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VGW-031/026/17826/2021•LVwG W VGW-031/026/17826/2021
VGW-031/026/17826/2021Tribunale amministrativo regionale10 gen 2022
Betretungsverbot; Betriebsstätte; Abholung von Speisen und Getränken; Maskenpflicht; Mindestabstand; Verlassen des eigenen Wohnbereichs; Ungehorsamsdelikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 15.12.2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.11.2021, Zl. ..., wegen Übertretung zu 1.) der §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, und zu 2.) der §§ 8 Abs. 5 und 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Spruchpunkte bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 30.11.2021, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„1.Sie haben am 22.02.2021 um 22:00 Uhr die Betriebsstätte „C.“ in Wien, D.-Straße, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten bzw. befahren, ohne eine Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 19:00 Uhr durchzuführen, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 1. Novelle zur 4. COVID19SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2020 [richtig: 18.02.2021] bis 27.02.2021 untersagt war.
Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs. 7 COVID19-SchuMaV ist lediglich die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird.
Es wurde festgestellt, dass Sie weder eine FFP2-Maske getragen noch einen zwei Meter Abstand gegenüber Personen aus anderen Haushalten eingehalten haben und sich darüber hinaus auch nicht innerhalb der zulässigen Zeit in der Betriebsstätte aufgehalten haben. Zudem haben Sie sich nicht bloß Speisen oder Getränke abgeholt, sondern diese in der Betriebsstätte konsumiert.
2. Sie haben Ihren privaten Wohnbereich in Wien, E.-Straße verlassen und sich am 22.02.2021 um 22:00 Uhr in Wien, D.-Straße aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 1. Novelle zur 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 1. Novelle zur 4. COVID19SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021 in der Zeit vom 18.02.2021 bis 27.02.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie sich unzulässigerweise als Gast in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes aufhielten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 7 Abs. 1 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021
2. §§ 8 Abs. 5 und 5 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs. 1 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021
…“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:
zu 1.)
Gemäß § 8 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID19-MG, BGBl. I Nr. 12/ 2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021 eine Geldstrafe von € 120, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden
zu 2.)
Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID19-MG, BGBl. I Nr. 12/ 2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021 eine Geldstrafe von 120 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden
Gemäß § 64 VStG 1991 wurde über den Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 24 EUR auferlegt, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 264 EUR.
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2021 zugestellt (Zustellnachweis im hg. Beschwerdeakt AS 7).
In seiner dagegen per E-Mail vom 15.12.2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„…
hiermit lege ich wieder Einspruch und Beschwerde gegen ihren Bescheid ein, da ich auch keine Getränke oder sonstiges in Anspruch genommen habe!
…“
Vom erkennenden Gericht wurden Abfragen betreffend allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen durchgeführt. Deren Ergebnis zeigt, dass im Tatzeitpunkt keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestanden haben und der Beschwerdeführer insgesamt unbescholten war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgender maßgeblicher Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer befand sich am 22.02.2021 um 22:00 Uhr im Kellerbereich des Lokals „C.“ in Wien, D.-Straße mit zumindest weiteren zwölf zu ihm haushaltsfremden Personen in einem ausgebauten Raum mit Bar und Pokertisch. Von diesem ausgebauten Raum im Kellerbereich gelangt man über eine Treppe nach oben in den Innenbereich des „C.“. Der Beschwerdeführer trug, wie auch die anderen dort anlässlich der der Anzeige vom 23.02.2021 zugrundeliegenden Polizeikontrolle anwesenden Personen keine FFP2-Maske oder eine mindestens gleichwertige Schutzmaske und war auch der zum Tatzeitpunkt geltende Mindestabstand von zwei Metern unter den Anwesenden nicht eingehalten worden. Die Anwesenden, darunter der Beschwerdeführer, waren offenkundig zu einem Glücksspiel zusammengekommen. Dabei waren verschiedene Getränke und Snacks konsumiert worden wie auch mehrere Shisha-Pfeifen aufgestellt waren.
Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht konnte im vorliegenden Fall primär der ausführlichen, lebensnahen, schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der LPD Wien vom 23.02.2021 folgen, in der die von den einschreitenden Polizeibeamten vorgefundene Situation am Tatort zum Tatzeitpunkt detailreich und ohne innere Widersprüche dargestellt und wiedergegeben wird. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Organe der öffentlichen Sicherheit besonders geschult sind, einen Sachverhalt umfassend aufzunehmen und hernach zutreffend wiederzugeben – was im Übrigen durch die vorliegende Sachverhaltsdarstellung in der zugrundeliegenden Anzeige nach Ansicht des erkennenden Gerichts hier eindeutig bekräftigt wird – hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde keine substantielle Bestreitung der Tatvorwürfe vorgebracht. Vielmehr gesteht er implizit zu, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesend war. Dass er dabei keine Getränke konsumiert haben oder „sonstiges in Anspruch genommen“ haben will, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, weil zum Tatzeitpunkt 22:00 Uhr auch eine Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken nicht zulässig war. Selbst unter Heranziehung der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in seinem Einspruchsvorbringen wird der Beweiswert der Sachverhaltsdarstellung in der polizeilichen Anzeige nicht gemindert oder gar erschüttert, steht doch den vagen Einlassungen des Beschwerdeführers, der auch in seinem Einspruch schon zugestanden hat, dass er im Tatzeitpunkt am Tatort anwesend war, wobei es für die konkrete Strafbarkeit gleichgültig ist, ob der Beschwerdeführer zum konkreten Tatzeitpunkt 22:00 Uhr zufällig oder mit Absicht anwesend war, ein von den einschreitenden Organen der öffentlichen Sicherheit wiedergegebener lebensnaher und schlüssiger Sachverhalt gegenüber, der in seinem widerspruchsfreien Zusammenhang ein eindrückliches und plastisches Bild der beim Einschreiten vorgefundenen Situation bei jedem verständigen Leser ohne weiteres hinterlässt. Dass die der Polizeikontrolle unterzogenen Personen, darunter der Beschwerdeführer im Kellerbereich des „C.“ am 22.02.2021 um 22:00 Uhr zusammengekommen und anwesend waren, um zu spielen beziehungsweise einem Glücksspiel beizuwohnen, dabei Shisha-Pfeife zu rauchen und Getränke zu konsumieren – dass die von den einschreitenden Exekutivbeamten wahrgenommenen Getränke von den Anwesenden nicht konsumiert worden und nur rein zufällig im Bereich des Raumes aufgestellt worden wären, ist ebenso lebensfremd wie die Annahme, dass diese Getränke und Snacks vom Inhaber des Lokals kostenlos zur Verfügung gestellt worden wären –lässt sich ohne weiteres aus der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung feststellen, zumal ein vorgefundener Pokertisch mit Spielkarten und Jetons das nicht nur indiziert, sondern zeigt, dass bis zum Einschreiten der Polizei offenkundig gespielt wurde. Daraus folgt aber auch, dass es sich um keine Zusammenkunft von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen – etwa eine Familienfeier – gehandelt haben kann. Dass Shisha-Pfeifen, Getränke und Snacks vorgefunden wurden zeigt, dass keine zufällige Zusammenkunft vorgelegen ist, sondern dem Ganzen eine wie immer geartete Verabredung zugrunde lag, an der im Übrigen offenkundig mehr als die letztlich zwölf festgestellten Anwesenden teilgenommen haben müssen, wie die Angaben der einschreitenden Beamten zu „einigen Personen, die sich fluchtartig entfernten“ nachdrücklich erkennen lassen, woraus weiters zu schließen ist, dass der im Tatzeitpunkt geltende Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten wurde und gar nicht eingehalten werden konnte, wie auch die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass an einem Spieltisch ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dass der Beschwerdeführer und die festgestellten Anwesenden nicht vorschriftsmäßig maskiert waren (FFP2-Maske oder gleichwertiger Schutz), ergibt sich nachvollziehbar aus den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten in der Sachverhaltsdarstellung, zumal sich alle Anwesenden – wie die Sachverhaltsdarstellung am Ende vermerkt – weder reuig zeigten noch ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zeigten und daraus der Schluss zulässig ist, dass der- oder diejenigen, die der Ansicht sind, dass bestehende Regeln für sie nicht gelten, sich auch an diese Regeln nicht halten werden.
Das erkennende Gericht konnte daher seinen Feststellungen die unbedenklichen Angaben dieser dem Behördenakt inneliegenden Sachverhaltsdarstellung zugrunde legen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Ad 1):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19 MG kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 idF 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 idF. BGBl. II Nr. 76/2021 ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
Gemäß § 7 Abs. 7 der 4. COVID-19-SchuMaV ist abweichend von Abs. 1 die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen.
Gemäß Z 11 der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 76/2021, wird in § 22 dieser Verordnung die Wort- und Zeichenfolge „17. Februar 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar 2021“ ersetzt und sohin die Gültigkeit der 4. COVID-19-SchuMaV bis zum Ablauf des 27. Februar 2021 verlängert.
