LVwG W VGW-111/024/10825/2019; VGW-111/V/024/10826/2019; VGW-111/V/024/10829/2019; VGW-111/V/024/10827/2019; VGW-111//V/024/10830/2019; VGW-111/V/024/10828/2019; VGW-111/V/024/10831/2019

VGW-111/024/10825/2019; VGW-111/V/024/10826/2019; VGW-111/V/024/10829/2019; VGW-111/V/024/10827/2019; VGW-111//V/024/10830/2019; VGW-111/V/024/10828/2019; VGW-111/V/024/10831/2019Tribunale amministrativo regionale7 dic 2021

Regest

Bebauungsplan; Zubau; Wärmedämmung; Abstand; Grundstücksbreite; Abstandsflächen; Konsens; Bewilligungsfiktion; Parteistellung; Nachbar; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/024/10825/2019; VGW-111/V/024/10826/2019; VGW-111/V/024/10829/2019; VGW-111/V/024/10827/2019; VGW-111//V/024/10830/2019; VGW-111/V/024/10828/2019; VGW-111/V/024/10831/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.111.024.10825.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., der Frau Dr. C. D., des Herrn DDr. E. D., der Frau F. G., des Herrn Dr. H. G., der Frau I. J. und des Herrn K. L., alle vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, vom 27.06.2019, Zl. ...-2018-1, mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 68 Abs. 5 BO und § 3 Wiener Bautechnikverordnung (WBTV) eine Bewilligung erteilt und Bauführungen vorzunehmen sind, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mit der Maßgabe abgewiesen, dass er sich auf die Pläne „Grundrisse, Lageplan ..._001_G, 7. Überarbeitung vom 22.09.2021“, „Ansichten, Schnitte ..._002_G 7. Überarbeitung vom 22.09.2021“ und „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“ bezieht.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 01.08.1961 wurde die Errichtung eines ...heims der O. samt Nebengebäude bewilligt. Laut Konsens verfügt dieses ...heim über eine – nach Angaben der Bauwerberin, welche in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei ist - unter Niveau liegende denkmalgeschützte Kapelle. Der Konsens sieht vor, dass das Dach dieser Kapelle südlich über den Grundriss des Gebäudes und zu einem Teil auch über die Baufluchtlinie in die gärtnerisch auszugestaltende Fläche hinausragt und von einem Sheddach aus Glas abgeschlossen wird. In der hinteren gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ist ein Nebengebäude („Gartensaal“) mit einer bebauten Fläche von ca. 100 m2 bewilligt. Das Bestandsgebäude weist laut Konsens eine Breite von 13,80 m auf. Mit Bescheid vom 24.07.1985 wurde die Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung mit 5 cm Stärke an dem Gebäude bewilligt. In den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen ist das Bestandsgebäude abermals mit einer Breite von 13,80 ausgewiesen. „Neu“ eingezeichnet sind jeweils 5 cm Wärmedämmung an den Seiten des Gebäudes (weitere Ausführungen zum Konsens finden sich in den Feststellungen und in der rechtlichen Beurteilung).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen an und Zubauten zu diesem ...heim auf der Liegenschaft Wien, M.-Straße, EZ ..., Katastralgemeinde N.. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die östlich, nördlich, südlich als auch westlich der Liegenschaft situierten Nachbarn rechtzeitig Beschwerde.

3. Die mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag beantragten und als Änderung eingereichten baulichen Maßnahmen an dem ...heim umfassen eine Generalsanierung im Inneren des Gebäudes; insbesondere wird jeder Einheit ein eigener Sanitärbereich zugeordnet und die Geschossgrundrisse werden um das bestehende Tragwerk und den Erschließungskern reorganisiert. Darüber hinaus weisen die Einreichpläne folgende Änderung aus: Den Abbruch von jeweils 5 cm Wärmedämmung, welche als Bestand eingezeichnet ist, sowie den Abbruch einer 10 cm dicken Schicht der als nichttragend bezeichneten Ziegelmauern, mit welchen das als tragend bezeichnete Stahlbetonskelett ausgefacht ist. Maßgeblich in diesem Verfahren ist der Abbruch an der Ost- und Westseite des Gebäudes, da die Einhaltung der Abstandsflächen zur durch das Bestandsgebäude östlich und westlich der Liegenschaft strittig ist. Diese 10 cm dicke Schicht ist ebenfalls als (abzubrechender) Bestand gelb eingezeichnet. Die Beschwerdeführer bestritten im Zuge des gesamten Verfahrens die technische Realisierbarkeit des Abbruchs einer bloßen Schicht der Ziegelmauern und monierten, es sei tatsächlich ein Neubau und nicht eine bloße Änderung geplant (sh jedoch VwGH 08.06.2011, 2009/05/0030, wonach Fragen der technischen Realisierbarkeit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen). Den Einreichplänen zufolge soll das tragende Stahlbetonskelett, im Gegensatz zu den ausfachenden Ziegelmauern, nicht abgeschremmt werden. Auf dieser Grundlage (Abtragen einer nichttragenden Schicht der Ziegelmauern, Bestehenbleiben der Stahlbetonträger) erfolgte auch die statische Überprüfung der geplanten Zubauten und Änderungen durch die belangte Behörde (sh § 88 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bauordnung für Wien, wonach Bauwerke und ihre Teile bautechnische Anforderungen hinsichtlich mechanischer Festigkeit und Standsicherheit erfüllen müssen). In den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten und vidierten Einreichplänen war zusätzlich die Anbringung einer Außendämmung auf das verbleibende Mauerwerk in einem Ausmaß von 20 cm projektiert; diese entfiel später im Zuge der Modifikationen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien. Hinsichtlich des einen Teil der Kapelle abschließenden Sheddaches ist der Austausch des Sheddaches durch ein Flachdach aus Glas beantragt. Auch dieser Austausch wurde als Änderung eingereicht. Zudem sind Änderungen in den Außenanlagen projektiert.

