LVwG W VGW-031/074/17221/2021

VGW-031/074/17221/2021Tribunale amministrativo regionale4 feb 2022

Regest

Probezeit; Abgabe des Führerscheins; unverzügliche Ablieferung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/074/17221/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.074.17221.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, vom 02.11.2021, Zl. VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Datum/Zeit: 16.11.2020, 0:00 Uhr - 27.6.2021, 0:00 Uhr lautet.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 72,60 zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Straferkenntnis hat in seinem Spruch folgenden Wortlaut:

Datum/Zeit: 16.11.2020, 0:00 Uhr - 29.7.2021, 0:00 Uhr

Ort: 1030 Wien, Dietrichgasse 27

Mit Bescheid der LPD Wien, Verkehrsamt vom 11.11.2020 GZ: E…/VA/2020 wurde Ihnen als Probeführerscheininhaber wegen eines schweren Verstoßes die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben und gleichzeitig die Probezeit verlängert.

Sie haben es zumindest bis 27.6.2021 unterlassen, Ihren Führerschein der Behörde abzuliefern, obwohl in einem solchen Fall der Besitzer eines Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 363, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen 23 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 36,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 399,30

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (BF) rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Er bestritt den Vorwurf, er habe den Führerschein bereits abgegeben und einen neuen erhalten. Weiters habe er eine Nachschulung absolviert. Er ersuche um Aufhebung der Strafe.

Einsicht wurde genommen in den Akt der LPD Wien, Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt zur Zahl E/…/VA/2020.

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Dem BF wurde mit Bescheid der LPD Wien, Verkehrsamt, vom 11.11.2020 zur GZ: E/…/VA/2020 aufgetragen, dass er sich innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe, sich mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere und er gemäß § 4 Abs. 3 FSG 1997 den am 3.10.2019 unter der Zahl 19036337 von der LPD Wien/VA für die Klassen AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich dem Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben habe (Probezeitverlängerung). Begründend wurde dazu zusammengefasst festgehalten, dass sich mit Anordnung der Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere, weshalb der Führerschein der Behörde abzugeben ist.

Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 16.11.2020 zugestellt und ist rechtskräftig.

Der BF hat den Führerschein erst am 28.6.2021 im Verkehrsamt abgegeben.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem Akt der belangten Behörde sowie dem hg. angeforderten Akt des Verkehrsamtes zur GZ: E/…/VA/2020, in welchen Einsicht genommen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF am 28.6.2021 seinen Führerschein abgegeben hat. Ebenso ergibt sich aus dem Akt des Verkehrsamtes, dass gegen den BF am 11.6.2021 deswegen mit Androhung einer Zwangsstrafe vorgegangen wurde, welche mit Bescheid vom 23.7.2021 wirksam wurde.

Rechtliche Würdigung:

§ 4 Abs. 3 FSG lautet:

Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die Bestimmungen des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der BF den Bescheid des Verkehrsamtes vom 11.11.2020 am 16.11.2020 übernommen und hätte daher unverzüglich seinen Führerschein (zur Zahl …) im Verkehrsamt der LPD Wien abgeben müssen. Der BF hat diesen Führerschein erst am 28.6.2021 abgegeben. Der BF hat sohin nicht unverzüglich seinen Führerschein im Verkehrsamt abgegeben. Die objektive Tatseite ist erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der BF mit Übernahme des Bescheides des Verkehrsamtes Wien vom 11.11.2020 Kenntnis von der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines im Verkehrsamt haben musste. Er ist diesem Auftrag jedoch nicht unverzüglich nachgekommen, sondern erst am 28.6.2021, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Strafbemessung:

§ 37 Abs. 1 FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36 bis zu € 2180, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. (…)

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut einer sicheren Verkehrslage. Der Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.

Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der BF wurde mit Bescheid vom 11.11.2020 aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben und es wurde ihm am 11.6.2021 deswegen eine Zwangsstrafe angedroht. Auf all diese Aufforderungen hat der BF nicht reagiert und seinen Führerschein nicht bzw. erst am 28.6.2021 abgegeben.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem BF nicht zugute; erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den von € 36 bis € 2180 reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe selbst unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers angemessen und keineswegs zu hoch. Dies auch deshalb, weil die Strafe ohnedies im unteren Bereich der möglichen Strafzumessung liegt und eine noch mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Rechtsmittelwerber zu einem normtreuen Verhalten anzuhalten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Bestimmung.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Die Korrektur des Spruches erfolgte innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG und liegt zudem ein offensichtlicher Tippfehler der belangten Behörde vor, da im Langspruch das Datum richtig mit 27.6.2021 angegeben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.