Wie festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer am 22.02.2021 um 22:00 Uhr in einem im Kellerbereich ausgebauten Raum des „C.“, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem das Betreten von Betriebsstätten der Betriebsart des Gastgewerbes, auch zur Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken nicht zulässig war, ohne dabei eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Schutzmaske zu tragen und den Mindestabstand von zwei Metern zu den anderen anwesenden haushaltsfremden Personen einzuhalten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Ad 2):
Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19 MG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19 MG kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist, sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern und Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 nicht ausreichen.
Gemäß § 2 Abs. 1 idF 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
Gemäß Z 11 der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 76/2021, wird in § 22 dieser Verordnung die Wort- und Zeichenfolge „17. Februar 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar 2021“ ersetzt und sohin die Gültigkeit der 4. COVID-19-SchuMaV bis zum Ablauf des 27. Februar 2021 verlängert.
Wie festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer am 22.02.2021 um 22:00 Uhr in einem im Kellerbereich ausgebauten Raum des „C.“, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem das Betreten von Betriebsstätten der Betriebsart des Gastgewerbes jedenfalls unzulässig war. Mit dieser Anwesenheit hat der Beschwerdeführer keine der in § 2 Abs. 1 idF 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV angeführten Ausnahmen erfüllt, die es ihm erlaubt hätten, die Ausgangsregelung in dieser Gesetzesstelle rechtmäßig zu durchbrechen und seinen eigenen privaten Wohnbereich in Wien, E.-Straße zu verlassen und außerhalb desselben Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sohin auch hier den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit – mangels einer abweichenden Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Zudem handelt es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, in seiner Beschwerde initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen ihm die Einhaltung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schlechterdings nicht möglich gewesen sein soll. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und selbst unter neuerlicher Heranziehung seines Einspruchsvorbringens war nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzulegen oder den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Es wäre vielmehr für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die geltenden Verwaltungsvorschriften einzuhalten, indem er sich einfach nicht am 22.02.2021, also während der aufrechten Gültigkeit der 4. COVID-19-SchuMaV, um 22:00 Uhr in einem ausgebauten Raum im Kellerbereich des „C.“ aufgehalten hätte beziehungsweise seinen eigenen privaten Wohnbereich zu diesem Zweck nicht verlassen hätte.
Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, bzw. wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN; dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und auch das Vorliegen ungünstiger Verhältnisse keinesfalls bedeutet, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht, vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0253) sowie spezialpräventive Gründe in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Strafhöhe lauten:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19 MG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt.
Die übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen ohne jeden Zweifel dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Verbreitung der sich pandemisch ausbreitenden Infektionskrankheit COVID-19, indem durch diese Vorschriften unter anderem verhindert werden soll, dass sich Personen generell an den im Gesetz und der Verordnung bestimmten Orten begegnen und damit (potentiell riskant) das COVID-19 Virus aufnehmen und weiterverbreiten beziehungsweise dann, wenn sie einander unvermeidlich begegnen, sichergestellt ist, dass durch das Tragen einer FFP2-Maske oder eines gleichwertigen Schutzes und die Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes das Infektionsrisiko im Rahmen des wissenschaftlich Vertretbaren minimiert wird.
Durch die vorliegende Tat wurde dieses geschützte öffentliche Interesse am Schutz vor der Weiterverbreitung dieser sich pandemisch ausbreitenden Infektionskrankheit in nicht unerheblicher Intensität beeinträchtigt, weil nach Ansicht des erkennenden Gerichts das Einhalten dieser Vorschriften – an sich einfach verständliche Bestimmungen zur Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes, zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines gleichwertigen Schutzes, des zulässigen Betretens von Betriebsstätten der Betriebsart des Gastgewerbes sowie des gerechtfertigten Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs – ein ebenso einfaches wie zweckmäßiges Mittel zum Schutz vor der Weiterverbreitung dieser Infektionskrankheit darstellt. Indem diese Bestimmungen ignoriert oder verletzt werden, wird das Risiko der Weiterverbreitung der Infektionskrankheit COVID-19 jedenfalls erhöht und damit das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher auch keineswegs als gering einzustufen.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen war aufgrund seines Bezuges von AMS-Leistungen durchaus von einer ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafhöhe und den Umstand, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen hatte, war jedoch von einer weiteren Herabsetzung der Strafe aus general- und spezialpräventiven Gründen abzusehen.
Die (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ist bereits von der belangten Behörde berücksichtigt worden. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis zu EUR 1.450,-- reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die sich am unteren Ende des Strafrahmens befindet, jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Eine Strafe in dieser Höhe ist im Hinblick auf die nach wie vor herrschende Pandemie und die Einhaltung einfacher gesetzlich gebotener Regeln, um dieser effektiv begegnen zu können, auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Bestrafte bei Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Dieser ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen, zumindest aber mit EUR 10,--.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt worden war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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