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VGW-112/072/14307/2021•LVwG W VGW-112/072/14307/2021
VGW-112/072/14307/2021Tribunale amministrativo regionale15 feb 2022
Flachdach; Terrasse; Baukonsens; Bauauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 27.08.2021, Zl. MA37/…-2020-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) hinsichtlich der o.a. Liegenschaft in Spruchpunkt 1.) der Auftrag erteilt wurden, das vorschriftswidrig ausgeführte Flachdach, mit den Maßen von ca. 4,60 m x 3,00 m über den als Garderobe, Vorräumen und Klosett gewidmeten Räumen im Souterrain laut Bewilligung vom 31.07.1925, Zl.: M.B.A-4396/1925, herzustellen und in Spruchpunkt 2.) der Auftrag erteilt wurde, den vorschriftswidrig errichtete Holzverbau im Stiegenhaus des Hochparterres, mit den Maßen von ca. 1,60 m x 1,00 m und einer Höhe von ca. 1,95 m zu entfernen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der nur gegen Spruchpunkt 1.) gerichteten Beschwerde wird keine Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Anzeige vom 1.10.2020 wurde an die Behörde herangetragen, dass der Eigentümer der Wohnung in Wien, C.-straße 49, TOP 7, Herr A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer), eine hofseitig in dieser Größe nicht konsentierte Terrasse nutze. Die Terrasse dürfe laut Konsensplan 5,90 m2 groß sein. Sie weise aber tatsächlich eine Größe von 13,05 m2 auf. Die Terrasse bestehe in dieser Größe bereits seit längerem, im Jahr 2018 sei jedoch ein Umbau erfolgt, im Zuge dessen der Boden betoniert worden sei und Betonstiegen in den Allgemeingarten errichtet worden seien. Das Geländer sei so errichtet, dass es vor einem Fenster stehe. Trotz mehrerer Interventionen der Hausverwaltung habe der Beschwerdeführer diese Baumaßnahmen nicht rückabgewickelt.
Weiters sei im Stiegenhaus (EG bzw. 1. Halbstock) vom Beschwerdeführer ohne Zustimmung der Miteigentümer ein Holzverbau mit einer Größe von 1,5 m mal 1 m errichtet worden. Dieser sei mit einem Vorhängeschloss versperrt und diene ausschließlich der Wohnung TOP 7 als Lagerraum. Bedenklich sei dieser Verbau aus Gründen des Brandschutzes.
Der Anzeige sind Fotos der Terrasse und des Holzverbaues sowie eine Nutzflächenaufstellung vom 22.1.1993 angeschlossen. Aus der Nutzflächen- aufstellung geht u.a. hervor, dass für die Wohnung TOP 7 ein Balkon mit einer Größe von 5,95 m2 besteht.
Aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug geht hervor, dass an der Liegenschaft in Wien, C.-straße 49, EZ …, KG D., Wohnungseigentum begründet ist. Wohnungseigentümer der Wohnung TOP 7 ist der Beschwerdeführer.
Am 5.10.2020 erfolgte ein behördlicher Lokalaugenschein, bei dem festgestellt wurde, dass der Holzverschlag und die Terrasse wie von den Anzeigelegern geschildert bestanden. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden Fotos angefertigt, die dem Akt angeschlossen wurden.
Mit Schreiben der Behörde vom 13.10.2020 wurden die Miteigentümer der o.a. Liegenschaft aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorschriftswidrig errichtete, gartenseitige Terrasse im Bereich der Wohnung TOP 7, im Hochparterre, zu entfernen und die Veranda „laut Bewilligung vom 24. Juni 1914, Zl.: M.B.U.- 699/4 1914“ herzustellen. Des Weiteren müsse der ohne baubehördliche Genehmigung errichtete Holzverbau im Stiegenhaus des Hochparterres entfernt werden. Diese Aufforderung wurde nachweislich an alle Miteigentümer zugestellt. Anlässlich einer behördlichen Erhebung am 20.1.2021 wurde festgestellt, dass der o.a. Aufforderung nicht nachgekommen wurde.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 21.1.20201 mit folgendem Spruch:
„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:
1. ) die ohne baubehördliche Genehmigung errichtete, gartenseitige Terrasse, mit den Maßen von ca. 4,60m x 3,00m, im Bereich der Wohnung Top 7 im Hochparterre ist samt Treppe zu entfernen und die Veranda laut Bewilligung vom 24. Juni 1914, Zl.: M.B.U.-699/4 1914 herzustellen.
