die Behörde habe in Kenntnis dessen vielmehr mutwillig den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers erlassen. Für die Bescheidpunkte 2. und 3. seien vom Beschwerdeführer je am 12.10.2021 Anträge auf Bewilligung bei der Behörde eingebracht worden.

Die Verfahren seien anhängig und laufend. Diese Verfahrensakte würden als Beweismittel geführt, sie mögen beigeschafft werden. Die Bewilligung sei bis dato nicht versagt worden. Der angefochtene Bescheid sei aus diesem Grund, insbesondere in Anbetracht der anhängigen Verfahren unzulässig und rechtswidrig.

Schließlich werde bestritten, dass es sich um einen Zubau, um ein Nebengebäude bzw. um eine Terrassenüberdachung handle. Es werde beantragt, einen Sachverständigen beizuziehen, der begutachten könne, dass die Bezeichnungen nicht zutreffend seien. Weiters möge das Gutachten dazu eingeholt werden, dass der nunmehr beanstandete Baubestand bereits vor 1991 bestanden habe.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge:

„Einvernahme des BF, Einvernahme der Frau des BF Frau F. B. p.A. des BF, Einvernahme der Mutter des BF Frau G. B., p.A. des BF, Einzuholendes Fachgutachten von SV, von der MA 37 vorzulegendes Widmungs-Dokument aus dem Jahr 1987, in dem festgehalten ist, dass bereits 1987 eine Genehmigung für den Altbestand vorlag, von der MA 37 vorzulegender Verfahrensakt, von der MA 37 vorzulegender Antragsakt auf Bewilligung (der Antrag wurde für Bescheidpunkt 2. und 3. je am 12.10.2021 gestellt), von der MA 37 vorzulegender Umwidmungsakt in Kleingarten, der bei der MA 37 besteht, von der MA 21 vorzulegender Umwidmungsakt in Kleingarten, der bei der MA 21 besteht und von dieser beigeschafft werden möge, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Umwidmung verfahrensrechtlich und inhaltlich rechtswidrig war, von der zuständigen MA vorzulegender Widmungsakt für „Landschaftsschutzgebiet“ (D.) der von dieser MA beigeschafft werden möge, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Widmung „Landschaftsschutzgebiet“ verfahrensrechtlich und inhaltlich rechtswidrig war.“

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde in eventu eine Sachentscheidung des Gerichtes nach Abführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens.

Die Behörde gab in ihrem Vorlageschreiben folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

„Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:

Zu 4.1.: die Zustellverfügung ist eindeutig und klar erkenn- und nachvollziehbar.

Zu 4.2.: gemäß § 129 Abs. 11 BO ist die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.

Zu 4.3. und 4.: die Bauwerke befinden sich in einem Gebiet, welches mit Ekl gewidmet ist. Somit gilt das Kleingartengesetz. Zudem handelt es sich um geschaffene Kleingärten. Das gültige Plandokument ist jedenfalls die Grundlage aller baurechtlicher Verfahren.

Zu 4.5. bis 4.9.: zu diesen Punkten wird auf die ausführlichen Bescheidbegründungen hingewiesen.

Zu 4.9.: bei den Ortsaugenscheinsverhandlungen wurden dem Eigentümer ausführlichst die erforderliche Vorgangsweise (samt Erläuterung für Unterlagen und Pläne) zu möglichen Bewilligungen erläutert.

Abschließend wird mitgeteilt, dass die Verhandlungsschriften vom Eigentümer abfotografiert wurden. Es wurde nicht vom Eigentümer verlangt, die Verhandlungsschrift in Kopie postalisch zu übermitteln.

Es wurden der Behörde Ansuchen gem. § 71a BO vorgelegt. Da die Nachweise aber nicht eindeutig nachvollziehbar sind, konnten die erforderlichen Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden.“

Mit Schreiben vom 31.1.2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Vertagung der für den 11.2.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer J. und Leiter eines Unternehmens sei, das J. ausbilde. Aufgrund gehäufter Krankenstände unter den Studenten und Ausbildner müsse er zusätzliche Ausbildungen übernehmen und den Ausbildungsplan samt dem Terminplan der EASA mit Lizenzen und Berechtigungen, die daran hängen, zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe daher am 11.2.2022 ganztägigen Flugdienst und könne diesen nicht verschieben.