Neben diesen Änderungen sind in den bewilligten Einreichplänen punktuelle Zubauten (Balkone) sowie – über einem Teil des nunmehr zum Flachdach umgebauten Dachs der Kapelle – ein raumbildender Zubau an der südseitigen Front bis zur südseitigen Baufluchtlinie sowie ein Dachgeschosszubau projektiert.

4. Die Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Projekt rechtzeitig umfassende Einwendungen. Es wurde unter anderem vorgebracht, das bestehende Bauwerk entspreche nicht dem Konsens. Es handle sich beim Abschlagen des Mauerwerks nicht um eine bloße Änderung, ebensowenig bei der Änderung des Sheddaches über der unter Niveau liegenden Kapelle in ein Flachdach. Weiters wendeten die Beschwerdeführer ein, das bestehende Bauwerk verletze die gesetzmäßige Begrenzung der zulässigen Bebauung der Abstandsflächen (siehe dazu die Wiedergabe auf Seite 12 des angefochtenen Bescheids) und die maximal bebaubare Fläche werde überschritten, insbesondere deshalb, weil die Kapelle nicht als unterirdisches Gebäude zu werten und damit auf die bebaute Fläche anzurechnen sei (siehe dazu die Wiedergabe auf Seite 11 des Bescheids).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass entgegen der rechtlichen Qualifikation im Bescheid keine bloßen Änderungen, sondern ein Neubau bzw. ein Umbau projektiert seien, wurde vor folgendem Hintergrund erstattet: Betrachtet man die nach Angaben der Bauwerberin unter Niveau liegende zum Großteil in G liegende und oben durch ein Glasdach versiegelte bewilligte Kapelle nicht als unterirdischen sondern auf Grund ihrer Versiegelung durch ein Glasdach als oberirdischen Gebäudeteil, so überschreiten die Fläche des bewilligten Bestandsgebäudes (in Etwa 205,29 m2, das genaue Ausmaß war im Verfahren strittig), des bewilligten Nebengebäudes (100 m2) und des bewilligten Glasdachs der Kapelle (keine Kotierung in den Plänen, ausgemessen in Etwa 103,5 m2) in Summe die zulässige bebaubare Fläche von 359 m2. Bei einem Neu- oder Umbau wäre aber die höchstzulässige bebaubare Fläche einzuhalten. Änderungen bzw. ein lotrechter Zubau auf dem vorderen, technisch vom Gartensaal getrennten Gebäude könnten sich hingegen als zulässig erweisen (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0217).

5. In weiterer Folge wurde das beantragte Vorhaben bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer neuerlich ein umfassendes Vorbringen erstatteten. Unter anderem wurde wiederum die Überschreitung der bebaubaren Fläche auf Grund des Umstands, dass es sich bei der Kapelle nicht um ein unterirdisches Bauwerk handle, vorgebracht (Seite 5 und 26 der Beschwerde). Weiters führte die Beschwerde neuerlich aus, das bestehende Bauwerk verletze die zulässige Bebauung der Abstandsflächen (Seite 8 der Beschwerde). Mit am 03.01.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz untermauerten die Beschwerdeführer die Konsenswidrigkeit des tatsächlich errichteten Gebäudes (Abstandsflächen) mit Geodaten (S 4).

6. Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde das eingereichte Projekt mehrfach modifiziert, um das Projekt den Vorgaben der BO für Wien anzupassen und Rechtswidrigkeiten zu beseitigen. Zunächst wurde am 11.11.2019 seitens des Bauwerbers nach Zustellung der Beschwerde unaufgefordert eine Modifikation vorgenommen, um den Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn entgegenzukommen. Dabei entfielen unter anderem die Erker an den Fronten F4 und F6 und der Erker an der Front F5 wurde in seiner Konfiguration abgeändert. Es folgte eine Modifikation auf Grund einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.06.2020. Dabei war unter anderem der Entfall der Erker F1, F3, F5 und F 7, der Außenwärmedämmung und des Stiegenabgangs in den Abstandsflächen vorgesehen. Mit Vorlage vom 12.11.2020 erfolgten in Anschluss an die Erörterung der Pläne mit dem Amtssachverständigen im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung, in welcher die Bauwerberin mündlich und ohne Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Pläne aufgefordert wurde, eine neuerliche Überarbeitung der Pläne in inhaltlicher (Verlegung des Müllsammelplatzes aus „G“ ins Innere des Gebäudes) und formaler Hinsicht. Im Anschluss an die zweite mündliche Verhandlung erging am 07.02.2021 ein neuerlicher Auftrag an den bestellten Amtssachverständigen, welcher in seinem Gutachten vom 29.03.2021 (ON 105) zu dem Ergebnis kam, einige der an ihn gerichteten Fragen auf Grund der bereits in der Verhandlung am 23.10.2020 erörterten und zum Teil bereits im Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien an die Bauwerber vom 9.6.2020 angesprochenen formalen Mängel („Zierrahmen“) und weiterhin bestehenden Mangelhaftigkeit der Pläne nicht beantworten zu können. Weiters kam der Amtssachverständige in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass seit der letzten Modifikation der Pläne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien auch Modifikationen vorgenommen worden waren, die nicht dazu dienen, das Vorhaben im Sinne der Nachbareinwendungen dem Gesetz anzupassen (zB Vergrößerung der Balkonlöcher an der Südfassade). Dieses Gutachten wurde den Parteien am 30.3.3031 übermittelt. Am 22.04.2021 wurden dem Verwaltungsgericht Wien neuerlich überarbeitete Pläne übermittelt. In diesen Plänen waren die Außenmauern – mit Ausnahme des Stahlbetonskeletts – sowohl in den Grundrissen als auch im Plan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“ plötzlich als Neubau (rote Darstellung der Außenmauern) ausgewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass Gegenstand des Bescheidverfahrens bloß die Änderung (Abtragung einer 10 cm dicken Schicht) war (zur Unzulässigkeit einer solchen Modifikation im Beschwerdeverfahren siehe VwGH 16.3.2012, 2009/05/0037).