2. ) der vorschriftswidrig errichtete Holzverbau im Stiegenhaus des Hochparterre, mit den Maßen von ca. 1,60m x 1,00m und einer Höhe von ca. 1,95m, ist zu entfernen.
Die Maßnahmen nach Punkt 1-2 sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.
Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“
Begründet wurde dieser Auftrag im Wesentlichen mit der Konsenswidrigkeit laut den o.a. Ortsaugenscheinen.
Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Miteigentümer mit Schreiben vom 17.2.2021 Beschwerde. Sie führten darin aus, dass von der Behörde rechtserhebliche Sachverhaltselemente nicht erhoben worden seien. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, ob Sachverhaltselemente vorlägen, die für eine mögliche Bewilligung der gartenseitigen Terrasse gemäß § 71 BO sprechen würden. Im Hinblick darauf, dass die Baubewilligung des Hauses nach den Ausführungen der Behörde aus dem Jahr 1914 stamme, wäre zu erheben gewesen, ob dieses Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle bestanden habe. Unter Beiziehung der vorhandenen Unterlagen sowie allfälliger Zeugen wäre der Änderungsverlauf des Gebäudes festzustellen gewesen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer seien auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mehrfach Änderungen bewilligt und durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer erachteten sich durch die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in ihren Rechten als verletzt. Beantragt werde daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
In der Folge behob die Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 30.3.2021. Sie begründete dies damit, dass mit Schreiben vom 16.02.2021 Pläne vorgelegt worden seien, in welchen Teile der beauftragten Vorschriftswidrigkeiten bewilligt wurden.
Die Behörde erließ einen neuen Bescheid mit Datum 27.8.2021. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:
1. ) das vorschriftswidrig ausgeführte Flachdach, mit den Maßen von ca. 4,60m x 3,00m, über den als Garderobe, Vorräumen und Klosett gewidmeten Räumen im Souterrain, ist laut Bewilligung vom 31.07.1925, Zl.: M.B.A-4396/1925, herzustellen.
2. ) der vorschriftswidrig errichtete Holzverbau im Stiegenhaus des Hochparterre, mit den Maßen von ca. 1,60m x 1,00m und einer Höhe von ca. 1,95m, ist zu entfernen.
Die Maßnahmen nach Punkt 1-2 sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.
Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 2.9.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 24.9.2021 erhob er Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass seine Terrasse laut dem angefochtenen Spruchpunkt zu einem Flachdach umgebaut und mit einer ca. 1 Meter mal 1 Meter großen Abluft für das darunterliegende WC des Restaurants E. versehen werden solle. Die Terrasse bestehe in der jetzigen Form schon seit über 25 Jahren und habe bisher keinen Mieter oder Eigentümer gestört. Er habe diese Terrasse, bevor er seinen Kaufvertrag unterschrieben habe, in dieser Form vom vorherigen Besitzer übernommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Terrasse nicht baupolizeilich abgenommen worden sei. In seinem Kaufvertrag stehe, dass ihm eine benutzbare Terrasse zustehe.
Die Sinnhaftigkeit der Errichtung einer 1 Meter mal 1 Meter großen Abluftanlage laut Zwischenkriegs-Baupläne von 1925 sei nicht ersichtlich, da das darunterliegende WC bereits 4 funktionierende Abluftanlagen Richtung rechte Hausmauser besitze, 2 für das Frauen WC + Gang und 2 für das Männer WC + Gang, welche auch von der MA 21 bei der Wiedereröffnung des darunterliegenden Restaurants im Mai 2021 abgenommen worden seien.
Es sei fragwürdig, ob eine solche, für das 21. Jahrhundert ungewöhnlich große Abluftanlage, direkt vor dem Schlafzimmerfenster sinnvoll sei und nicht zu störenden wenn nicht sogar gesundheitsschädigenden Dämpfen führen würde.