Der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter wurden in der Folge davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verschiebung aufgrund der vorgebrachten Gründe nicht erfolgen werde und sich der Beschwerdeführer vertreten lassen könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte daraufhin mit, dass er in Vertretung des Beschwerdeführers zur Verhandlung erscheinen werde. Weiters brachte er ergänzend vor, dass die Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Gebietes im Jahr 1963 unzulässig und rechtswidrig gewesen sei, da tatsächlich keine Kleingärten vorgelegen seien. Die Widmung sei daher bis dato rechtswidrig. Es habe sich nie um Kleingärten gehandelt. Die Umwidmung habe für die Eigentümer der Liegenschaften massive Rechtseingriffe bedeutet, die für diese damals aber nicht absehbar gewesen seien. Die Anwendung des Kleingartengesetzes sei aufgrund der rechtswidrigen Widmung ebenfalls rechtswidrig. Auch die Verfügung des Landschaftsschutzgebietes sei rechtswidrig gewesen, zumal es dafür keine sachliche Rechtfertigung gegeben habe. Andere Gebiete wie die Siedlungen „K.“ und „L.“ seien zur Siedlung „D.“ vergleichbar und nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Siedlung „D.“ als Kleingarten und Landschaftsschutzgebiet einzuordnen.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 11.2.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

„Der BehV verzichtet auf die Einsichtnahme in das Mail vom BF vom 09.02.2022.

Erörtert wird, welche Baulichkeiten sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befinden. Es befinden sich dort die im Spruch des Bescheides angeführten Baulichkeiten im ebenfalls dort angeführten Umfang. Dies ist unbestritten.

Nach den Angaben des BehV befindet sich dort weiters ein bewilligtes Kleingartenhaus.

Der BFV führt dazu aus, dass nicht feststehe, ob es sich dabei um ein Kleingartenhaus handle, möglicherweise sei dies auch ein nach der Bauordnung bewilligtes Haus.

Das Wohnhaus bzw. Kleingartenhaus sowie die weiteren auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten, abgesehen von den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Baulichkeiten, sind nicht verfahrensgegenständlich.

Der BehV legt die Baubewilligung vom 11.03.1988, Zl. MA37/Klg. D. .../87, vor, wonach gemäß § 71 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Kleingartengesetzes auf jederzeitigen Widerruf die Errichtung eines 35 m² großen „Hochhauses“ auf dem bestehenden Keller mit einer ca. 4,50 m³ fassenden betonierten Senkgrube bewilligt wurde.

Der BFV nimmt Einsicht in die Baubewilligung und den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan.

Der BFV bringt vor, dass das gegenständliche Hauptgebäude, das in der oben angeführten Baubewilligung bescheidgegenständlich war, bereits vor dieser Baubewilligung auf der Liegenschaft befunden hat (zumindest seit 1986/1987). Dies gehe aus einem Luftbild der Stadt Wien hervor, das sein Mandant ihm übergeben habe. Dieses Luftbild sei am 01.06.1991 angefertigt worden. Man könne dort auch die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten erkennen, die somit ebenfalls zum Zeitpunkt der Anfertigung des Luftbildes bereits vorhanden gewesen seien.

Das Luftbild wird dem BehV zur Einsicht übergeben.

Dieser legt eine Stellungnahme der MA 41 vom 13.01.2022 vor.

Der BFV bringt dazu vor, dass die Aussage der MA 41 im oben angeführten Schreiben der Auskunft widerspreche, die sein Mandant von der MA 41 vor Einbringung der Beschwerde erhalten habe. Man habe ihm die Auskunft erteilt, dass auf dem Luftbild vom 01.06.1991 die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten sehr gut sichtbar und feststellbar seien. Es werde daher beantragt, dieses Luftbild von der MA 41 beizuschaffen und ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen dazu einzuholen, dass die Baulichkeiten auf der Parzelle X auf diesem Luftbild sehr gut sichtbar seien und daraus hervorgehe, dass diese bereits vor dem 01.06.1991 dort bestanden hätten.