Zuletzt übermittelte die Bauwerberin mit Schreiben vom 30.09.2021 folgende überarbeiteten Einreichunterlagen: „Grundrisse, Lageplan“ vom 22.09.2021 sowie „Ansichten, Schnitte“ vom 22.09.2021 (siehe auch die verbale Anführung der übermittelten Unterlagen im Schriftsatz ON 130). Der Einreichplan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“ wurde nicht neuerlich überarbeitet. Die unzulässige Einzeichnung der Außenmauern als Neubau – obwohl Gegenstand des Behördenverfahrens lediglich die Änderung (Abtragung einer 10 cm dicken Schicht der ausfachenden Ziegelmauern) war - wurde in diesen neuerlich übermittelten Plänen vom 22.09.2021 zwar in den Grundrissen behoben (nicht aber im Einreichplan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“ – Veranschaulichung Abbruch), jedoch waren in diesen Plänen nunmehr Flächen als neu zu versiegeln projektiert, welche in den bewilligten Plänen noch als versiegelt im Bestand ausgewiesen waren. Damit ist insbesondere die Fläche am südlichen Ende des Gehwegs westlich vom Bestandsgebäude, sowie die versiegelte Fläche rund um den Gartensaal angesprochen (vergleiche die Ansicht Nord in den bewilligten Plänen sowie die Ansicht Nord in den Plänen vom 22.09.2021). Eine (Neu-)Versiegelung dieser Flächen war nicht Gegenstand des Behördenverfahrens (zur Unzulässigkeit einer solchen Modifikation im Beschwerdeverfahren siehe VwGH 16.3.2012, 2009/05/0037).

7. Es fanden in dieser Angelegenheit zwei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, und zwar am 23.10.2020 und am 16.12.2020. Eine Verkündung in Anschluss an die zweite mündliche Verhandlung fand nicht statt, da noch weitere Modifikationen notwendig waren, weil das Projekt in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen der BO für Wien entsprach bzw. sich die Pläne zum wiederholten Male als unschlüssig erwiesen (siehe dazu zuvor Punkt I.6.).

8. Am 29.04.2021 richtete das Verwaltungsgericht Wien an den Amtssachverständigen folgende Fragen:

„1. Entspricht der in den Plänen vom 12.11.2020 eingezeichnete „Bestand“ (Anm.: Gemeint ist damit wohl das in natura errichtete Bauwerk) in Bezug auf die Trägerkonstruktion (Stahlbetonskelett) der Außenmauern dem Konsens?

2. Entsprechen die in den Plänen vom 12.11.2020 eingezeichneten Ziegelmauern, inklusive dem als „Abbruch Bestandsziegelwand“ (gelb) eingezeichneten Teil der Ziegelmauern, dem Konsens?

3. Wie weit ragt die als „Bestand“ eingezeichnete Trägerkonstruktion laut diesen Plänen in die Abstandsflächen hinein?

4. Wie weit ragen die als „Abbruch Bestandsziegelwand“ (gelb) eingezeichneten Teile der Ziegelmauern in die Abstandsflächen hinein?

5. Welche Fläche weist der mit einem Glasdach überdachte Teil der Kapelle auf (sofern nicht ohnehin die gesamte Kapelle mit einem Glasdach überdacht ist). Diesbezüglich wird auf die mitübermittelten Pläne vom 19.4.2021 verwiesen, in welchen erstmals Kotierungen in Bezug auf diese Fläche enthalten sind. Bitte um eine Aufgliederung des Flächenausmaßes nach:

a. Teil der Kapelle innerhalb der Baufluchtlinie.

b. Davon der mit dem Wintergarten überdachte Teil.

c. Teil der Kapelle hinter der Baufluchtlinie.

Sollten notwendige Kotierungen fehlen, ist dies im Sachverständigengutachten anzuführen und ist das Flächenausmaß annäherungsweise zu berechnen, sofern dies möglich ist.

9. In seinem Gutachten vom 04.06.2021 kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass der eingezeichnete „Bestand“ weder in Bezug auf die Ausfachung (mit Ziegeln) noch in Bezug auf die Trägerkonstruktion der Außenmauern dem Konsens entspreche. Die als „Bestand“ eingezeichnete Trägerkonstruktion sowie die Ziegelmauern ragten an der Westseite um ca. 10 cm in die Abstandsfläche und an der Ostseite um ca. 15 cm in die Abstandsflächen hinein. Dieses Gutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

10. Die Bauwerberin stellte am 14.07.2021 ein Fristerstreckungsersuchen. Am 13.08.2021 übermittelte sie eine Stellungnahe folgenden Inhalts: Das Hineinragen des Bestandsgebäudes in die Abstandsflächen in den Einreichplänen sei darauf zurückzuführen, dass das Grundstück erst im Jahr 2016 in den Grenzkataster eingetragen worden sei. Die Breite des Grundstücks mit seinen nunmehr rechtlich gesicherten Grenzen betrage im Bereich der Straßengrundgrenze 19,67 m, im Bereich der Straßenfassade 19,65 m. Die historischen Urkunden seien von einer straßenseitigen Grundstücksbreite von „bis zu 19,87 m“ ausgegangen. Der Baubewilligung vom 01.08.1961 liege ein Lageplan zu Grunde, der von einer Grundstücksbreite von 19,80 m ausgehe.