Weiters habe er die Terrasse mit der Zustimmung aller Eigentümer auf eigene Kosten im Jahr 2018 teuer renoviert. Von denselben Eigentümern gehe nun eine Anzeige bei der Baupolizei ein, wonach er dieselbe Terrasse nun umbauen solle. Um den Kontext zu verstehen, müsse man dazu wissen, dass die Eigentümer seine Terrasse als Druckmittel verwenden würden, um eine Zustimmung für ein gewaltiges Dachausbauprojekt zu erwirken. Daher sei es ihm nicht möglich, die Terrasse in ihrer jetzigen Form bei der MA 37 einzureichen.
Er ersuche daher, seine obige Argumentation zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Vom Gericht wurde der Konsensakt für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft beigeschafft. Die entscheidungswesentlichen Unterlagen aus dem Konsensakt wurden dem Gerichtsakt in Kopie angeschlossen.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 11.2.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Auf Frage der Verhandlungsleiterin teilt der BF mit, dass sich die verfahrensgegenständliche Terrasse an der Hoffront des Gebäudes Wien, C.-straße 49, parallel zur C.-straße befindet. Die Wohnung des BF liegt im Hochparterre dieses Hauses.
Nach Einsichtnahme in den Konsensakt wird Folgendes festgestellt: In der ursprünglichen Baubewilligung vom 27.06.1914 wurde, wie aus dem Einreichplan betreffend das Hochparterre ersichtlich, im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Veranda bewilligt. Diese ist auch im Auswechslungsplan zum Planwechselverfahren, Zl. 1586/2/2019, ersichtlich. In der Folge wurde in dem von der Behörde im Bescheid bezeichneten Verfahren in diesem Bereich im Souterrain eine WC-Anlage hergestellt (korrekt: bewilligt), die nach oben durch ein Flachdach abgeschlossen ist. Die Konstruktion ist aus dem Einreichplan zum Verfahren MBA4396/1925 ersichtlich. Dort ist im Schnitt CD dargestellt, dass das Presskiesdach mit einer darunterliegenden Betondecke errichtet werden sollte. Ob im Zuge dieser baulichen Maßnahme die ursprünglich bewilligte Veranda abgebrochen wurde oder ob diese im Hochparterre nie errichtet wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Der BFV bringt vor, dass der BF die Terrasse beim Erwerb der Wohnung bereits vorgefunden habe. Es habe sich seiner Meinung nach um eine Konstruktion gehandelt, bei der über den darunterliegenden Räumen Holzpfosten angebracht waren. Darüber befand sich eine Kupferplatte, die isoliert war. Darüber wieder befand sich die Holzkonstruktion, die damals die Terrasse trug. Der BF legt dazu die Fotografien Beilagen ./2 - ./7 vor. Er bringt dazu vor, dass daraus ersichtlich sei, dass die Holzkonstruktion der Terrasse schadhaft geworden sei. Der BF hätte daraufhin diese schadhafte Konstruktion entfernen lassen und die Terrasse in Leichtbetonbauweise wiedererrichten lassen. Auch die bereits vorhandene Stiege zum Hof, die ursprünglich in Holzbauweise errichtet war, wurde durch eine Betonstiege ersetzt.
Der BehV erklärt, dass die Terrasse bewilligungspflichtig sei, da es sich dabei nicht um eine Gartenterrasse handle. Der letzte feststellbare Konsens bestehe aus dem im Bescheid zitierten Planstand. Die Baulichkeit sei daher entsprechend diesem Konsens wiederherzustellen. Es bestehe auch die Möglichkeit, für die Errichtung einer Terrasse eine Baubewilligung zu erwirken.
Der BFV ergänzt sein Vorbringen dahingehend, dass die Erwirkung einer Baubewilligung daran scheitert, dass die Miteigentümer des Gebäudes der Einreichung nicht zustimmen würden. Diese würden vielmehr eine Sanierung des gesamten Gebäudes und einen Dachgeschoßzubau anstreben. Im Zusammenhang mit diesen Baumaßnahmen wäre auch die Errichtung eines Aufzuges geplant, der sich unmittelbar vor den Fenstern der Wohnung des BF befinden würde.