Der BFV legt eine Kopie des Luftbildes vor, Beilage ./1. Weiters legt der BFV ein Schreiben vom 07.05.1990 vor (Beilage ./2). Der BFV verweist auf den Inhalt dieses Schreibens.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren nicht erhalten habe, wird darauf hingewiesen, dass der Behördenakt im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zur Verfügung steht. Ein diesbezüglicher Hinweis befindet sich in der Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Der BFV bringt dazu vor, dass er das Protokoll bereits vor Beschwerdeerhebung erhalten hätte müssen, um den Voraussetzungen an ein faires Verfahren Rechnung zu tragen. Weiters habe er heute zum ersten Mal erfahren, dass der Akt elektronisch zur Akteneinsicht beim Gericht aufliege. Dazu wird ihm der Hinweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht auf Seite 2 der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten.

Der BehV bringt dazu vor, dass im Behördenverfahren die Niederschrift verlesen werde und die Parteien in der Folge bekannt geben müssen, ob sie eine schriftliche Ausfertigung wünschen. Im Behördenakt befinde sich ein Vermerk, wonach der BF es im Anschluss an die mündliche Verhandlung sehr eilig gehabt habe. Er habe daher das Verhandlungsprotokoll im noch nicht beendeten Zustand fotografiert und sich dann von der Verhandlung entfernt.

Der BFV entgegnet, dass diese Vorgangsweise aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß sei und die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens nicht erfülle.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheidadressat aus dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend erkennbar sei, wird auf die ständige Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach es ausreichend ist, wenn der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (z.B. VwGH Zl. 2008/03/0173).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid, dass die Erfüllung des Auftrages der Behörde zu melden sei, der Rechtsgrundlage entbehre, wird auf § 129 Abs. 11 BO hingewiesen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. der gesamten Siedlung in Kleingartengebiet rechtswidrig sei, ergänzt der BFV, dass es für seinen Mandanten bzw. die Eigentümer der übrigen Kleingartensiedlung von Interesse sei, aus welchen Gründen bzw. unter Berücksichtigung welcher Parameter die Umwidmung in Kleingartengebiet erfolgt sei. Es sei aber nicht möglich, in die Verordnungsakten Einsicht zu nehmen. Es werde daher der vorliegende Bauauftrag zum Anlass genommen, die Beschaffung des Verordnungsaktes zu beantragen. Dies werde gerade jetzt schlagend, da die Behörde dazu übergehe, Baumaßnahmen als rechtswidrig Bauauftragsverfahren zu unterwerfen, hinsichtlich derer den Eigentümern der Liegenschaften nicht bewusst gewesen sei, dass diesbezüglich eine Bewilligungspflicht bestehe bzw. dass es durch diese Widmung zu massiven Eigentumseingriffen und Einschränkungen der Nutzbarkeit komme.

Problematisch erscheine die Widmung im Hinblick darauf, dass andere vergleichbare Siedlungen anders behandelt worden seien. Weiters komme es in unmittelbarer Umgebung der Siedlung D. zur Errichtung von großflächigen Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen, auf der Liegenschaft des BF wäre hingegen laut Behörde nicht einmal die Errichtung eines kleinen Nebengebäudes zulässig. Die Beschaffung des Verordnungsaktes sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Stadt Wien diesen offenbar nicht zur Gänze offenlege, damit die Widmungsvorgänge nicht auffallen würden. Ein ergänzendes Vorbringen zu der Widmungsproblematik (unsachliche und willkürliche Vorgangsweise) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der gesamten Siedlung sei aber erst dann möglich, wenn Einsicht in diese Verordnungsakten möglich sei.

Zum Vorbringen betreffend die Widmung als Landschaftsschutzgebiet ergänzt der BFV, dass sich dies, wie auch das Vorbringen zur Widmungsproblematik, darauf beziehe, dass offenbar von der MA 22 aus Umweltschutzgründen die Vorgangsweise der MA 37 bezüglich Baumaßnahmen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den Liegenschaften der Siedlung veranlasst wurde.

Diese Vorgangsweise der MA 22 sei für den BF und die übrigen Eigentümer der Liegenschaften in der Siedlung nicht vorhersehbar gewesen. Das Anliegen immer höherer Limits an die Baulichkeiten auf den Liegenschaften sei für diese nicht erkennbar gewesen und sei erst dadurch möglich, dass es zu der Umwidmung in Kleingartengebiet gekommen sei.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Baulichkeit an der hofseitigen Gebäudefront des Wohngebäudes nicht um einen Zubau, sondern um einen Wintergarten handle, wird erörtert, dass der Begriff „Zubau“ ein Begriff des § 60 Abs. 1 lit. a BO ist und dort näher definiert wird. Hingewiesen wird auf die Judikatur des VwGH zur Widmung „Wintergarten“.