11. Auch die Beschwerdeführer erstatteten immer wieder Vorbringen, welche sich insbesondere darauf konzentrierten, dass das tatsächlich errichtete Gebäude ein aliud darstelle, weil dieses in die Abstandsflächen hineinragend errichtet worden sei.

12. Mit Schreiben vom 13.10.2021 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den Parteien ein Schreiben, in welchem es darauf hinwies, dass das Hineinragen in die seitlichen Abstandsflächen nicht (allein) der Eintragung des Grundstückes im Grenzkataster und damit einhergehenden Verringerung der Grundstücksbreite geschuldet sei. Vielmehr betrage die Gebäudebreite laut Konsens 13,80 m. Nachträglich sei eine Wärmedämmung mit einer Stärke von östlich und westlich jeweils fünf Zentimeter bewilligt worden (Gesamtbreite 13,90 m). In den aktuell gültigen Einreichplänen sei nicht ein konsentierter Bestand, sondern ein „Bestand laut Vermessung“ mit einer Breite von 13,85 m (exklusive Wärmedämmung) ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies in diesem Schreiben darauf hin, dass ein Zubau sowie Änderungen nur dann zulässig sind, wenn ein rechtmäßiger (und nicht ein davon abweichender vermessener) Bestand in den Plänen eingezeichnet ist; andernfalls sei der Antrag auf Baubewilligung für die Zubauten und Änderungen abzuweisen. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 04.11.2021 nahm die Bauwerberin dazu wie folgt Stellung: Der baubehördlichen (Änderungs-)Bewilligung vom 21.06.1963 in Bezug auf das Bestandsgebäude sei zu entnehmen, dass die Außenmauern als Ziegelmauerwerk errichtet werden sollen. Weiters enthalte der Einreichplan Ansichten, die darauf schließen ließen, dass eine Fassadenverkleidung angebracht werden solle. Bereits in der Stammbewilligung vom 01.08.1961 sei als Auflage 8 vorgeschrieben worden, dass rechtzeitig vor Beginn der Fassadenherstellung wegen Farbgestaltung der Schauseiten das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 19 zu pflegen sei. Die „Fassade (Verputz oder Verkleidung samt Unterkonstruktion)“ habe daher in den Grundrissen noch gar nicht berücksichtigt werden können. Damit stehe in Einklang, dass die Grundrisse keinen weiteren Farbton enthielten, der dem Material der Fassade zugeordnet sei. Die kotierte Abmessung des Gebäudes mit 13,80 m bezeichne sohin nicht die Gesamtbreite des Gebäudes. Hinzu komme, dass sich aus der auf dem Einreichplan ersichtlichen Legende der Änderungsbewilligung vom 24.07.1985 (nachträgliche Anbringung der Wärmedämmung in einer Stärke von jeweils 5 cm) ergebe, dass neuerlich weder die ausdrücklich erwähnten Fassadenplatten noch die Abmessungen ihrer Unterkonstruktion, welche in der Materialaufstellung ausdrücklich erwähnt sei, angegeben worden sei bzw. in die Breite des Gebäudes nicht einbezogen worden sei. Es sei daher die Gesamtbreite des Gebäudes nicht exakt festgelegt worden. Es könne dahinstehen, ob diese Unschärfen der seinerzeitigen Baupraxis entsprachen oder nach damaliger Rechtslage zulässig waren. Sie seien nun einmal Teil des Konsenses. Die gemessene Breite des Gebäudes von 13,85 m liege jedenfalls im Rahmen des Konsenses.

II.Feststellungen

1. Mit Bescheid vom 01.08.1961 wurde das Gebäude, an dem nun Änderungen und Zubauten projektiert sind, bewilligt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Der Magistrat erteilt [der Bauwerberin][…] die Bewilligung, auf [der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft] nach den vorgelegten Plänen einen Neubau zu errichten“. Vorgeschrieben wird in diesem Bescheid unter anderem, dass rechtzeitig vor Beginn der Fassadenherstellung wegen Farbgebung der Schauseiten das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 19 – Bauberatung zu pflegen ist (Punkt 8 des Spruches). In den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plänen ist das Gebäude in den Grundrissen mit einer Breite von 13,80 m kotiert. Die Grundstücksbreite ist mit 19,80 m kotiert. In den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Ansichten ist die Fassade im Fensterbereich dünkler dargestellt als die übrige Fassade im Parapetbereich. Der Legende ist zu entnehmen, dass die Außenmauern in Stampfbeton herzustellen sind. Eine Darstellung der Fassade und ihrer Stärke in einer gesonderten Farbe findet sich in den Grundrissen nicht.

2. Es existiert ein Änderungsbescheid vom 21.06.1963, mit welchem nachstehende Änderungen bewilligt wurden:

a.Nichtherstellen der Außenstiege von der Kapelle, Änderung der Kanaltrasse, Verschiebung der Kellerfenster, Herstellung eines Luftkanals.

b.Änderung der Abortgruppe. Herstellung der Kapellendecke in Glasbausteinen.

c.Änderung der Zwischenwände im Erdgeschoss sowie Vereinigung der Waschräume im ersten und zweiten Stock. Herstellung der Außenmauern als Stahlbetonskelettbau mit innerer Heraklithverkleidung.