Die Miteigentümer hätten vor zwei Jahren im Zuge einer Eigentümerversammlung der Sanierung der Terrasse zugestimmt. Nunmehr würde diese Zustimmung aber nicht mehr erteilt werden.“
Aufgrund des Akteninhalts, der beigeschafften Konsensunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer der Wohnung TOP 7 des Gebäudes in Wien, C.-straße 49, EZ …, KG D.. Die Wohnung liegt im Hochparterre dieses Hauses.
An der Hoffront dieses Gebäudes parallel zur C.-straße befindet sich ein von der Wohnung des Beschwerdeführers zugängliches, als Terrasse genutztes, Flachdach über als Garderobe, Vorräumen und Klosett gewidmeten Räumen im Souterrain (dieses Stockwerk wird in den Plänen zur Baubewilligung als „Tiefparterre bzw. Souterrain“ bezeichnet). Das Flachdach hat aktuell die Maße ca. 4,60 m x 3,00 m. Diese „Terrasse“ reicht im von vorne gesehen linken Bereich mit der hölzernen Absturzsicherung in das danebengelegene Fenster und weist eine Betonstiege als Zugang zum Garten auf. Dies geht aus den im behördlichen Verfahren angefertigten bzw. den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Fotos hervor und blieb unbestritten.
Laut Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude vom 27.6.1914 war an dieser Stelle im Hochparterre eine „Veranda“ mit einer Breite von ca. 4 m und einer Tiefe von ca. 1,5 m vorgesehen. Im bewilligten Einreichplan ist im „Tiefparterre bezw. Souterrain“ der Raum unterhalb der verfahrensgegenständlichen „Terrasse“ ersichtlich, der hier keine Widmung aufweist. Mit der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Baubewilligung vom 31.07.1925, Zl.: M.B.A-4396/1925, wurde im verfahrensgegenständlichen Gebäude die „Adaptierung eines Souterrainlokals“ bewilligt. Der betroffene Raum in Souterrain ist zu etwa zwei Drittel seiner Höhe unterirdisch, zu etwa einem Drittel oberirdisch. Eine Veranda ist in diesem Einreichplan im Hochparterre nicht (mehr) eingezeichnet.
Im Zuge dieses Bauvorhabens sollte im bereits vorhandenen Raum unterhalb der verfahrensgegenständlichen „Terrasse“ eine WC-Anlage errichtet werden. Dies ist aus dem im zugehörigen Einreichplan enthaltenen Grundriss ersichtlich. Das Flachdach dieses Raumes sollte, wie in Schnitt CD erkennbar, aus einer Betondecke und einem Presskiesdach bestehen. In diesem Dach war eine Entlüftungsöffnung für die darunterliegenden Räume vorgesehen. Das Dach hatte eine Breite von ca. 3 m und eine Länge von ca. 4 m. Wie aus dem Grundriss ersichtlich, ragte es aufgrund dieser geringeren Länge im Gegensatz zur nunmehr vorhandenen „Terrasse“ nicht bis zum danebengelegenen Fenster des Zimmers der Hausbesorgerwohnung.
Das Flachdach war, wie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos (insbesondere Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) ersichtlich, in seinem derzeitigen Ausmaß bereits im Jahr 2018 vorhanden. Es wies auf einer Unterkonstruktion eine vermorschte Holzkonstruktion auf, die vom Beschwerdeführer entfernt und in Leichtbetonbauweise wiedererrichtet wurde. Weiters wurde eine Betonstiege zum Garten errichtet, die „Terrasse“ verfliest und mit einer hölzernen Absturzsicherung am Rand der „Terrasse“ versehen. Diese ragt nunmehr in das danebengelegene Fenster.
Die Einsichtnahme in den Konsensakt ergab, dass die Baubewilligung vom 31.07.1925, Zl.: M.B.A-4396/1925, den letztgültigen Konsens für das verfahrensgegenständliche Flachdach darstellt.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO ist u.a. bei Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. (…)
§ 60 Abs. 1 lit c der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, bestimmte, „dass für Ergänzungen oder Abänderungen bewilligter Bauvorhaben und Abänderungen bestehender Bauanlagen, wenn diese Herstellungen von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen der Bauanlage oder die innere Einteilung der Räume oder deren Bestimmung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist.“
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen.
