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VGW-001/049/16014/2021•LVwG W VGW-001/049/16014/2021
VGW-001/049/16014/2021Tribunale amministrativo regionale30 nov 2021
Erwerbs- und Wohnungsstatistiken; Befragung; Mikrozensuserhebung; Mitwirkungspflichten; Belehrung; Auswahl der Erhebungsmethode; fortgesetztes Delikt; Quartal; Verschulden; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 19.10.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Bundesstatistikgesetz 2000 (BStatG 2000)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Datierend mit 25.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Statistik Austria übermittelt mit dem dieser informiert wurde, dass er und alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Dieses Schreiben enthielt dabei auch die Information, dass sich der Beschwerdeführer so rasch wie möglich mit der Erhebungsperson, Herrn C. D., in Verbindung setzen soll um einen entsprechenden Termin für diese zu vereinbaren. Dieses Schreiben wurde am 27.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt und ab dem 28.01.2021 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. In der Folge versuchte die Erhebungsperson dreimal die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, am 06.02.2021, am 13.02.2021 und am 09.03.2021, wobei dieser nie angetroffen wurde. Am 15.02.2021 und am 02.03.2021 kam es in der Folge noch zu den Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme sowie am 15.02.2021 zur Übermittlung einer SMS von der Kontaktperson an den Beschwerdeführer, wobei auch diese Versuche alle ohne Reaktion blieben.
Mit 20.09.2021 erging eine Strafverfügung der belangten Behörde mit der der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nah § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu einer Geldstrafe von EUR 210,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verpflichtet. Auf diese replizierte der Beschwerdeführer mit Einspruch vom 01.10.2021, sohin fristgerecht, und brachte in diesem vor, die Statistik Austria und die Mikrozensuserhebung nicht zu kennen, noch einem Interviewer etwas verweigert zu haben. Die Auskunftspflicht könne nur von einem Amtsorgan durchgeführt werden und er betrachte die Strafverfügung als haltlos.
Die belangte Behörde erließ daraufhin ein mit 19.10.2021 datierendes Straferkenntnis wegen der obgenannten Übertretung, wobei in diesem die Geldstrafe von EUR 210 auf EUR 140 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 auf 4 Stunden herabgesetzt wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 25.10.201 behoben. Gegen dieses erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2021 Beschwerde und wiederholte in dieser sein Vorbringen aus dem Einspruch vom 01.10.2021.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.01.2021, durch Hinterlegung am 27.01.2021 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Statistik Austria über seine Pflicht zur Mitwirkung an der Mikrozensus-Erhebung in Kenntnis gesetzt und diesem auch das weitere Prozedere sowie etwaige rechtliche Konsequenzen bei der ungerechtfertigten Verweigerung der Auskunft zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht. Es bestand keine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers. Am 06.02.2021, am 13.02.2021 und am 09.03.2021, kam es zu Versuchen der persönlichen Kontaktaufnahme durch die Kontaktperson, wobei der Beschwerdeführer nie angetroffen wurde. Am 15.02.2021 und am 02.03.2021 kam es in der Folge noch zu den Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme sowie am 15.02.2021 zur Übermittlung einer SMS von der Kontaktperson an den Beschwerdeführer, wobei auch diese Versuche alle ohne Reaktion blieben.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demgegenüber als unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten, da sich dieses rein darin erschöpft, dass er die Legitimation der Statistik Austria zur Einholung der Daten im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung in Zweifel zieht und darüber hinaus nur pauschal angibt einem Interviewer nie etwas verweigert zu haben. Die Legitimation der Statistik Austria ergibt sich dabei bereits aus den §§ 4, 6 und 9 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm. Der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung. Auch ist im gegenständlichen Fall nicht von der aktiven Verweigerung in der Form der Ablehnung die Rede, sondern vielmehr von der Nichterfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, durch Bundesgesetz oder durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 können statistische Erhebungen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden: Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18), Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17), Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16), Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen oder Befragung der Auskunftspflichtigen. Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. Statistische Erhebungen durch Befragung dürfen zudem nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten nicht aus öffentlichen Registern, Verwaltungsdaten oder Statistikdaten möglich ist.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II 111/2010 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 475/2020, wurde eine entsprechende Datenerhebung zur Erstellung von Erwerbsstatistiken und Wohnungsstatistiken angeordnet (vgl. § 1 der VO).
Gemäß § 3 dieser VO sind die Erhebungen bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen. § 4 bestimmt näher welche Merkmale zu erheben sind, § 5 ordnet an, auf welche Art die jeweiligen Merkmale zu erheben sind, wobei gemäß § 5 Abs. 3 für die Mikrozensuserhebung iSv § 6 der VO eine Befragung der Angehörigen privater Haushalte vorgesehen ist.
§ 7 der VO enthält nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erhebung, wobei Abs. 4 vorsieht, dass für die Mikrozensuserhebung ein Referenzzeitraum pro Quartal festzulegen ist auf den sich die Auskünfte zu beziehen haben. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig. Die Verordnung sieht also eine grundsätzliche zeitliche Bindung der Befragung vor.
Die Erstbefragungen sind gemäß § 7 Abs. 5 der VO im Stichprobenhaushalt in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen.
Gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
Wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Aus diesen Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich zur Mikrozensuserhebung verpflichtet war. Dies umfasst auch eine Befragung des Beschwerdeführers bezogen auf einen bestimmten Referenzzeitraum im 1. Quartal 2021. Gemäß § 7 Abs. 3 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 besteht auch eine Verpflichtung die Befragung in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche durchzuführen. Die Auswahl der Erhebungsmethode zwischen persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), telefonischen Interviews oder online Befragungen obliegt der Bundesanstalt und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ist die Auswahl der Erhebungsmethode durch die Bundesanstalt Statistik Austria zu treffen (Siehe auch LVwG Tirol 04.05.2017, LVwG-2017/25/0998-1).
Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 aber um ein Fortgesetzes- und nicht um ein Dauerdelikt handelt, ist die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einzelner Quartale möglich und zulässig (Vgl. auch LVwG Tirol 17.09.2016, LVwG-2016/41/0094-4).
Die Bundesanstalt hat den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch und zuletzt auch mittels RSb-Brief vom 25.01.2021 darüber aufgeklärt, dass er zur persönlichen Terminvereinbarung mit der Erhebungsperson verpflichtet ist, oder den Weg des telefonischen Interviews beschreiten müsste und dass eine mangelhafte Mitwirkung eine Verwaltungsübertretung darstellt. Eine Verpflichtung der Statistik Austria, dem Beschwerdeführer zu erklären, weshalb eine bestimmte Erhebungsmethode zum Einsatz kam bestand nicht.
Trotzdem hat der Beschwerdeführer eine bis 14.03.2021 gesetzte Frist verstreichen lassen und ist bis zur Anzeigenlegung am 25.06.2021 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild des § 66 Abs. 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 erfüllt.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach der EWStV und dem BundesstatistikG 2000 verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen ist.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 66 Abs. 1 BundesstatistikG 2000 ein Strafrahmen von EUR 2180,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind mangels Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit den Normen der EWStV und des BundesstatistikG 2000 zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhebung des Mikrozensus und der Auswertung der relevanten Daten durch die Statistik Austria geschädigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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