In den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen (Grundrisse) ist die Breite des Gebäudes abermals mit 13,80 m kotiert. Die Legende zu den Grundrissen führt aus, dass die Außenmauern, welche mit einer Breite von 13,80 m kotiert sind, als Stahlbetonskelett (eingezeichnet in schwarzer Farbe) ausgeführt sind, welches mit einem Ziegelmauerwerk ausgefacht werden soll (eingezeichnet in rote Farbe) und innen mit Heraklith ausgekleidet werden (ebenfalls rote Farbe). Die Darstellung einer Fassade und ihrer Stärke in einer gesonderten Farbe findet sich in den Grundrissen nicht. In den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Ansichten ist die Fassade im Fensterbereich dünkler dargestellt als die übrige Fassade im Parapetbereich.

3. Am 05.07.1963 wurde eine Benützungsbewilligung erteilt.

4. Am 02.08.1972 wurde die Änderung des Kapellendachs von Glasbausteinen auf ein Sheddach bewilligt.

5. Am 24.07.1985 wurde eine Änderung der Fassade insofern bewilligt, als die Anbringung einer Wärmedämmung bewilligt wurde. Im zu Grunde liegenden Einreichplan wurden die Außenmauern des Gebäudes abermals mit einer Breite von 13,80 m kotiert. Zuzüglich sind jeweils 5 cm Wärmedämmung kotiert. Insgesamt ist die Breite des Gebäudes inklusive Wärmedämmung mit 13,90 m kotiert. Die Legende dieses Planes führt zum Parapetbereich (das ist das Wandstück zwischen jeweiliger Fußbodenunterkante und Fensterunterkante) aus, dass eine Warmwand-Kunststofffassade neu hergestellt wird. Zum Fensterbereich führt die Legende aus, dass die Unterkonstruktion auf 30 mm aufgedoppelt wird, dann Fassadendämmplatten und dann Glasal-Fassadenplatten angebracht werden.

6. Durch Eintragung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in den Grenzkataster im Jahr 2016 hat sich die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit 19,80 m (siehe dazu die Feststellung unter Punkt II.1.) zu Grunde gelegte Grundstücksbreite von 19,80 m verringert.

7. Mit Schreiben vom 13.10.2021 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den Parteien ein Schreiben, in welchem es darauf hinwies, dass das Hineinragen in die seitlichen Abstandsflächen durch den eingezeichneten Bestand nicht (allein) der Eintragung des Grundstückes im Grenzkataster und damit einhergehenden Verringerung der Grundstücksbreite geschuldet sei. Vielmehr betrage die Gebäudebreite laut Konsens 13,80 m. Nachträglich sei eine Wärmedämmung mit einer Stärke von östlich und westlich jeweils fünf Zentimeter bewilligt worden (Gesamtbreite 13,90 m). In den aktuell gültigen Einreichplänen sei nicht ein konsentierter Bestand, sondern ein „Bestand laut Vermessung“ mit einer Breite von 13,85 m (exklusive Wärmedämmung) ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies in diesem Schreiben darauf hin, dass ein Zubau sowie Änderungen nur dann zulässig sind, wenn ein rechtmäßiger (und nicht ein davon abweichender vermessener) Bestand in den Plänen eingezeichnet ist; andernfalls sei der Antrag auf Baubewilligung für die Zubauten und Änderungen abzuweisen. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Die Bauwerberin hat seither ihre Einreichpläne nicht modifiziert.

8. In den Einreichplänen ist das Bestandsgebäude weiterhin mit einer Breite von 13,85 cm „laut Vermessung“ (exklusive Wärmedämmung) kotiert.

9. Sowohl das Stahlbetonskelett als auch die ausfachenden Ziegelmauern des Bestandsgebäudes sind mit 13,85 m Breite kotiert. Mit anderen Worten: Bei den in den Einreichplänen als Bestand eingezeichneten Gebäudeteilen, mit welchen östlich und westlich in die absolut freizuhaltenden (alten) Abstandsflächen von drei Metern zur Grundgrenze hineingeragt wird, handelt es sich um einen Teil des Stahlbetonskeletts, nämlich jenen Teil, der zu breit ist, also die 13,80 m Gebäudebreite im Bestand überschreitet. Dieses Stahlbetonskelett soll laut den Einreichplänen auch so bestehen bleiben. Weiters wird mit einem Teil der ausfachenden Ziegelmauern in die absolut freizuhaltenden (alten) Abstandsflächen hineingeragt, nämlich mit jenem Teil der Ziegelmauern, der zu breit ist, also die 13,80 m Gebäudebreite im Bestand überschreitet. Von diesen Ziegelmauern soll eine 10 cm dicke Schicht abgetragen werden, sodass selbst die von der neuen (geringeren) Grundstücksbreite gerechnet die Abstandsflächen eingehalten werden. Diese abzubrechende Schicht der Ziegelmauern, welche die 13,80 m bewilligte Gebäudebreite übersteigt, ist in den Einreichplänen als abzubrechender Bestand gelb eingezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass als abzubrechender Bestand nur ein Bestand eingezeichnet werden darf, der auch bewilligt wurde. Andernfalls handelt es sich nicht um „Bestand“. Bei den in die Abstandsflächen hineinragenden Gebäudeteilen, wie sie als Bestand in den Einreichplänen eingezeichnet sind, handelt es sich den Einreichplänen zu Folge nicht um Verputz bzw. Fassadenunterbau.