Der BehV bringt vor, dass bei der MA 37 ein Baubewilligungsansuchen betreffend diverse Baulichkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anhängig ist. Dieses Ansuchen beziehe sich aber nicht auf den Zubau. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Zubau auch nicht bewilligungsfähig wäre, da er der Bewilligung vom 11.03.1988 widerspreche.

Der BFV entgegnet, dass der Wintergarten sehr wohl bewilligungsfähig sei.

Es wird darauf hingewiesen, dass im § 23 Abs. 4 Kleingartengesetz zwar bestimmt wird, dass Gebäude, die am 01.03.1991 bereits bestanden haben (…) auch dann zulässig sind (…), dies jedoch nicht bedeutet, dass diese Gebäude keiner Bewilligung bedürfen. Vielmehr bedeutet es, dass diese Gebäude trotz der Abweichungen, wie sie im § 23 Abs. 4 Kleingartengesetz dargestellt sind, bewilligt werden können.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Baulichkeiten, die keine Gebäude sind, dieser Bestimmung nicht unterliegen.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch bewilligungsfreie Baulichkeiten den Bauvorschriften entsprechen müssen.

Zum Vorbringen, wonach es sich bei dem von der Behörde als Nebengebäude bezeichneten Gebäude um eine kleine Holzblockhütte handle, wird (vom BFV) vorgebracht, dass diese wohl den zulässigen Umfang einhalten würde.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die „Terrassenüberdachung“ bringt der BFV vor, dass es sich dabei nicht um eine Terrassenüberdachung handle. Dieser Bereich sei seit 1970 als Werkstatt genutzt worden und habe eine Konstruktion aus Holz und Blech aufgewiesen. In der Folge sei diese Konstruktion geringfügig verändert worden. An einer Seite sei eine zur Grundgrenze gerichtete Seitenwand bestehen geblieben. Die übrigen Seitenwände seien entfernt worden.

Der BehV bestätigt über Vorhalt der von ihm anlässlich des Lokalaugenscheines im behördlichen Verfahren angefertigten Fotos, dass dieser Bereich mit Bodenplatten verlegt ist. Die „Terrassenüberdachung“ habe eine geschlossene Seite und sei im Übrigen offen.

Der BFV bestreitet, dass es sich bei den aktenkundigen Fotos um die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten handelt. Er selbst habe diese Baulichkeiten noch nie gesehen. Dies könnte allenfalls von seinem Mandanten bestätigt bzw. bestritten werden, der allerdings an der Verhandlung aus den aktenkundigen Gründen nicht teilnehmen könne.

Der BehV teilt dazu mit, dass er diese Fotos im Zuge seiner Kontrolltätigkeit vor Ort selbst angefertigt habe und es sich um die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten handelt.

Auch dies wird vom BFV bestritten.

Der BehV teilt mit, dass anlässlich des Lokalaugenscheines nicht er alleine, sondern auch der BF, dessen Mutter, ein Ziviltechniker und zwei Juristen der MA 22 anwesend waren.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde ihrer Verpflichtung zur Manuduktion des BF nicht ausreichend nachgekommen sei, wird darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des BehV ein nachträgliches Baubewilligungsansuchen bei der Behörde anhängig ist. Im Übrigen wird auf die Judikatur des VwGH zum Umfang der Manuduktionspflicht hingewiesen.“

Vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung u.a. ein Luftbild der MA 41 vom 1.6.1991 vorgelegt, das den Bereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zeigt. Dieses wurde nach Erörterung zum Akt genommen.

Nach der mündlichen Verhandlung wurde der Bescheid vom 11.3.1988, Zahl MA 37/Klg. D. .../87, mit dem das Kleingartenhaus auf der gegenständlichen Liegenschaft bewilligt wurde, samt Einreichplänen, die vom Behördenvertreter zur mündlichen Verhandlung mitgebracht wurden, kopiert und dem Gerichtsakt angeschlossen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass auf der Liegenschaft ein ca. 35 m2 großes „Hochhaus“ auf dem bestehenden Keller und eine Senkgrube gemäß § 71 BO in Anwendung des Wiener Kleingartengesetzes bewilligt wurden.