Der letztgültige Konsens für das verfahrensgegenständliche Flachdach wurde mit der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bewilligung geschaffen. Dort ist im Hochparterre vor der Wohnung TOP 7 ein Flachdach oberhalb der WC-Anlagen im Tiefparterre mit einer Größe von ca. 3 m mal 4 m vorgesehen. Das Flachdach endet, wie dem Grundriss des Souterrains (rot eingezeichnete Außenmauer normal auf die Außenmauer des Gebäudes) zu entnehmen ist, vor dem von vorne gesehen links gelegenen Fenster des Zimmers der Hausbesorgerwohnung. Dieses Flachdach ist weiters nicht für eine Nutzung als Terrasse gewidmet und weist keinen Abgang zum Garten auf.
Im aktuellen Zustand hat das Flachdach die Maße ca. 4,60 m x 3,00 m und wird als Terrasse der Wohnung TOP 7 genutzt. Diese „Terrasse“ ist breiter, als das konsentierte Flachdach und reicht daher im von vorne gesehen linken Bereich mit der hölzernen Absturzsicherung in das danebengelegene Fenster. Es weist weiters eine Betonstiege als Zugang zum Garten auf.
Die Vergrößerung des Flachdaches erfordert gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO eine Bewilligung, da dadurch das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird. Weiters ist zu prüfen, ob die für die geänderte Verwendung des Flachdaches als Terrasse erforderlichen statische Voraussetzungen erfüllt sind, zumal das vormalige Flachdach seiner aktuellen Nutzung nach von Personen betreten werden soll. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2018 die hölzerne Oberkonstruktion der Terrasse entfernt und durch eine Konstruktion in Betonleichtbauweise ersetzt wurde. Diese Bewilligungspflicht bestand auch schon nach den Vorgängerregelungen zur geltenden Bauordnung für Wien, so auch gemäß § 16 der damals auch für Wien geltenden Bauordnung für Niederösterreich von 1883 bzw. § 60 Abs. 1 lit c der Bauordnung für Wien 1930. Die Frage, ob der Vergrößerung des Flachdaches ein Zubau im Souterrain zu Grunde lag, stellt sich hier insofern nicht, als dies im behördlichen Verfahren nicht gegenständlich war.
Eine bewilligungs- und anzeigefreie Gartenterrasse im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 16 BO liegt nicht vor, da es sich bei der als „Terrasse“ genutzten Fläche um ein Flachdach handelt, sich somit unterhalb der „Terrasse“ ein Raum befindet.
Die aktuelle Situation weicht somit in der oben dargestellten Weise vom Konsens ab, ohne dass dafür eine Bewilligung erwirkt oder eine Bauanzeige erstattet worden wäre. Diese Konsenswidrigkeit ist zu beheben.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Wohnung mit der verfahrensgegenständlichen „Terrasse“ erworben hätte, ist entgegen zu halten, dass gemäß § 129 Abs. 10 BO Aufträge an den Eigentümer des Bauwerks bzw. die Miteigentümer zu richten sind. Adressaten des Auftrags sind daher die Miteigentümer des Gebäudes zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags. Ein Verschulden an der Konsenswidrigkeit ist dafür nicht erforderlich.
Nicht verfahrensgegenständlich ist auch die Frage, ob der konsenswidrige Zustand einer Baubewilligung oder Bauanzeige zugänglich ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung (z.B. Zustimmung der Miteigentümer) vorliegen. Ein Bauauftrag kann auch erteilt werden, während ein Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung anhängig ist; er kann allerdings bis zum (negativen) Abschluss dieses Verfahrens nicht vollstreckt werden.
Bei der Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes wird hinsichtlich der Lüftung der darunterliegenden Räume auf eine allfällige rechtskräftige gewerbebehördliche Anlagenbewilligung Rücksicht zu nehmen sein.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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