Der Ergänzung halber wird festgehalten, dass auch dem angefochtenen Bescheid Einreichpläne zu Grunde lagen, aus welchen hervorgeht, dass es sich bei den als Bestand eingezeichneten Gebäudeteilen, mit welchen in die Abstandsflächen hineingeragt wird, einerseits um das Stahlbetonskelett der Außenmauern, welches bestehen bleiben soll, sowie um die als „abzubrechender [konsentierter] Bestand“ eingezeichnete Ziegelmauern, mit welchen das Stahlbetonskelett ausgefacht ist, handelt.

10. Sämtliche Beschwerdeführer haben sowohl in den Einwendungen als auch in ihren übereinstimmenden Beschwerden die Verletzung von Abstandsvorschriften in östlicher und westlicher Richtung geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind südlich, nördlich, östlich und westlich des Vorhabens situiert.

11. Es ist projektiert, die 5 cm dicke Wärmedämmung, welche mit Bescheid vom 24.07.1985 bewilligt wurde, östlich und westlich abzubrechen. Ebenso ist projektiert, 10 cm der ausfachenden Ziegelmauer abzubrechen.

III.Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zu Punkt II.1. bis Punkt II.5. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Konsens des Bestandsgebäudes (Hauseinlage, welche Teil des Gerichtsaktes ist) und sind unstrittig. Strittig ist nur die Rechtsfolge, die daraus abgeleitet wird, nämlich die Frage, ob aus dem Konsens eine bewilligte Breite von 13,80 m oder von 13,85 m abgeleitet werden kann (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung).

2. Die Feststellung zu Punkt II.6. ergibt sich aus dem Vorbringen der Bauwerberin.

3. Die Feststellung zu Punkt II.7. ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

4. Die Feststellung zu Punkt II.8. ergibt sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Einreichplan (siehe die Grundrisse der Bestandsgeschosse des Bestandsgebäudes im Einreichplan „Grundrisse, Lageplan ..._001_G, 7. Überarbeitung vom 22.09.2021“).

5. Die Feststellung zu Punkt II.9. ergibt sich ebenfalls aus dem Einreichplänen, insbesondere aus der Veranschaulichung des Abbruchs im Einreichplan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“. Darin ist die „Bestandssituation“ abgebildet, wobei es sich eben nicht um den bewilligten Bestand, sondern um den als bewilligt eingezeichneten Bestand handelt. Aus dieser Bestandssituation geht durch die Benennung der einzelnen Gebäudeteile klar hervor, dass mit dem eingezeichneten Bestand das Stahlbetonskelett und die ausfachende Ziegelmauern, nicht aber ein Verputz oder Fassadenunterbau gemeint sind. Eingezeichnet sind weiter 5 cm Dämmung mit Verkleidung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bauwerberin lediglich die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan ..._001_G“ und „Ansichten, Schnitte ..._002_G“ neuerlich am 22.09.2021 überarbeitet hat, nicht aber den Einreichplan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“. Die ergänzende Feststellung zu Punkt II.9. zur Grundlage des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den vidierten Einreichplänen, auf welchen der angefochtene Bescheid beruht.

6. Die Feststellung zu Punkt II.10. ergibt sich aus dem Behörden- und dem Gerichtsakt (siehe dazu den Verfahrensgang) und den Einreichplänen (Lageplan) und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.

7. Die Feststellung zu Punkt II.11. erster Halbsatz ergibt sich zweifelsfrei aus den Einreichplänen und zwar aus den Grundrissen, in welchen der Abbruch von „5 cm nachträgliche Wärmedämmung (ER 1985)“ projektiert ist. Die Feststellung zu Punkt II.10. zweiter Halbsatz ergibt sich ebenfalls aus den Einreichplänen und zwar aus den Grundrissen, in welchen die über die 13,80 m Breite hinausragende Schicht der ausfachenden Ziegelmauer gelb eingezeichnet ist und andererseits aus der Darstellung des Abbruchs im Plan „Fassadenabwicklung Gebäudehöhenberechnung, Erkerkubaturberechnung, Bebaute Fläche ..._003_F Überarbeitung vom 19.04.2021“.

IV.Rechtliche Würdigung

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Gericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.

2. Für das gegenständliche Bauvorhaben, eingereicht am 24.04.2018, ist die Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 61/2020, anzuwenden. Hinzuweisen ist darauf, dass auf Grund von Übergangsbestimmungen etwa in Bezug auf Erker noch die alte Rechtslage anzuwenden ist. Diese Bestimmungen sind für dieses Erkenntnis jedoch nicht maßgeblich.

3. Gemäß § 10 Abs. 2 Bauordnung für Wien sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes, das ist das Plandokument PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2003, Pr.Zl. ..., einschlägig: Die Widmung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft lautet auf Wohngebiet, Bauklasse II, offene Bauweise.

4. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien ist bei Zubauten und Umbauten vor Beginn der Bauführung die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoss betreffen.

5. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien ist auch bei Änderungen, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, eine Bewilligung der Behörde zu erwirken.

6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Zubau ebenso wie bauliche Änderungen einen konsentierten Altbestand voraus. Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzung kann der Nachbar dann mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in seinem Recht verletzt ist (VwGH 20.1.2015, 2013/05/0104 und VwGH 12.6.2012, 2010/05/0167).

7. Gemäß § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen (lit. a), Bestimmungen über die Gebäudehöhe (lit. b), Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen (lit. c), Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien (lit. d), Bestimmungen, die dem Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können und zum Inhalt haben (lit. e) begründet (siehe dazu auch § 134 Bauordnung für Wien in der im Bewilligungszeitpunkt maßgeblichen Stammfassung LGBl. Nr. I 11/1930, welcher ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Eigentümer benachbarter Liegenschaften hinsichtlich jener Bestimmungen der Bauordnung statuiert, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Beteiligten dienen).

8. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2010/05/0142, mwH.).

9. Die westlich und östlich situierten Nachbarn haben ausweislich der Feststellungen die Verletzung der Abstandsvorschriften durch das Bestandsgebäude sowohl in ihren Einwendungen als auch in ihrer Beschwerde geltend gemacht. Es handelt sich bei dieser Einwendung um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 134a Abs. 1 lit. a BO für Wien.

10. Gemäß § 79 Abs. 3 BO für Wien muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m betragen, wobei in einem gewissen Ausmaß auf höchstens die Hälfte des Abstandes, das sind drei Meter, herangerückt werden darf (leg. cit.; siehe dazu auch § 76 Abs. 3 BO für Wien in der im Bewilligungszeitpunkt maßgeblichen Stammfassung LGBl. Nr. I 11/1930, welcher vorsieht, dass die Seitenabstände mit mindestens drei Metern Breite zu bemessen sind).

11. Maßgeblich für die getroffene Entscheidung ist nicht, ob in das tatsächlich errichtete Gebäude ein aliud darstellt (siehe dazu VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sondern ob der Konsens richtig in den Plänen eingezeichnet ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch nicht, ob mit dem eingezeichneten Bestand die neuen, durch Eintragung in den Grenzkataster 2016 schmäler gewordenen, Abstandflächen eingehalten werden müssen (siehe dazu in Zusammenhang mit der Frage, ob ein aliud vorliegt VwGH 25.10.1994, 92/05/0122). Entscheidend ist, ob mit dem als konsentiert eingezeichneten (nicht: tatsächlich errichteten) Bestand, in die im Bescheid vom 01.08.1961 zu Grunde gelegten Abstandsflächen hineingeragt wird und ob dieses Hineinragen so konsentiert ist.

12. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Konsens in den Einreichplänen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien unrichtig dargestellt. Ausweislich der Feststellungen ist in den Einreichplänen der „Bestand laut Vermessung“ mit einer Breite von 13,85 m eingezeichnet. Bewilligt wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien lediglich eine Gebäudebreite von 13,80 m, wobei eine Grundstücksbreite von 19,80 m zu Grunde gelegt wurde.

13. Insofern die Bauwerberin in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2021 vorbringt, dass der Konsens Unschärfen enthalte und eine bewilligte „Gesamtgebäudebreite“ von 13,85 vom Konsens jedenfalls umfasst sei ist Folgendes festzuhalten:

a.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bewilligung vom 01.08.1961 in rechtlicher Hinsicht so zu interpretieren ist, dass die Anbringung eines Putzes bzw. einer Fassade innerhalb der ausgewiesenen Breite von 13,80 m mitgedacht war oder ob dieser bzw. diese so mitzudenken ist, dass dieser bzw. diese über die Breite von 13,80 m hinaus in die Abstandsflächen hineinragen darf. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Widersprüchen zwischen der zeichnerischen Darstellung in den Plänen und den Koten die Koten ausschlaggebend sind (VwGH 24.10.1989, 87/05/0097). Aus der von der Bauwerberin ins Treffen geführten Vorschreibung hinsichtlich einer allenfalls zu wählenden Farbgebung einer allenfalls mitbewilligten Fassade kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Fassade zusätzlich zur ausgewiesenen Breite von 13,80 m bewilligt wurde. Das Argument der Bauwerberin, die Stärke der Fassade habe in den Grundrissen noch gar nicht mitberücksichtigt werden können, weil ausweislich der Vorschreibungen hinsichtlich der „Farbgebung“ noch das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 19 herzustellen gewesen wäre, kann nicht nachvollzogen werden.

Wesentlich ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch vielmehr, dass mit Bewilligung vom 24.07.1985 die Änderung der Fassade dahingehend bewilligt wurde, dass 5 cm Wärmedämmung angebracht werden dürfen. Auch in dieser Bewilligung ist die Gesamtbreite des Gebäudes (Außenmauern = mit Ziegelmauern ausgefachtes Stahlbetonskelett) mit 13,80 m kotiert. Zuzüglich sind 5 cm Wärmedämmung kotiert. Was die von der Bauwerberin ins Treffen geführte Legende betrifft, ist auch hier zunächst darauf zu verweisen, dass bei Widersprüchen zwischen der zeichnerischen bzw. in diesem Fall verbalen Beschreibung des verwendeten Materials und den Koten (Breite des Gebäudes) die Koten ausschlaggebend sind (VwGH 24.10.1989, 87/05/0097; diesem Verfahren lag ein am 29.04.1986 eingereichtes Bauansuchen zu Grunde, bei welchem die Pläne zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal geändert wurden). Allfällige Widersprüche fallen nach dieser Rechtsprechung dem Bauwerber, welcher auch für die Einreichpläne verantwortlich zeichnet, zur Last. Hinzu kommt aber, dass ausweislich der Legende im Parapetbereich lediglich 50 cm Wärmedämmung aufgebracht werden dürfen (Anm.: Diese Wärmedämmung soll ausweislich der Feststellungen nunmehr abgebrochen werden). Die Legende nennt für diesen Bereich keine weiteren Materialien. Lediglich im Bereich der Fenster sind in der Legende zusätzliche Unterbauten bzw. die Fassadenplatten erwähnt. Es kann daher, selbst wenn man die Legende als maßgeblich für die bewilligte Breite zu Grunde legte, auch aus der Legende keine Gebäudebreite für die gesamte Front (Parapet- und Fensterbereich) von mehr als 13,80 m abgeleitet werden.