Das vom Behördenvertreter ebenfalls zur Verhandlung mitgebrachte Schreiben der MA 41 vom 13.1.2022 samt Kopie des Luftbildes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom 1.6.1991 wurden ebenfalls zum Akt genommen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass auf Ersuchen der Behörde zur Beurteilung der Frage, ob sich die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten schon vor 30 Jahren auf der Liegenschaft befunden haben, das o.a. Luftbild herangezogen wurde. Es wurde festgestellt, dass anstelle der Terrassenüberdachung Bauwerke vorhanden waren, die sich jedoch von der Ausprägung im Bestandsplan deutlich unterschieden. Das Nebengebäude in Holzblockbauweise war 1991 noch nicht vorhanden.

Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Verfahrensgegenständlich sind Baulichkeiten auf der Liegenschaft in Wien, C.straße, ident KLG D. Parz. X, EZ …, KG E.. Eigentümer der Liegenschaft ist laut Grundbuchsauszug der Beschwerdeführer. Auf die Liegenschaft ist das Plandokument PD … anzuwenden. Die Liegenschaft befindet sich im Erholungsgebiet – Kleingarten.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftaufnahme der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom 1.6.1991 geht Folgendes hervor:

Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf der Liegenschaft u.a. ein Gebäude mit einem Satteldach und einem Rauchfang (Wohngebäude), ein Zubau an der hofseitigen Gebäudefront des Wohngebäudes und im hinteren Bereich der Liegenschaft ein kleines Gebäude mit Satteldach und einem kleinen Vordach; daneben ist ein kleines in etwa quadratisches Flachdach erkennbar. Das aktuell vorhandene Nebengebäude unmittelbar an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft ist laut dieser Aufnahme noch nicht vorhanden. Jenseits dieser Grundgrenze liegt auf der Nachbarliegenschaft ein Gebäude mit Satteldach und einem niedrigeren Anbau zur Grundgrenze der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Dieser Anbau auf der Nachbarliegenschaft ist auch auf dem anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung von der Behörde angefertigten Foto der Terrassenüberdachung (Frau mit blauer Jacke und Rucksack im Vordergrund) ersichtlich.

Auf der Liegenschaft befindet sich aktuell ein Wohngebäude. Mit Bescheid vom 11.3.1988, Zahl MA 37/Klg. D. .../87, wurde gemäß § 71 BO iVm Wiener Kleingartengesetz ein Wohngebäude mit einer Fläche von 35 m2 auf jederzeitigen Widerruf bewilligt. Weiters befinden sich auf der Liegenschaft an der hofseitigen Gebäudefront des Wohngebäudes ein Zubau mit einem Ausmaß von ca. 6,00 m x ca. 2,44 m (ca. 14,64 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,60 m bis ca. 3,20 m. An der rechten Grundgrenze befindet sich ein Nebengebäude mit einem Ausmaß von ca. 4,82 m x ca. 2,20 m (ca. 10,60 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,10 m bis ca. 2,80 m. Dieses Nebengebäude weist Fenster und eine Glastüre auf. Hinter dem Wohngebäude befindet sich an der hinteren Grundstücksgrenze eine Terrassenüberdachung mit einem Ausmaß von ca. 2,70 m x ca. 5,55 m (ca. 14,99 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,70 m.

Das Vorhandensein der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Baulichkeiten im dort ebenfalls genannten Umfang blieb unbestritten. Bestritten wurde allerdings u.a. die Qualifikation dieser Baulichkeiten als Terrassenüber- dachung, Zubau und Nebengebäude.

Für den Zubau besteht keine Baubewilligung.

Die Feststellungen zum aktuell vorhandenen Baubestand beruhen, neben den Angaben des Behördenvertreters, auf den von diesem anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung angefertigten Fotos, die sich im Behördenakt befinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach dies bestritten werde, verblieb im Stadium der bloßen Behauptung und wurde in keiner Weise untermauert, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen war.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 KlGG ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Gemäß § 12 Abs. 4 KlGG ist zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten u. dgl. zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.

Gemäß § 16 Abs. 2 KlGG dürfen Terrassen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet.

Gemäß § 23 Abs. 4 KlGG sind Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern sie eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur größer als 250 m³ oder liegt der oberste Abschluss höher als 5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten;

Gemäß § 129 Abs. 11 BO ist die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Vorab ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Widmung der Liegenschaft als Kleingarten und die daraus folgende Anwendung des Kleingartengesetzes rechtwidrig gewesen seien, Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbehalte gegen die Rechtmäßigkeit dieser Widmung einerseits damit, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die in § 5 Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz genannte Fläche überschreite. Es handelt sich dabei jedoch um eine Soll-Bestimmung, die nicht bedeutet, dass die Widmung Kleingarten für größere Liegenschaften per se unzulässig wäre.

Andererseits brachte der Beschwerdeführer vor, dass für die Widmung der Siedlung „D.“ als Kleingartengebiet keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Andere vergleichbare Siedlungen wiesen eine abweichende Widmung auf. Er hat in der mündlichen Verhandlung weiters ausgeführt, dass der gegenständliche Fall zum Anlass genommen werde, die Beschaffung des Verordnungsaktes zu beantragen. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Stadt Wien diesen offenbar nicht zur Gänze offenlege, damit die Widmungsvorgänge nicht auffallen würden. Ein ergänzendes Vorbringen zu der Widmungsproblematik (unsachliche und willkürliche Vorgangsweise) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der gesamten Siedlung sei aber erst dann möglich, wenn Einsicht in diese Verordnungsakten möglich sei.

Dieses hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Widmung gerade im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht näher konkretisierte Vorbringen war nicht geeignet, beim Gericht rechtliche Bedenken gegen die Widmung dieser Liegenschaft als Kleingarten hervorzurufen. Solche Bedenken haben sich auch aus dem sonstigen Beweisverfahren nicht ergeben. Da sich keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Widmung ergeben haben, wurde der Bezug habende Verordnungsakt nicht beigeschafft.

Auf die gegenständliche Liegenschaft ist aufgrund der Widmung als Kleingarten das Wiener Kleingartengesetz anzuwenden.

Inwiefern die vom Beschwerdeführer ebenfalls als rechtswidrig erachtete Ausweisung des Bereiches als „Landschaftsschutzgebiet“ im vorliegenden Verfahren relevant ist, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Die Tatsache alleine, dass erstmals von der Behörde Aufträge betreffend langjährig vorschriftswidriger Bauwerke bzw. solcher Bauwerke, die von den Bauvorschriften abweichen, erteilt werden, kann die Erlassung des Bauauftrages nicht rechtswidrig machen, zumal die Ersitzung ein Rechtsinstitut des Privatrechts ist.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, im behördlichen Verfahren sei ein Verfahrensmangel dahingehend unterlaufen, dass er das Verhandlungsprotokoll nicht erhalten habe. Im Sinne eines angemessenen Rechtsschutzes wäre es notwendig gewesen, dass dem Beschwerdeführer dieses Protokoll bereits vor Beschwerdeerhebung zur Verfügung gestanden wäre.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der glaubhaften Aussage des Behördenvertreters, die vom entsprechenden Vermerk im behördlichen Verhandlungsprotokoll bestätigt wird, die Verhandlung vor deren Ende verließ und ein Foto des Verhandlungsprotokolls, soweit es zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war, anfertigte. Er ersuchte den Behördenvertreter nicht um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nicht ausgeführt, welche für die Rechtsverfolgung erforderliche Informationen ihm dadurch nicht zur Verfügung gestanden seien, dass er keine schriftliche Ausfertigung des Protokolls erhielt. Im Übrigen wird selbst ein im behördlichen Verfahren tatsächlich unterlaufener Verfahrensmangel durch Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren geheilt. Vorliegend stand dem Beschwerdeführer der Behördenakt, in dem sich auch das Verhandlungsprotokoll befindet, im Beschwerdeverfahren für eine Akteneinsicht über mehrere Wochen zur Verfügung. Darauf wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn daher im behördlichen Verfahren eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sein sollte, wäre dies geheilt.

Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass aus dem angefochtenen Bescheid der Bescheidadressat nicht ausreichend erkennbar sei. Der Bescheid enthält im Betreff die Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Der Bescheid bezeichnet weiters den Adressaten des Auftrags in seinem Spruch allgemein mit „dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft“. In der Zustellverfügung nennt der Bescheid den Beschwerdeführer namentlich mit der Bezeichnung „Grund(mit)eigentümer, (Mit-)Eigentümer der Baulichkeit“.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 2008/03/0173).