Es ist daher schon aus diesen Gründen zu Grunde zu legen, dass das Gebäude lediglich mit einer Gesamtbreite von 13,80 m (zuzüglich jeweils 5 cm Wärmedämmung) bewilligt wurde und so in den Einreichplänen auch darzustellen gewesen wäre. Die im Bescheid vom 01.08.1961 zu Grunde gelegte Grundstücksbreite betrug 19,80 m (seit Eintragung in den Grenzkataster 2016 ist dieses Grundstück noch schmäler). Das mit 13,85 m Breite eingezeichnete Bestandgebäude ragt daher in seiner planlichen Darstellung in die Abstandsflächen hinein, weshalb die östlichen und westlichen Nachbarn durch das Projekt (das sind die auf einem konsentierten Bestand aufzusetzenden Änderungen und Zubauten, zu den diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vgl. eingangs der rechtlichen Erwägungen) in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Da der Bestand trotz Hinweises durch das Verwaltungsgericht Wien nicht korrekt eingezeichnet wurde, war der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligungen von Änderungen bzw. Zubauten schon aus diesem Grund abzuweisen.

Vor dem Hintergrund von in die Abstandsflächen hineinragender, zulässiger Bauteile sei auch erwähnt, dass § 84 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 lit. c BO für Wien auch für Bestandsbauten grundsätzlich die Möglichkeit einer (nachträglichen) Bewilligung von Schauseitenverkleidungen, welche in die Abstandsflächen hineinragen, eröffnet.

b.Hinzu kommt, dass die Bauwerberin mit dem in ihren Einreichplänen eingezeichneten Bestand ausweislich der der Feststellungen die (bewilligte) Breite von 13,80 m nicht etwa mit Putz oder Fassadenunterbau überschreitet, sondern mit einem Teil (bzw. einer Schicht) des Stahlbetonskeletts, welches so bestehen bleiben soll, und einem Teil (bzw. einer Schicht) der ausfachenden Ziegelmauern, welche teilweise abgebrochen werden sollen. Selbst wenn man also mit der Argumentation der Bauwerberin zu Grunde legte, der Konsens umfasse zuzüglich zu den 13,80 m bewilligter Gebäudebreite (exklusive jeweils 5 cm Wärmedämmung) noch einmal ein nicht genau festzulegendes Ausmaß an Verputz bzw. Fassadenunterbau, sind von dieser von der Bauwerberin ins Spiel gebrachten „Gesamtbreite“ jedenfalls kein tragendes Stahlbetonskelett und keine ausfachenden Ziegelmauern umfasst. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sind die Nachbarn in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen durch das Projekt auch dann verletzt, wenn in absolut freizuhaltende Abstandsflächen eben nicht (bloß) durch einen vermeintlich zusätzlich zur Gebäudebreite bewilligten Verputz bzw. Schauseitenverkleidungen in einer nicht näher definierbaren Stärke, sondern mit dem tragenden Stahlbetonskelett und den Ziegelmauern hineingeragt wird.

c.Zur Grundstücksbreite ist festzuhalten, dass diese im Baubewilligungsbescheid vom 01.08.1961 mit 19,80 m festgelegt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass bei der Frage, ob es sich bei einem tatsächlich errichteten Gebäude auf Grund des Hineinragens in die Abstandsflächen um ein aliud handelt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächlichen Grenzverläufe maßgeblich sind (VwGH 28.04.2015, 2013/05/0025). Dieser Rechtsprechung liegt jedoch die Frage zu Grunde, ob ein in der Realität errichtetes Gebäude auf Grund des Hineinragens in Abstandsflächen in Abweichung vom Bescheid ein aliud (und nicht bloß eine Abweichung vom Konsens) darstellt und daher ein Beseitigungsauftrag iSd § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien ergehen darf. Die Rechtsprechung lässt sich daher nicht auf das Projektbewilligungsverfahren und die diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte übertragen: In der Bewilligung vom 01.08.1961 wurde die Grundstücksbreite in den vom Bauwerber verfassten Plänen mit 19,80 m Breite festgelegt. Es ist daher bei der Frage, ob und mit welchen Bauteilen durch das Vorhaben in die Abstandsflächen hineingeragt werden darf, auch diese Grundstücksbreite heranzuziehen (VwGH 19.01.1999, 97/05/0115). Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass der genaue Grenzverlauf im Baubewilligungsverfahren jedesmal als Vorfrage zu entscheiden wäre, um letztgültig abzuklären, wo die Abstandsflächen verlaufen (dies verneinend VwGH 25.06.1996, 95/05/0337).

Hinzuweisen ist letztlich darauf, dass §71a BO für Wien ganz generell die Möglichkeit der Bewilligung(sfiktion) für Bauten langen Bestandes eröffnet, die seit mehr als 30 Jahren ohne jede Baubewilligung an derselben Stelle bestanden. Auf Grundlage dieser Bestimmung kann die nachträgliche Bewilligung auch für konsenswidrige Änderungen erwirkt werden (VwGH 03.08.2020, Ra 2019/05/0226). Einer Bewilligungsfiktion nach dieser Bestimmung steht die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht entgegen (leg. cit.).

Der Vollständigkeit halber ist in rechtlicher Hinsicht auch auszuführen, dass eine erteilte Benützungsbewilligung den Konsens nicht ersetzt (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/05/0262). Eine Verkündung in Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte nicht, da noch weitere Modifikationen in inhaltlicher und formaler Hinsicht notwendig waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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