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Der Bescheidadressat ist im angefochtenen Bescheid somit ausreichend bezeichnet.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung bestehe, dass die Erfüllung des Auftrags bei der Behörde zu melden sei, ist auf § 129 Abs. 11 BO zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Baulichkeiten im dort genannten Umfang auf seiner Liegenschaft vorhanden sind. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hat, dass es sich bei der Baulichkeit gemäß Spruchpunkt 1. nicht um einen Zubau, sondern eher um einen Wintergarten handle, ist ihm entgegen zu halten, dass der Begriff „Zubau“ ein Rechtsbegriff des § 60 Abs. 1 lit a BO und des § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz ist. Ein Zubau liegt vor, wenn durch eine Baumaßnahme eine Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, somit eine Kubaturvergrößerung, erfolgt.

Wie aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, wurde an der hofseitigen Gebäudefront des Kleingartenhauses eine Konstruktion mit Fenstern und einem Schrägdach errichtet, die an diese Gebäudefront angebaut und raumbildend ist, da sie an allen Seiten Wände und eine Deckfläche aufweist. Es ist daher ein Zubau im Sinne der Bauordnung bzw. des Wiener Kleingartengesetztes gegeben. Der Bauteil ist somit gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz bewilligungspflichtig.

Der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend § 23 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz ist entgegen zu halten, dass dort zwar geregelt wird, dass Gebäude, die am 1.3.1991 bereits bestanden haben, auch dann zulässig sind, wenn sie die in dieser Bestimmung näher ausgeführten Anforderungen nicht einhalten. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gebäude schlicht als bewilligt gelten und in der Folge als Konsens anzusehen sind. Vielmehr bedeutet es, dass sie bewilligt werden können. Diese nachträglich zulässigen Bauwerke sind jedoch dem vereinfachten Bewilligungsverfahren des § 8 Wiener Kleingartengesetz zu unterwerfen (VfGH B 1466/98). Das Vorliegen einer solchen Bewilligung für den Zubau wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Zum Vorbringen, das Nebengebäude sei eine kleine Holzblockhütte, die vor ca. 40 Jahren errichtet worden sei, das Dach sei immer begrünt gewesen, weshalb sie im Luftbild schlecht erkennbar sei, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 12 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz ist in Kleingärten zusätzlich zum Kleingartenhaus ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebenge- bäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf. Das aktuell vorhandene Nebengebäude entspricht diesen Anforderungen nicht, da es mit über 10 m2 Grundfläche zu groß und mit einer Höhe von bis zu 2,80 m zu hoch ist sowie Fenster aufweist.

Nebengebäude sind zwar gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz nicht bewilligungspflichtig, sie müssen aber den Vorschriften des Kleingartengesetztes entsprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbild vom 1.6.1991 ist erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt das Nebengebäude an der Grundgrenze noch nicht vorhanden war. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Anwendung des § 23 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz nicht in Frage, selbst wenn man von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf Nebengebäude ausgehen wollte.

Zur Terrassenüberdachung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass an dieser Stelle am 1.3.1991 eine Werkstatt und eine Überdachung gestanden sei. Es handle sich um Konsensbestand. 2016 sei eine Sanierung vorgenommen und es seien die Seitenwände der Baulichkeit entfernt worden. Die Ausmaße hätten sich verkleinert.

Dazu ist festzuhalten, dass das Luftbild vom 1.6.1991 die Angaben belegt, wonach zu diesem Zeitpunkt ein kleines Gebäude mit Satteldach und eine Überdachung vorhanden waren. Aktuell ist dieser Bereich und die davor gelegene Fläche, wie sich aus den anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung angefertigten Fotos ergibt, mit Stein- oder Betonplatten ausgelegt. Darüber befindet sich eine massive Holzkonstruktion (Holzsteher, Querbalken, darüber ein leicht schräges Dach mit Dachrinne). Die Holzkonstruktion weist, soweit aus den Fotos erkennbar, an der der einen Grundgrenze zugewandten Seite eine Holzwand auf. Ansonsten hat sie keine Wände.

Die Fotos zeigen, dass dieser Bereich aktuell als Terrasse (Liegestühle, Campingsessel, keinerlei Werkzeug) und nicht als Werkstatt genutzt wird. Es handelt sich daher aktuell um eine Terrassenüberdachung. Eine solche ist zwar nicht bewilligungspflichtig, darf aber gemäß § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses nicht überschreiten. Dies wäre vorliegend 35 m2/4 = 8,75 m2. Die vorhandene Terrassenüberdachung weist jedoch eine Größe von fast 15 m2 auf. Sie widerspricht damit den Vorschriften des Wiener Kleingartengesetzes.

Aus den dargestellten Erwägungen war auch nicht davon auszugehen, dass die aktuelle Terrassenüberdachung bereits am 1.3.1991 vorhanden war. Die Anwendung des § 23 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz auf diese Terrassenüberdachung wäre allerdings schon deshalb ausgeschlossen, da es sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des § 60 Abs. 1 lit a BO handelt, da die Konstruktion mangels Seitenwänden nicht raumbildend ist.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde nicht in ausreichendem Ausmaß ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen sei, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (Ra 2018/06/0053).

Der Beschwerdeführer hat mittlerweile nach seinen eigenen Angaben bei der Behörde ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für das Nebengebäude und die Terrassenüberdachung eingebracht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten bewilligt werden können, ist im Bauauftragsverfahren allerdings nicht gegenständlich. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete „mutwillige Bescheiderlassung“ findet keine Grundlage im ermittelten Sachverhalt. Auch liegt darin, dass das Baubewilligungsverfahren nicht vor Erlassung des Bauauftrages abgeschlossen wurde, keine Rechtswidrigkeit, zumal eine Vollstreckung bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ohnedies nicht zulässig ist.

Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage, ob es sich um einen Zubau, ein Nebengebäude und eine Terrassenüberdachung handelt, war keine Folge zu geben, da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, die vom Gericht selbst zu beurteilen sind. Eben so wenig war ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Baulichkeiten am 1.3.1991 bereits vorhanden waren. Dies ist einerseits auch für den Laien aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbild ersichtlich (so u.a. das Fehlen des Nebengebäudes). Andererseits liegt auch für Baulichkeiten, die am 1.3.1991 bereits vorhanden waren, aber gemäß § 8 Wiener Kleingartengesetz bewilligungspflichtig sind (Zubau), entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Konsens vor, solange keine nachträgliche Bewilligung erwirkt wurde. Ob die Terrassenüberdachung bereits am 1.3.1991 vorhanden war, ist irrelevant, da es sich dabei nicht um ein Gebäude handelt und schon deshalb § 23 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz nicht zur Anwendung kommt. Sie ist zwar nicht bewilligungspflichtig, muss aber die im Kleingartengesetz geregelten Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Größe erfüllen.

Zum Antrag auf Zustellung des Protokolls der Verhandlung im behördlichen Verfahren ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Dem Beschwerdeführer stand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Möglichkeit zur Akteneinsicht zur Verfügung. Ein Verfahrensmangel wegen unterlassenen Parteiengehörs ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht persönlich teilgenommen und seine Abwesenheit mit beruflichen Verpflichtungen begründet. Eine detaillierte Begründung, weshalb er an der Teilnahme zum vorgesehenen Termin gehindert war, bzw. die Vorlage von entsprechenden Nachweisen erfolgte nicht. Er war jedoch in der Verhandlung anwaltlich vertreten, wodurch sichergestellt war, dass seine Parteirechte wahrgenommen wurden. Das Erfordernis einer Einvernahme hat sich nicht ergeben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweise festgestellt werden konnte.

Auch für die Einvernahme der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers waren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nicht ausgeführt, zu welchen entscheidungsrelevanten Beweisthemen diese Einvernahme beantragt wurde.

Der Akt zum behördlichen Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wurde von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Beischaffung der Unterlagen zur Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als Kleingarten und zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes unterblieb aus den o.a. Erwägungen. Das Luftbild der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und Umgebung vom 1.6.1991 wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erörtert und bei der Entscheidung, wie oben dargestellt, berücksichtigt.

Zur beantragten Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde sah sich das Gericht nicht veranlasst, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde in ausreichendem Umfang ermittelt wurde bzw. im Beschwerdeverfahren ergänzt werden konnte.

Aus den oben dargestellten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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